Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz und das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert werden (Urheberrechts-Novelle 2015 - Urh-Nov 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2015, wird geändert wie folgt:

1. Nach § 37 wird folgender § 37a samt Überschrift eingefügt:

„Zweitverwertungsrecht von Urhebern wissenschaftlicher Beiträge

§ 37a. Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der von diesem als Angehörigem des wissenschaftlichen Personals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung geschaffen wurde und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“

2. Die Überschrift zu § 38 lautet:

„Rechte am Filmwerk“

3. § 38 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Filmes verpflichtet, räumt damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen. Hat der Urheber des Filmwerkes dieses Nutzungsrecht im Voraus einem Dritten eingeräumt, so behält er gleichwohl stets die Befugnis, dieses Recht beschränkt oder unbeschränkt dem Filmhersteller einzuräumen. Das Urheberrecht an den zur Herstellung des Filmwerkes benutzten Werken, wie Roman, Drehbuch und Filmmusik, bleibt unberührt. Dieser Absatz gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstehenden Lichtbildwerke entsprechend. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Filmurhebers stehen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.“

4. § 42 Abs. 5 erster Satz lautet:

„Eine Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch liegt vorbehaltlich der Abs. 6 und 7 nicht vor, wenn sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

5. In § 42 Abs. 6 wird die Wortfolge „Schulen und Universitäten“ durch die Wortfolge „Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen“ ersetzt.

6. § 42 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen Vervielfältigungsstücke zur Aufnahme in ein eigenes Archiv herstellen (Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch von Sammlungen), wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist. Dies ist auf anderen als den im Abs. 1 genannten Trägern aber nur dann zulässig, wenn sie damit keinen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck verfolgen. Unter dieser Einschränkung dürfen sie ferner

           1. von eigenen Werkstücken jeweils ein Vervielfältigungsstück herstellen und dieses statt des vervielfältigten Werkstücks unter denselben Voraussetzungen wie jenes ausstellen (§ 16 Abs. 2), verleihen (§ 16a) und nach § 56b benützen;

           2. von veröffentlichten, aber nicht erschienenen oder vergriffenen Werken einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen und diese ausstellen (§ 16 Abs. 2), nach § 16a verleihen und nach § 56b benützen, solange das Werk nicht erschienen beziehungsweise vergriffen ist.“

7. In § 42 Abs. 8 Z 1 lautet der letzte Halbsatz:

„jedoch ist auch in diesen Fällen die Vervielfältigung durch Abschreiben, die Vervielfältigung nicht erschienener oder vergriffener Werke sowie die Vervielfältigung unter den Voraussetzungen des Abs. 7 zulässig;“

8. § 42a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen, die Werkstücke sammeln, dürfen auf Bestellung unentgeltlich oder gegen ein die Kosten nicht übersteigendes Entgelt Vervielfältigungsstücke auf beliebigen Trägern zum eigenen Schulgebrauch oder zum eigenen oder privaten Gebrauch für Zwecke der Forschung herstellen.“

9. § 42b Abs. 1 lautet:

„(1) Ist von einem Werk, das durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt oder auf einem zu Handelszwecken hergestellten Speichermedium festgehalten worden ist, seiner Art nach zu erwarten, dass es durch Festhalten auf einem Speichermedium nach § 42 Abs. 2 bis 7 zum eigenen oder privaten Gebrauch vervielfältigt wird, so hat der Urheber Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Speichermedienvergütung), wenn Speichermedien jeder Art, die für solche Vervielfältigungen geeignet sind, im Inland gewerbsmäßig in den Verkehr kommen.“

10. In § 42b wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:

„(2a) Die Ansprüche nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass den Urhebern durch die Vervielfältigung zum eigenen oder privaten Gebrauch nur ein geringfügiger Nachteil entsteht.“

11. § 42b Abs. 3 Z 1 lautet:

„(3) Folgende Personen haben die Vergütung zu leisten:

