Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 2011 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie

           1. insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie

           2. invasive gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die einer Warenkategorie unterfallen, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht ist, und auf die in der Unionsliste gemäß der vorgenannten Verordnung verwiesen wird,

dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Z 1 auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c, im Falle der Z 2 auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überprüft werden. In beiden Fällen ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.“

2. In § 42 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.“