Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz– StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag zu § 36b wie folgt geändert:

           „§ 36b    Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm“

2. In § 1 Abs. 5 wird in Z 5 am Ende des Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; als neue Z 6 bis 8 werden angefügt:

         „6. Richtlinie 2011/70/EURATOM des Rates vom 19.07.2011 über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011;

           7. Richtlinie 2013/59/EURATOM vom 05.12.2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014;

           8. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.06.2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.07.2001.“

3. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) „Beseitigung“ umfasst sämtliche Tätigkeiten, die darauf abzielen, dass radioaktive Abfälle keine Exposition von Personen mehr bewirken können, die im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht zu lassen ist.“

4. Nach § 2 Abs. 7 wird nachstehender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) „Entsorgung radioaktiver Abfälle“ sind sämtliche Tätigkeiten, die mit der Aufarbeitung, Konditionierung, Zwischenlagerung oder Endlagerung radioaktiver Abfälle zusammenhängen, ausgenommen die Beförderung außerhalb des Standorts. Dabei wird die Aufbewahrung konditionierter radioaktiver Abfälle mit der Absicht einer Rückholung als Zwischenlagerung und ohne die Absicht einer Rückholung als Endlagerung bezeichnet.“

5. In den §§ 17 Abs. 1a Z 1 lit. b und 41 Abs. 1 Z 1 lit. b wird die Wortfolge „für die Behandlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung“ ersetzt durch „für die Entsorgung“.

6. Dem § 29 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Externe Arbeitskräfte müssen den gleichen Schutz erhalten wie vom Bewilligungsinhaber auf Dauer beschäftigte Arbeitskräfte.“

7. § 36b samt Überschrift lautet:

„Grundsätze für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen; Nationales Entsorgungsprogramm

§ 36b. (1) Die Republik Österreich trägt die Letztverantwortung für die sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle, die in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Dies gilt auch, wenn radioaktive Abfälle zur Bearbeitung oder Wiederaufarbeitung in einen anderen Staat verbracht werden.

(2) Bei der Abfallbehandlung und -entsorgung sind die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.

(3) Beim Betrieb von Forschungsreaktoren wird sichergestellt, dass keine abgebrannten Brennelemente zur Entsorgung in Österreich anfallen.

(4) Die Entsorgung radioaktiver Abfälle erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

           1. Der Anfall radioaktiver Abfälle wird auf das hinsichtlich Aktivität und Volumen vernünftigerweise realisierbare Mindestmaß beschränkt.

           2. Die wechselseitigen Abhängigkeiten der einzelnen Schritte bei der Entstehung und Entsorgung radioaktiver Abfälle werden berücksichtigt.

           3. Radioaktive Abfälle werden sicher entsorgt; langfristig sind auch die Aspekte der passiven Sicherheit zu berücksichtigen.

           4. Die Durchführung von Maßnahmen erfolgt nach einem nach dem Risikograd abgestuften Konzept.

           5. In Bezug auf alle Schritte der Entsorgung radioaktiver Abfälle kommt ein faktengestützter und dokumentierter Entscheidungsprozess zur Anwendung.

           6. Die Kosten der Entsorgung radioaktiver Abfälle werden von denjenigen getragen, die sie erzeugt haben.

(5) Die Bundesregierung erstellt ein nationales Programm für die Entsorgung radioaktiver Abfälle unter Berücksichtigung der in Abs. 4 genannten Grundsätze (Nationales Entsorgungsprogramm). Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft führt die Koordinierung durch.

(6) Das Nationale Entsorgungsprogramm legt dar, wie die nationale Strategie für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle umgesetzt werden soll. Es umfasst folgende Bestandteile:

           1. die Gesamtziele der nationalen Strategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle;

           2. die maßgeblichen Zwischenetappen und klare Zeitpläne für die Erreichung dieser Zwischenetappen nach Maßgabe der übergreifenden Ziele des Nationalen Entsorgungsprogramms;

           3. eine Bestandsaufnahme sämtlicher radioaktiven Abfälle sowie Schätzungen der künftigen Mengen, auch aus der Stilllegung; aus der Bestandsaufnahme müssen der Standort und die Menge radioaktiver Abfälle gemäß einer Klassifizierung nach internationalen Standards eindeutig hervorgehen;

           4. die Konzepte oder Pläne und technischen Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle von der Erzeugung bis zur Endlagerung;

           5. die Forschungs-, Entwicklungs- und Demonstrationstätigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle umzusetzen;

           6. die Zuständigkeit für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms und die Leistungskennzahlen für die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung;