           1. die Speichermedien- und die Gerätevergütung derjenige, der die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den Verkehr bringt; wer die Speichermedien oder das Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig, jedoch nicht als erster in den Verkehr bringt oder feil hält, haftet wie ein Bürge und Zahler; von der Haftung für die Speichermedienvergütung ist jedoch ausgenommen, wer im Halbjahr Speichermedien mit nicht mehr als 10.000 Stunden Spieldauer bezieht oder Kleinunternehmer im Sinne des UStG 1994 ist; hat der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so sind die Gerichte, in deren Sprengel der erste Wiener Gemeindebezirk liegt, zuständig;“

12. § 42b Abs. 4 lautet:

„(4) Bei der Bemessung der Vergütung ist insbesondere auf die folgenden Umstände Bedacht zu nehmen:

           1. auf die bisher in Geltung gestandenen vergleichbaren Vergütungssätze und das Gesamtvolumen der Vergütung, wobei unverhältnismäßige Veränderungen vermieden werden sollen;

           2. auf vergleichbare Vergütungssätze und -volumina in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des EWR;

           3. auf den Nachteil der Vervielfältigungen für den Urheber, deren Auswirkung auf die normale Werkverwertung und auf die berechtigten Interessen des Urhebers;

           4. auf den Vorteil desjenigen, der vervielfältigt, und auf den Vorteil des Zahlungspflichtigen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Entwicklung des betreffenden Wirtschaftszweigs, einschließlich des Umsatzes mit Geräten und Zubehör;

           5. auf das Ausmaß, in dem die Speichermedien und Geräte durchschnittlich für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch genutzt werden und auf das Gesamtausmaß solcher Nutzungen, wobei auch die Auswirkungen der Anwendung technischer Schutzmaßnahmen auf die Nutzung der betreffenden Werke für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu berücksichtigen sind;

           6. auf die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Speichermedien und Geräte, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien;

           7. auf die wirtschaftlichen Interessen der Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien, die nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen;

           8. auf ein wirtschaftlich angemessenes Verhältnis der Vergütung zum typischen Preisniveau der Geräte oder der Speichermedien, wobei die Vergütung 6% dieses Preisniveaus für Speichermedien und 11% dieses Preisniveaus für Geräte nicht übersteigen soll; soweit aufgrund empirischer Nachweise eine fast ausschließliche Nutzung eines Gerätes und eines Speichermediums nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesen wird, ist ein Überschreiten dieser Grenze zulässig;

           9. bei der Betreibervergütung auf die Art und den Umfang der Nutzung des Vervielfältigungsgeräts, die nach den Umständen, insbesondere nach der Art des Betriebs, dem Standort des Geräts und der üblichen Verwendung wahrscheinlich ist.“

13. § 42b Abs. 6 bis 9 lautet:

„(6) Die Verwertungsgesellschaft hat bezahlte Vergütungen zurückzuzahlen

           1. an denjenigen, der Speichermedien oder ein Vervielfältigungsgerät vor der Veräußerung an den Letztverbraucher in das Ausland ausführt;

           2. an den Letztverbraucher, der Speichermedien zu einem Preis erworben hat, der die bezahlte Vergütung einschließt, diese jedoch nicht für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch benutzt oder benutzen lässt.

Die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.

(7) Vergütungsansprüche nach Abs. 1 stehen nicht zu, wenn der Zahlungspflichtige glaubhaft macht, dass die Speichermedien weder von ihm selbst noch von Dritten für Vervielfältigungen zum eigenen oder privaten Gebrauch verwendet werden.

(8) Die Verwertungsgesellschaft hat auf ihrer Website einen einfachen, verständlichen und für den durchschnittlichen Nutzer nachvollziehbaren Weg für die Geltendmachung des Rückersatzanspruchs und der Befreiung von der Zahlungspflicht anzubieten, der eine wirksame Geltendmachung ermöglicht und mit keiner übermäßigen Erschwernis verbunden ist.

