Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Durch Sozialbetrug – besonders durch Scheinfirmen in der Baubranche – entgehen der öffentlichen Hand und der Sozialversicherung jährlich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in erheblichem Ausmaß. Bertoffen von derartigen Malversationen sind auch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) und der Insolvenz-Entgelt-Fonds. Auch legal operierende Unternehmen leiden unter den Wettbewerbsverzerrungen.

Ein besonderes Phänomen des Sozialbetrugs sind die sogenannen Scheinfirmen (im weiteren wird der Begriff Scheinunternehmen verwendet). Diese werden dazu verwendet, Lohn- und Sozialabgaben systematisch zu verkürzen. Zu diesem Zweck werden neue Gesellschaften gegründet oder bestehende – und bislang nicht rechtswidrig agierende – Gesellschaften übernommen bzw. verwendet. Sie dienen als Anmelde- und Verrechnungsvehikel, indem sowohl tatsächlich beschäftigte Personen als auch Personnen ohne tatsächliche Beschäftigung (bei) der Sozialversicherung, der BUAK oder der Finanzbehörde (an)gemeldet werden. Angenhörige des leztgenannten Personenkreises erhalten so insbesondere de facto einen umfassenden Versichungsschutz. Bei Personen, die tatsächlich beschäftigt werden, wird deren wahrer Vertragspartner bzw. Arbeitgeber regelmäßig verschleiert.

Auch die missbräuchliche Inanspruchnahme von Krankenständen, die missbräuchliche  Verrechnung von Leistungen durch Vertragspartner und auch die unrechtmäßige Verwendung von e-cards stellen Missstände dar.

Den bisherigen Instrumenten der Verfolgung von Sozialbetrug und insbesondere von Scheinunternehmen mangelt es an einer kohärenten und umfassenden Strategie. Eine ausfürhliche Darstellung des Sozialbetrugs samt Empfehlungen findet sich im Endbericht der Universität Wien zum Forschungsprojekt "Sozialbetrug, auch im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping" (http://www.sozialministerium.at/site/Arbeit/News/Forschungsprojekt_zur_Sozialbetrugsbekaempfung_im_Auftrag_des_BMASK). Teilweise sind die Empfehlungen bereits umgesetzt. Teilweise bedürfen sie noch einer Umsetzung.

Mit der nun vorgeschlagenen Schaffung eines Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes wird die Zusammenarbeit der vom Sozialbetrug betroffenen und zur Bekämpfung desselben zuständigen Einrichtungen inensiviert. Weiters wird mit diesem Gesetz ein Instrumentarium zur Festellung der Eigenschaft eines Unternehmens als Scheinunternehmen geschaffen. Die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen in Bezug auf bei Scheinunternehmen als Dienstnehmer angemeldeten Personen finden sich im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Diese Konsequenzen zielen darauf ab, ein (vermeintliches) Versicherungsverhältnis – inklusive reiner Scheinameldungen tatsächlich nicht beschäftigter Personen – zum Scheinunternehmen zu beeenden und den wahren Dienstgeber zu erurieren. Von besonderer Bedeutung ist die gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Risko- und Auffälligkeitsanalyse im Dienstgeberbereich – wobei die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse bereits ein entsprechendes Instrumentarium initiiert hat –, die sich mit bestimmten Aspekten des Sozialbetrugs wie etwa Schwarzarbeitsverdacht, Scheinanmeldung, Versichertenströme, Dienstgeberzusammenhänge, Insolvenzgefahr sowie Melde- und Beitragszahlungsverhalten auseinanderzusetzen hat.

In den letzten Jahren ist zunehmend das Problem sozialbetrügerisch agierender Unternehmen, aber auch von dabei mitwirkenden Arbeitnehmern, aufgetreten. Mit solchen Verstößen gegen arbeits- und lohnrechtliche Standards erlangen solche Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu korrekt handelnden Unternehmen. Darüber hinaus finanzieren ‑ bedingt durch die Systematik der Bauarbeiter Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) ‑ jene Unternehmen, die die Regelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) beachten, die Ansprüche der Arbeitnehmer sozialbetrügerisch agierender Unternehmen. Die Novelle zum BUAG enthält daher Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug.

Eine Maßnahme besteht darin, dass die Lohnzuschläge an die BUAK bargeldlos zu leisten sind.

Darüber hinaus soll das Bundesvergabegesetz 2006 alle öffentlichen Auftraggeber verpflichten, alle Unternehmen, die Bauleistungen erbringen, in der Baustellendatenbank zu dokumentieren. Dies betrifft die gesamte Auftraggeberkette. Die BUAK soll ermächtigt werden, diese Daten zu verarbeiten.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz – SBBG):

Zu § 1 SBBG:

Hier wird der Zweck des Gesetzes dargelegt.

Zu § 2 SBBG:

Der Anwendungsbereich des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes (SBBG) betrifft alle Verhaltensweisen, die Verletzungen von Pflichten betreffen, die Dienstnehmern, Dienstgebern und versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 618/1987, und dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977 (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, dienen. Darunter fallen insbesondere die in den Ziffern dargesetellten Verhaltensweisen. Diese entsprechen im Wesentlichen den geltenden oder mittels Begutachtung vorgeschlagenen neuen Fassungen der Sozialbetrugstatbestände der §§ 153c bis 153e des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 und umfassen auch den Leistungsmissbrauch im Zusammenhang mit reinen Scheinameldgungen (betrreffend Personen, die mangels Beschäftigung nicht pflichtversichert sind).

Zu § 3 SBBG:

Es wird zwischen Kooperationsstellen und Informationsstellen unterschieden. Als Kooperationsstellen gelten jene Einrichtungen, denen im Zusammenhang mit Sozialbetrug spezifische Ermittlungsaufgaben bzw. –befugnisse zukommen oder ein Vermögensschaden erwächst. Die Informationsstellen hingegen sind in wesentlich gereingerem Ausmaß mit Sozialbetrug befasst. Der Ausdruck „Stelle“ wird als Oberbegriff gewählt, weil es sich nicht bei allen genannten Institutionen um Behörden handelt.