           7. eine Abschätzung der Kosten für die Umsetzung des Nationalen Entsorgungsprogramms sowie Ausgangsbasis und Hypothesen, auf denen diese Abschätzung beruht, einschließlich einer Darstellung des zeitlichen Profils;

           8. die geltenden Finanzierungsregelungen;

           9. eine Transparenzpolitik oder ein Transparenzverfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

         10. gegebenenfalls mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat geschlossene Abkommen über die Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, einschließlich der Nutzung von Anlagen zur Endlagerung; sowie

         11. die Konzepte oder Pläne für den Zeitraum nach dem Verschluss innerhalb der Lebenszeit der Anlage zur Endlagerung, einschließlich des Zeitraums, in dem geeignete Kontrollen beibehalten werden, sowie der vorgesehenen Maßnahmen, um das Wissen über die Anlage längerfristig zu bewahren.

(7) Das Nationale Entsorgungsprogramm kann in einem Dokument oder in mehreren Dokumenten enthalten sein.

(8) Für das Nationale Entsorgungsprogramm ist eine Umweltprüfung durchzuführen. Die Umweltprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 8a Abs. 4 bis 7 iVm Anhang 7 Teil 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms ist zugleich mit dem Umweltbericht gemäß § 8a Abs. 5 AWG 2002 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Für grenzüberschreitende Konsultationen kommt § 8b AWG 2002 sinngemäß zur Anwendung, wobei gegebenenfalls auch Nicht-EU-Mitgliedstaaten miteinzubeziehen sind.

(9) Für geringfügige Änderungen des Nationalen Entsorgungsprogramms ist § 8a Abs. 2 und 3 iVm Anhang 7 Teil 1 AWG 2002 sinngemäß anzuwenden. Wenn keine Umweltprüfung durchgeführt wird, ist der Entwurf über die Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms der Öffentlichkeit über die Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen; dies ist in zwei weit verbreiteten Tageszeitungen bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person innerhalb von sechs Wochen ab der Bekanntmachung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Stellungnahme abgeben kann. Die eingelangten Stellungnahmen sind bei der Änderung des Nationalen Entsorgungsprogramms zu berücksichtigen. Das geänderte Nationale Entsorgungsprogramm ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

(10) Die Bundesregierung überprüft und aktualisiert das Nationale Entsorgungsprogramm regelmäßig, wobei sie gegebenenfalls dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie Empfehlungen, Erfahrungen und bewährten Praktiken, die sich aus den Prüfungen durch Experten ergeben, Rechnung trägt.“

8. In § 36c Abs. 2 wird das Wort „Beseitigung“ jeweils ersetzt durch das Wort „Endlagerung“.

9. Dem § 36c werden nachstehende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen im Einklang mit dem Nationalen Entsorgungsprogramm zwecks sicherer Entsorgung radioaktiver Abfälle zu treffen sind, insbesondere

           1. welche Anforderungen an die Verursacher radioaktiver Abfälle im Hinblick auf den sicheren Umgang mit diesen Abfällen zu stellen sind,

           2. in welcher Form radioaktive Abfälle beseitigt werden können,

           3. welche Anforderungen an den Betrieb von Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle zu stellen sind.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Überwachung und Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente zu erlassen.“

10. Dem § 38b wird nachstehender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen nationalen Radon-Maßnahmenplan zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren, mit dem Ziel, das Radonrisiko in Innenräumen zu verringern. Der Maßnahmenplan hat den in Anhang XVIII der Richtlinie 2013/59/Euratom angeführten Punkten Rechnung zu tragen.“

11. In § 39 Abs. 2 Z 7 wird das Zitat „§ 36b Abs. 1“ ersetzt durch „§ 36c Abs. 6 oder 7“.

12. In § 41 Abs. 1 wird die Wortfolge „Vollziehung der Teile I bis III“ ersetzt durch „Vollziehung der Teile I bis IIIb“.

13. Dem § 42 wird nachstehender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die §§ 1 Abs. 5 Z 5 bis 8, 2 Abs. 3 und 7a, 17 Abs. 1a Z 1 lit. b, 29 Abs. 2, 36b samt Überschrift, 36c Abs. 2, 6 und 7, 38b Abs. 6, 39 Abs. 2 Z 7, 41 Abs. 1, 42 Abs. 7 sowie 43 Abs. 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015 treten mit xx.xx.2015 in Kraft.“

14. Nach § 43 Abs. 6 wird nachstehender Abs. 7 eingefügt; der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung „(8)“:

„(7) hinsichtlich § 36b Abs. 5 und 10 die Bundesregierung,“