(9) In Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in Abs. 1 und 2 genannten Speichermedien und Geräte ist auf die auf das Speichermedium oder das Gerät entfallende Vergütung hinzuweisen.“

14. § 42d lautet:

„Menschen mit Behinderungen

§ 42d. (1) Zulässig ist die nicht kommerzielle Benutzung eines erschienenen Werkes durch die Vervielfältigung für sowie die Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung an Menschen mit Behinderungen in einer für sie geeigneten Form, soweit ihnen wegen ihrer Behinderung der Zugang zum Werk durch sinnliche Wahrnehmung oder Handhabung eines Werksstücks nicht möglich oder erheblich erschwert ist. Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.

(2) Zu der Benutzung nach Abs. 1 sind Organisationen berechtigt, die auf Grundlage einer staatlichen Anerkennung, Befugnis oder finanziellen Unterstützung Ausbildungen, Schulungen und adaptiven Lese- oder Informationszugang für Menschen mit Behinderungen auf gemeinnütziger Basis bereitstellen, sowie staatliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die im Rahmen ihrer Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen Menschen mit Behinderungen diese Dienste anbieten. Diese Organisationen sind für die Zwecke des Abs. 1 auch berechtigt, Werke in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten untereinander auszutauschen.

(3) Die befugten Organisationen haben Methoden festzulegen und zu befolgen, die

           1. sicherstellen, dass es sich bei den Menschen, die in den Genuss ihrer Dienste kommen, um Menschen mit Behinderungen handelt, und nur solchen Menschen oder anderen befugten Organisationen Vervielfältigungen von Werken zugänglich gemacht werden;

           2. die unbefugte Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung verhindern und

           3. die für die Handhabung der Werke erforderliche Sorgfalt und die Führung von Aufzeichnungen hierüber sicherstellen.

(4) Für die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zurverfügungstellung steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Dieser Anspruch kann nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

15. Nach § 42d werden folgende §§ 42e bis 42g eingefügt:

„Unwesentliches Beiwerk

§ 42e. Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.

Zitate

§ 42f. (1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

           1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in § 2 Z 3 bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;

           2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;

           3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;

           4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;

           5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.

(2) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.

Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und Lehre

§ 42g. (1) Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen dürfen für Zwecke des Unterrichts beziehungsweise der Lehre veröffentlichte Werke zur Veranschaulichung im Unterricht für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern beziehungsweise Lehrveranstaltungsteilnehmern vervielfältigen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Werke, die ihrer Beschaffenheit und Bezeichnung nach zum Schul- oder Unterrichtsgebrauch bestimmt sind. Für Filmwerke gilt Abs. 1, wenn seit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind.

(3) Für die Vervielfältigung und die öffentliche Zurverfügungstellung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

16. § 46, § 52 und § 54 Abs. 1 Z 3a und 4 werden aufgehoben.

17. § 57 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird ein Werk ganz oder zum Teil auf Grund der §§ 42f, 45, 47, 48 oder 51 oder des § 54 Abs. 1 Z 1 bis 3 vervielfältigt, so ist stets die Quelle deutlich anzugeben. In der Quellenangabe sind der Titel und die Urheberbezeichnung des benutzten Werkes gemäß § 21 Abs. 1 anzuführen. Bei einer nach § 45 zulässigen Benutzung einzelner Teile von Sprachwerken in Schulbüchern muss der Titel des benutzten Werkes nur angegeben werden, wenn dieses nicht mit dem Namen oder Decknamen des Urhebers bezeichnet ist. Werden Stellen oder Teile von Sprachwerken nach § 42f Z 1 oder 3 vervielfältigt, so sind sie in der Quellenangabe so genau zu bezeichnen, dass sie in dem benutzten Werk leicht aufgefunden werden können. Wird im Fall einer nach § 42f Z 1 oder 3 zulässigen Vervielfältigung das benutzte Sprachwerk einer Sammlung entnommen, so ist auch diese anzugeben; dabei kann die Angabe des Titels des Werkes durch einen Hinweis auf die in Betracht kommende Stelle der Sammlung ersetzt werden.“

