Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Novelle Pflanzenschutzgesetz 2011

Spezifische Sendungen

Spezifische Sendungen

§ 24. (1)

§ 24 (1)

(1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, können von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden. In diesem Falle ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.

(1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Union verbracht werden, wie

           1. insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird sowie

           2. invasive gebietsfremde Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, die einer Warenkategorie unterfallen, die in die Codes der Kombinierten Nomenklatur eingereiht ist, und auf die in der Unionsliste gemäß der vorgenannten Verordnung verwiesen wird,

dürfen von der zuständigen amtlichen Stelle im Falle der Z 1 auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c, im Falle der Z 2 auf die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 überprüft werden. In beiden Fällen ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.

(2) bis (6) unverändert

(2) bis (6) unverändert.

 

 

Weitere Grundsatzbestimmungen – Pflanzenschutzmaßnahmen

Weitere Grundsatzbestimmungen – Pflanzenschutzmaßnahmen

§ 42. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

§ 42. Die Landesgesetzgebung hat vorzusehen:

1. bis 7. unverändert.

1. bis 7. unverändert.

 

8. Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35, soweit dies zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen erforderlich ist.