Zu § 4 SBBG:

Die Bestimmung schafft keine neuen Zuständigkeiten. Die Einrichtungen werden im Rahmen ihres bestehenden gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zu mehr Zusammenarbeit und Aufmerksamkeit im Hinblick auf Sozialbetrug verpflichtet.

Abs. 2 Z 1 beinhaltet gegebenenfalls die Verpflichtung, einen Verdacht auf Sozialbetrug den zuständigen Kooperationsstellen möglichst frühzeitig zu melden. Es werden keine neuen Befugnisse zur Datenübermittlung geschaffen. Die Grundlage für die Datenübermittlung ist den bestehenden, den Aufgabenbereich der jeweiligen Einrichtung regelnden Gesetzesbestimmung zu entnehmen. Festgelegt wird allerdings, dass die Meldung möglichst frühzeitig zu erfolgen hat. Eine spezifische Bestimmung zum Datenaustausch findet sich in § 5 SBBG.

Abs. 2 Z 2 sieht einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Kooperations- und Informationsstellen vor. Im Gegensatz zur Ziffer 1 geht es dabei nicht um einen konkreten Sozialbetrugsverdacht, sondern um den Austausch allgemeiner Informationen und Erfahrungen.

Abs. 2 Z 3 betrifft eine Koordinierungsverpflichtung bei konkreten Verfolgungshandlungen. Keinesfalls ist diese Bestimmung dahingehend zu verstehen, dass neue Aufgaben übertragen würden, die gemeinsam zu besorgen wären. Auch mit dieser Bestimmung werden keine neuen Befugnisse zur Datenübermittlung geschaffen.

Im Abs. 3 wird zur Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Umsetzung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen die Bestellung von Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragten vorgesehen.

Die Abs. 4 bis 8 betreffen die Errichtung eines Beirats und dessen Aufgaben sowie das Prozedere im Zusammenhang mit den abzuhaltenden Sitzungen. Der Beirat soll vor allem der strategischen Vernetzung auf Ebene hochrangiger Behördenvertreter dienen und Anliegen der Sozialbetrugsbekämpfung ein sachgerechtes Forum bieten. Die Einbindung der genannten Gebietskrankenkssen in den Beirat ergibt sich aus deren besonderer Stellung im Bereich des Sozialbetrugs. So haben die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse bereits besondere Aufgaben im Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Instrument zur Früherkennung von Scheinfirmen inne. Die Wiener Gebietskrankenkasse ist am stärksten von Sozialbetrug betroffen.

Zu § 5 SBBG:

Diese Bestimmung schafft eine klare und übersichtliche datenschutzrechtliche Grundlage, um bei der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne der §§ 153c bis 153e StGB den raschen und unbürokratischen Datenaustausch zwischen den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften zu gewährleisten. Die neue Bestimmung tritt zu bestehenden datenschutzrechtlichen Grundlagen hinzu, ohne diese zu beeinträchtigen. Der Datenaustausch hat über eine vom Bundesministerium für Finanzen zu führende Sozialbetrugsdatenbank zu erfolgen.

Abs. 4 sieht Bestimmungen zur Löschung personenbezogener Daten vor. Nach Abs. 4 erster Satz sind personenbezogene Daten eines konkreten Sozialbetrugsverdachts nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verarbeitung des ersten Datums in der Sozialbetrugsdatenbank zu löschen. Diese Daten können sich auch auf Dritte beziehen. Nach Abs. 4 zweiter Satz sind personenbezogene Daten von nach den §§ 153c bis 153e StGB Verurteilten nach Ablauf von zehn Jahren ab der Verurteilung zu löschen. Nach Abs. 4 dritter Satz sind die Daten unverzüglich zu löschen, sobald ersichtlich wird, dass sich ein Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigen sollte.

Zu § 6 SBBG:

Für die Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit Sozialbetrug nach den §§ 153c bis 153e StGB werden spezielle Ermittlungsbestimmungen der Finanzstraf- und Abgabenbehörden des Bundes und ihrer Organe vorgesehen.

Zu § 7 SBBG:

In dieser Bestimmung wird eine Privatbeteiligtenstellung kraft Gesetzes für die jeweils zuständige Abgabenbehörde sowie den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung eingerichtet. Die Bestimmung erfolgt in Anlehnung des § 200 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), BGBl. Nr. 129/58. Sollte – etwa bei Vorliegen ausschließlich öffentlich rechtlicher Anspruchsgrundlagen – ein Privatbeteiligtenzuspruch nicht möglich sein, erschöpft sich die Privatbeteiligtenstellung in den Verfahrensrechten nach der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr  631/1975. Der Zweck der Privatbeteiligtenstellung besteht dann etwa darin, durch eine Sicherung der objektiven Rechtmäßigkeit des Strafverfahrens öffentliche Interessen im Zusammenhang mit der Verletzung von sozialversicherungsbeitragsrechtlichen Bestimmungen wahrzunehmen, womit auch eine Erhöhung der präventiven Wirkung der strafrechtlichen Bestimmungen verbunden sein kann, oder – was für die Träger der Krankenversicherung von Bedeutung sein kann – im Strafverfahren Beweismittel zu erlangen, die bei der Einbringlichmachung von Beitragsrückständen etwa im öffentlich-rechtlichen Weg nützlich sein können.

Zu § 8 SBBG:

Scheinunternehmen sollen in einem Verfahren als solche festgestellt werden. Der Begriff des Scheinunternehmens – und nicht der allgemein verwendete Begriff der Scheinfirma – wird gewählt, weil sich der Schein nicht auf die Existenz der Gesellschaft oder Firma bezieht, sondern deren geschäftlichen Betrieb, der nicht dem angegebenen Geschäftszweig entspricht, wobei der Gesellschafts- bzw. Unternehmenszweck in einem Anmelde- und Verechnungsvehikel besteht.

Abs. 1 definiert den Begriff des „Scheinunternehmens“.

Abs. 2 legt fest, wann ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens gegeben ist. Dabei kommt es darauf an, dass gewisse – insbesondere die in Abs. 3 genannten – Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob die Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der BUAK vom Vorsatz getragen ist, die laut Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten.