18. § 57 Abs. 3a Z 2 und 3 lautet:

         „2. wenn Werke ganz oder zum Teil auf Grund des § 42f Z 2, des § 43 oder des § 56a vervielfältigt werden;

           3. wenn Stellen eines Werkes nach § 42f auf Schallträgern oder in Laufbildern vervielfältigt werden;“

19. In § 59 werden der Verweis „(§ 3 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 112/1936)“ durch den Verweis „(§ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ und die Wendung „der den allgemeinen Inlandsrundspruchdienst besorgenden öffentlichen Telegraphenanstalt“ durch die Wendung „einem inländischen Rundfunkunternehmer“ ersetzt.

20. In § 59a Abs. 2 wird das Zitat „(§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936“) durch das Zitat „(§ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006)“ ersetzt.

21. Die Abschnittsüberschrift vor § 59c lautet:

„4. Schulbücher und Prüfungsaufgaben“

22. In § 59c werden dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt, in diesem Absatz der Verweis „§ 3 VerwGesG, BGBl. Nr. 112/1936“ durch den Verweis „§ 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006“ ersetzt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn Werke nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in Prüfungsaufgaben, die die Auseinandersetzung des zu Prüfenden mit dem Werk in Schulen, Universitäten oder anderen Bildungseinrichtungen zum Gegenstand haben, vervielfältigt, verbreitet oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. § 42 Abs. 6 bleibt unberührt.“

23. § 60 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Urheberrecht an Werken der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste endet siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 10 Abs. 1). Bei einem von mehreren Urhebern gemeinsam geschaffenen Werk (§ 11) endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des letztlebenden Miturhebers (§ 10 Abs. 1).“

24. § 61 lautet:

§ 61. (1) Das Urheberrecht an anonymen und pseudonymen Werken endet siebzig Jahre nach ihrer Schaffung. Wenn aber das Werk vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, endet das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.

(2) Wenn die Identität des Urhebers innerhalb der in Abs. 1 bezeichneten Frist offenbart wird oder das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel an seiner Identität zulässt, ist die Schutzfrist nach § 60 zu bemessen.

(3) Zur Offenbarung der Identität des Urhebers ist er selbst oder eine Person berechtigt, auf die das Urheberrecht nach seinem Tod übergegangen ist.“

25. Die §§ 61a bis 61c samt Überschrift zu § 61a werden aufgehoben.

26. Die Überschrift des I. Abschnitts des II. Hauptstücks lautet:

„Schutz von Darbietungen“

27. Die §§ 66 bis 72 werden durch folgende §§ 66 bis 72 jeweils samt Überschriften ersetzt:

„Ausübender Künstler

§ 66. Ausübender Künstler im Sinn dieses Bundesgesetzes ist, wer ein Werk vorträgt, aufführt, auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt, und zwar unabhängig davon, ob das dargebotene Werk den urheberrechtlichen Schutz dieses Bundesgesetzes genießt oder nicht.

Schutz geistiger Interessen

§ 67. (1) Der ausübende Künstler hat das Recht, in Bezug auf seine Darbietung als solcher anerkannt zu werden. Er kann dabei bestimmen, ob und mit welchem Namen er genannt wird.

(2) Eine Darbietung darf weder auf eine Art, die sie der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt noch zum Zweck der Verbreitung vervielfältigt werden, wenn sie mit solchen Änderungen oder so mangelhaft wiedergegeben wird, dass dadurch der künstlerische Ruf des ausübenden Künstlers beeinträchtigt werden kann.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Rechte enden keinesfalls vor dem Tod des ausübenden Künstlers. Nach seinem Tod stehen sie bis zum Erlöschen der Verwertungsrechte denjenigen Personen zu, auf die die Verwertungsrechte übergegangen sind. Haben mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung erbracht, so ist der Tod des letzten der beteiligten ausübenden Künstler maßgeblich.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für diejenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, mit der Maßgabe, dass anstelle des Namens des Verwertungsberechtigten der Name des Chores oder Orchesters anzugeben ist; § 70 gilt sinngemäß.

