Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Ärztegesetzes 1998

Umsetzung von Unionsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 3a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,

           3. bis 9. …

           3. bis 9. …

 

         10. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

 

         11. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

Erfordernisse zur Berufsausübung

Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) bis (3) …

§ 4. (1) bis (3) …

(3a) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(3a) Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 2 Z 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Ärztekammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen. Überprüfungen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen erst nach der Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

§ 5. Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:

           3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:

                a) …

                a) …

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

               b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

§ 13b. Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. §§ 12, 12a, 13, 13a, 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7

           3. §§ 12, 12a, 13, 13a, 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7

durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) …

§ 27. (1) …

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

(7) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, und über die Anmeldung ohne unnötigen Aufschub,

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), spätestens innerhalb von vier Monaten, und

 

           2. in allen anderen Fällen spätestens innerhalb von drei Monaten

 

nach vollständiger Vorlage der Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist wird im Falle eines Ersuchens gemäß Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat die Österreichische Ärztekammer das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß Abs. 6 einlangen, unverzüglich nach Ablauf der drei Monate fortzusetzen.

 

(8) Hat die Österreichische Ärztekammer berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde, so hat sie erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Eintragungswerber die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

 

(9) bis (13) …

(9) bis (13) …

 

Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

 

§ 28. (1) Der Antragsteller hat

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

 

           5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und

 

           6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder die Österreichische Ärztekammer eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Österreichische Ärztekammer zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

 

(3) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

 

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat

 

           1. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5), innerhalb von drei Monaten und

 

           2. in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 5a), innerhalb von vier Monaten

 

ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Österreichischen Ärztekammer zu erfolgen. Diese Fristen werden im Falle eines Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall ist das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens gemäß § 27 Abs. 6 einlangen, nach Ablauf von drei Monaten fortzusetzen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 3 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

 

(5) Liegen berechtigte Zweifel hinsichtlich einer vom Eintragungswerber vorgelegten Urkunde vor, so hat die Österreichische Ärztekammer erforderlichenfalls von den zuständigen Stellen des heimat- oder Herkunftsstaates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Urkunde sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber zu verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen an die entsprechende Ausbildung gemäß Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.

 

(6) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen auf Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen, dass ihre Berufsqualifikation in Österreich anerkannt ist. Für die Ausstellung dieser Bescheinigung kann eine Bearbeitungsgebühr gemäß § 13b eingehoben werden.

 

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Ärztekammer die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Antragsteller schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Auskünfte mit EWR-Bezug und Disziplinarbescheinigungen

Vorwarnmechanismus, Auskunftspflichten und Bescheinigungen

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, über Personen zu erteilen, die

§ 30. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf deren Anfrage die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG sowie der Richtlinie 2011/24/EU erforderlichen Auskünfte im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, über Personen zu erteilen, die

           1. in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder

           1. in Österreich in die Ärzteliste eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von disziplinarrechtlichen, verwaltungsrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen oder justizstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auswirken könnten, oder

           2. in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.

           2. in Österreich den ärztlichen Beruf ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens ärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich sowie über die Tatsache, dass keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.

(2) Darüber hinaus hat die Österreichische Ärztekammer Personen auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

(2) Die Österreichische Ärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen und Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 59), die zeitlich beschränkte Untersagung der Berufsausübung (§ 61), die vorläufige Untersagung der Berufsausübung (§ 62) bzw. über die Anmeldung der Wiederaufnahme der Berufsausübung (§ 59 Abs. 5) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

 

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 beschränken sich auf Folgendes:

 

           1. Identität des Berufsangehörigen,

 

           2. betroffener Beruf,

 

           3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat,

 

           4. Umfang der Beschränkung oder Untersagung,

 

           5. Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

 

(4) Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die in die Ärzteliste eingetragen sind, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, ob gegen sie im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes eine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist.

 

(5) Die Österreichische Ärztekammer kann ausländischen Behörden Auskünfte über anhängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene, die ärztliche Berufsausübung betreffende Verfahren erteilen.

 

(6) Der Bundesminister für Gesundheit oder die Österreichische Ärztekammer haben im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Freier Dienstleistungsverkehr

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 37. (1) und (2) …

§ 37. (1) und (2) …

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. …

           1. …

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als approbierter Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des ärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

           3. Berufsqualifikationsnachweis und

           3. Berufsqualifikationsnachweis,

           4. Nachweis einer § 52d Abs. 2 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.

           4. Nachweis einer § 52d entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung und

 

           5. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die für die Berufsausübung notwendig sind.

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

Die Urkunden sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Die Österreichische Ärztekammer kann von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die Vertrauenswürdigkeit (gute Führung) des Arztes sowie Informationen darüber, ob gegen ihn berufsbezogene Maßnahmen im Sinne des § 30 Abs. 1 Z 1 vorliegen, einholen.

(4) bis (10) …

(4) bis (10) …

 

(10a) Die Österreichische Ärztekammer kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet die Österreichische Ärztekammer, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(11) …

(11) …

Eigener Wirkungsbereich

Eigener Wirkungsbereich

§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 117b. (1) Die Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 17. …

           1. bis 17. …

         18. Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,

         18. Die Ausstellung von Bestätigungen im Zusammenhang mit der Führung der Ärzteliste, insbesondere der Ärzteausweise, sowie die Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen, der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 28 sowie der Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 37,

 

           8. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 5b,

 

           9. Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 37.

(2) …

(2) …

§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 204. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. das Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961,

           6. das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, BGBl. I Nr. 89/2012,

           7. und 8. …

           7. und 8. …

sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

 

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2015

 

§ 236. § 3a Z 1, 2, 10 und 11, § 4 Abs. 3a, § 5 Z 3 lit. b, § 13b Z 3, § 27 Abs. 2, § 28, § 30, § 37 Abs. 3 Z 2, 4 und 5, § 37 Abs. 10a sowie § 117b Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Musiktherapiegesetzes

4. Abschnitt

Berufsberechtigung

4. Abschnitt

Berufsberechtigung

§ 12

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 12

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 13

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 13

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 14

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

§ 14

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung

 

 

§ 14a

EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

 

 

§ 14b

Anpassungslehrgang

 

 

§ 14c

Eignungsprüfung

 

 

§ 14d

Beurteilung - Bestätigung,

 

 

§ 14e

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

§ 15

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 15

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 16

EWR-Musiktherapie-Verordnung

§ 16

EWR-Musiktherapie-Verordnung

§ 17

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 17

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 18

Informationspflichten

§ 18

Informationspflichten

Umsetzung von Unionsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 3. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002, S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,

           3. bis 8. …

           3. bis 8. …

 

           9. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

 

         10. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 12. (1) …

§ 12. (1) …

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

           1. …

           1. …

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

 

           4. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Besondere Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind

           1. …

           1. …

           2. der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

           2. der Erwerb eines der Z 1 gleichzuhaltenden Ausbildungsnachweises:

                a) ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

                a) ein aufgrund von § 14 Abs. 1, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 14 Abs. 2, in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener musiktherapeutischer Qualifikationsnachweis oder

               b) und c) …

               b) und c) …

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

(2) Allgemeine Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 sind:

           1. …

           1. …

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie

           2. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit.

           3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

 

           4. die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(3) …

(3) …

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR

Musiktherapeutische Qualifikationsnachweise aus dem EWR – EWR-Anerkennung

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

§ 14. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Qualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der

           1. eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder

           1. eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie oder

           2. mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie, die einem

           2. mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie,

(einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG auf Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, zu prüfen. Die Erlangung der Berufsberechtigung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

die einem (einer) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, und die einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entsprechen, erforderlichenfalls unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, auf Antrag anzuerkennen.