Abs. 4 legt fest, dass die Abgabenbehörde den Verdacht auf Bestehen eines Scheinunternehmens dem Rechtsträger schriftlich mitzuteilen hat.

Die Abs. 5 und 6 sehen besondere Zustellbestimmungen für die Mitteilung nach Abs. 4 vor. Dies sind erforderlich, weil Inhaber/innen von Scheinunternehmen als offiziellen Firmensitz regelmäßig nicht-existente Türnummern, verwaiste Kellerabteile, Lagerräume in Innenhöfen oder reine Briefkastenadressen angeben (vgl. Endbericht zum Forschungsprojekt „Sozialbetrug, auch im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping“, 44). Damit mangelt es jedoch regelmäßig sowohl an einer Abgabestelle als auch an der Anwesenheit des/er Empfängers/Empfängerin oder dessen/deren Vertreters/Vertreterin an einer solchen nach den allgemeinen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982. Um dennoch wirksam gegen die mafiös agierenden Strukturen vorgehen zu können, bedarf es entsprechender Sonderbestimmungen für die Zustellung. Es soll aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall ein Verdacht gegen ein seriös agierendes Unternehmen richten kann.

Nach Abs. 5 hat die Zustellung der Mitteilung prioritär nach dem 3. Abschnitt des ZustG elektronisch zu erfolgen. Da eine solche Zustellung ohnehin nur möglich ist, wenn der/die Empfänger/in die entsprechenden Schritte – wie Anmeldung bei einem Zustelldienst oder dem elektronischen Kommunikationssystem der Behörde – selbst gesetzt hat, entspricht dies auch den Interessen des/der Empfängers/Empfängerin.

Die elektronische Zustellung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen (vgl. §§ 35 bis 37 ZustG). Auch bei einer Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst werden die vom Zustelldienst protokollierten Daten an die Behörde übermittelt, weshalb einem Zustellnachweis diesbezüglich ohnehin kein Mehrwert zukäme. Der für die Belange des § 8 SBBG wesentliche Unterschied gegenüber einer elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis besteht darin, dass im Falle des Nichtabholens der Mitteilung nach zwei elektronischen Verständigungen über die Bereithaltung der Mitteilung nicht noch zusätzlich eine physische (dritte) Verständigung auf dem Postweg erfolgt, was bei Zustellung mit Zustellnachweis der Fall wäre, wenn der Empfänger eine Abgabestelle bekannt gegeben hat. Mit einer solchen physischen (dritten) Verständigung könnten mehere Nachteile verbunden sein. So käme es etwa zu zeitlichen Verzögerungen. Der stärkste Nachteil könnte jedoch seriöse Unternehmen betreffen. Da es im Hinblick auf sozialbetrügerisch agierende Unternehmen erforderlich wäre, unter anderem von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters an der Abgabestelle abzusehen und demnach die Zustellung auch bei Abwesenheit von der Abgabestelle wirksam wäre, enthielte das aufgrund der Zustellformularverordnung (ZustFormV), BGBl. Nr. 600/1982, zu verwendende Forumlar 9 die unrichtige Information, dass die Zustellung bei gewissen Voaussetzungen und insbesondere bei vorübergehender Abwesenheit von der Abgabestelle nur dann – mit dem der Rückkehr foglenden Tag – bewirkt wird, wenn die Rückkehr an die Abgabestelle spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist erfolgt. Diese unrichtige Information könnte im Einzelfall auch ein seriöses Unternehmen dazu veranlassen, gebotene verfahrensrechtliche Schritte wie etwa die Erhebung des Widerspruchs zu unterlassen. 

Der Ausschluss der Geltung des § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG und, soweit er sich auf das Einlangen der elektronischen Verständigung bezieht, des § 35 Abs. 8 ZustG bedeutet, dass die Zustellung jedenfalls/spätestens als am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung bewirkt gilt (vgl. § 35 Abs. 6 erster Satz iVM § 35 ZustG) und inbesondere eine Behauptung des/der Empfängers/Empfängerin, dass keine elekronische Verständigung eingelangt ist, für die Wirksamkeit der Zustellung irrelevant ist. Ohne diesen Ausschluss wäre nämlich zu befürchten, dass aufgrund einer bloßen entsprechenden Behauptungen des/der Empfängers/Empfängerin mangels praktischer Beweisbarkeit des Einlangens einer elektronischen Verständigung eine an sich korrekte Zustellung als nicht bewirkt gelten würde. Damit stünde für Inhaber/innen von Scheinunternehmen ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur Verfahrensverzögerung zur Verfügung. Zu betonen ist jedoch an dieser Stelle, dass die Möglichkeit zu Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags in die Frist zu Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht unberührt bleibt.

Der Ausschluss der Geltung des § 37 ZustG, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, bedeutet, dass die Zustellung nicht durch eine (bloß einmalige) Übersendung der Mitteilung an eine e-mail Adresse erfolgen darf. Im Übrigen würde es im Regelfall ohnedies an einer elektronischen Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG mangeln, weil eine solche für ein Verahren nach § 8 SBBG wohl nicht bekannt gegeben würde. Die Möglichkeit der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde bleibt – nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 ZustG – unberührt.

Abs. 6 regelt die physiche Zustellung der Mitteilung. Die physische Zustellung darf nur dann erfolgen, wenn die elektronische Zustellung nicht möglich ist. Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der/die Empfänger/in bei keinem Zustelldienst angemeldet ist. Aber auch wenn aus den protokollierten und der Behörde übermittelten Daten des Zustelldienstes ersichtlich sein sollte, dass keine dem Zustelldienst bekannt gegebene elektronische Adresse (mehr) besteht oder ein Einlangen an keiner elektronischen Adresse erfolgt sein kann, wird von einer solchen Unmöglichkeit auszugehen sein.