Verwertungsrechte

§ 68. (1) Der ausübende Künstler hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht,

           1. seine Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten, diesen zu vervielfältigen und zu verbreiten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen;

           2. seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde;

           3. seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.

(2) Ohne Einwilligung des ausübenden Künstlers hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.

(3) Unbeschadet des § 67 Abs. 3 erlöschen die Verwertungsrechte der ausübenden Künstler fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung erscheint oder öffentlich wiedergegeben (§§ 17, 18 und 18a) wird, fünfzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Erscheint vor dem Ablauf derselben Frist eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Schallträger oder wird sie auf einem Schallträger öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Verwertungsrechte erst siebzig Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe, je nach dem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(4) Die §§ 11, 12, 13, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a, 18a, 23, 24, § 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, §§ 26, 27, § 28 Abs. 1, §§ 29, 31, 32, 33, 59a und 59b gelten entsprechend; an die Stelle der im § 31 Abs. 2 genannten Frist von fünf Jahren tritt jedoch eine solche von einem Jahr.

Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk

§ 69. Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerks oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.

Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler

§ 70. (1) Bei Darbietungen, die - wie die Aufführung eines Schauspiels oder eines Chor- oder Orchesterwerkes - durch das Zusammenwirken mehrerer Personen unter einer einheitlichen Leitung zustande kommen, können die Rechte derjenigen Personen, die bloß in einem Chor oder Orchester oder auf ähnliche Art mitwirken, nur durch einen gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden.

(2) Falls die Vertretung nicht bereits kraft Gesetzes oder durch Satzung, Kollektiv- oder Einzelvertrag geregelt ist, wird der gemeinsame Vertreter von den im Abs. 1 erwähnten Mitwirkenden mit einfacher Mehrheit ohne Berücksichtigung allfälliger Stimmenthaltungen gewählt.

(3) In Ermangelung eines gemeinsamen Vertreters hat das Bezirksgericht Innere Stadt Wien im Verfahren außer Streitsachen einen Sachwalter zu bestellen, der an die Stelle des gemeinsamen Vertreters tritt. Zur Antragstellung ist jeder berechtigt, der ein Interesse an der Verwertung der Darbietung glaubhaft macht.

Freie Nutzungen

§ 71. (1) Jede natürliche Person darf eine durch Rundfunk gesendete und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Darbietung sowie die mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers bewirkte Wiedergabe einer Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen, soweit dies zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke geschieht. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a und § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 gelten entsprechend.

(2) Zur Berichterstattung über Tagesereignisse darf eine Darbietung, die bei Vorgängen, über die berichtet wird, öffentlich wahrnehmbar wird, in einem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang auf Bild- oder Schallträgern festgehalten, durch Rundfunk gesendet, öffentlich wiedergegeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; solche Bild- oder Schallträger dürfen in diesem Umfang vervielfältigt und verbreitet werden. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist oder die Vorträge und Aufführungen nur beiläufig in die Berichterstattung einbezogen worden sind.

(3) Die Benutzung einzelner Darbietungen zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den nicht kommerziellen Zweck gerechtfertigten Umfang ist zulässig. In diesen Fällen ist die Quelle anzugeben, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist. Dasselbe gilt für die Nutzung von Darbietungen zum Zweck des Zitats.

(4) Darbietungen dürfen durch den Veranstalter auf einem Bild- oder Schallträger festgehalten und mit Hilfe eines solchen Bild- oder Schallträgers oder einer anderen technischen Einrichtung innerhalb des Gebäudes, in dem die Veranstaltung stattfindet, zu dem Zweck wiedergegeben werden, die Veranstaltung in einem anderen Raum wahrnehmbar zu machen.

(5) Für den Vortrag einer der im § 43 bezeichneten Reden durch den Redner selbst gelten die Vorschriften der §§ 66 bis 70 und 72 nicht.

