Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundestheater (Bundestheaterorganisationsgesetz – BThOG), BGBl. I Nr. 108/1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „für die Aus- und Fortbildung von Ballettlehrern zu sorgen“ die Wortfolge „und den Wiener Opernball zu veranstalten“ eingefügt.

2. § 3 Abs. 7 lautet:

„(7) Änderungen der Gründererklärung der Bundestheater-Holding GmbH sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben.“

3. § 4 Abs. 1 lautet:

§ 4. (1) Die Bundestheater-Holding GmbH hat die Funktion einer „strategischen Management-Holding“ für die Tochtergesellschaften. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Ausübung der Gesellschafterrechte an den Tochtergesellschaften; in diesem Zusammenhang obliegt ihr die Beschlussfassung über folgende Gegenstände:

                a) Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses und der Einhaltung des Public Corporate Governance Kodex des Bundes sowie die Entscheidung der Bedeckung der Abgänge und Verwendung der Überschüsse;

               b) Entlastung der Geschäftsführer und Aufsichtsräte;

                c) Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;

               d) Rückzahlung von Nachschüssen;

                e) Entscheidung über die Erteilung der Prokura und Handelsvollmachten;

                f) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 GmbHG;

               g) Erstattung eines Vorschlages zur Aufteilung der Mittel gemäß § 7 Abs. 2 und 3 an den Bundeskanzler;

               h) Abschluss von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt;

                 i) Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

                 j) Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

                k) Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr;

                 l) Regelungen zur Prüfung und Überwachung der Tochtergesellschaften.

           2. Erlassung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie Richtlinien über das Zusammenwirken der Tochtergesellschaften und Festlegung von Prüfrechten und begleitender Kontrolle gegenüber den Tochtergesellschaften;

           3. Errichtung und Weiterentwicklung eines konzerneinheitlichen Buchhaltungs- und Rechnungswesens, Beteiligungs- und Finanzcontrollings, Personalverrechnungswesen, internen Kontrollsystems (IKS), Innenrevision und IT-Systems;

           4. Abschluss von Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;

           5. Festlegung der Leistungen, die aus konzernstrategischen oder wirtschaftlichen Gründen von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind;

           6. Instandhaltungs- und Herstellungsmaßnahmen der im Fruchtgenuss der Gesellschaften gemäß § 3 stehenden Liegenschaften und Gebäuden;

           7. entgeltliche Überlassung der im Fruchtgenuss der Bundestheater-Holding GmbH stehenden Liegenschaften und Gebäude gemäß Z 6 an die Bühnengesellschaften zur Nutzung, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

4. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Theaterservice GmbH obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

           1. die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an Gebäuden und Wahrnehmung der Agenden der Gebäudeverwaltung;

           2. die Beistellung von Bühnenbildern, Kostümen und sonstigen Theaterrequisiten;

           3. die Erbringung von Leistungen des Kartenvertriebes;

           4. die Erbringung von EDV-Dienstleistungen;

           5. die Durchführung von Lager- und Transportleistungen sowie die Führung des Betriebes des Fundus und die Abwicklung von Entlehnungen aus dem Fundus;

           6. die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten an bühnentechnischen Einrichtungen.

Die Bundestheater-Holding GmbH kann die Erbringung weiterer Infrastrukturleistungen durch die Theaterservice GmbH festlegen.“

5. § 6 Abs. 1 lautet:

§ 6. (1) Die Geschäftsführung jeder Gesellschaft hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung, bei den Bühnengesellschaften ab Beginn der Bestellung des künstlerischen Geschäftsführers, ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Die Unternehmenskonzepte der Tochtergesellschaften bedürfen außerdem der Genehmigung der Bundestheater-Holding GmbH. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele und die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten.“

6. In § 6 Abs. 2 wird nach dem Wort „Finanzen“ die Wortfolge „und der Bundestheater-Holding GmbH gemäß § 4 Abs. 1 Z 3“ eingefügt.

7. § 7 Abs. 2 bis 3 lauten:

„(2) Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die jährliche Basisabgeltung 162,936 Millionen Euro.

(2a) Zusätzlich zur Abgeltung gemäß Abs. 2 kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben werden in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß § 4 Z 1 lit. i unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festgelegt.

(3) Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.“

8. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit den“ durch die Wortfolge “nach Anhörung der“ ersetzt.