 

(1a) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs (§ 14b) oder einer Eignungsprüfung (§ 14c) zu knüpfen,

 

           1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder

 

           2. wenn der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

 

Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers (der Antragstellerin) dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

 

(1b) Wesentliche Unterschiede (Abs. 1 und 1a) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers (der Antragstellerin) wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

 

(1c) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung (Abs. 1a) ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere ist zu prüfen, ob die vom Antragsteller (von der Antragstellerin) im Rahmen seiner (ihrer) Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem EU-Mitgliedstaat oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

 

(1d) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie (Drittlanddiplom), sofern die betreffende Person

 

           1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie berechtigt ist und

 

           2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er (sie) drei Jahre den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie im Hoheitsgebiet dieses Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

(2) …

(2) …

 

(2a) Ist der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie vollzeitlich ein Jahr lang oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist. Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) …

(3) …

 

EWR-Anerkennung – Verfahren – Einheitlicher Ansprechpartner

 

§ 14a. (1) Der (Die) Antragsteller(in) hat

 

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

 

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

 

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,

 

           5. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und

 

           6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines (einer) Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

 

vorzulegen. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des (der) Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller (die Antragstellerin) die Behörde umgehend zu benachrichtigen.

 

(2) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

 

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten ab Einlagen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder beim Bundesministerium für Gesundheit zu erfolgen. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß Abs. 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

 

(4) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

 

(5) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß § 14 Abs. 1 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller (die Antragstellerin) berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

 

           1. neue Nachweise gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und

 

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und 5

 

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Anerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

 

(6) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit nachzuweisen. Nach Erfüllung der Ausgleichsmaßnahme kann ein Antrag auf Eintragung in die Musiktherapeutenliste gestellt werden. Die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie entsteht erst mit Eintragung in die Musiktherapeutenliste.

 

(7) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren.

 

(8) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

 

Anpassungslehrgang

 

§ 14b. (1) Ein Anpassungslehrgang gemäß § 14 Abs. 1 und 1a

 

           1. ist die Ausübung des Berufs des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) an oder in Verbindung mit einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10,

 

           2. hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 einherzugehen,

 

           3. ist von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zu bewerten und

 

           4. kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.

 

(2) Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10.

 

(3) Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern

 

           1. die in der Einrichtung bzw. die durch den zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (die zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigte Musiktherapeutin) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Kompetenzen vermitteln und

 

           2. die fachliche und pädagogische Eignung des (der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.

 

(4) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten der Musiktherapie ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Kompetenzen stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die

 

           1. vom (von der) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin), unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und

 

           2. nach Abschluss des Anpassungslehrgangs der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 zur Durchführung der Bewertung vorzulegen

 

sind.

 

(5) Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht eines (einer) zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Musiktherapeuten (Musiktherapeutin) in Österreich befugt.

 

Eignungsprüfung

 

§ 14c. (1) Eine Eignungsprüfung gemäß § 14 Abs. 1 und 1a ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers (der Antragstellerin) betreffende Prüfung an einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10, mit der die Fähigkeit des Antragstellers (der Antragstellerin), in Österreich die Musiktherapie eigenverantwortlich oder mitverantwortlich auszuüben, von einer Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 beurteilt wird.

 

(2) Die Eignungsprüfung ist anhand eines Verzeichnisses jener Sachgebiete,

 

           1. die auf Grund eines Vergleichs zwischen der im Rahmen der österreichischen Ausbildung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie vorgeschriebenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche und der von der betreffenden Person absolvierten Ausbildung von dieser nicht abgedeckt werden und

 

           2. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die eigenverantwortliche oder mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ist,

 

durchzuführen.

 

Beurteilung - Bestätigung

 

§ 14d. (1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

 

           1. „bestanden“ oder

 

           2. „nicht bestanden“

 

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der (die) mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

 

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung von der Ausbildungseinrichtung gemäß §§ 9 oder 10 auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen und mit der Stampiglie der Ausbildungseinrichtung zu versehen.

 

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

 

§ 14e. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Musiktherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller (die Antragstellerin) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich zu erlangen;

 

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie erfassten Tätigkeiten trennen;

 

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

 

(2) Die §§ 14, 14a bis 14d und 15 Abs. 2 bis 6 sind anzuwenden.

 

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

 

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

 

           2. die betroffenen Patienten (Patientinnen) sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger (Dienstleistungsempfängerinnen) eindeutig und unmissverständlich über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Freier Dienstleistungsverkehr

Freier Dienstleistungsverkehr

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend

(2) Vor Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend

           1. …

           1. …

           2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Musiktherapie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt.

           2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats vorzulegen, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die für die Berufsausübung der Musiktherapie erforderlichen Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise besitzt und die Musiktherapie berufsmäßig im Herkunftsstaat rechtmäßig ausübt, und

 

           3. einen Qualifikationsnachweis gemäß § 14 Abs. 1, einen Nachweis über die Staatangehörigkeit, einen Nachweis einer § 34 entsprechenden Haftpflichtversicherung, eine Bescheinigung, dass die Ausübung des Berufs im Heimat- oder Herkunftsstaat weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, und eine Erklärung über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorzulegen.

(3) …

(3)…

(4) Legt ein Dienstleistungserbringer (eine Dienstleistungserbringerin) bei der Meldung gemäß Abs. 2

(4) Vor Aufnahme der vorübergehenden Dienstleistung hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund mangelnder Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) dessen (deren) Qualifikation nachzuprüfen.

           1. einen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen musiktherapeutischen Ausbildungsnachweis, der nicht alle Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, oder

 

           2. einen außerhalb der Europäischen Union oder oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten musiktherapeutischen Ausbildungsnachweis einschließlich einer Bescheinigung über eine dreijährige musiktherapeutische Berufserfahrung im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der (die) diesen Ausbildungsnachweis anerkannt hat (Artikel 10 lit. g in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG),

 

vor, so kann der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend vor Aufnahme der Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 die musiktherapeutische Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) nachprüfen, um eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) auf Grund dessen (deren) mangelnder Berufsqualifikation zu verhindern.

 

(5) …

(5) …

(6) Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen gemäß § 9 oder § 10 besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu untersagen.

(6) Ergibt die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen gemäß § 9 oder § 10 besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer (der Dienstleistungserbringerin) innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 14c) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer (die Dienstleistungserbringerin) die fehlenden Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend diesem (dieser) die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zu untersagen.

(7) …

(7) …

 

(8) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters (der Dienstleisterin) zu kontrollieren, so kann er (sie) bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters (der Dienstleisterin) anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

 

(9) Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit hat Personen, die in Österreich in die Musiktherapeutenliste eingetragen sind, zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass

 

           1. der (die) Betreffende in die Musiktherapeutenliste eingetragen ist und den Beruf des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) in Form der eigenverantwortlichen oder mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie in Österreich rechtmäßig ausübt und

 

           2. ihm (ihr) die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, entzogen ist.

 

(10) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 8 und 9 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

EWR-Musiktherapie-Verordnung

 

§ 16. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat Näheres über die musiktherapeutischen Qualifikationsnachweise aus der EU oder dem EWR und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, insbesondere über die Durchführung der Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen, durch Verordnung festzulegen.

 

Erlöschen der Berufsberechtigung

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 17. (1) …

§ 17. (1) …

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, in den Fällen des Abs. 1 sowie im Fall des Todes des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie und zur Führung der entsprechenden Berufs- und Zusatzbezeichnung nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten. Eine allfällige Wiedereintragung ist bei Erfüllung der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen möglich.