(6) Im Übrigen gelten die §§ 41, 41a, 42e, 42g, § 56 Abs. 1 und 3 sowie die § 56a und § 56e für die an Darbietungen bestehenden Schutzrechte entsprechend.

Schutz des Veranstalters

§ 72. (1) Der Veranstalter, der die Darbietung angeordnet hat, hat mit den von diesem Bundesgesetz bestimmten Beschränkungen neben dem ausübenden Künstler das ausschließliche Recht,

           1. die Darbietung auf einem Bild- oder Schallträger festzuhalten und die Darbietung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen,

           2. seine Darbietung durch Rundfunk zu senden, es sei denn, dass die Sendung mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers vorgenommen wird, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, und

           3. seine Darbietung durch Lautsprecher oder durch eine andere technische Einrichtung außerhalb des Ortes (Theater, Saal, Platz, Garten u. dgl.), wo sie stattfindet, öffentlich wiederzugeben, es sei denn, dass die Wiedergabe mit Hilfe eines Bild- oder Schallträgers, der mit seiner Einwilligung hergestellt und verbreitet wurde, oder mit Hilfe einer zulässigen Rundfunksendung vorgenommen wird.

(2) Ohne Einwilligung des Veranstalters hergestellte oder verbreitete Bild- oder Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung oder öffentlichen Wiedergabe der Darbietung nicht benutzt werden.

(3) Ob gegenüber dem Veranstalter von Darbietungen die Verpflichtung besteht, daran mitzuwirken und eine Verwertung zu gestatten, ist nach den das Rechtsverhältnis der Mitwirkenden zum Veranstalter regelnden Vorschriften und Vereinbarungen zu beurteilen. Hiernach richtet sich auch, ob einem Mitwirkenden ein Anspruch auf ein besonderes Entgelt gegen den Veranstalter zusteht. In jedem Fall hat der Veranstalter, mit dessen Einwilligung eine Darbietung festgehalten werden soll, hievon die Mitwirkenden, auch wenn sie zur Mitwirkung verpflichtet sind, vorher auf angemessene Art in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Verwertungsrechte der Veranstalter erlöschen fünfzig Jahre nach der Darbietung, wenn aber vor dem Ablauf dieser Frist eine Aufzeichnung der Darbietung veröffentlicht wird, fünfzig Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(5) Im Übrigen gelten für die Verwertungsrechte des Veranstalters nach Abs. 1 die für die Verwertungsrechte des ausübenden Künstlers geltenden Bestimmungen entsprechend.“

28. § 74 Abs. 7 lautet:

„(7) Die §§ 5, 7 bis 9, 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, die §§ 16, 16a, 17, 17a, 17b, § 18 Abs. 3, § 18a, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2 bis 6, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 36, 37, 41, 41a, 42, 42a, 42b, 42c, 42e bis 42g, § 54 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die §§ 56, 56a, 56b und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1, 2 und 4 sowie die §§ 59a und 59b gelten für Lichtbilder, die §§ 56c und 56d für kinematographische Erzeugnisse entsprechend; § 42a Abs. 1 Z 1 gilt jedoch nicht für die Vervielfältigung von gewerbsmäßig hergestellten Lichtbildern nach einer Vorlage, die in einem photographischen Verfahren hergestellt worden ist.“

29. § 74 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 38 Abs. 1 gilt für die Rechte zur filmischen Verwertung der bei der Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder entsprechend.“

30. In § 76 Abs. 3 werden der Verweis „des § 66 Abs. 7“ durch den Verweis „der § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 2“ sowie jeweils die Wortfolge „im § 66 Abs. 1 bezeichneten Personen“ durch die Wortfolge „ausübenden Künstler“ ersetzt.

