Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Völkerrechtliche Verbindlichmachung von bereits unionsrechtlich festgelegten Treibhausgasreduktionszielen

Mit der auf der Konferenz der Vertragsparteien 2012 in Doha beschlossenen Änderung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen haben die Vertragsstaaten einen zweiten Verpflichtungszeitraum vom Jahr 2013 bis zum Jahr 2020 beschlossen. Damit diese Änderungen des Kyoto-Protokolls in Kraft treten können und völkerrechtlich verbindlich werden, müssen sie ratifiziert werden.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Ratifikation der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion für die Periode 2013 bis 2020

-       Anpassung der bestehenden Bestimmungen des Kyoto-Protokolls, um Bestimmungen für eine zweite Verpflichtungsperiode kongruent in das Protokoll eingliedern zu können.

Auf der Konferenz der Vertragsparteien in Doha wurde eine Änderung des Kyoto-Protokolls beschlossen, die eine zweite Verpflichtungsperiode (2013-2020) vorsieht. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten haben sich in Doha verpflichtet, gemeinsam ihre Treibhausgasemissionen in der zweiten Verpflichtungsperiode um 20 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 zu senken. Diese Änderung des Kyoto-Protokolls ist nunmehr zu ratifizieren.

 

Wesentliche Auswirkungen

Durch die Ratifikation der Änderungen des Kyoto-Protokolls sind keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten, da die enthaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen bereits auf Grund des geltenden Unionsrechts und der daraus resultierenden Maßnahmen erfüllt werden. Auf Grund der Ratifikation der Änderung des Kyoto-Protokolls sind keine weiteren Maßnahmen zu setzten.

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden in der zweiten Verpflichtungsperiode ihre Emissionsreduktionsverpflichtung gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllen.

Auf Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 einigte sich im März 2012 der Rat der Europäischen Union darauf, die Emissionsreduktionsverpflichtung der EU und ihrer Mitgliedstaaten im zweiten Verpflichtungszeitraum entsprechend dem Klima- und Energiepaket 2020 zu gestalten, sodass die Emissionsreduktionsverpflichtungen der einzelnen Mitgliedstaaten ihre Emissionsreduktionsverpflichtungen auf Grund des Klima- und Energiepakets 2020 nicht übersteigen.

Die Europäische Kommission hat auf dieser Grundlage am 6. November 2013 einen Vorschlag für einen Ratsbeschluss einschließlich der "Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands" vorgelegt, mit dem die Verpflichtungen der zweiten Verpflichtungsperiode entsprechend dem Klima- und Energiepaket 2020 gestaltet werden. Über diesen Beschluss gibt es bereits eine grundsätzliche Einigung im Rat; er befindet sich derzeit zur Behandlung im Europäischen Parlament.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG. Erfüllungsvorbehalt gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG. Sonderkundmachung gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Ratifikation der in Doha angenommenen Änderungen des Kyoto Protokolls.

 

Einbringende Stelle:

BMEIA

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Reduktion der Treibhausgasemissionen und Steigerung des Einsatzes von erneuerbaren Energien mit dem Ziel, langfristig ein hocheffizientes, auf erneuerbaren Energieträgern basierendes Energiesystem zu realisieren („Energiewende“)." der Untergliederung 43 Umwelt bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Nachhaltige Verringerung der Armut, Festigung von Frieden und menschlicher Sicherheit, sowie Erhaltung der Umwelt in den Partnerländern im Rahmen der bilateralen und multilateralen Entwicklungszusammenarbeit. Der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie den Bedürfnissen von Kindern und Menschen mit Behinderung wird dabei in besonderer Weise Rechnung getragen." der Untergliederung 12 Äußeres bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Als Vertragspartei des (Kyoto-)Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, BGBl. III Nr. 89/2005, (in der Folge: Kyoto-Protokoll) hat sich Österreich völkerrechtlich zu Emissionsreduktionen von Treibhausgasen gemäß Anlage B des Protokolls für den Zeitraum von 2008 bis 2012 (erste Verpflichtungsperiode) verpflichtet.

 

Die 18. Vertragsparteienkonferenz des Klimarahmenübereinkommens (in der Funktion als 8. Vertragsparteientreffen des Kyoto-Protokolls) beschloss im Dezember 2012 in Doha/Katar eine Änderung des Kyoto-Protokolls, die insbesondere eine zweite Verpflichtungsperiode (1. Jänner 2013 bis 31. Dezember 2020) mit weiteren Emissionsreduktionen vorsieht (in der Folge: Kyoto II).

 

Die beschlossenen Änderungen samt Verpflichtung der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Reduktion der Treibhausgasemissionen um 20 Prozent gegenüber 1990 sind im Einklang mit den Bestimmungen des europäischen Rechts und insbesondere mit dem Klima- und Energiepaket 2020 aus dem Jahr 2009 und können mit diesem erfüllt werden.