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, in den Fällen des Abs. 1 sowie im Fall des Todes des Musiktherapeuten (der Musiktherapeutin) die Streichung aus der Musiktherapeutenliste vorzunehmen und in den Fällen des Abs. 1 mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Musiktherapie und zur Führung der entsprechenden Berufs- und Zusatzbezeichnung nicht besteht. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Im Fall der Streichung ist der bisherige Eintrag in Evidenz zu halten. Eine allfällige Wiedereintragung ist bei Erfüllung der entsprechenden allgemeinen und besonderen Voraussetzungen möglich. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Informationspflichten

Informationspflichten

§ 18. (1) bis (7) …

§ 18. (1) bis (7) …

 

(8) Der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit bzw. das Verwaltungsgericht des Landes hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Musiktherapeutenliste bzw. über eine allfällige Wiedereintragung (§ 17 Abs. 2) im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

Anmeldung zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste

§ 20. (1) bis (4) …

§ 20. (1) bis (4) …

 

(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Schwierigkeitsstufe B2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

           1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Musiktherapeuten (zur Musiktherapeutin) deutscher Sprache in in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,

 

           2. deutschsprachiges sonstiges Hochschulstudium,

 

           3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,

 

           4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss,

 

           5. drei Jahre Berufsausübung als Musiktherapeut (Musiktherapeutin) im deutschsprachigen Raum,

 

           6. fünf Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen und ständiger Aufenthalt im deutschsprachigen Raum.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

Verwaltungszusammenarbeit

Verwaltungszusammenarbeit

§ 25. Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere

§ 25. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb seines (ihres) Wirkungsbereichs den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere

           1. über das Vorliegen von strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit bestimmten Maßnahmen betreffend Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie über sonstige diese Personen betreffende schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf deren Berufsausübung auswirken könnten, und

           1. über das Vorliegen von strafrechtlichen, verwaltungsstrafrechtlichen, zur Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit bestimmten Maßnahmen betreffend Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) sowie über sonstige diese Personen betreffende schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf deren Berufsausübung auswirken könnten, und

           2. sofern nicht Z 1 zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.

           2. sofern nicht Z 1 zur Anwendung kommt, hinsichtlich von in Österreich niedergelassenen Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen), die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorübergehend musiktherapeutische Dienstleistungen erbringen wollen, über die Rechtmäßigkeit deren Niederlassung und guter Führung (Vertrauenswürdigkeit) in Österreich sowie über die Tatsache, dass gegen sie keine berufsbezogenen Maßnahmen gemäß Z 1 vorliegen.

 

(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

Strafbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 35. (1) und (2) …

§ 35. (1) und (2) …

(3) Wer den

(3) Wer den

           1. in den §§ 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Abs. 1, 33, 34, 36 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           1. in den §§ 14e, 15 Abs. 2 und 3, 20 Abs. 2, 22 Abs. 4, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1, 2 und 4, 27, 28, 29, 30, 31, 32 Abs. 1, 33, 34, 36 Abs. 4 und 5 sowie 37 Abs. 4 und 5 enthaltenen Anordnungen oder Verboten oder

           2. …

           2. …

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 39. (1) und (2) …

§ 39. (1) und (2) …

 

(3) § 3 Z 1, 2, 9 und 10, § 12 Abs. 2 Z 2, § 12 Abs. 3 Z 2, § 13 Abs. 2 Z 2, § 14 Abs. 1, 1a, 1b, 1c, und 1d, § 14 Abs. 2a, §§ 14a bis 14e, § 15 Abs. 2 Z 2 und 3, § 15 Abs. 4, 6, 8, 9 und 10, § 18 Abs. 8 § 20 Abs. 4a sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Psychotherapiegesetzes

Umsetzung von Unionsrecht

Umsetzung von Unionsrecht

§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 1a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45, sowie

           1. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,

           2. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

           2. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

 

           3. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,

 

           4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

 

           5. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat und

           5. …

           5. …

Psychotherapeutenliste

Psychotherapeutenliste

§ 17. (1) bis (3) …

§ 17. (1) bis (3) …

 

(3a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Schwierigkeitsstufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

           1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,

 

           2. deutschsprachiges Hochschulstudium,

 

           3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,

 

           4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss,

 

           5. drei Jahre Berufsausübung als Psychotherapeut, Gesundheitspsychologe oder Klinischer Psychologe im deutschsprachigen Raum,

 

           6. fünf Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen und ständiger Aufenthalt im deutschsprachigen Raum.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

Psychotherapeutenliste

Psychotherapeutenliste

§ 17. (1) bis (5) …

§ 17. (1) bis (5) …

 

(6) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

Erlöschen der Berufsberechtigung

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie und zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ oder „Psychotherapeutin“ nicht besteht. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) …

(3) …

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Psychotherapeutenliste gemäß Abs. 1 und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ und über die Ausübung der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie gemäß Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, nicht berührt.

(4) …

(4) …

§ 27. (1) bis (3) …

§ 27. (1) bis (3) …

 

(4) § 1a, § 11 Z 4, § 17 Abs. 3a und Abs. 6 sowie § 19 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 4

Änderung des EWR-Psychotherapiegesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

§ 1

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

§ 1

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

§ 3

EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten – Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3

 

 

EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

§ 3a

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5

Gesundheitliche Eignung und

§ 6

Gesundheitliche Eignung und

§ 6

Vertrauenswürdigkeit Beglaubigte Übersetzungen

§ 7

Vertrauenswürdigkeit Beglaubigte Übersetzungen

§ 7

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9

Strafbestimmung

§ 10

Strafbestimmung

§ 10

Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§§ 11, 12, 13 und 14

Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§§ 11, 12, 13 und 14

EWR-Berufszulassung für Psychotherapeuten

EWR-Berufsanerkennung für Psychotherapeuten – Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in der Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu erteilen und in die Psychotherapeutenliste gemäß den Bestimmungen des § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

(2) Ist der Beruf des Psychotherapeuten in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

           1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

           1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

           2. der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

           2. der Beruf des Psychotherapeuten vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(3) Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,

 

           1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,

 

           2. wenn der Beruf des Psychotherapeuten in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

 

Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(4) Der Antragsteller hat

(4) Der Antragsteller hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           3. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und

           5. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

           6. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

           6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie

 

           7. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit umgehend zu benachrichtigen.

(5) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

(5) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

 

(6) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

 

(8) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren.

 

(9) Ab der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sind die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes anzuwenden.

 

EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

 

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Psychotherapie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Psychotherapeut zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Psychotherapeut nach dem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Psychotherapeut in Österreich zu erlangen;

 

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Psychotherapeut erfassten Tätigkeiten trennen;

 

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

 

(2) §§ 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.

 

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

 

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

 

           2. die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) …

§ 4. (1) …

(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.

(2) Unterscheidet sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen betreffend die fachliche Qualifikation im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

           1. …

           1. …

           2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

           2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufsanerkennung in Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

 

Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß § 3 Abs. 5 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

 

(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) und (5) …

(4) und (5) …

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

           1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Berufsanerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(7) …

(7) …

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit anzuschließen.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Psychotherapeutenliste Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse

§ 6. Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

§ 6. (1) Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

           1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

           1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

           2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

           2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

 

(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Schwierigkeitsstufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

           1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Psychotherapeuten in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,

 

           2. deutschsprachiges Hochschulstudium,

 

           3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,

 

           4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss,

 

           5. drei Jahre Berufsausübung als Psychotherapeut, Gesundheitspsychologe oder Klinischer Psychologe im deutschsprachigen Raum,

 

           6. fünf Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen und ständiger Aufenthalt im deutschsprachigen Raum.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. …

           1. …

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,

 

           4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache,

 

           5. Nachweis einer § 16b Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten gemäß dem Psychotherapiegesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

 

(6a) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(7) und (8) …

(7) und (8) …

 

(9) Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 6a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

Strafbestimmung

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 € zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 3a, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 € zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

 

           7. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

 

           8. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L. 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.

