Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

Nach § 693 wird folgender § 694 samt Überschrift angefügt:

„Finanzierungssicherungsbeitrag

§ 694. (1) Zur Wahrung der Finanzierbarkeit der Krankenversicherung haben die vertriebsberechtigten Unternehmen den Krankenversicherungsträgern in den Jahren 2017, 2018 und 2019 für das jeweils vorangegangene Jahr einen nachträglichen Rabatt (Finanzierungssicherungsbeitrag) auf ihren jährlichen Heilmittelumsatz, den sie auf Rechnung der Krankenversicherungsträger als Ergebnis der maschinellen Heilmittelabrechnung im vorangegangenen Kalenderjahr erzielen, zu gewähren. Bei jedem Unternehmen bleibt dabei bezogen auf den Gesamtumsatz

           1. für Arzneispezialitäten, die im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführt sind, ein Sockelbetrag von zwei Millionen Euro,

           2. für Arzneispezialitäten, die im Gelben oder Roten Bereich des Erstattungskodex angeführt sind, ein Sockelbetrag von einer Million Euro

außer Betracht. Die vertriebsberechtigten Unternehmen haben den Rabatt jeweils für ein Kalenderjahr im Nachhinein bis zum 1. Juli des Folgejahres zu gewähren. Der Rabatt ist vom Hauptverband im Namen und auf Rechnung der in ihm zusammengefassten Krankenversicherungsträger einzuheben und abzurechnen. Wird der Rabatt nicht rechtzeitig gewährt, hat der Hauptverband dem vertriebsberechtigten Unternehmen einen Verspätungszuschlag von 10% des Rabattes zu verrechnen. Eine Akontierung hat jeweils zum 1. September in Höhe von 80% des voraussichtlich zu erwartenden Finanzierungssicherungsbeitrages zu erfolgen.

(2) Der Finanzierungssicherungsbeitrag nach Abs. 4 beträgt für den Umsatz von Arzneispezialitäten, die

           1. im Grünen Bereich des Erstattungskodex angeführt sind, 3% zuzüglich 10% Umsatzsteuer;

           2. im Gelben oder Roten Bereich des Erstattungskodex angeführt sind, 7% zuzüglich 10% Umsatzsteuer;

           3. nicht im Erstattungskodex angeführt sind, 15% zuzüglich 10% Umsatzsteuer, wobei Grundlage für die Berechnung die Preise am 1. September 2015 sind. Werden diese Arzneispezialitäten erst nach dem 1. September 2015 erstmalig in Verkehr gebracht, so gilt der Preis zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens als Grundlage für die Berechnung. Die Differenzbeträge, die sich aus einer Preiserhöhung während der Geltungsdauer dieser Maßnahme ergeben, sind zusätzlich zum Finanzierungssicherungsbeitrag zu erstatten.

(3) § 694 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“