Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Auf europäischer Ebene legt die Richtlinie 2014/28/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. L Nr. 96 vom 29.03.2014 S. 1, gemeinsame Grundsätze als Voraussetzung für das Bereitstellen von Schieß- und Sprengmittel innerhalb der Europäischen Union fest.

Mit dieser Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, legistische Maßnahmen zu treffen, um den freien Verkehr von Schieß- und Sprengmittel im Binnenmarkt sicherzustellen und gleichzeitig ein hohes Niveau für die menschliche Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz der Verbraucher und der professionellen Endnutzer zu gewährleisten.

Mit dem vorliegenden Entwurf soll das Sprengmittelgesetz 2010 an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden. Damit einhergehend sollen Adaptierungen in Hinblick auf die Vollzugspraxis vorgenommen werden.

Der Novellierungsentwurf enthält im Wesentlichen folgende Punkte:

1. Als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Schieß- und Sprengmittel müssen diese nunmehr den „Allgemeinen Grundsätzen“ entsprechen. Darunter sind die fundamentalen Anforderungen an Schieß- und Sprengmittel zusammengefasst. Richtlinienkonform wird auf die grundlegenden Sicherheitsanforderungen im Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU Bezug genommen. Ein Schieß- und Sprengmittel darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn seine Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle (benannten Stelle) bescheinigt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt, es entsprechend gekennzeichnet sowie mit einer Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen wurde.

2. Ausdruck der Konformität am Schieß- und Sprengmittel selbst ist das CE-Kennzeichen. Nunmehr wird auch die CE-Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmittel in die österreichische Rechtsordnung aufgenommen und in der Sprengmittelkennzeichnungsverordnung geregelt, wobei auch auf die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30, verwiesen wird.

3. Wesentliche Neuerungen des Entwurfs betreffen die Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller/Importeur/Händler). In Umsetzung der Richtlinie 2014/28/EU fallen ihnen unterschiedliche Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben zu, welche die Sicherheit von Schieß- und Sprengmittel gewährleisten sollen. Eine wichtige Rolle kommt ihnen dabei bei der Überprüfung der Übereinstimmung von Schieß- und Sprengmittel mit den Sicherheitsanforderungen in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU zu. Neben dem Erstellen von technischen Unterlagen, dem Ausstellen einer EU-Konformitätserklärung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/28/EU und dem Führen von Aufzeichnungen haben sie bei Nichtkonformität eines Schieß- und Sprengmittels entsprechende Maßnahmen zu treffen und die Behörde zu informieren.

4. In Zusammenhang damit steht auch die Neugestaltung der Marktüberwachung. Auf Verlangen der Behörde haben die Wirtschaftsakteure alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmittel erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen und haben bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die von ihren in Verkehr gebrachten oder bereitgestellten Schieß- und Sprengmittel ausgehen, besonders mitzuwirken. Angepasst an die Vorgaben der Richtlinie 2014/28/EU stehen der Behörde Maßnahmen zur Verbesserung, zur Rücknahme oder zum Rückruf zur Verfügung.

5. Im Entwurf ist weiters die Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für Konformitätsbewertungsstellen, Anforderungen an diese Stellen sowie ein Verweis auf die Bewertung und Überwachung nach dem Akkreditierungsgesetz vorgesehen. Damit wird ein wesentlicher Schritt zur Harmonisierung von Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit Explosivstoffen auf dem Unionsmarkt gesetzt.

5. Im Übrigen dienen die Neuerungen der Klarstellung im Hinblick auf die Vollzugspraxis.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung eines diesem Entwurf entsprechenden Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 5 (Inhaltsverzeichnis):

Hiermit erfolgt eine sich aus den Novellierungen ergebende notwendige Anpassung im Inhaltsverzeichnis.

Zu Z 6 (§ 1):

Die Hinzufügung der Begriffe „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellung“ ist aufgrund des Regelungszwecks der umzusetzenden Richtlinie 2014/28/EU erforderlich. Wesentliche Bestimmungen der Richtlinie, die mit der Weitergabe von Schieß- und Sprengmittel zusammenhängen, knüpfen an diese Begriffe an. Die Begriffe werden bei den allgemeinen Begriffsbestimmungen (§ 3) erklärt.