§ 15. (1) Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.

 

(2) § 3, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 2, 3, 3a und 6, § 5 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5, § 8 Abs. 2 Z 4 und 5, § 8 Abs. 6, 6a und 9 sowie § 14 Z 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1

 

Qualifikationsnachweise gemäß Artikel 11 lit. d und e der Richtlinie 2005/36/EG Artikel 11 lit. d und e

 

          d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

 

           e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

 

Artikel 5

Änderung des Psychologengesetzes 2013

I. Hauptstück

I. Hauptstück

§ 1

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 1

Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen

§ 2

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 2

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 3

Regelungsgegenstand

§ 3

Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht

§ 4

Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“

§ 4

Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“

§ 5

Strafbestimmung

§ 5

Strafbestimmung

Regelungsgegenstand

Regelungsgegenstand – Umsetzung von Unionsrecht

§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz regelt

           1. und 2. …

           1. und 2. …

           3. Umsetzung folgender EU-Richtlinien in österreichisches Recht:

 

                a) die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45 sowie

 

               b) die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

 

 

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden

 

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,

 

           2. die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,

 

           3. die Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9,

 

           4. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

 

           5. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

 

in österreichisches Recht umgesetzt.

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Gesundheitspsychologie

§ 16. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

§ 16. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Gesundheitspsychologie ist berechtigt, wer

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)

Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen (Berufsliste)

§ 17. (1) bis (4) …

§ 17. (1) bis (4) …

 

(5) Der Bundesminister für Gesundheit (Die Bundesministerin) hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

Antrag zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen

§ 18. (1) bis (4) …

§ 18. (1) bis (4) …

 

(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Schwierigkeitsstufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

           1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) oder zum Klinischen Psychologen (zur Klinischen Psychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,

 

           2. deutschsprachiges Hochschulstudium,

 

           3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,

 

           4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss,

 

           5. drei Jahre Berufsausübung als Gesundheitspsychologe (Gesundheitspsychologin), Klinischer Psychologe (Klinische Psychologin), Psychologe (Psychologin) oder Psychotherapeut (Psychotherapeutin) im deutschsprachigen Raum,

 

           6. fünf Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen und ständiger Aufenthalt im deutschsprachigen Raum.

(5) …

(5) …

Erlöschen der Berufsberechtigung

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 21. (1) und (2) …

§ 21. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken,

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen zu vermerken,

           2. im Fall des Todes der Gesundheitspsychologin oder des Gesundheitspsychologen die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen,

           2. im Fall des Todes der Gesundheitspsychologin oder des Gesundheitspsychologen die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen,

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Gesundheitspsychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie

           4. die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.

           4. die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

 

(9) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie

Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie

§ 25. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer

§ 25. (1) Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,

           4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat,

           5. bis 7. …

           5. bis 7. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)

Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)

§ 26. (1) bis (4) …

§ 26. (1) bis (4) …

 

(5) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.

Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen

Antrag zur Eintragung in die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen

§ 27. (1) bis (4) …

§ 27. (1) bis (4) …

 

(4a) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Schwierigkeitsstufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

           1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Klinischen Psychologen (Klinischen Psychologin) oder Gesundheitspsychologen (zur Gesundheitspsychologin) in deutscher Sprache in Österreich oder im sonstigen deutschsprachigen Raum,

 

           2. deutschsprachiges Hochschulstudium,

 

           3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,

 

           4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss,

 

           5. drei Jahre Berufsausübung als Klinischer Psychologe (Klinische Psychologin), Gesundheitspsychologe (Gesundheitspsychologin), Psychologe (Psychologin) oder Psychotherapeut (Psychotherapeutin) im deutschsprachigen Raum,

 

           6. fünf Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen und ständiger Aufenthalt im deutschsprachigen Raum.

(5) …

(5) …

Erlöschen der Berufsberechtigung

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,

(3) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat, erforderlichenfalls nach Einholung eines Gutachtens des Ausschusses des Psychologenbeirats,

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken,

           1. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 das automatische Erlöschen der Berufsberechtigung in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu vermerken,

           2. im Fall des Todes der Klinischen Psychologin oder des Klinischen Psychologen die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen,

           2. im Fall des Todes der Klinischen Psychologin oder des Klinischen Psychologen die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen,

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie

           3. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, dass die Berechtigung zur Berufsausübung der Klinischen Psychologie sowie zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung samt allfälliger Spezialisierung nicht besteht sowie

           4. die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.

           4. die Unterbrechung der Berufsausübung zu vermerken, solange keine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 vorliegt.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten.

In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung erloschen ist oder, falls dieser nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt die Berufsberechtigung als erloschen angenommen wird. Bei Streichung aus der Berufsliste ist der bisherige Eintrag nicht öffentlich in Evidenz zu halten. Eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers (der Bundesministerin) für Gesundheit (Z 3) hat keine aufschiebende Wirkung

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …

 

(9) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit oder das zuständige Landesverwaltungsgericht hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft über das Erlöschen der Berufsberechtigung und die Streichung aus der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß Abs. 1 und 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen

Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen

§ 50. (1) bis (5) …

§ 50. (1) bis (5) …

 

(6) Die Überschrift zu § 3, § 3, § 16 Z 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4a, § 21 Abs. 9, § 25 Z 4, § 26 Abs. 4, § 27 Abs. 4a und § 30 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 6

Änderung des EWR-Psychologengesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

§ 1

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie

§ 1

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2

EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

§ 3

EWR-Berufsanerkennung für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie – Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3

 

 

EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

§ 3a

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5

Gesundheitliche Eignung und

§ 6

Gesundheitliche Eignung und

§ 6

Vertrauenswürdigkeit Beglaubigte Übersetzungen

§ 7

Vertrauenswürdigkeit Beglaubigte Übersetzungen

§ 7

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9

Strafbestimmung

§ 10

Strafbestimmung

§ 10

Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§§ 11, 12, 13 und 14

Schluß- und Vollzugsbestimmungen

§§ 11, 12, 13 und 14

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

§ 2. Einem Qualifikationsnachweis gemäß § 1 Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß § 1 Abs. 2 ist und

           1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen berechtigt ist und

           1. in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen berechtigt ist und

           2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

           2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

EWR-Berufszulassung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie

EWR-Berufsanerkennung für Klinische Psychologie und Gesundheitspsychologie – Einheitlicher Ansprechpartner

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 1 ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe zu erteilen und sie in die Liste der klinischen Psychologen und/oder in die Liste der Gesundheitspsychologen gemäß den Bestimmungen des § 16 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990, einzutragen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2, denen ein Qualifikationsnachweis für den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. des Klinischen Psychologen ausgestellt wurde, der einem Diplom gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, auf Antrag die Berechtigung zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu erteilen und in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß den Bestimmungen des § 19 bzw. § 28 Psychologengesetz 2013, BGBl. I Nr. 182/2013, einzutragen.

(2) Ist der Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

(2) Ist der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht reglementiert, sind die von den zuständigen Behörden ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise für die Ausübung dieses Berufs den Qualifikationsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern

           1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem in Anlage angeführten Artikel 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

           1. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise dem Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und

           2. der Beruf des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen vollzeitlich zwei Jahre in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

           2. der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen vollzeitlich ein Jahr lang in den vorhergehenden zehn Jahren in dem Mitgliedstaat ausgeübt worden ist.

