Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, des Schülerbeihilfengesetzes und des Bildungsdokumentationsgesetzes

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Bildung und Frauen

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

1) Die Bezeichnungen verschiedener Schularten sind nicht mehr zeitgemäß

 

2) Mit der Änderung der Lehramtsausbildung durch das Bundesrahmengesetz zur Einführung einer neuen Ausbildung für Pädagoginnen und Pädagogen (Pädagog/innenbildung NEU) werden in Zukunft Pädagogische Hochschulen und Universitäten in enger Zusammenarbeit gemeinsame Lehramtsstudien anbieten. Die Vorbereitungen für eine solche Zusammenarbeit von Pädagogischen Hochschulen und Universitäten hat bereits begonnen, da geplant ist die ersten gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien ab dem Wintersemester 2015/2016 anzubieten.

 

Neben den studienrechtlichen Vorgaben müssen auch die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, damit die Pädagogischen Hochschulen und Universitäten die Vergabe von Matrikelnummern, die Sicherstellung der Einhebung der Studien- bzw. Studierendenbeiträge sowie die Durchführung von gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien administrieren zu können.

 

Bereits jetzt ermöglicht § 7a des Bildungsdokumentationsgesetzes die Einrichtung eines Datenverbundes jeweils für die Universitäten und die Pädagogischen Hochschulen. Bisher umgesetzt wurde der Datenverbund der Universitäten. Dieser gewährleistet durch elektronische Datenverarbeitung u.a. die ordentliche Vergabe von Matrikelnummern und eine ordnungsgemäße Zulassung und Fortsetzungsmeldung bei gemeinsamen Studienprogrammen. Der Datenverbund der Universitäten dient auch der Sicherung der Einhebung von Studienbeiträgen und der Bereitstellung der Mitgliederverzeichnisse der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

 

Durch die Schaffung der gemeinsam eingerichteten Studien zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten wird nun die Einrichtung eines gemeinsamen Datenverbundes notwendig, damit die Administration der Studierenden erleichtert wird.

 

Ziel(e)

1) Sicherstellung einer zeitgemäßen Bezeichnung von Schularten

 

2) Gewährleistung der ordentlichen Vergabe, Administration und Sperrung von Matrikelnummern: Um eine einheitliche Vergabe von Matrikelnummern gewährleisten zu können, ist es notwendig, dass es für die Pädagogischen Hochschulen und die Universitäten ersichtlich ist, ob die angehenden Studierenden bereits über eine gültige Matrikelnummer verfügen. Übermittlung der Zulassungsinformationen und der Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen von Studierenden gemeinsam eingerichteter Studien und der für die Durchführung des Studiums erforderlichen Daten: Da Studierende Teile des Studiums je nach Angebot und Curriculum an verschiedenen beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten durchführen können, müssen diese Informationen – unter anderem hinsichtlich Abschluss eines Faches oder Studienteiles – den jeweils anderen am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten zugänglich sein.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

1) Umsetzung einer zeitgemäßen Bezeichnung von diversen Schularten in den Schulgesetzen

 

2) Einrichtung eines gemeinsamen Datenverbundes der Universitäten und Pädagogischen Hochschulen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Implementierung eines gemeinsamen Datenverbundes der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen wird zur Zeit in einer eigens dafür eingerichteten Arbeitsgruppe erarbeitet. Die Kosten werden in Hinkunft nach einem noch festzulegenden Verteilungsschlüssel, unter Beachtung der Studierendenzahlen, zwischen dem BMWFW und dem BMBF zu tragen sein.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.