Zu Z 7 (§ 3):

Z 1: Der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ entspricht der Definition des Artikels 2 Z 7 der Richtlinie 2014/28/EU. Demnach wird jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit von diesem Begriff erfasst. Insbesondere fällt der Verkauf von Schieß- und Sprengmittel unter diese Begriffsdefinition. Stellt man den Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ dem Begriff des „Inverkehrbringens“ gegenüber, welcher die erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt umschreibt, wird deutlich, dass das Inverkehrbringen die Vorstufe zu jeder weiteren Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt ist. Daher ist der Begriff des „Inverkehrbringens“ dem Hersteller und Importeur zuzuordnen, die Schieß- und Sprengmittel erstmalig bereitstellen. Der Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“ ist dem Händler zuzuordnen. Dieses Verständnis ergibt sich auch im Kontext mit den zu erfüllenden Pflichten der Wirtschaftsakteure (siehe Artikel 5 und Artikel 7 der Richtlinie 2014/28/EU).

Z 2: Der Begriff „Inverkehrbringen“ entspricht Artikel 2 Z 8 der Richtlinie 2014/28/EU. In Zusammenschau mit dem Begriff „Bereitstellung auf dem Markt“, der jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels beinhaltet, ist das „Inverkehrbringen“ als erstmalige Bereitstellung eines Schieß- und Sprengmittels auf dem Unionsmarkt der „Bereitstellung auf dem Markt“ zeitlich vorgereiht.

Z 3: Die Definition des „Herstellers“ entspricht Artikel 2 Z 9 der Richtlinie 2014/28/EU und beschreibt jenen Wirtschaftsakteur, der die Herstellung von Schieß- und Sprengmittel auf Grund einer behördlichen Genehmigung gemäß § 13 SprG vornimmt.

Z 4: Gemäß Artikel 2 Z 10 der Richtlinie 2014/28/EU ist der Bevollmächtigte eine in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

Z 5: Der Begriff des „Importeurs“ entspricht dem Begriff des Einführers gemäß Artikel 2 Z 11 der Richtlinie 2014/28/EU. Wesentliche Eigenschaft des Importeurs ist die Einfuhr von einem Schieß- und Sprengmittel aus einem Drittstaat in das Zollgebiet der Europäischen Union. Dieser Vorgang ist vom grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedern, also Handelsgeschäften im EU-Binnenmarkt zu unterscheiden. Beispielsweise ist die Verbringung aus einem Drittstaat nach Österreich im Wege eines EU-Staates eine Abfolge, die von Importeuren vorgenommen wird.

Z 6: Der Begriff des „Wirtschaftsakteurs“ dient als Oberbegriff für Hersteller, Importeur und Händler. Ihnen kommen gemäß der Richtlinie 2014/28/EU unterschiedliche Pflichten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen bzw. der Bereitstellung von Schieß- und Sprengmittel zu. Im Übrigen sind für die Abgrenzung eines Schieß- und Sprengmittels die gemäß den „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ als „Explosivstoffe“ der Klasse 1 eingestuften Stoffe und Gegenstände heranzuziehen und den Pflichten der Wirtschaftsakteure zu Grunde zu legen.

Z 7: Die Begriffsdefinition von „Akkreditierung“ geht aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 S. 30 hervor, auf die Artikel 2 Z 17 der Richtlinie 2014/28/EU verweist. Eine Akkreditierung ist die Bestätigung durch die Akkreditierungsstelle, die formal darlegt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle dazu befugt ist, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen.

Z 8: Im Sinne von Artikel 2 Z 18 der Richtlinie 2014/28/EU ist die „Akkreditierungsstelle“ als jene autorisierte nationale Stelle zu definieren, die die formelle Anerkennung der technischen Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungsaufgaben (Akkreditierung) im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vornimmt. In Österreich ist Akkreditierungsstelle gemäß § 3 Akkreditierungsgesetz 2012 in Ergänzung der Verordnung 2008/765/EG der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft. Die betraute Organisationseinheit führt den Namen „Akkreditierung Austria“.

Z 9: Die Definition von „Konformitätsbewertung“ entspricht Artikel 2 Z 19 der Richtlinie 2014/28/EU und beschreibt den Prozess einer objektiven Bestätigung durch eine unabhängige Einrichtung (benannte Stelle), dass ein Schieß- und Sprengmittel mit den festgelegten Sicherheitsanforderungen dieser EU-Richtlinie übereinstimmt. Diese Bewertung stellt sicher, dass die überprüften Produkte hinsichtlich ihrer Qualität und Sicherheit einem technischen Mindestniveau entsprechen und mit den gesetzlichen Vorgaben konform sind. Bei positivem Abschluss des Verfahrens erhält der Hersteller eine Konformitätsbescheinigung, die Voraussetzung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist.