Das Erfordernis der zweijährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

Das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, sofern die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eine reglementierte Ausbildung bestätigen.

(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.

(3) Die Berufsanerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen,

 

           1. wenn sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden,

 

           2. wenn der Beruf des Gesundheitspsychologen bzw. Klinischen Psychologen in Österreich eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

 

Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller (der Antragstellerin) zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(4) Der Antragsteller hat

(4) Der Antragsteller hat

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß § 1 Abs. 2 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,

           1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           3. eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde,

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

           4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,

           5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen und

           5. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und

           6. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

           6. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich vorzulegen sowie

 

           7. den in Aussicht genommenen Berufssitz oder Dienstort anzugeben.

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 5) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend umgehend zu benachrichtigen.

Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Z 6) hat der Antragsteller das Bundesministerium für Gesundheit umgehend zu benachrichtigen.

(5) Ab der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und/oder in die Liste der Gesundheitspsychologen sind die Bestimmungen des Psychologengesetzes anzuwenden.

(5) Der Antrag kann auch in elektronischer Form über den einheitlichen Ansprechpartner (Art. 57a Richtlinie 2005/36/EG) oder das Bundesministerium für Gesundheit eingebracht werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können durch die Behörde zusätzlich beglaubigte Kopien der Nachweise verlangt werden.

 

(6) § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, (Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner) ist entsprechend anzuwenden.

 

(7) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.

 

(8) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren.

 

(9) Ab der Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen sind die Bestimmungen des Psychologengesetzes 2013 anzuwenden.

 

EWR-Berufsanerkennung – Partieller Zugang

 

§ 3a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet der Gesundheitspsychologie bzw. der Klinischen Psychologie erworben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

           1. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe nach dem Psychologengesetz 2013 sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten Umfang der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe in Österreich zu erlangen;

 

           2. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der Berufsausübung als Gesundheitspsychologe bzw. Klinischer Psychologe erfassten Tätigkeiten trennen;

 

           3. dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.

 

(2) §§ 3 bis 5 und 8 sind anzuwenden.

 

(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben

 

           1. ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und

 

           2. die betroffenen Patienten sowie die Dienstgeber bzw. Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.

Prüfung der Gleichwertigkeit

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen gemäß dem Psychologengesetz. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

§ 4. (1) Vor der Durchführung des Verfahrens zur Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation zu prüfen. Maßstab für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist die fachliche Qualifikation entsprechend einer in der Republik Österreich absolvierten Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen gemäß dem Psychologengesetz 2013. Der Anerkennungswerber hat zum Nachweis der Qualifikation dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend einen Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 vorzulegen. Zur Beurteilung der im Ausland erworbenen Qualifikation und deren Gleichwertigkeit ist erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.

(2) Unterscheidet sich die gemäß § 3 Abs. 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang und eine Eignungsprüfung festzulegen. Eine der festgelegten Ausgleichsmaßnahmen ist nach Wahl des Anerkennungswerbers zu absolvieren.

(2) Unterscheidet sich die gemäß § 3 Abs. 1 abgeschlossene Ausbildung wesentlich von der entsprechenden Ausbildung an anerkannten Ausbildungseinrichtungen in der Republik Österreich, so ist eine Ausgleichsmaßnahme zu absolvieren. Der Bundesminister für Gesundheit hat als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung festzulegen. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, sofern das Niveau der Ausbildung im Herkunftsstaat des Antragstellers dem Artikel 11 Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen, sowie innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

(3) Der Bundesminister für Gesundheit hat innerhalb von einem Monat den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen sowie innerhalb von vier Monaten ab Einlagen der vollständigen erforderlichen Dokumente beim einheitlichen Ansprechpartner oder bei der Behörde im jeweiligen Einzelfall mit Bescheid festzustellen,

           1. ob die im Ausland erworbene fachliche Qualifikation dem Erwerb der fachlichen theoretischen Kompetenz entsprechend den Lehrinhalten gemäß § 5 des Psychologengesetzes im Rahmen der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und der fachlichen praktischen Kompetenz gemäß § 6 des Psychologengesetzes im wesentlichen entspricht oder,

           1. ob die im Ausland erworbene fachliche Qualifikation dem Erwerb der fachlichen theoretischen Kompetenz entsprechend den Lehrinhalten gemäß § 5 des Psychologengesetzes 2013 im Rahmen der in der Republik Österreich anerkannten Ausbildungseinrichtungen und der fachlichen praktischen Kompetenz gemäß § 6 des Psychologengesetzes 2013 im wesentlichen entspricht oder,

           2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufszulassung in der Republik Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

           2. sofern sich die ausländische Qualifikation in wesentlichen Inhalten von der österreichischen Qualifikation als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe unterscheidet, in welcher Weise und in welchem Umfang für die Berufsanerkennung in der Republik Österreich ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung zu absolvieren sind.

 

Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gemäß § 3 Abs. 5 gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

 

(3a) Wesentliche Unterschiede (Abs. 3 Z 2) liegen vor, wenn Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind, bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 2

           1. ist die Ausübung des Berufs als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,

           1. ist die Ausübung des Berufs als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen,

           2. und 3. …

           2. und 3. …

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als klinischer Psychologe oder als Gesundheitspsychologe auszuüben, beurteilt werden.

(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den Beruf als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe auszuüben, beurteilt werden.

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

(6) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 2 die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

           1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

           1. neue Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 und

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

           2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 und 5

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Zulassungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

vorzulegen. Unterbleibt ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, ist das Berufsanerkennungsverfahren nach Ablauf von zwei Jahren ab Einbringung des Aussetzungsantrags ohne weiteres Verfahren formlos einzustellen.

(7) …

(7) …

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

Eintragung bei gegebener Gleichwertigkeit

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der gewählten Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

§ 5. (1) Ist nach Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation mit Bescheid festgestellt worden oder hat der Anerkennungswerber die Gleichwertigkeit durch die erfolgreiche Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme hergestellt, so kann er ein Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen stellen. Für dieses Ansuchen ist das vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales aufgelegte Formblatt zu verwenden.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit vorzulegen.

(2) Der Anerkennungswerber hat dem Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2) anzuschließen.

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zu bestätigen:

(3) Der Anerkennungswerber hat weiters folgendes ausdrücklich auf dem Formblatt für das Ansuchen um Eintragung in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen zu bestätigen:

           1. das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie

           1. das Vorliegen der Eigenberechtigung sowie

           2. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder

           2. bei beabsichtigter Niederlassung der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit und/oder

           3. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

           3. der in der Republik Österreich in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes einzutragen.

(4) Bei Vorliegen aller Voraussetzungen ist der Anerkennungswerber vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in die Liste der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen bzw. die Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen gemäß § 19 bzw. § 28 des Psychologengesetzes 2013 einzutragen.

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

Gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit, Sprachkenntnisse

§ 6. Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

§ 6. (1) Als Nachweise der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 und 4 werden folgende Nachweise im Sinne des Artikels 50 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt:

           1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

           1. Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis, das bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Zeugnis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist;

           2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

           2. Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine Strafregisterbescheinigung, die bei Vorlage nicht älter als drei Monate sein darf, wobei auch ein Nachweis aus dem Herkunftsstaat als ausreichend anzusehen ist.