Die physische Zustellung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Der Grund dafür liegt darin, dass bei einer Zustellung mit Zustellnachweis der Empfänger in Einzelfällen unrichtig über die Wirksamkeit der Zustellung informiert und in weiterer Folge dazu veranlasst werden könnte, gebotene verfahrensrechtliche Schritte wie etwa die Erhebung des Widerspruchs zu unterlassen. Die oben zur elektronischen Zustellung erfolgten Ausführungen gelten sinngemäß im Zusammenhang mit dem aufgrund der ZustFormV zu verwendenden Forumlar 1.

Mit der Zustellung sowohl an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als auch an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift soll allfälligen Zustellproblemen begegnet werden. Im Hinblick auf auf sozialbetrügerisch agierende Unternehmen erfolgen insbesondere Sonderbestimmungen, die die Qualifiation von bekannt gegebenen Adressen als Abgabestellen vorsehen und von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin an der Abgabestelle absehen. Für die Bewirkung der Zustellung wird auf den dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde abgestellt, um praktischen Problemen vorzubeugen, weil der Zeitpunkt der Übergabe an das Zustellorgan einen nicht nachvollziehbaren Vorgang innerhalb des Zustelldienstes darstellt. Der Ausschluss von § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG bedeutet, dass die Zustellung bei Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde jedenfalls am dritten Werktag nach der Übergabe als bewirkt gilt und inbesondere eine Behauptung des/der Empfängers/Empfängerin, dass das Dokument nicht eingelangt ist, irrelevant ist. Ohne diesen Ausschluss wäre nämlich zu befürchten, dass aufgrund einer bloßen entsprechenden Behauptungen des/der Empfängers/Empfängerin mangels praktischer Beweisbarkeit des Einlangens des Dokuments eine an sich korrekte Zustellung als nicht bewirkt gelten würde. Damit stünde für Inhaber/innen von Scheinunternehmen ein einfach zu handhabendes Instrumentarium zur Verfahrensverzögerung zur Verfügung. Zu betonen ist jedoch an dieser Stelle, dass die Möglichkeit zu Erhebung eines Wiedereinsetzungsantrags in die Frist zu Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht unberührt bleibt.

Abs. 7 sieht die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruch gegen den mitgeteilten Verdacht binnen einer Woche ab Zustellung bei der Abgabenbehörde vor. Die dazu erforderliche persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin beihaltet eine Hürde für sozialbetrügerisch agierende Personen, die möglichst den Kontakt zu Behörden scheuen.

Abs. 8 regelt den Fall, dass kein Widerspruch erhoben wird. Demanch hat die Abgabenbehörde mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Absätze 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen und der Gewerbebehörde zu übermitteln.

Abs. 9 regelt den Fall, dass Widerspruch erhoben wird. Hier kommt es nach einem Ermittlungsverfahrens zu einer Festellung mittels Bescheid, ob das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Durch die Normierung einer allfälligen Feststellung als Scheinunternehmen als wichtigen Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, wird die Zustellung mit Zustellnachweis vorgesehen. Durch die Sonderbestimmungen, wodurch insbesondere die Qualifiation der der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle vorgsehen ist und von den Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin an der Abgabestelle abgesehen wird, sollen sozialbetrügerisch agierenden Unternehmen von taktischen Handlungen in Bezug auf Zustellproblematiken abegehalten werden. Auch hier ist der rechtskräftige Bescheid für die Feststellung als Scheinunternehmen allen Kooperationsstellen und der Gewerbebehörde zu übermitteln.

Wenngleich sich die unmittelbaren rechtlichen Wirkungen einer rechtskräftigen Feststellung als Scheinunternehmen nach § 8 SBBG auf das Sozialversicherungsrecht beschränken, erscheint es zur Information der interessierten Öffentlichkeit angebracht, diesen Umstand auch im Firmenbuch einzutragen. Die Firmenbucheintragung nach § 3 Abs. 1 Z 15a FBG, der lediglich deklarative Wirkung zukommt, wird vom Gericht aufgrund einer entsprechenden Mitteilung der Abgabenbehörde von Amts wegen verfügt. Kommt es in weiterer Folge (z.B. nach einem Wiedereinsetzungsantrag) zu einer Abänderung etc. des Feststellungsbescheids, hat die Abgabenbehörde auch dies dem Firmenbuchgericht mitzuteilen, das sodann eine amtswegige Löschung der Eintragung vorzunehmen hat.

Da das Gericht den Beschluss über die Eintragung der Scheinunternehmerschaft auch dem/der betroffenen Rechtsträger/in zuzustellen hat, wird es unter Umständen feststellen, dass die möglicherweise noch im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift tatsächlich keine Abgabestelle (mehr) ist. Ist dies des Fall, so hat das Gericht von Amts wegen (vgl. § 21 Abs. 3 letzter Satz FBG) auch die Eintragung nach § 3 Abs. 1 Z 4a FBG (Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist) vorzunehmen.

Der letzte Satz des Abs. 10 stellt klar, dass die Abgabenbehörde auch einen Antrag gemäß § 40 FBG zu stellen hat, wenn sie im Zuge eines Verfahrens zur Feststellung der Scheinunternehmerschaft einer Kapitalgesellschaft zur Überzeugung gelangt, dass diese Kapitalgesellschaft vermögenslos ist.

Abs. 11 sieht vor, dass auf das Verfahren die Vorschriften der BAO sinngemäß anzuwenden sint.

Abs. 11 Z 1 nimmt für die zu erteilende Rechtsmittelbelehrung darauf Rücksicht, dass die Mitteilung nach Abs. 4 kein Bescheid ist. Weiters ist auf das ordentliche Verfahren im Falle der Erhebung des Widerspruchs hinzuweisen.

Abs. 11 Z 2 legt die Frist für die Einbringung einer Beschwerde gegen den nach Durchführung des Ermittlugsverfahrens zu erlassenden Bescheid mit einer Woche fest. Durch den Ausschluss von § 245 Abs. 3 BAO wird einseitig bewirkbaren Fristverlängerungen begegnet, um sozialbetrügersich agierenden Unternehmen die Möglichkeit zu Verfahrensverzögerungen zu nehmen.