Z 10: Benannte Stelle ist mit den Begriffen „Konformitätsbewertungsstelle“ oder „notifizierte Stelle“ (notified body) gleichzusetzen. Wie durch Artikel 2 Z 20 der Richtlinie 2014/28/EU vorgegeben, wird damit eine Einrichtung umschrieben, die die Kompetenz besitzt, bestimmte Konformitätsbewertungsaufgaben im Sinne von objektiven Prüfungen durchzuführen. Die Qualität ihrer eigenen Arbeit und ihrer Bewertungsleistung wird durch die Akkreditierung belegt.

Z 11: Die Definition der EU-Konformitätserklärung folgt dem Artikel 21 der Richtlinie 2014/28/EU. Am Ende einer Konformitätsbewertung erfolgt im Falle eines positiven Ergebnisses die Konformitätsaussage mittels der EU-Konformitätserklärung. Diese besagt, dass die in Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.

Z 12: Die Buchstaben CE stehen für “Conformité Européenne” (Europäische Konformität). Die CE-Kennzeichnung symbolisiert die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen, die durch die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union an den Hersteller gestellt werden. Die Kennzeichnung besteht aus dem CE-Logo, das vom Hersteller nach Erhalt der Konformitätsbescheinigung nach Muster des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 am Schieß- und Sprengmittel angebracht wird, gegebenenfalls in Verbindung mit der vierstelligen Kennnummer der benannten Stelle, falls diese bei einer Konformitätsprüfung nach dem EU-Baumusterprüfverfahren (Modul B) gem. Anhang III der RL 2014/28/EU in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war.

Z 13: Unter „Überlassen“ ist die Abgabe eines Schieß- und Sprengmittels im privaten Bereich zu verstehen. Wesentlich ist die Abgrenzung des Begriffs Überlassen von den Begriffen „Inverkehrbringen“ und „Bereitstellen“, die im Zuge einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen. Das Vererben ist eine Sonderform des Überlassens.

Z 14: Unter Rückruf ist zu verstehen, dass Schieß- und Sprengmittel, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bereits beim Endverbraucher sind, und eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit darstellen, zurückzuholen sind.

Z 15: Unter Rücknahme ist zu verstehen, dass Schieß- und Sprengmittel, die nicht den gesetzlichen
Anforderungen entsprechen, aber noch in Vertriebskanälen sind und den Endverbraucher noch nicht erreicht haben, zurückzunehmen sind.

Zu Z 8 (§ 10):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind erforderlich, um die Regeln der Marktüberwachung an die Vorgaben der Richtlinie 2014/28/EU anzupassen.

Abs. 1 und Abs. 2: Das System der Marktüberwachung ist dahingehend ausgerichtet, dass die Wirtschaftsakteure mit der Behörde bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren die mit Schieß- und Sprengmittel, die sie in Verkehr gebracht oder bereitgestellt haben, verbunden sind, zu kooperieren und mitzuwirken haben.

Abs. 3 und Abs. 4: Hiermit erfolgt die Umsetzung von Artikel 10 der Richtlinie 2014/28/EU indem bestimmt wird, dass die Wirtschaftsakteure den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen jene Wirtschaftsakteure zu nennen haben, von denen sie ein Schieß- und Sprengmittel bezogen haben oder an den sie ein Schieß- und Sprengmittel abgegeben haben.

Abs. 5: Die Behörde wird insbesondere dann tätig, wenn die Wirtschaftsakteure ihren Verpflichtungen nach § 12d Abs. 3, § 12b Abs. 4 und § 12h Abs. 4 nicht unverzüglich und eigenständig nachkommen. Ergreift ein Wirtschaftsakteur Korrekturmaßnahmen, so gewährleistet er, dass sich diese auf sämtliche Schieß- und Sprengmittel erstrecken, die er in der Union in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt hat. Die Behörde ergreift Aufsichtsmaßnahmen nach § 10a, wenn der jeweilige Wirtschaftsakteur die erforderlichen Maßnahmen nicht setzt, oder wenn durch das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sein könnten. Die Behörde unterrichtet in diesem Zusammenhang das Bundesministerium für Inneres über diese Maßnahme, und dieses in Folge die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Schieß- und Sprengmittels, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Zu Z 9 (§ 10a):

Die schon bisher in § 10 Abs. 2 Z 2 vorgesehene Maßnahme des Rückrufs soll hiermit durch die Vorgaben der Richtlinie 2014/28/EU ergänzt werden.