 

(2) Der Nachweis der für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse ist durch ein Zertifikat über die erfolgreich abgelegte Sprachprüfung in der deutschen Sprache in der Schwierigkeitsstufe C2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats zu erbringen, sofern sich die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachweislich aus den vorgelegten Personal- und Ausbildungsnachweisen ergeben. Der Nachweis der Sprachkenntnisse kann entfallen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

 

           1. erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen im deutschsprachigen Raum,

 

           2. deutschsprachiges Hochschulstudium,

 

           3. erfolgreich absolviertes Studium der deutschen Sprache,

 

           4. deutschsprachige Matura oder ein gleichartiger und gleichwertiger Schulabschluss,

 

           5. drei Jahre Berufsausübung als Gesundheitspsychologe, Klinischer Psychologe, Psychologe oder Psychotherapeut im deutschsprachigen Raum,

 

           6. fünf Jahre Berufstätigkeit im Gesundheitswesen und ständiger Aufenthalt im deutschsprachigen Raum.

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

§ 8. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in Österreich zu erbringen.

§ 8. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen als Gesundheitspsychologe oder als Klinischer Psychologe in Österreich zu erbringen.

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer (in) dem (der) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der (die) Dienstleistungserbringer (in) dem (der) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

           1. …

           1. …

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, dass der Dienstleistungserbringer den reglementierten Beruf des Gesundheitspsychologen oder Klinischen Psychologen rechtmäßig ausübt und dass ihm die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen,

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2.

           3. Qualifikationsnachweis gemäß § 3 Abs. 1 oder 2,

 

           4. Erklärung über die Kenntnisse der deutschen Sprache.

 

           5. Nachweis einer § 39 Psychologengesetz 2013 entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der den Schutz der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 4 Abs. 5) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

 

(6a) Der Bundesminister für Gesundheit kann bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats vorrangig im Wege des IMI alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinar- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheidet der Bundesminister für Gesundheit, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so kann er bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(7) Dienstleistungserbringer

(7) Dienstleistungserbringer

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten und

           1. unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung dem Psychologengesetz 2013, insbesondere den geltenden Berufspflichten und

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 12 des Psychologengesetzes zu erbringen.

           2. haben die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung gemäß § 12 des Psychologengesetzes 2013 zu erbringen.

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

(8) Personen, die in Österreich den Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen rechtmäßig ausüben, hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der Betreffende

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

(9) Der Bundesminister für Gesundheit übermittelt Informationen gemäß Abs. 6a und 8 erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vorrangig im Wege des IMI.

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

Lehrpersonen mit Qualifikation aus dem EWR

§ 9. (1) Klinische Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des klinischen Psychologen oder des Gesundheitspsychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen dem Psychologengesetz, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

§ 9. (1) Gesundheitspsychologen oder Klinische Psychologen mit Qualifikation aus der EU oder dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, deren Berufssitz oder Dienstort nicht in der Republik Österreich, sondern in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelegen ist, dürfen den Beruf des Gesundheitspsychologen oder des Klinischen Psychologen in der Republik Österreich, ungeachtet der Bestimmungen der §§ 1, 3 oder 8, vorübergehend zu Zwecken der Lehre, Forschung oder fachlichen Aus- und Fortbildung im Rahmen von anerkannten Ausbildungseinrichtungen ausüben. Diese Personen unterliegen bei ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich den Bestimmungen dem Psychologengesetz 2013, insbesondere den geltenden Berufspflichten.

(2) …

(2) …

Strafbestimmung

Strafbestimmung

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

§ 10. Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 1, des § 3, des § 3a, des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 634 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 14. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368,

           1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2012, ABl. Nr. L 103 vom 13.04.2012 S. 51,

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.06.2015,

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

 

           7. die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983. betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159/27 vom 25.06.2015,

 

           8. die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11,

in österreichisches Recht umgesetzt.

in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 15. Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.

§ 15. (1) Jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2003 treten mit 1. Juni 2002 § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 und mit 1. Jänner 2003 § 3 Abs. 2 und 3 in Kraft.

 

(2) § 3, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3 Einleitungssatz, § 4 Abs. 3 Z 2 samt Schlussteil, § 4 Abs. 3a und Abs. 6, § 5 Abs. 1 und 2, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Z 2, 3 4 und 5, § 8 Abs. 6, 6a und 9 sowie § 14 Z 1, 2, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Anlage zu § 3 Abs. 2 Z 1

 

          d) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben dem Studium gefordert wird.

 

           e) Nachweis, mit dem dem Inhaber bestätigt wird, dass er einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitsausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität oder einer Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls die über den postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.

 

Artikel 7

Änderung des Apothekengesetzes

Persönliche Eignung

Persönliche Eignung

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

(4) Dem Antragsteller, der kein österreichisches Apothekerdiplom gemäß § 3a Abs. 2 erworben hat, ist die Berechtigung nur zu erteilen, wenn sie für eine Apotheke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren betrieben wird.

(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) bis (6) …

(5) bis (6) …

(7) Von der Erlangung der Berechtigung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer konzessionierten Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber, weil der Bedarf an seiner öffentlichen Apotheke nach behördlicher Feststellung nicht mehr gegeben ist, um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke oder um Bewilligung zur Verlegung der öffentlichen Apotheke an einen neuen Standort gemäß § 14 Abs. 2 ansucht.

(7) Von der Erlangung der Berechtigung zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

Staatliches Apothekerdiplom

Staatliches Apothekerdiplom

§ 3a. (1) …

§ 3a. (1) …

 

(1a) Die Österreichische Apothekerkammer hat in anderen Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die gemäß Abs. 1 zu absolvierende einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke anzurechnen, sofern sie der nach Abs. 1b erlassenen Verordnung entsprechen, und in einem Drittland absolvierte Berufspraktika zu berücksichtigen.

 

(1b) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika erlassen.

(2) …

(2) …

Allgemeine Berufsberechtigung

Allgemeine Berufsberechtigung

§ 3b. (1) …

§ 3b. (1) …

(2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist, wer insbesondere

(2) Nicht zuverlässig im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist, wer insbesondere

           1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder

           1. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint, oder

           2. …

           2. …

 

(2a) Näheres über die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes, hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(3) …

(3) …

 

(3a) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 ist durch

 

           1. eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und

 

           2. sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis

 

zu erbringen. In den Bescheinigungen darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

 

(3b) Hat die Österreichische Apothekerkammer von einem Sachverhalt Kenntnis, der außerhalb des Bundesgebiets eingetreten ist und geeignet sein könnte, Zweifel im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu begründen, so kann sie die zuständige Stelle des betreffenden Staates davon unterrichten und diese ersuchen, den Sachverhalt zu prüfen und ihr innerhalb von drei Monaten mitzuteilen, ob wegen dieses Sachverhalts gegen die betreffende Person

 

           1. in diesem Staat ermittelt wird, oder

 

           2. ein disziplinarrechtliches, verwaltungsrechtliches, verwaltungsstrafrechtliches oder justizstrafrechtliches Verfahren anhängig ist, oder

 

           3. eine disziplinarrechtliche, verwaltungsrechtliche, verwaltungsstrafrechtliche oder justizstrafrechtliche Maßnahme verhängt worden ist.

(4) …

(4) …

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 3c. (1) …

§ 3c. (1) …

(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013 S. 368, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.

(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen angeführten Ausbildungsnachweise, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 345 vom 28.12.2013 S. 132, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der, oder sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und daher den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt sind.

(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der, oder sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und vom Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden.

(4) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern

(4) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern

           1. …

           1. …

           2. diesen eine Bescheinigung beigefügt ist, die besagt, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst als Apotheker tätig gewesen ist. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind dabei mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.

           2. diesen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst als Apotheker tätig gewesen ist. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind dabei mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.