Abs. 11 Z 3 verkürzt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung von drei Monaten auf zwei Wochen. Bei Versäumung der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 6 hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Vorsprache muss nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag erfolgen. Damt wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Wiedereinsetzungsantrag mitunter von einem Rechtsvertreter eingebracht wird, was die gleichzeitige oder frühere persönliche Vorsprache de facto verunmöglichen oder zumindest erschweren wüprde. Die absolute Höchstfrist nach § 309 BAO für den Wiedereinstzungsantrag wird von fünf Jahren auf 6 Wochen verkürzt.

Zu den Art. 2 bis 5 (Änderungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Zu Art. 2 Z 1 (§ 11 Abs. 7 ASVG):

Erscheint eine versicherte Person, die nach § 43 Abs. 4 ASVG zur Auskunftserteilung über die Beschäftigung bei einem rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellten Unternehmen schriftlich aufgefordert wurde, nicht binnen sechs Wochen beim Krankenversicherungsträger, so endet das durch Beschäftigung beim Scheinunternehmen begründete Versicherungsverhältnis ex lege, und zwar rückwirkend mit der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens.

Dies gilt auch für jene Fälle, in denen nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass tatsächlich Arbeitsleistungen im Bereich des Scheinunternehmens verrichtet wurden.

Über das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung hat nach § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG ein Bescheid zu ergehen.

Bei Erscheinen vor dem Krankenversicherungsträger ist hingegen zu klären, ob ein anderer Dienstgeber als das Scheinunternehmen vorliegt. Bejahendenfalls ist vom Krankenversicherungsträger das Ausscheiden aus der bisherigen Versicherung bescheidmäßig festzustellen und sodann ein Verfahren über die Pflichtversicherung auf Grund des Dienstverhältnisses zu einem anderen Dienstgeber einzuleiten.

Zu Art. 2 Z 2, 3 und 20 (§§ 31 Abs. 5 Z 12, 32a, 32b und 343 Abs. 4 ASVG):

Im Sinne der Solidarität aller am Sozialversicherungssystem Beteiligten war die Beobachtung des Leistungsgeschehens seit jeher integrativer Bestandteil des auf privatrechtlichen Verträgen basierenden Vertragsregimes mit entsprechend ausgestalteten Instrumentarien, wie etwa dem amikalen Gespräch zwischen Versicherungsträger und Vertragspartner/in bis hin zur Vertragskündigung. Durch die vorliegenden Gesetzesänderungsvorschläge sollen die grundsätzlich ohnedies aus dem Vertragsrecht erwachsenden Kontrollmöglichkeiten sichtbar gemacht und damit verstärkt ins Bewusstsein gebracht werden. Keinesfalls ist mit den vorliegenden Regelungen ein Generalverdacht gegenüber dem Verhalten der LeistungserbringerInnen intendiert, die nicht nur allenfalls dem Versicherungsträger vertraglich sondern auch ihren Patienten und Patientinnen sowie ihrem Berufsbild und Berufsstand verpflichtet sind.

Den Versicherungsträgern obliegt somit im Sinne der sparsamen und rechtmäßigen Verwendung der Versichertengelder nicht nur die Kontrolle der Versicherten im Krankheitsfall, wie dies die Krankenordnungen (§§ 48 ff. MKO) vorsehen, sondern auch die Kontrolle der VertragspartnerInnen. Diese kann zwar schon derzeit mit allen rechtlich zulässigen Mitteln erfolgen; durch den gegenständlichen Gesetzesvorschlag soll allerdings explizit festgeschrieben werden, dass die Versicherungsträger ihre VertragspartnerInnen zu kontrollieren haben.

Ebenso soll die Abrechnung von Leistungen, für die der versicherten Person Kostenerstattung, Kostenersatz oder ein Kostenzuschuss gewährt wurde, bei Leistungserbringern/Leistungserbringerinnen die in keinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, überprüft werden dürfen. Diese Neuerung ist dadurch gerechtfertigt und eine Maßnahme im Sinne der Aufrechterhaltung des finanziellen Gleichgewichts des Gesundheitssystems, dass insbesondere die wahlärztliche Hilfe durchaus eng mit dem Regelsystem der Sachleistungserbringung durch Vertragsärzte/-ärztinnen verknüpft ist, wie etwa durch die Abrechenbarkeit von Gesunden- und Vorsorgeuntersuchungen oder das den Wahlärzten/Wahlärztinnen von manchen Kassen eingeräumte sogenannte Rezepturrecht.

Ausdrücklich klargestellt werden soll, dass e-cards zu Testzwecken hergestellt und zur Leistungsinanspruchnahme vorgelegt werden dürfen.

Aus heutiger Sicht scheint jedenfalls die Ausstellung unrichtiger Krankenstandsbestätigungen, wie dies durch von der Wiener Gebietskrankenkasse jüngst durchgeführte sogenannte „mystery checks“ zu Tage getreten ist, ein wichtiger Prüfansatz zu sein. (Die von der Wiener Gebietskrankenkasse eingesetzten Testpatienten/Testpatientinnen erreichten die Ausstellung von Gefälligkeitsattesten für einen Krankenstand trotz expliziter Erklärung, nicht krank zu sein; teils erfolgte die Krankschreibung durch die Ordinationshilfe, teils wurden zur Verschleierung nicht notwendige Leistungen erbracht). Ein weiterer Prüfschwerpunkt sollten die unter dem Begriff „Abrechnungsbetrug“ zusammenfassbaren Malversationen, bei denen Leistungen abgerechnet werden, die nicht oder nicht im angegebenen Ausmaß verrechnet werden, sein. Hier muss in Zukunft auch auf den wahlärztlichen Bereich eingegangen werden, da auch dieser Bereich Möglichkeiten der Manipulation zu Lasten des Versicherungsträgers bietet und dem Wahlbehandler/der Wahlbehandlerin auch keine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Versicherungsträger obliegen bzw. Konsequenzen daraus zu befürchten sind.

