Bundesgesetz, mit dem das Schieß- und Sprengmittelgesetz 2010 geändert wird (SprG-Novelle 2015)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMI

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Auf europäischer Ebene wurde die Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), ABl. Nr. L 96 S. 1 (im Folgenden: Neufassung der Explosivstoffrichtlinie) erlassen, die bis 20. April 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen ist.

Das Hauptziel der Neufassung der Explosivstoffrichtlinie ist die Schaffung von Regeln, die europaweit den selben Standard für die Bereitstellung von Explosivstoffen und damit zusammenhängenden Prozessen festlegen. Um ein hohes Niveau beim Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen, beim Schutz von Gütern und Umwelt sowie der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, sieht die umzusetzende Richtlinie Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure (Hersteller/Importeur/Händler) im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen und Bereitstellen von "Explosivstoffen" vor. Als Teil des neuen Konzepts für die Produktregulierung und die Konformitätsbewertung in der Europäischen Union (sog. "New Approach") beziehen sich wesentliche Regeln der Neufassung der Explosivstoffrichtlinie auf die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, die Bewertung der Konformität von Explosivstoffen und Sicherheitsanforderungen an diese. Zudem wird die unionsweite Schaffung einer transparenten Akkreditierung auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen und soll zu einem fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt beitragen.

Die erforderliche Umsetzung dieser Neuregelungen im Bereich der Explosivstoffe erfolgt durch eine Adaptierung des Schieß- und Sprengmittelgesetzes 2010.

 

Ziel(e)

Systemgerechte Umsetzung der Richtlinie 2014/28/EU sowie Gewährleistung eines hohen Niveaus beim Schutz der öffentlichen Interessen wie menschliche Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verankerung der Sicherheitsanforderungen des Anhangs II der Richtlinie 2014/28/EU, des Notifizierungsverfahrens und der Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen, der Konformitätsbewertungsbestimmungen von Explosivstoffen sowie adaptierter Marktüberwachungsregeln im Schieß- und SprengmittelG 2010; Festlegung von Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben der Wirtschaftsakteure.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Beibehaltung des hohen Niveaus der Inneren Sicherheit in Österreich, insbesondere durch Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusbekämpfung und Verkehrsüberwachung." der Untergliederung 11 Inneres bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Mit dem Gesetzesvorhaben erfolgt eine Anpassung der innerstaatlichen Rechtslage an unionsrechtliche Vorschriften. Damit sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden, da die Neuregelungen im Wesentlichen zu keinen zusätzlichen Verwaltungslasten für Behörden und Unternehmen führen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Richtlinie 2014/28/EU ist ab dem 20. April 2016 anwendbar und muss entsprechend umgesetzt werden, andernfalls droht ein Vertragsverletzungsverfahren und damit verbundene Pönalzahlungen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.