(5) Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Abs. 4 Z 2 nicht voll, kann die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis eines Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit anerkennen. Sie hat dabei insbesondere die Dauer und die Art der vorgenommenen Tätigkeit in einer Apotheke sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachgewiesene Tätigkeit in Art und Umfang der Tätigkeit im Volldienst nach Abs. 3 weitestgehend entspricht.

(5) Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Abs. 4 Z 2 nicht voll, hat die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit nach Maßgabe der Abs. 7 und 7a anzuerkennen.

(6) Von einem Drittstaat den Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises drei Jahre Berufserfahrung im Volldienst als Apotheker in dem Mitgliedstaat nachweisen kann, der die Drittstaatsausbildung erstmals anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat ein dem Volldienst entsprechendes Ausmaß dieser Berufserfahrung bescheinigt.

(6) Von einem Drittstaat ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises

 

           1. in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes berechtigt ist,

 

           2. eine Bescheinigung des Mitgliedstaates gemäß Z 1 darüber vorliegt, dass er drei Jahre den Apothekerberuf im Hoheitsgebiet dieses Staates im Volldienst tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat, und

 

           3. zum Zeitpunkt der Antragstellung über die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfügt.

(7) Bei Anträgen gemäß Abs. 5 kann vorgeschrieben werden, als Ausgleichsmaßnahme entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf gemäß § 3a zu wählen. Die Dauer und die Art der vorgenommenen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker. Die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme hat zu entfallen, wenn der Anerkennungswerber die erforderlichen Mindestqualifikationen oder erfolgten Ausgleichmaßnahmen aufgrund einer angenommenen gemeinsamen Plattform entsprechend Art. 15 in Verbindung mit Art. 58 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen kann.

(7) Bei Anträgen gemäß Abs. 5 und 6 ist die Anerkennung des Ausbildungsnachweises an die Bedingung der Absolvierung einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a als Ausgleichsmaßnahme zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der österreichischen Ausbildung zum Apotheker unterscheidet und der wesentliche Unterschied nicht durch die Berücksichtigung der im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung, Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, die hierfür von einer einschlägigen Stelle dieses Staates formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen wird. Ein wesentlicher Ausbildungsunterschied liegt vor, wenn

 

                1. sich die bisherige Ausbildung des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die wesentliche inhaltliche Abweichungen gegenüber der durch den Ausbildungsnachweis gemäß § 3a bescheinigten Ausbildung aufweisen, und wenn die in diesen Fächern vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten eine wesentliche fachliche Voraussetzung für eine gewissenhafte Ausübung des Apothekerberufes darstellen, oder

 

                2. wenn das durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Berufsbild des Apothekers eine oder mehrere Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden Berufsbildes ist oder sind, und wenn in Bezug auf diese Tätigkeit oder diese Tätigkeiten in Österreich eine besondere Ausbildung vorgeschrieben ist, deren Fächer sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

 

(7a) Die Dauer und die Art der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit.

 

(7b) Die Vorschreibung einer praktischen Ausbildung als Ausgleichsmaßnahme gemäß Abs. 7 hat zu entfallen, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens gemäß Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG ausgestellt wurde, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen des Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie erfüllt.

 

(7c) Bei Anträgen auf Anerkennung eines Ausbildungsnachweises über eine Spezialisierung, die nach der Ausbildung zum Erwerb eines Ausbildungsnachweises gemäß Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurde, sind die Absätze 7 bis 7b sinngemäß anzuwenden, mit der Maßgabe, dass der Antragsteller bei Auferlegung einer Ausgleichsmaßnahme zwischen einer praktischen Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke und einer Eignungsprüfung zu wählen hat. Hinsichtlich der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gilt § 3g Abs. 10.

 

(7d) Der Antragsteller hat

 

           1. einen Nachweis seiner Staatsangehörigkeit,

 

           2. seinen Ausbildungsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,

 

           3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Zuverlässigkeit gemäß § 3b Abs. 3a und

 

           4. eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde

 

vorzulegen. Nachweise gemäß Z 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(8) Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

(8) Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 und der Unterlagen gemäß Abs. 7d innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.

(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 2 bis 6 innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrages und sämtlicher Unterlagen zu entscheiden.

(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen umgehend, längstens jedoch binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrags und der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Diese Frist kann bei Anträgen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 5, 6 und 7c um einen Monat verlängert werden. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(10) …

(10) …

 

(10a) Sofern im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung von Berufsqualifikationen festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Apothekerkammer die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung des ordentlichen Gerichts nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Hierüber ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(11) bis (13) …

(11) bis (13) …

 

(14) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag die von einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Qualifikationsnachweise für den Apothekerberuf gemäß den Absätzen 2 bis 6 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 anzuerkennen.

 

(15) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben oder in Österreich das Staatliche Apothekerdiplom gemäß § 3a erworben haben und eine Anerkennung ihres Qualifikationsnachweises in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

 

(16) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises nicht vor, hat die Österreichische Apothekerkammer den Antrag auf Ausstellung des Europäischen Berufsausweises mit Bescheid abzuweisen.

 

(17) Die Österreichische Apothekerkammer hat einen von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweis eines Apothekers mit Bescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für seine Ausstellung schon ursprünglich nicht vorgelegen oder nachträglich weggefallen sind.

 

(18) Die Österreichische Apothekerkammer hat eingehende Warnungen gemäß den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und des Kapitels II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu bearbeiten und die von ihr ausgestellten Europäischen Berufsausweise der von einer Warnung betroffenen Apotheker zu aktualisieren.

 

(19) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 14 und 18 erlassen.

Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

Aberkennung und Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung

§ 3d. (1) …

§ 3d. (1) …

 

(1a) Die Österreichische Apothekerkammer hat die allgemeine Berufsberechtigung eines Apothekers mit Bescheid abzuerkennen, wenn der Apotheker wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und nach der Eigenart der begangenen strafbaren Handlung oder nach der Persönlichkeit des Verurteilten hinsichtlich der möglichen Begehung einer gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung für die Ausübung des Apothekerberufes ungeeignet erscheint.

(2) …

(2) …

(3) Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 gestellt werden.

(3) Im Falle der Aberkennung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 oder 1a kann ein Antrag auf neuerliche Erteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 gestellt werden.

(4) …

(4) …

 

(5) Die Österreichische Apothekerkammer hat die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung gemäß Abs. 1, 1a oder 2 oder gemäß § 41 Abs. 1 Z 3, Z 5 oder Z 6 Apothekerkammergesetz nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 über die Aberkennung oder das Erlöschen der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß den Abs. 1, 1a und 2 zu unterrichten. Im Falle einer neuerlichen Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 4 sind die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich über diese Tatsache zu unterrichten und ist die Warnung binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung aus dem IMI zu löschen.

 

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

 

§ 3g. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen, wenn sie zur Ausübung des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der angeführten Staaten niedergelassen sind

 

(2) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Abs. 1 ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

 

(3) Vor der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung, die einen vorübergehenden Aufenthalt in Österreich erfordert, hat der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Apothekerkammer unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:

 

           1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

 

           2. Bescheinigung der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des Apothekerberufes niedergelassen ist, dass ihm die Ausübung dieses Berufes zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und dass keine Vorstrafen vorliegen,

 

           3. Berufsqualifikationsnachweis und

 

           4. Erklärung über das Vorliegen der für die Ausübung des Apothekerberufes notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

 

(4) Die Meldung ist einmal jährlich, gerechnet ab dem Datum des Eingangs der Meldung bei der Österreichischen Apothekerkammer, zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Österreich zu erbringen. Im Fall einer wesentlichen Änderung gegenüber den in den Urkunden gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalten sind die hierfür erforderlichen Urkunden neuerlich vorzulegen.

