Vorblatt
Ziel(e)
- Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Europäischer Berufsausweis
- Partieller Berufszugang
- Vorwarnmechanismus
- Einheitlicher Ansprechpartner
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftstaat gewählt werden kann.
Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen.
Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binneninformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keine wesentlichen Mehraufwand verursachen.
Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine wesentlichen Mehrkosten, da deren Online-Portale im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016
Einbringende Stelle: |
BMG |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2016 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Im Rahmen der Gesundheitsstrukturpolitik Sicherstellung einer auf höchstem Niveau qualitätsgesicherten, flächendeckenden, leicht zugänglichen und solidarisch finanzierten integrierten Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung, ohne Unterscheidung nach Bildung, Status und Geschlecht." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") ist bis 18. Jänner 2016 in innerstaatliches Recht umzusetzen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Keine, da verpflichtend umzusetzendes EU-Recht
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2012
Evaluierungsunterlagen und -methode: Erhebungen betreffend Anerkennungsverfahren im Wege des Europäischen Berufsausweises sowie des partielle Berufszugangs und Fälle des Vorwarnmechanismus
Ziele
Ziel 1: Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU
Beschreibung des Ziels:
Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems ("IMI-Verordnung") für die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die Hebammen, den kardiotechnischen Dienst, die gehobenen medizinisch-technischen Dienste, die medizinischen Assistenzberufe, die Berufe des/der medizinischen Masseurs/-in, des Heilmasseurs/-in, des Sanitäters/-in, des/der Zahnarztes/Zahnärztin und der Zahnärztlichen Assistenz
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
keine innerstaatliche Umsetzung der am 28.12.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemachten und bis 18.1.2016 umzusetzenden Richtlinie 2013/55/EU |
fristgerechte Umsetzung der Richtline 2013/55/EU |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Europäischer Berufsausweis
Beschreibung der Maßnahme:
Ermöglichung der Berufsanerkennung im Wege des Europäischen Berufsausweises für die Berufe der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und des/der Physiotherapeuten/-in entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 2: Partieller Berufszugang
Beschreibung der Maßnahme:
Ermöglichung des partiellen Berufszugangs nach Maßgabe der EU-rechtlichen Vorgaben.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 3: Vorwarnmechanismus
Beschreibung der Maßnahme:
Umsetzung des Vorwarnmechanismus für Fälle von gefälschten Berufsqualifikationen und für Fälle der Entziehung der Berufsberechtigung bzw. Untersagung der Berufsausübung.
Umsetzung von Ziel 1
Maßnahme 4: Einheitlicher Ansprechpartner
Beschreibung der Maßnahme:
Ermöglichung der Einbringung von Berufsanerkennungsanträgen im Wege des Einheitlichen Ansprechpartners.
Umsetzung von Ziel 1
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte
Die Aufgaben im Bereich der Berufsanerkennung für den Europäischen Berufsausweis, der für die betroffenen Berufsangehörigen lediglich eine Option zur herkömmlichen Anerkennung darstellt, verursachen keine zusätzlichen Kosten, da sich die Anzahl der Berufsanerkennungsverfahren nicht ändert, sondern lediglich diese neue Verfahrensart alternativ bereits im Herkunftstaat gewählt werden kann.
Die in die Berufsanerkennungsrichtlinie aufgenommene Möglichkeit des partiellen Berufszugangs setzt lediglich die einschlägige EuGH-Judikatur um und wird nur vereinzelte zusätzliche Verfahren nach sich ziehen.
Der Vorwarnmechanismus institutionalisiert den bereits derzeit im Wege der Verwaltungszusammenarbeit zu erfolgenden Informationsaustausch betreffend untersagte Berufsberechtigungen und gefälschte Diplome im Rahmen des Binneninformationssystems IMI und wird für die nur vereinzelt zu erwartenden Meldungen für die Behörden keine wesentlichen Mehraufwand verursachen.
Die Umsetzung der Möglichkeit, Anträge im Wege der einheitlichen Ansprechpartner einzubringen, verursacht für die entsprechend dem Dienstleistungsgesetz eingerichteten Länderbehörden keine wesentlichen Mehrkosten, da deren Online-Portale im Vorfeld mit den erforderlichen Informationen über die zuständigen Behörden sowie über das Anerkennungsverfahren seitens des BMG befüllt werden. Darüber hinaus ist bereits nach den derzeitigen Regelungen des AVG eine Weiterleitung an die sachlich und örtlich zuständige Behörde vorgeschrieben.
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Verwaltungs- kosten |
Verwaltungskosten für Unternehmen |
Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.