Entspricht ein Schieß- und Sprengmittel nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, obliegt es der Behörde, die Maßnahme des Verbesserungsauftrages, der Rücknahme oder des Rückrufs anzuordnen. Aufgrund von begründeten Mitteilungen berechtigter Stellen des Unionsmarktes, von denen eine Vorschriftswidrigkeit festgestellt wurde, können ebenfalls diese Maßnahmen getroffen werden (Artikel 41 ff der Richtlinie 2014/28/EU).

Zu Z 10 (§ 11):

Diese Ergänzung ergibt sich aus der Umsetzung des Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2014/28/EU.

Zu Z 11 (§§ 12a, 12b, 12c, 12d, 12e, 12f, 12g, 12h, 12i):

Zu § 12a: In Umsetzung der Richtlinie 2014/28/EU sollen mit der vorgeschlagenen Bestimmung „Allgemeine Grundsätze“ die grundlegenden Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Schieß- und Sprengmittel festgelegt werden. Sie haben den Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU bzw. den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen zu entsprechen, müssen von einer benannten Stelle konformitätsbewertet worden sein, über eine EU-Konformitätserklärung verfügen und mit einem CE-Kennzeichen versehen sein, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Eine weitere Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Schieß- und Sprengmittel ist, dass sie gemäß § 11 gekennzeichnet sind (siehe „Eindeutige Kennzeichnung“ in der SprengmittelkennzeichnungsV). Außerdem muss gewährleistet sein, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können und mit einer Betriebsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind (vgl. Artikel 5 der Richtlinie 2014/28/EU). Für allgemeine Haftungsfragen ist das Produkthaftungsgesetz BGBl. Nr. 99/1988 heranzuziehen.

Zu den allgemeinen Grundsätzen gehört auch, dass die Wirtschaftsakteure mit der Behörde kooperieren und auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit von ihnen in Verkehr gebrachten Schieß- und Sprengmittel verbunden sind, mitwirken. Zu dieser Mitwirkungsverpflichtung zählt es, der Behörde alle Informationen und Unterlagen, die für die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen (vgl. Artikel 5 der Richtlinie 2014/28/EU).

Zu § 12b: Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 5 der Richtlinie 2014/28/EU und legt die Pflichten des Herstellers fest. Nur der Hersteller – unabhängig ob er in der EU oder außerhalb seinen Sitz hat – kann die Konformitätsbewertung durchführen und die technischen Unterlagen erstellen, da nur er den Herstellungsprozess kennt und kontrollieren kann. Diese Aufgaben können daher auch nicht an einen Bevollmächtigten delegiert werden (siehe § 12c). Hersteller müssen von sich aus tätig werden, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Schieß- und Sprengmittel nicht dem § 12 Abs. 1 entspricht. Ein Beweis (zB. Unfall) ist nicht erforderlich, um diese Verpflichtung auszulösen (Vorsorgeprinzip).

Zu § 12c: Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 6 der Richtlinie 2014/28/EU und legt die Voraussetzungen fest, unter denen ein Hersteller einen Bevollmächtigten ernennen kann.

Bevollmächtigter im Sinne dieser Bestimmung ist jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die den Hersteller bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als „Erfüllungsgehilfe“ unterstützt. Die Übertragung von Pflichten des Herstellers an den Bevollmächtigten muss im Wege eines ausdrücklichen und schriftlichen Auftrags erfolgen, in dem insbesondere der Inhalt der Pflichten und die Grenzen der Befugnisse des Bevollmächtigten angeführt sind.

Die Pflichten, die dem Bevollmächtigten gemäß dieser Bestimmung übertragen werden können, sind administrativer Art (Z 1 bis 3). Daher darf der Hersteller den Bevollmächtigten weder mit den Maßnahmen beauftragen, die der Sicherstellung dienen, dass der Herstellungsprozess die Richtlinienkonformität der Produkte gewährleistet, noch mit der Erstellung technischer Unterlagen. Außerdem darf ein Bevollmächtigter das Schieß- und Sprengmittel nicht aus eigenem Antrieb verändern, um es mit den anwendbaren Richtlinien in Einklang zu bringen.