31. In § 76 Abs. 4 wird der Verweis „§ 42b Abs. 1 und 3 bis 6“ durch den Verweis „§ 42b Abs. 1 und 3 bis 9“ ersetzt.

32. § 76 Abs. 6 lautet:

„(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 16a, 18a, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42e, 42g, 56, 56e, 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.“

33. § 76a Abs. 5 lautet:

„(5) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12 und 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, §§ 16a und 18a, § 18 Abs. 2, § 23 Abs. 2 und 4, § 24, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42e, 42g, 56, 56a und 56e, § 57 Abs. 3a Z 1 und 4, § 59b, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.“

34. Nach § 76e wird folgender IIb. Abschnitt eingefügt.

„IIb. Abschnitt

Schutz der Hersteller von Zeitungen oder Zeitschriften

§ 76f. (1) Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in einem Massenherstellungsverfahren oder in Form einer Internetausgabe herstellt, hat das ausschließliche Recht, die Zeitung, die Zeitschrift oder Teile davon zu gewerblichen Zwecken zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Bei gewerbsmäßig hergestellten Zeitungen oder Zeitschriften gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Eine Zeitung, eine Zeitschrift oder Teile davon dürfen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten geschieht, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die für das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Zurverfügungstellungsrecht geltenden freien Werknutzungen sowie die §§ 7, 8, 9 und 11 bis 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, § 18a, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 74 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(3) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung der Zeitung oder Zeitschrift.

(4) Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

(5) Ansprüche nach Abs. 1 und 4 können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.“

35. § 86 Abs. 1 und 2 lautet:

§ 86. (1) Wer unbefugt

           1. ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

           2. eine Darbietung auf eine nach dem § 68 dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

           3. eine Darbietung auf eine nach dem § 72 dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

           4. ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den §§ 74 oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

           5. eine Rundfunksendung auf eine nach § 76a dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

           6. eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder

           7. eine Zeitung oder eine Zeitschrift auf eine nach § 76f dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,

hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.

(2) Auf ein solches Entgelt besteht aber kein Anspruch, wenn eine Rundfunksendung, eine öffentliche Wiedergabe oder eine öffentliche Zurverfügungstellung nur deshalb unzulässig gewesen ist, weil sie mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern oder Rundfunksendungen vorgenommen worden ist, die nach dem § 50 Abs. 2, § 53 Abs. 2, § 56 Abs. 3, § 56b Abs. 2, § 56c Abs. 3 Z 2, § 56d Abs. 1 Z 2, §§ 68, 72, 74, 76 oder 76a Abs. 2 und 3 dazu nicht verwendet werden durften, und wenn diese Eigenschaft der Bild- oder Schallträger oder Rundfunksendungen ihrem Benutzer ohne sein Verschulden unbekannt gewesen ist.“

36. In § 87 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Dasselbe gilt, wenn eine Darbietung dem § 68 Abs. 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird.“

37. § 90a samt Überschrift lautet:

„Meldepflicht für das Inverkehrbringen von Speichermedien und Vervielfältigungsgeräten

§ 90a. (1) Wer Speichermedien oder Vervielfältigungsgeräte von einer im In- oder im Ausland gelegenen Stelle aus als erster gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, ist unbeschadet der Auskunftspflicht nach § 87a Abs. 1 den zur Vergütung nach § 42b Berechtigten gegenüber verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführten Gegenstände einer gemeinsamen Empfangsstelle vierteljährlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes dritten Kalendermonats schriftlich mitzuteilen. Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften jeweils eine gemeinsame Empfangsstelle für die Speichermedienvergütung und die Reprographievergütung zu bezeichnen; die Aufsichtsbehörde gibt diese auf ihrer Website bekannt.

(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Meldepflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrichtig nach, kann der doppelte Vergütungssatz verlangt werden.“

38. § 97 samt Überschrift lautet:

„2. Darbietungen

§ 97. (1) Darbietungen, die im Inland stattfinden, sind nach den Vorschriften der §§ 66 bis 72 ohne Rücksicht darauf geschützt, welchem Staat der ausübende Künstler oder der Veranstalter angehören.