9. § 9 Abs. 1 lautet:

§ 9. (1) Die Theaterservice GmbH ist verpflichtet, die Leistungen gemäß § 4 Abs. 3 Z 2 und 5 den Bühnengesellschaften unter dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Betriebsauslastung anzubieten. Andererseits sind diese Gesellschaften verpflichtet, diese von der Theaterservice GmbH angebotenen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Bestehen Anhaltspunkte, dass für die betreffende Leistung bei gleichem Leistungsinhalt und gleichen vertraglichen Konditionen ein Dritter Bestbieter ist, können die Gesellschaften diesen mit der Leistungserbringung beauftragen.“

10. In § 9 entfällt in Abs. 2 das Zitat „gemäß Abs. 1“; Abs. 4 lautet:

„(4) Die Theaterservice GmbH ist über die Leistungsverpflichtung gemäß Abs. 1 hinaus berechtigt, alle Leistungen, die Unternehmensgegenstand sind, im Wesentlichen dem Bund und den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1, den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek sowie deren Tochtergesellschaften anzubieten und zu erbringen. Mit Bedacht darauf kann die Theaterservice GmbH ihre Leistungen im öffentlichen Wettbewerb anbieten und erbringen.“

11. § 10 lautet:

§ 10. Bei Aufträgen gemäß § 9 Abs. 1 und 4, 1. Satz, an die Theaterservice GmbH gilt § 10 Z 7 des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17/2006. Die Theaterservice GmbH hat bei Aufträgen an Dritte das Bundesvergabegesetz 2006 anzuwenden.“

12. In § 12 lauten Abs. 2 bis 4:

„(2) Die Bundestheater-Holding GmbH hat einen oder zwei Geschäftsführer, die nach Anhörung des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler zu bestellen sind. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, hat der Bundeskanzler einen zum Sprecher der Geschäftsführung zu bestimmen. Besteht in Angelegenheiten der Geschäftsführung zwischen den beiden Geschäftsführern keine Einigung, ist die Auffassung des Sprechers der Geschäftsführung entscheidend (Dirimierungsrecht). Derartige Entscheidungen sind dem Aufsichtsrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bühnengesellschaften haben jeweils zwei Geschäftsführer, einen für die künstlerischen Angelegenheiten (künstlerischer Geschäftsführer) und einen für die kaufmännischen Angelegenheiten (kaufmännischer Geschäftsführer). Die künstlerischen Geschäftsführer können die Bezeichnung „Direktor“ führen und sind in künstlerischen Belangen weisungsfrei.

(4) Die Bestellung der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften erfolgt durch den Bundeskanzler nach Anhörung der Geschäftsführung der Bundestheater-Holding GmbH und des Aufsichtsrates der betreffenden Gesellschaft. Auf die Bestellung der künstlerischen Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe Anwendung, dass mit dieser Funktion auch Personen betraut werden können, die sich nicht im Rahmen der Ausschreibung um diese Funktion beworben haben. Die Ausschreibung der Funktionen erfolgt durch die Bundestheater-Holding GmbH im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler. Bei der Bestellung des kaufmännischen Geschäftsführers der Bühnengesellschaften ist zusätzlich der künstlerische Geschäftsführer zu hören.“

13. In § 13 entfällt der derzeitige Abs. 5; Abs. 2 bis 5 lauten:

„(2) In den Erklärungen gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist die Bestellung von jeweils sechs Aufsichtsräten vorzusehen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding GmbH werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:

           1. ein Mitglied vom Bundeskanzler,

           2. drei Mitglieder aus dem Kreis der Fachleute auf den Gebieten des Finanzwesens, des Bühnenwesens oder des Rechtswesens vom Bundeskanzler,

           3. zwei Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen.

(4) Den Aufsichtsräten der Tochtergesellschaften gemäß § 3 Abs. 4 gehört der Geschäftsführer der Bundestheater-Holding GmbH an, der gleichzeitig Vorsitzender des Aufsichtsrates ist. Sind zwei Geschäftsführer bestellt, nimmt diese Aufgaben der Sprecher der Geschäftsführung wahr. Die weiteren Mitglieder der Aufsichtsräte werden wie folgt bestellt bzw. entsandt:

           1. ein Mitglied von der Bundestheater-Holding GmbH;

           2. drei Mitglieder vom Bundeskanzler;

           3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen.