Zu § 12d: Diese Bestimmung dient der Umsetzung des Artikel 7 der Richtlinie 2014/28/EU und legt die Pflichten des Importeurs fest. Die Verpflichtungen der Importeure folgen in weiten Teilen jenen der Hersteller. Vom Importeur wird erwartet, dass er alle Unterlagen des Herstellers kritisch auf Plausibilität prüft, damit er seiner Verantwortung gerecht wird. Der Importeur muss als Ansprechpartner der Behörden innerhalb der Union fungieren und die Unterlagen, für die der außerhalb der EU ansässige Hersteller verantwortlich ist, bereithalten bzw. beschaffen können. Importeure müssen außerdem von sich aus tätig werden, wenn sie der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Schieß- und Sprengmittel nicht dem § 12 Abs. 1 entspricht (siehe Hersteller).

Zu § 12e: Die Übereinstimmung eines Schieß- und Sprengmittels mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 2014/28/EU muss anhand der technischen Unterlagen beurteilt werden können. Sie enthalten die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente sowie eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung. Die technischen Unterlagen geben die anwendbaren Anforderungen an und erstrecken sich soweit dies für die Bewertung erheblich ist auf Entwurf, Herstellung und Funktionsweise sowie Verwendungszweck des Explosivstoffs. Die technischen Unterlagen müssen unabhängig von der geographischen Herkunft oder dem Standort zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Schieß- und Sprengmittels zur Verfügung stehen.

Zu § 12f: Nach Erstellung des technischen Entwurfs eines Schieß- und Sprengmittels muss der Hersteller dieses von einer benannten Stelle (Konformitätsbewertungsstelle) prüfen lassen, ob dieser den Anforderungen der Richtlinie 2014/28/EU entspricht. Die Prüfung erfolgt anhand der aufgezählten Bewertungsverfahren, die sich aus Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU ergeben. Nach positivem Abschluss der Konformitätsbewertung und Erhalt der Konformitätsbescheinigung bringt der Hersteller das CE-Kennzeichen am Schieß- und Sprengmittel an. Die Art und Weise der CE-Kennzeichnung wird durch Verordnung festgelegt.

Zu § 12g: Aus der EU-Konformitätserklärung müssen die Informationen über die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen der Richtlinie 2014/28/EU und den sonstigen maßgeblichen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehen. Sie verbleibt gemeinsam mit den technischen Unterlagen zehn Jahre beim Hersteller bzw. eine Abschrift davon beim Importeur.

Zu § 12h: Grundsätzliche Voraussetzung für den Handel mit Schieß- und Sprengmittel ist eine behördliche Bewilligung nach § 19. Zusätzlich muss ein Händler sich vergewissern, ob ein Schieß- und Sprengmittel den in Abs. 1 normierten Anforderungen entspricht, bevor er es bereitstellt. Ihn trifft eine besondere Sorgfaltspflicht, da er dabei ein beträchtliches Maß an Beurteilungsvermögen, Umsicht, Entschlusskraft und Handlungen an den Tag legen muss. Bei Verdacht, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht den Grundsätzen des § 12a Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 entspricht, ist der Händler verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Schieß- und Sprengmittel wieder in Einklang mit den genannten Anforderungen des § 12a Abs. 1 zu bringen. Unter anderem haben auch Händler Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn diese Maßnahmen nicht bereits vom Importeur oder Hersteller durchgeführt wurde. Unterliegt ein Händler nicht der Verpflichtung zum Führen eines Verzeichnisses gemäß § 33, etwa weil er kein eigenes Lager besitzt und er direkt vom Großhändler zum Kunden liefern lässt, hat er dennoch Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmittel nach dem Muster der Anlage H zu führen (vgl. Art. 15 der RL 2014/28/EU).

Zu § 12i: Zur Umsetzung des Artikel 9 der RL 2014/28/EU werden jene Fälle festgelegt, in denen ein Importeur oder Händler als „Hersteller“ im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt und den Herstellerpflichten gemäß § 12b unterliegt. Ein Importeur oder Händler ist demnach auch für die Konformität eines Schieß- und Sprengmittels verantwortlich.

Zu Z 12 (§ 21):

Der Verweis dient der Klarstellung in Hinblick auf die neuen Regelungen des § 12h.