Um eine einheitliche Vorgehensweise der Versicherungsträger sicherzustellen, wird der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ermächtigt, Richtlinien hinsichtlich dieser Kontrollen zu erlassen. In diesen Richtlinien wird jedenfalls darauf einzugehen sein, dass die Kontrolle nicht dazu führt, dass der Arzt/die Ärztin von einer Krankschreibung eines Patienten oder einer Patientin absieht, bei dem/der die Krankheitssymptome nicht mit angemessenen Mitteln objektivierbar sind. Auch im Kündigungsrecht sollen diese neuen Regelungen abgebildet werden.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 33 Abs. 1b ASVG):

Ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides, mit dem ein Unternehmen als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, sind Anmeldungen zur Pflichtversicherung durch dieses Unternehmen nicht mehr zulässig.

Infolge dieser Unzulässigkeit sind alle Beitragskonten eines solchen Unternehmens zu sperren; versuchte Anmeldungen gelten nicht als Anmeldungen im Sinne des § 33 ASVG. Unzulässig angemeldete Personen sind nach § 43 Abs. 4 ASVG zur Auskunftserteilung aufzufordern.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 35a ASVG):

Durch den neu geschaffenen § 35a ASVG wird zum einen die Bindung der Krankenversicherungsträger an die rechtskräftige Feststellung des Vorliegens eines Scheinunternehmens durch die Abgabenbehörden festgeschrieben.

Darüber hinaus haben die Abgabenbehörden die Krankenversicherungsträger auch von einem vermuteten Vorliegen eines Scheinunternehmens sowie von der Widerlegung einer solchen Vermutung in Kenntnis zu setzen und ihre Bescheide, mit denen im Widerspruchsverfahren das Vorliegen eines Scheinunternehmens festgestellt wird, an die Krankenversicherungsträger zu übermitteln.

Wird das Vorliegen eines Scheinunternehmens festgestellt, so hat der Krankenversicherungsträger im Zuge der Sachverhaltsfeststellung zu ermitteln, ob Personen, die von einem Unternehmen noch vor dessen rechtskräftiger Feststellung als Scheinunternehmen zur Pflichtversicherung angemeldet wurden oder deren (versuchte) Anmeldung – nach rechtskräftiger Feststellung des Scheinunternehmens – wegen Unzulässigkeit scheiterte, tatsächlich einschlägige Arbeitsleistungen erbracht haben.

Haben die angemeldeten Personen glaubhaft gemacht, im Konnex mit dem Scheinunternehmen Arbeitsleistungen erbracht zu haben, so hat der Krankenversicherungsträger den tatsächlichen Dienstgeber zu ermitteln. Führt dies zu keinem Erfolg, dann gilt auf Grund einer gesetzlichen Vermutung (gegebenenfalls) jenes Unternehmen als Dienstgeber, von dem das Scheinunternehmen Aufträge erhalten hat, zu deren Erfüllung die Arbeitsleistungen dienten. Diese Vermutung gilt nur dann, wenn das Auftrag gebende Unternehmen wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um ein Scheinunternehmen handelt.

Gelingt dem Unternehmen der Gegenbeweis, nämlich dass es keine Arbeitsleistungen durch die auskunftserteilenden Personen erhalten hat oder erhält, so endet deren Pflichtversicherung ex tunc (siehe § 11 Abs. 7 Z 2 ASVG).

Zu Art. 2 Z 6 (§ 41 Abs. 4 ASVG):

In jüngster Vergangenheit wurden im Rahmen der Vollziehung durch die Krankenversicherungsträger vermehrt dubiose Firmen im Baubereich, die als Scheinunternehmen zu qualifizieren sind, in der Rechtsform von Einzelfirmen wahrgenommen.

Aus diesem Grund sollen künftig nur mehr Dienstgeber, die diese Funktion im Rahmen von Privathaushalten ausüben (im Unterschied von Dienstgebern, die als UnternehmerInnen am Wirtschaftsleben teilnehmen), Meldungen in Papierform erstatten dürfen (zum Beispiel für die Anmeldung von Haushaltshilfen).

Alle anderen Dienstgeber haben die Meldungen, abgesehen von der Anmeldung vorweg per Telefon oder Telefax, per elektronischer Datenfernübertragung zu erstatten; dies vor allem deshalb, weil diese Meldeform bessere Handhabungen bei der Bekämpfung von Scheinanmeldungen bietet.

§ 41 Abs. 4 ASVG soll entsprechend adaptiert werden.

Zu Art. 2 Z 7, 13 und 14 (§§ 42 Abs. 1a und 111 Abs. 1 ASVG):

§ 42 Abs. 1 ASVG stellt die zentrale Bestimmung für die Befugnisse der ErheberInnen der Krankenversicherungsträger dar und sieht lediglich vor, dass diesen während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren ist.

Nach dem Endbericht zum Forschungsprojekt „Sozialbetrug, auch im Zusammenhang mit Lohn- und Sozialdumping“ ist eine Erweiterung der Befugnisse der Organe der Krankenversicherungsträger, und zwar zumindest auf ein den Organen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) angeglichenes Niveau (Identitätsfeststellung, Betretungsrecht, Auskunftspflicht), dringend angezeigt.

Entsprechend dieser Empfehlung wird vorgeschlagen, in Fällen, in denen ein Verdacht auf Sozialbetrug oder das Vorhandensein eines Scheinunternehmens vorliegt, die Befugnisse der ErheberInnen in Anlehnung an die Befugnisse der Bediensteten der BUAK zu erweitern.

Die Strafbestimmung des § 111 Abs. 1 ASVG ist um die einschlägigen Tatbestände zu ergänzen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 42b ASVG):

Durch die Einführung einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse im Dienstgeberbereich sollen die Krankenversicherungsträger zur generellen Beobachtung der Dienstgeberlandschaft im Hinblick auf Anzeichen des Sozialmissbrauchs verpflichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob bereits ein begründeter Verdacht des Vorliegens eines Scheinunternehmens gegeben ist oder nicht.

Die Risiko- und Auffälligkeitsanalysen im Dienstgeberbereich sollen vielmehr dazu dienen, herauszufiltern, ob überhaupt ein auffälliges Verhalten vorliegt. Es geht dabei nicht nur um die Früherkennung von Scheinunternehmen, sondern generell um Maßnahmen gegen Versicherungsmissbrauch sowie um die Sicherung des Versicherungsschutzes und der Beitragseinhebung. Durch eine systemische Betrachtungsweise mithilfe verschiedener Parameter sollen mögliche Missbrauchs- bzw. Betrugshandlungen erkenntlich gemacht werden.