(5) Die Aufsichtsräte gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 sowie gemäß Abs. 4 Z 2 sind gegenüber dem Bundeskanzler und die Aufsichtsräte Abs. 3 Z 3 sowie gemäß Abs. 4 Z 3 sind gegenüber dem Bundesminister für Finanzen über die Beschlüsse des Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet.“

14. § 13 Abs. 9a lautet:

„(9a) Folgende Geschäfte der Bundestheater-Holding GmbH dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden:

           1. Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen (§ 228 UGB), Erwerb, Veräußerung und Stilllegung von Unternehmen und Betrieben sowie Austöchterungen der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;

           2. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften;

           3. Errichtung und Schließung von Zweigniederlassungen;

           4. Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           5. Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen bestimmten Betrag im Einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen;

           6. Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört;

           7. Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

           8. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik; insbesondere der mehrjährigen Gesamtplanungen der Bundestheater-Holding GmbH;

           9. Festlegung des Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;

         10. Festlegung von Konzernrichtlinien für die Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften sowie der Richtlinien gemäß § 4 Abs. 1 Z 2;

         11. Festlegung von Grundsätzen über die Gewährung von Gewinn- oder Umsatzbeteiligungen und Pensionszusagen an Geschäftsführer und leitende Angestellte im Sinne des § 80 Abs. 1 des Aktiengesetzes 1965 sowie die Genehmigung solcher Vereinbarungen bei den Tochtergesellschaften;

         12. Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrats, durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegenüber der Gesellschaft oder einem Tochterunternehmen (§ 228 Abs. 3 UGB) zu einer Leistung gegen ein nicht bloß geringfügiges Entgelt verpflichten; dies gilt auch für Verträge mit Unternehmen, an denen ein Aufsichtsratsmitglied ein erhebliches wirtschaftliches Interesse hat;

         13. Übernahme einer leitenden Stellung (§ 80 des Aktiengesetzes) in der Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens oder durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausgeübt hat, soweit dies nicht gemäß § 271c UGB untersagt ist;

         14. Abschluss von Kollektivverträgen und von Betriebsvereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung der Bundestheater-Holding GmbH und der Tochtergesellschaften;

         15. Vorschlag an den Bundeskanzler zur Abberufung der kaufmännischen Geschäftsführer der Tochtergesellschaften mit Zweidrittelmehrheit;

         16. Bestellung der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         17. Feststellung des Jahresabschlusses der Tochtergesellschaften;

         18. Vorschlag an den Bundeskanzler zur Aufteilung der Basisabgeltung gemäß § 7;

         19. Genehmigung der Unternehmenskonzepte gemäß § 6 Abs. 1;

         20. Genehmigung der Ein- und Mehrjahresplanungen der Tochtergesellschaften (Unternehmensbudgets und Personalpläne) bis 30. Juni jeden Jahres mit Geltung für das folgende Geschäftsjahr sowie der Leistungs- und Zielvereinbarungen für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit den Tochtergesellschaften;

         21. Abschluss von Leistungsvereinbarungen für den Bundestheaterkonzern für jeweils drei Jahre (Dreijahrespläne) mit dem Bundeskanzler;

         22. Festlegung der Leistungen, die gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 von der Theaterservice GmbH für den Konzern zu erbringen sind.“

15. In § 13 Abs. 10a wird im Einleitungssatz das Wort „sollen“ durch das Wort „dürfen“ ersetzt; Z 9 lautet:

         „9. die Festlegung der Ein- und Mehrjahresplanung (Unternehmensbudget und Dreijahresplan) der Gesellschaft für das jeweils folgende Geschäftsjahr;“

16. § 13 Abs. 12 lautet:

„(12) In den Gesellschaften gemäß § 3 ist vom Aufsichtsrat jeweils ein Prüfausschuss im Sinne des § 30g Abs. 4a GmbHG einzurichten.“

17. In § 17 Abs. 1 werden nach der Bezeichnung „Bundestheater-Holding GmbH“ ein Beistrich und die Wortfolge „sind zwei Geschäftsführer bestellt, vom Sprecher der Geschäftsführung“ eingefügt.

18. Dem § 31a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 17 und 32 in der Fassung BGBl I Nr. XXX/2015 treten mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Wirksamkeit 1. September 2015 sind die Aufsichtsräte der Bundestheater-Holding GmbH und deren Tochtergesellschaften neu zu bestellen. Mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag können alle hiefür erforderlichen Maßnahmen vorgenommen werden.“

19. § 32 lautet:

       § 32.    Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. Hinsichtlich des § 3 Abs. 1 und 7, § 7 Abs. 2 und 3 und des § 27 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           2. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

           3. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 vorletzter Satz, § 7 Abs. 1, § 8, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, § 13 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Finanzen;

           4. hinsichtlich des § 11, § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 4 und § 22 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

           5. hinsichtlich des § 8, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;

           6. hinsichtlich des § 17 Abs. 6 und § 25 der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft;

           7. hinsichtlich der §§ 24 und 31 der jeweils zuständige Bundesminister;

           8. im Übrigen der Bundeskanzler.“