Zu Z 13, 14 und 16 (§§ 29, 30):

Die Ergänzungen stellen eine von den umzusetzenden Richtlinien geforderte Präzisierung dar (siehe Art. 11 der RL 2014/328/EU).

Zu Z 15 und 17 (§§ 29, 30):

Der Systematik dieses Bundesgesetzes entsprechend werden hiermit einzelne Bestimmungen des Art. 11 der RL 2014/28/EU umgesetzt.

Zu Z 18 (§ 33):

Diese Einfügung ist aufgrund der terminologischen Anpassung an die RL 2014/28/EU erforderlich.

Zu Z 19 und 20 (§ 36):

Da die Gewerbeordnung für Mischladegeräte nicht zur Anwendung kommt, erscheint diese Regelung sinnvoll. Es entspricht der Behördenpraxis, regelmäßige Kontrollen des Mischladegerätes, insbesondere seiner technischen Ausstattung und der Funktionalität, durchzuführen, um den „sicheren Betrieb“ zu gewährleisten.

Zu Z 21 und 22 (§ 42a):

Durch die vorgeschlagene Regelung soll die Weitergabe von Daten, die bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes erhoben werden, an nationale, ausländische und internationale Behörden ermöglicht werden, wobei auch die Einspeisung in Datenbanken erfasst ist. Der Bundesminister für Inneres ist etwa zum internationalen Datenaustausch im Rahmen des EU-Produktsicherheitsnotfallsverfahrens (RAPEX) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermächtigt. Eine Zusammenarbeit mit berechtigten ausländischen Stellen sowie der internationale Datenaustausch ist vor dem Hintergrund der Europäisierung des Warenverkehrs mit Schieß- und Sprengmitteln relevant und dient der Umsetzung von Artikel 14 und 44 der Richtlinie 2014/28/EU.

Zu Z 23 (§§ 42b, 42c, 42d, 42e):

Das hiermit umgesetzte Kapitel 5 der Richtlinie 2014/28/EU beinhaltet Regelungen in Bezug auf die Anforderungen, Benennung und Aufgaben von benannten Stellen (Konformitätsbewertungsstellen).

Zu § 42b: Der Bundesminister für Inneres ist benennende Behörde. Voraussetzung für die Benennung einer Einrichtung als benannte Stelle ist, dass sie eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist (Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU) und die Voraussetzungen der Z 1 bis Z 5 erfüllt.

Zu § 42c: Bezugnehmend auf Artikel 25 Abs. 2 der Richtlinie 2014/28/EU der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die Bewertung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vornehmen lassen können, wird durch diese Bestimmung die Bewertung und Überwachung von benannten Stellen in Österreich der nationalen Akkreditierungsstelle „Akkreditierung Austria“ als eine Organisationseinheit des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, überlassen. Auf Antrag von einer zu benennenden Stelle führt sie die Akkreditierungstätigkeiten durch und stellt den Akkreditierungsbescheid aus.

Zu § 42d: Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertungsaufgaben im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß dem Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU und unter Berücksichtigung des Artikel 28 der Richtlinie 2014/28/EU durch. Bei positiver Bewertung eines Schieß- und Sprengmittels stellen sie eine Konformitätsbescheinigung aus. Die Konformitätsbewertung ist unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und es sind unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden.

Zu § 42e: Hiermit werden Melde- und Auskunftspflichten der benannten Stelle gegenüber dem Bundesminister für Inneres festgelegt. Zudem ist vorgesehen, dass die benannte Stelle den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinie 2014/28/EU benannt sind, ähnlichen Konformitätsbewertungsaufgaben nachgehen und dieselben Schieß- und Sprengmittel bewerten, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen übermittelt.

Zu Z 24 (§ 44):

Durch diese Bestimmung soll der besonderen Gefährlichkeit von Schieß- und Sprengmittel Rechnung getragen und Übertretungen nach dem SprG 2010 verwaltungsstrafrechtlich pönalisiert werden, wobei eine Subsidiarität zu Abs. 1 besteht.

Zu Z 25 (§ 47):

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens orientiert sich an Art. 52 der Richtlinie 2014/28/EU und wird mit 1. April 2016 festgelegt.

Zu Z 26 (§ 49):

§ 42c verweist auf das Akkreditierungsgesetz 2012, welches in den Vollzugsbereich des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft fällt.