Umfasst von der Risiko- und Auffälligkeitsanalyse im Dienstgeberbereich sollen insbesondere sein: eine Schwarzarbeitsverdachtsanalyse, eine Scheinanmeldungsanalyse, eine Versichertenstromanalyse (Schlagworte: „Insolvenzgemeinschaft“ und „Insolvenznomadentum“), eine Dienstgeberzusammenhangsanalyse (Erkennen von Beziehungsketten zwischen und mit bereits als auffällig bekannten Dienstgebern), eine Insolvenzgefahranalyse (Verringerung des Beitragsausfalles) sowie eine Meldeanalyse und eine Beitragsanalyse (Abrechnungsverhalten des Dienstgebers).

Die Risiko- und Auffälligkeitsanalysen sollen von einem Krankenversicherungsträger (der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse) als Kompetenzzentrum verknüpft werden. Durch diese Vernetzung sollen vor allem die bundesländerüberschreitenden Aktivitäten von Unternehmen bzw. die Unternehmensverlegungen von einem Bundesland in ein anderes erfasst werden.

Die Ergebnisse dieser Verknüpfung bzw. Vernetzung werden allen Krankenversicherungsträgern, den Abgabenbehörden des Bundes und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zur Verfügung gestellt.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 43 Abs. 4 ASVG):

Personen, die von einem Unternehmen zur Pflichtversicherung angemeldet wurden, das in der Folge rechtskräftig als Scheinunternehmen festgestellt worden ist, sind verpflichtet, zur Abklärung der näheren Umstände dieser Pflichtversicherung vor dem Krankenversicherungsträger persönlich zu erscheinen, und zwar innerhalb von sechs Wochen nach schriftlicher Aufforderung. Das Gleiche gilt für Personen, deren (versuchte) Anmeldung nach rechtskräftiger Feststellung des Scheinunternehmens wegen Unzulässigkeit scheiterte (siehe § 33 Abs. 1b ASVG).

Bei der Auskunftserteilung durch die Versicherten wird beispielsweise zu klären sein, wer die Person wo eingestellt hat, für welches Unternehmen die Person gearbeitet hat, für welche Tätigkeiten die Person eingestellt wurde bzw. welche Tätigkeiten die Person tatsächlich verrichtet hat, von wann bis wann die Person auf welchen Arbeitsplätzen gearbeitet hat bzw. voraussichtlich arbeiten wird und wer die Auszahlung der Löhne vorgenommen hat. Dabei wird zum Beispiel die Vorlage von Auszahlungsbelegen für mindestens zwei Abrechnungszeiträume (soweit vorhanden) zu verlangen sein.

Nach § 22 AVG hat die schriftliche Aufforderung des Krankenversicherungsträgers jedenfalls mit Zustellnachweis zu erfolgen.

Zu Art. 2 Z 10 bis 12 (§ 67a Abs. 6 und 6a ASVG):

Im Rahmen der AuftraggeberInnenhaftung soll im Sinne einer verbesserten Behördenzusammenarbeit eine wechselseitige Verrechnung von Guthaben zwischen den Gebietskrankenkassen, der Bauarbeiter‑Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie den Abgabenbehörden des Bundes möglich gemacht werden.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 111a ASVG):

Nach derzeit geltender Rechtslage kommt dem Versicherungsträger, der eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 111, 112 und 112a ASVG angezeigt hat, keine Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren, keine Rechtsmittelbefugnis und keine Revisionsmöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu.

Um in den Fällen, in denen die Ordnungswidrigkeit durch einen Versicherungsträger angezeigt wurde, die Interessen des Versicherungsträgers umfassend zu sichern, ist es notwendig, die Parteistellung der Krankenversicherungsträger ausdrücklich zu verankern und ihnen damit auch die Rechtsmittelbefugnis und ein Revisionsrecht an den Verwaltungsgerichtshof einzuräumen.

Zu Art. 2 Z 16, 17 und 19, Art. 3 Z 1, Art. 4 Z 1 und Art. 5 Z 1 (§§ 148 Z 6, 149 Abs. 2 und 342 Abs. 1 Z 3 ASVG; § 98 Abs. 2 GSVG; § 92 Abs. 2 BSVG; § 68 Abs. 2 B-KUVG):

Der Vortrag an den Ministerrat zur Steuerreform 2015/2016, 53/10, vom 17. März 2015 greift im Bereich der Bekämpfung des Sozialbetrugs auch den Missbrauch der e-card auf.

In diesem Sinne soll die bisher nur bei Zweifeln an der Identität des Patienten oder der Patientin bestehende Pflicht zur Identitätsüberprüfung im spitalsambulanten Bereich nun dahingehend verschärft werden, dass die Identität des Patienten oder der Patientin in Krankenanstalten jedenfalls (mittels Ausweiskontrolle) zu prüfen ist.

Im niedergelassenen Bereich ist die Identitätsüberprüfung dann vorzunehmen, wenn der Patient oder die Patientin dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin nicht persönlich bekannt ist.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 338 Abs. 5 ASVG):

Die VertragspartnerInnen der Sozialversicherungsträger sind durch eine Reihe rechtlicher und vertraglicher Normen in ihrem Handeln sowohl dem Versicherungsträger als auch ihrem Vertragspartner als auch der versicherten Person verpflichtet. Fragen, die sich bei der Durchführung dieser Normen ergeben, Ungereimtheiten, Irrtümer, Streitigkeiten, Auffassungsunterschiede und letztendlich in Einzelfällen auch Malversationen können nicht ausgeschlossen werden. Eine Kontrolle der Abrechnung, der ökonomischen Verschreibweise der VertragspartnerInnen und andere Überprüfungen durch Organe der Versicherungsträger sind daher unumgänglich.

Durch die gegenständliche Bestimmung wird ausdrücklich festgeschrieben, dass ein Ausschluss der Kontrolle der VertragspartnerInnen und der Einsatz einzelner Kontrollinstrumente nicht vertraglich vereinbart werden kann.

