Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – EU-BAG-GB 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2 Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3 Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 4 Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 5 Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 6 Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 7 Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 8 Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 9 Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 28a … EWR-Anerkennung“ folgende Zeile eingefügt:

           „§ 28b    EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 30 … EWR-Qualifikationsnachweis – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ folgende Zeile eingefügt:

            „§ 30a    EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 39 …Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen“ folgende Zeile eingefügt:

            „§ 39a    Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis“

4. § 2a Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

5. Nach § 2a Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

6. In § 28a Abs. 5 werden in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

7. Dem § 28a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

8. Dem § 28a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

9. Nach § 28a wird folgender § 28b samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

§ 28b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises gemäß § 29 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.“

10. In § 29 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Artikel 33 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Artikel 33 Abs. 3“ ersetzt.

11. In § 30 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „einem Zeugnis oder Diplom gemäß Art. 11 lit. b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und“.

12. Nach § 30 wird folgender § 30a samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

§ 30a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialaufgabe ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialaufgabe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialaufgabe nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialaufgabe in Österreich zu erlangen;

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialaufgabe erfassten Tätigkeiten trennen;

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) § 28a Abs. 2, 5, 6 und 8 ist anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats auszuüben und

           2. die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

13. In § 39 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache.“

14. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

§ 39a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 39 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.“

15. Den §§ 40 und 91 wird jeweils folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

16. Nach § 41 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 festgelegten Kompetenzen zu vermitteln.“

17. Dem § 87 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat

           1. in Fällen des Abs. 1 der Bundesminister für Gesundheit und

           2. in Fällen des Abs. 2 der Landeshauptmann

die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

18. Dem § 117 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2a, § 28a Abs. 5, 6 und 9, § 28b samt Überschrift, § 29, § 30 Abs. 1, § 30a samt Überschrift, § 39 Abs. 2, § 39a samt Überschrift, § 40 Abs. 4, § 41 Abs. 1a, § 87 Abs. 9 und § 91 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 197/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 Z 8 lautet:

         „8. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“

2. In § 12 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Artikel 43 Abs. 3 oder 4 “ durch den Ausdruck „Artikel 43 Abs. 4“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 5 werden in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

4. Dem § 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

5. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

6. In § 21 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache.“

7. Dem § 22 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

8. Dem § 22a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

9. Nach § 40 Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 22, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß § 42b;“

10. § 40 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 12, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 21;“

11. § 61b Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

12. Nach § 61b Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

13. Dem § 62a wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 12 Abs. 1 und 5 bis 7, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 4, § 22a Abs. 7, § 40 Abs. 2 und § 61b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), BGBl. I Nr. 96/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

2. Nach § 2a Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

3. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „der einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht“ durch die Wortfolge „der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht“ ersetzt.

4. § 11 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.“

5. In § 11 Abs. 9 werden in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

6. Dem § 11 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

7. Dem § 11 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

8. Dem § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

9. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 11 Abs. 1, 5, 9, 10 und 12 und § 16 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 6e … Beurteilung, Bestätigung und Berichte“ folgende Zeilen eingefügt:

              „§ 6f    EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

               § 6g    EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 8b …Unselbständige Berufsausübung“ durch folgende Zeilen ersetzt:

             „§ 8b    Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

               § 8c    Unselbständige Berufsausübung“

3. In § 3 Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 4 FHStG“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 6 FHStG“ ersetzt.

4. In § 6b Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, die einem Diplom gemäß Artikel 11 lit. c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen,“.

5. § 6b Abs. 5 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht der (die) Antragsteller(in) zu, ausgenommen der (die) Antragsteller(in) verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern der (die) Antragsteller(in) über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs als auch einer Eignungsprüfung geknüpft werden.“

6. In § 6b Abs. 6 werden in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

7. Dem § 6b Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

8. Dem § 6b wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der (die) Antragsteller(in) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen. Hierüber ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

9. Nach § 6e werden folgende §§ 6f und 6g samt Überschriften eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

§ 6f. (1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 durchzuführen.

(2) Für Personen, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis im physiotherapeutischen Dienst erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Der (Die Bundesminister(in) für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

§ 6g. (1) Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den (die) Antragsteller(in) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten gehobenen medizinisch-technischen Dienst in Österreich zu erlangen;

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2) § 6b Abs. 2 bis 9 ist anzuwenden.