(2) Bei Darbietungen, die im Ausland stattfinden, gelten die §§ 66 bis 72 zugunsten österreichischer Staatsbürger. Ausländer werden bei solchen Vorträgen und Aufführungen unbeschadet von Staatsverträgen unter der Voraussetzung geschützt, dass die Darbietungen österreichischer Staatsbürger auch in dem Staat, dem der Ausländer angehört, in annähernd gleicher Weise geschützt sind, jedenfalls aber im selben Ausmaß wie Darbietungen der Angehörigen dieses Staates. Diese Gegenseitigkeit ist dann anzunehmen, wenn sie in einer Kundmachung des Bundesministers für Justiz im Hinblick auf die in dem betreffenden Staat bestehende Rechtslage festgestellt worden ist. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden die Gegenseitigkeit mit einem anderen Staat vertraglich vereinbaren, wenn dies zur Wahrung der Interessen von österreichischen ausübenden Künstlern geboten erscheint.“

39. § 115 werden folgende Abs. 3 bis 6 werden angefügt:

„(3) Die §§ 38, 42, 42a, 42b, 42d bis 42g, 57, 59a und 59c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der

           1. Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung und der

           2. Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft fallen.

(4) Die §§ 60,  61 und 68 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) und die Richtlinie 2011/77/EU zur Änderung der vorgenannten Richtlinie fallen.

(5) Die §§ 66 bis 72, 74, 76 und 76a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich

           1. der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,

           2. der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung)

           3. der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) und

           4. der Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

fallen.

(6) Die §§ 86 und 87 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 sind Rechtsvorschriften, die in den Anwendungsbereich

           1. der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft und

           2. der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

fallen.“

40. Dem § 116 werden folgende Abs.9 bis 11 angefügt:

„(9) § 37a, § 38 Abs. 1 und die Überschrift zu § 38, § 42 Abs. 5, 6, 7 und 8, § 42a, § 42b Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und 1a, Abs. 4, Abs. 6 bis 9, §§ 42d bis 42g, § 57 Abs. 2 und 3a, §§ 59, 59a Abs. 2, § 59c, § 60 Abs. 1, § 61, §§ 66 bis 72 und die Überschrift des I. Abschnitts des II. Hauptstücks, § 74 Abs. 7 und 8, § 76 Abs. 3, 4 und 6, § 76a Abs. 5, § 76f und die Überschrift des IIb. Abschnitts des II. Hauptstücks, § 86 Abs. 1 und 2, § 87 Abs. 4, § 90a und § 97 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft; §§ 46, 52, 54 Abs. 1 Z 3a und 4, §§ 61a bis 61c treten mit 30. September 2015 außer Kraft.

(10) Das vom Bundesminister für Justiz geführte Urheberregister ist mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes abzuschließen und nicht fortzuführen. § 60 Abs. 1 und § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 gelten für alle Werke, deren Schutzdauer am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Die Schutzfrist von Werken, für die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Eintragung des Urhebers im Amtsblatt zur Wiener Zeitung gemäß § 61c öffentlich bekanntgemacht wurde, ist weiterhin nach § 60 zu bemessen.

(11) Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen.“

Artikel 2

Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006

Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I Nr. 9/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.“

2. In § 16 Abs. 1 wird die Z 6 aufgehoben und der Beistrich am Ende der Z 5 durch einen Punkt ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.“

4. Nach § 18 werden folgende §§ 18a und 18b samt Überschrift eingefügt:

„Tarife für Geräte und Speichermedien

§ 18a. (1) Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Kommt ein Gesamtvertrag zwischen Verwertungsgesellschaft und Nutzerorganisation binnen zwölf Monaten, nachdem die Verwertungsgesellschaft die Nutzerorganisation zu Verhandlungen aufgefordert hat, zustande, so können die Vergütungen für die betroffenen Speichermedien oder Geräte erst für die Zeit nach Abschluss des Gesamtvertrags geltend gemacht werden.

Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung

§ 18b. (1) Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.

(3) Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften, der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer zusammen.

(4) Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.

(5) Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.“

5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Jahresabschluss und Bericht sind auf der Website der Verwertungsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.“

6. Dem § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 13 Abs. 5, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 18a und 18b sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.“