 

Nunmehr sind die völkerrechtlichen Bestimmungen in Österreich zu ratifizieren.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Eine Alternative zur Ratifikation der Änderungen des Kyoto-Protokolls zum jetzigen Zeitpunkt ist unrealistisch. Ein derartiges Szenario würde mit einer grundsätzlichen und sehr gravierenden Veränderung der Europäischen Klima- und Energiepolitik einhergehen müssen.

Auch die internationale Glaubwürdigkeit der Europäischen Union und der Republik Österreich würde sehr stark leiden. Die Verhandlungen für einen Weltklimavertrag, der auf der Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 2015 in Paris beschlossen werden soll, wären damit gefährdet.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Die inhaltlichen Regelungen wurden bereits mit dem Klima- und Energiepaket 2020 im Jahr 2009 beschlossen und umgesetzt. Die darin enthaltenen Bestimmungen wurden auf wissenschaftlicher Grundlage und auf Grund spezifischer Studien mit dem Emissionszertifikategesetz 2011 (EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011 idF BGBl. I Nr. 98/2013, und dem Klimaschutzgesetz (KSG), BGBl. I Nr. 106/2011 idF BGBl. I Nr. 94/2013, in Österreich umfassend umgesetzt.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020

Evaluierungsunterlagen und -methode: Nach Inkrafttreten eines neuen Weltklimavertrages muss die internationale Klimaschutzarchitektur analysiert werden. Im internationalen Verhandlungsprozess wird es bis dahin ein neues System geben. Frühestens dann kann seriös evaluiert werden, welche Rolle die einzelnen jetzt in Kraft befindlichen Instrumente nach 2020 noch spielen werden. Dies lässt sich heute noch nicht voraussagen.

 

Ziele

 

Ziel 1: Völkerrechtliche Verbindlichmachung von bereits unionsrechtlich festgelegten Treibhausgasreduktionszielen

 

Beschreibung des Ziels:

Die Änderungen des Kyoto-Protokolls sollen durch Österreich ratifiziert werden, um das Inkrafttreten der Änderungen zu ermöglichen.

Österreich ist bereits durch unionsrechtliche Vorgaben an die gesetzten Emissionsreduktionsziele gebunden. Mit der Ratifikation der Änderungen des Kyoto-Protokolls werden die gesetzten Ziele völkerrechtlich verbindlich gemacht.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Österreich hat die Änderungen des Kyoto-Protokolls, die eine zweite Verpflichtungsperiode vorsehen, nicht ratifiziert.

Durch die Ratifikation der Änderungen des Kyoto-Protokolls leistet Österreich seinen Beitrag, damit die Änderungen des Kyoto-Protokolls und somit die zweite Verpflichtungsperiode in Kraft treten können.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Ratifikation der völkerrechtlichen Verpflichtung zur Treibhausgasreduktion für die Periode 2013 bis 2020

Beschreibung der Maßnahme:

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden auch im zweiten Verpflichtungszeitraum ihre Emissionsreduktionsverpflichtung gemäß Artikel 4 des Kyoto-Protokolls gemeinsam erfüllen und haben sich in Doha verpflichtet, gemeinsam ihre Treibhausgasemissionen in der zweiten Verpflichtungsperiode um 20 Prozent im Vergleich zum Basisjahr 1990 zu senken.

Diese Verpflichtung erfüllen die EU und ihre Mitgliedstaaten bereits durch die 2009 beschlossenen Bestimmungen des EU-Klima- und Energiepaketes 2020.

Die Europäische Kommission hat auf dieser Grundlage am 6. November 2013 einen Vorschlag für einen Ratsbeschluss einschließlich der "Bedingungen der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands" (COM(2013) 768) vorgelegt, mit dem die Verpflichtungen der zweiten Verpflichtungsperiode entsprechend dem Klima- und Energiepaket 2020 gestaltet werden. Über diesen Beschluss gibt es bereits eine grundsätzliche Einigung im Rat; er befindet sich derzeit zur Behandlung im Europäischen Parlament.

Die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Mitgliedstaaten entsprechen den in der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 festgelegten Emissionsreduktionsverpflichtungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Emissionshandelssektors in den Jahren 2013 bis 2020, sodass keine darüber hinaus gehende Verpflichtung Österreichs entsteht.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Ratifikation der Änderungen des Kyoto- Protokolls noch nicht erfolgt.

Ratifikation der Änderungen des Kyoto- Protokolls abgeschlossen.

 

Maßnahme 2: Anpassung der bestehenden Bestimmungen des Kyoto-Protokolls, um Bestimmungen für eine zweite Verpflichtungsperiode kongruent in das Protokoll eingliedern zu können.

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Einigung auf eine zweite Verpflichtungsperiode unter dem Kyoto-Protokoll sind Anpassungen im bestehenden Text des Kyoto-Protokolls notwendig.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Änderungen des Kyoto-Protokolls sind beschlossen, aber nicht in Kraft.

Die Änderungen des Kyoto-Protokolls wurden von Österreich nicht ratifiziert.

Ratifikation der Änderungen des Kyoto-Protokolls durch Österreich ist erfolgt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.