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats auszuüben und

           2. die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger(innen) eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

10. In § 8a Abs. 2 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 4 angefügt:

         „4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache.“

11. Der Text des bisherigen § 8b erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8c“, nach § 8a wird folgender neuer § 8b samt Überschrift eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

§ 8b. (1) Der (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 8a im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

(2) Für Personen, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.“

12. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

13. § 35a Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

14. Nach § 35a Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

15. § 35b Z 8 lautet:

         „8. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“

16. Dem § 36 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 6b Abs. 1, 5 bis 7 und 10, §§ 6f und 6g samt Überschriften, § 8a Abs. 2, §§ 8b und 8c samt Überschriften, § 12 Abs. 4 und § 35a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 899/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 5 Z 10 lautet:

       „10. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“

2. § 3 Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

3. Nach § 3 Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

4. In § 16 Abs. 4 werden in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

5. Dem § 16 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/in gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

7. Dem § 19 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

8. In § 22 werden in Abs. 2 das Wort „Radiologieassistenz“ durch das Wort „Röntgenassistenz“ und in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

9. In § 32 erhält der zweite Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(3a)“.

10. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Mit 18. Jänner 2016 treten § 3, § 16 Abs. 4, 5 und 11 und § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MmHMG), BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 1a Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

2. Nach § 1a Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

3. In § 10 Abs. 9 werden in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

4. Dem § 10 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

6. Den §§ 15 und 47 wird jeweils folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

7. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) § 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.“

8. § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3 und § 63 Abs. 3 lautet:

„(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 12 ist anzuwenden.“

9. In § 46a Abs. 2 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache.“

10. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) § 47 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.“

11. In § 63 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 2 und 2a eingefügt:

„(2) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß § 60 ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und des medizinischen Masseurs einschließlich der entsprechenden Spezialqualifikation nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm des medizinischen Masseurs in Österreich zu durchlaufen;

           2. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(2a) Personen, denen gemäß Abs. 2 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats auszuüben und

           2. die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

12. Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Mit 18. Jänner 2016 treten § 1a, § 10 Abs. 9, 10 und 12, § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 3, § 46a Abs. 2, § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 und § 63 Abs. 2, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

2. Nach § 2a Z 2 wird folgende Z 3 eingefügt:

         „3. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

3. In § 18 Abs. 9 werden in Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

4. Dem § 18 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

5. Dem § 18 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/in gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

6. Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

7. Dem § 64 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2a, § 18 Abs. 9, 10 und 12 und § 25 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 und 2 lautet:

         „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015;“

2. Nach § 2 Z 3 wird folgende Z 4 eingefügt:

         „4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015;“

3. § 3 Abs. 5 Z 11 lautet:

       „11. Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013,“

4. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

5. § 9 lautet:

§ 9. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:

           1. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang V Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG;

           2. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;

           3. Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Abs. 1, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;

           4. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;

           5. Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 lit. g einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG.

(2) Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.

(3) Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

           5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

           6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

(4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) innerhalb von drei Monaten und

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Abs. 1 Z 4 und 5), innerhalb von vier Monaten

nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(5) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

6. In § 31 Abs. 2 entfällt am Ende der Z 2 das Wort „und“, wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

         „4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache,

           5. Nachweis einer § 26c entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

7. In § 43 Abs. 1a entfällt der letzte Satz.

8. Dem § 45 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Abs. 4 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

9. Dem § 46 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Landeshauptmann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

10. Dem § 47 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

11. Dem § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Abs. 1 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

12. Dem § 78 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.“

13. Nach § 78 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Abs. 1 festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

14. Dem § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten und auf die Möglichkeit, Einspruch gegen eine zu Unrecht erfolgte Warnung zu erheben bzw. eine Berichtigung zu beantragen, hinzuweisen.“

15. Dem § 84 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Unbeschadet Abs. 4 hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene ohne Qualifikation in der Zahnärztlichen Assistenz erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Zahnärztlichen Assistenz einschließlich der Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Antragsteller/Antragstellerin gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm der Zahnärztlichen Assistenz in Österreich zu durchlaufen;

           2. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

(6) Personen, denen gemäß Abs. 5 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats auszuüben und

           2. die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

16. Dem § 90 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Mit 18. Jänner 2016 treten § 2, § 6 Abs. 3, § 9, § 31 Abs. 2, § 45 Abs. 5, § 46 Abs. 7, § 47 Abs. 3, § 48 Abs. 3, § 78 Abs. 1 und 3, § 79 Abs. 6 und § 84 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), BGBl. I Nr. 154/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2014 wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 Z 10 und 11 lautet:

       „10. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 9 ZÄG;

         11. Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 31 ZÄG;“

2. In § 20 Abs. 4 werden der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Verordnung über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung).“

3. Dem § 126 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Mit 18. Jänner 2016 tritt § 20 Abs. 1 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/1015 in Kraft.“