Zu Art. 6 (Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 7l AVRAG):

In der praxis hat sich gezeigt, dass die Erteilung der Zustimmung zur Einhebung von vorläufigen Sicherheitsleistungen durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (BVB) zu einem nicht vertrtebaren Verwaltungsmehraufwand führt. Die Ermächtigung zur Einhebung der vorläufigen Sicherheitlleistungerfolft daher unmittelabr durch das Gesetz und für das gesamte Bundesgebiet.

Zu Z 2 (§ 7m Abs. 2 AVRAG:

Die Frist für dier Entscheidung der BVB von drei Arbeitstagen hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen und soll auf fünf Arbeitstage ausgedehnt werden. Der von der Finanzpolizei oder BUAK verhängt Zahlungsstopp bleibt auf während der fünftägigen Frist selbstverständlich aufrecht.

Zu Art. 7 (Außerkrafttreten des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2004):

Aufgrund des neu zu schaffenden § 6 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) hat dieser Artikel außer Kraft zu treten.

Zu Art. 8 (Änderung des Firmenbuchgesetzes):

Zu Z 1 (§ 3):

Siehe die Erläuterungen zu § 8 Abs. 10 SBBG.

Zu Art. 9 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 13k Abs. 1), Z 2 (§ 13o Abs. 1) und Z 3 (§ 21a Abs. 1)

Durch die Regelung soll klargestellt werden, dass die Entrichtung der Lohnzuschläge gemäß BUAG durch den Arbeitgeber bargeldlos an die BUAK zu erfolgen hat. Betroffen sind die Zuschläge für die Urlaubsregelung, die Abfertigungsregelung, das Überbrückungsgeld und die Winterfeiertagsvergütung. Diese Regelung soll auch für Arbeitgeber von entsandten Arbeitnehmern gelten.

Zu Z 4 (§ 31a Abs. 1a)

Im Bundesvergabegesetz 2006 soll eine Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggeber geschaffen werden, alle Unternehmen, die im Rahmen eines Auftrags Bauleistungen erbringen, in der Baustellendatenbank zu dokumentieren. Die Eingabe soll durch die Auftraggeber erfolgen. Erfasst werden sollen Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand des erfolgreichen Bieters, Art, Umfang und Auftragssumme der vereinbarten Werkleistung sowie Name, Anschrift und Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand aller Subunternehmen und weiterer Subsubunternehmen. Die BUAK soll ermächtigt werden, diese Daten zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen zu verarbeiten.

Zu Z 1 (§ 13k Abs. 1), Z 2 (§ 13o Abs. 1) und Z 3 (§ 21a Abs. 1):

Durch die Regelung soll klargestellt werden, dass die Entrichtung der Lohnzuschläge gemäß BUAG durch den Arbeitgeber bargeldlos an die BUAK zu erfolgen hat. Betroffen sind die Zuschläge für die Urlaubsregelung, die Abfertigungsregelung, das Überbrückungsgeld und die Winterfeiertagsvergütung. Diese Regelung soll auch für Arbeitgeber von entsandten Arbeitnehmern gelten.

Zu Z 4 (§ 31a Abs. 1a):

Im Bundesvergabegesetz 2006 soll eine Verpflichtung aller öffentlichen Auftraggeber geschaffen werden, alle Unternehmen, die im Rahmen eines Auftrags Bauleistungen erbringen, in der Baustellendatenbank zu dokumentieren. Die Eingabe soll durch die Auftraggeber erfolgen. Erfasst werden sollen Name und genaue Anschrift, Gewerbebefugnis oder Unternehmensgegenstand, sowie Art, Umfang und Auftragssumme der vereinbarten Werkleistung. Diese Daten sollen für alle beauftragten Unternehmen, sowie alle Unternehmen, an die eine Leistung ganz oder teilweise weitergegeben wird (Subunternehmer), erfasst werden. Die BUAK soll ermächtigt werden, diese Daten zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen zu verarbeiten.

Zu Art. 10 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes – IESG)

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 1a IESG):

Zur besseren Hintanhaltung von Sozialmissbrauch auch im Bereich der Insolvenzentgeltsicherung soll ausdrücklich vorgesehen werden, dass dann, wenn eine Scheinunternehmerverdachtsmeldung nach § 8 Abs. 4 SBBG der IEF-Service GmbH übermittelt wird, das Verfahren auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt hinsichtlich der Antragsteller ausgesetzt wird, die (auch) von dieser Scheinunternehmerverdachtsmeldung betroffen sind. Erst dann, wenn es zu keinem Strafverfahren kommt bzw. ein solches nicht zur Verurteilung eines solchen Antragstellers führt, aber auch dann, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommen sollte, ist das unterbrochene Verfahren auf Zuerkennung von Insolvenz-Entgelt fortzusetzen und abzuschließen (=je nach Ausgang zuerkennender bzw. abweisender Bescheid).

Zu Z 2 (§ 32 IESG):

Analog zu den Regelungen des SBBG usw. soll die Bestimmung des § 7 Abs. 1a IESG mit 1. Jänner 2016 in Kraft treten.

Zu Art. 11 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 28 Abs. 8 und § 34 Abs. 44):

Die vorgeschlagene Regelung dient einer effektiven Strafverfolgung bei Verstößen gegen die Entsende- bzw. Überlassungsvorschriften des § 18 AuslBG. Derzeit können sich im Ausland ansässige Entsende- bzw. Überlassungsbetriebe, die gegen einschlägige Bestimmungen verstoßen haben, der Strafverfolgung entziehen, wenn kein Betriebssitz im Inland vorhanden ist und somit kein inländischer Tatort im Sinne des § 2 Abs. 1 VStG festgestellt werden kann.

In Anlehnung an die vergleichbare Bestimmung im AVRAG (§ 7i Abs. 9) soll klargestellt werden, dass bei Betriebsentsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen die Verwaltungsübertretung grundsätzlich als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen gilt, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer liegt. Bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten gilt die Verwaltungsübertretung als am Ort der Kontrolle begangen.