 

(5) Die Urkunden und Bescheinigungen gemäß Abs. 3 sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Sie dürfen, ausgenommen der Berufsqualifikationsnachweis gemäß Abs. 3 Z 3, bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Abs. 1 können dabei Informationen über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz verlangt werden.

 

(6) Die Österreichische Apothekerkammer hat vor Aufnahme der Dienstleistung in Österreich die Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers nachzuprüfen, sofern

 

           1. die Nachprüfung zur Verhinderung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers auf Grund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers erforderlich ist und

 

           2. der Dienstleistungserbringer keine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 3c Abs. 2, 3, 4 oder 7b nachweist.

 

(7) Die Österreichische Apothekerkammer hat den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3

 

           1. über ihre Entscheidung, die Erbringung der Dienstleistung zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikation nachzuprüfen, oder

 

           2. bei Vornahme der Nachprüfung über deren Ergebnis

 

zu unterrichten. Wenn Schwierigkeiten, insbesondere inhaltliche oder formale Verfahrensfragen, auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, hat die Österreichische Apothekerkammer den Dienstleistungserbringer jedenfalls innerhalb eines Monats über die Gründe der Verzögerung zu unterrichten und die Schwierigkeiten innerhalb eines weiteren Monats zu beheben. Die Entscheidung über die Nachprüfung gemäß Abs. 6 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu erfolgen.

 

(8) Wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleistungserbringers und der österreichischen Apothekerausbildung besteht, dieser so groß ist, dass er mit einer Gefährdung der Gesundheit des Dienstleistungsempfängers einhergeht, und dieser Unterschied nicht durch Berufserfahrung oder durch die von einer einschlägigen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaates oder Drittlandes formell als gültig anerkannte Fort- und Weiterbildung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ausgeglichen wird, hat die Österreichische Apothekerkammer dem Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung die Möglichkeit zu geben, im Rahmen einer Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat. Die Österreichische Apothekerkammer hat innerhalb eines Monats nach erfolgreicher Ablegung der Eignungsprüfung eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass der Dienstleistungserbringer zur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung in Österreich berechtigt ist. Wenn der Dienstleistungserbringer den Nachweis im Rahmen der Eignungsprüfung nicht erbringen kann, hat die Österreichische Apothekerkammer ihm die Erbringung von Dienstleistungen mit Bescheid zu untersagen.

 

(9) Die Erbringung der Dienstleistung darf

 

           1. in Fällen des Abs. 6 nach positiver Entscheidung der Österreichischen Apothekerkammer oder, wenn keine Entscheidung erfolgt, nach Ablauf der in Abs. 7 angeführten Fristen,

 

           2. ansonsten nach Meldung und Eingang der vollständigen und mangelfreien Unterlagen gemäß Abs. 3

 

aufgenommen werden.

 

(10) Die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß Abs. 8 obliegt der Österreichischen Apothekerkammer, die sich dazu eines Dritten bedienen darf. Die Österreichische Apothekerkammer hat nähere Vorschriften über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung einschließlich eines für die Durchführung der Eignungsprüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts zu erlassen. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgelts ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

 

(11) Der Dienstleistungserbringer oder sein Dienstgeber haben erforderlichenfalls der Österreichischen Apothekerkammer die Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung, ob die vom Dienstleistungserbringer ausgeübte Tätigkeit den Anforderungen an die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Abs. 2 entspricht, erforderlich sind. Wenn die Beurteilung ergibt, dass die Tätigkeit nicht nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, ist dieses Ergebnis dem Dienstleistungserbringer mitzuteilen und, sofern die Fortsetzung der Tätigkeit im selben Ausmaß angestrebt wird, auf das Erfordernis der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b hinzuweisen. Wenn der Dienstleistungserbringer weder die Tätigkeit auf das Ausmaß einer Dienstleistungserbringung gemäß Abs. 2 reduziert noch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß § 3b beantragt, hat die Österreichische Apothekerkammer einen Feststellungsbescheid zu erlassen, wonach unter den gegebenen Bedingungen die Ausübung einer weiteren apothekerlichen Tätigkeit in Österreich durch den Dienstleistungserbringer nicht zulässig ist.

 

(12) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbringen der Dienstleistung in Österreich die Rechte und Pflichten eines Apothekers. Er unterliegt den gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen des Berufsrechts und den Disziplinarbestimmungen. Wenn der Dienstleistungserbringer gegen Bestimmungen des Berufsrechts oder gegen Disziplinarbestimmungen verstößt, hat die Österreichische Apothekerkammer dies zusätzlich unverzüglich der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates gemäß Abs. 3 Z 2 anzuzeigen.

 

(13) Die Österreichische Apothekerkammer kann nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleistungserbringers anfordern sowie Informationen über das Nichtvorliegen strafrechtlicher berufsbezogener Sanktionen, einer Rücknahme, eines Widerrufs oder Ruhens der Berufsberechtigung als Disziplinarmaßnahme, über die nicht vorliegende Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Im Fall einer Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 6 kann die Österreichische Apothekerkammer bei den zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

 

(14) Auf Anforderung der zuständigen Behörden einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Österreichische Apothekerkammer nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung, die gute Führung des Dienstleistungserbringers, das Nichtvorliegen berufsbezogener disziplinar- oder strafrechtlicher Sanktionen und über die Ausbildungsgänge des Dienstleistungserbringers zu übermitteln.

 

(15) Einem Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der in Österreich als allgemein berufsberechtigter Apotheker tätig ist, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von der Österreichischen Apothekerkammer Bescheinigungen darüber auszustellen, dass

 

           1. er in Österreich zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt ist,

 

           2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

 

           3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikationsnachweis verfügt.

 

(16) Für die Berechtigung zur vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen gilt § 3d sinngemäß.

 

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

 

§ 3h. (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 3g im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.

 

(2) Auf Antrag von Personen, die in Österreich den Apothekerberuf rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind von der Österreichischen Apothekerkammer die für den Herkunftsstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.

 

(3) § 3c Abs. 10a und 16 bis 18 gelten sinngemäß.

 

(4) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.

§ 67a. Durch dieses Bundesgesetz werden

§ 67a. Durch dieses Bundesgesetz werden

           1. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 141;

           1. die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89/30 vom 28. März 2006, BGBl. III Nr. 162/2006;

           2. das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/6 vom 30. April 2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148/38 vom 13.6.2015;

           3. bis 10. …

           3. bis 10. …

§ 68a. (1) bis (6) …

§ 68a. (1) bis (6) …

 

(7) § 3 Abs. 4 und 7, § 3a Abs. 1a und 1b, § 3b Abs. 2a, 3a und 3b, § 3c Abs. 2, 3, 3c, 4, 5, 6, 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 8, 9, 10a, 14, 15, 16, 17, 18 und 19, § 3d Abs. 1a, 3 und 5, § 3g samt Überschrift, § 3h samt Überschrift, § 67a Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 8

Änderung des Apothekerkammergesetzes 2001

§ 2. (1) bis (3) …

§ 2. (1) bis (3) …

(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(4) Zur Vertretung der Interessen des pharmazeutischen Berufs hat die Österreichische Apothekerkammer insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. bis 11 …

           1. bis 11 …

         12. Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,

         12. Verzeichnisse über alle Apotheken, Mitglieder der Apothekerkammer sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz zu führen,

         13. bis 15 …

         13. bis 15 …

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

§ 2a. (1) Im übertragenen Wirkungsbereich hat die Apothekerkammer folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. …

           1. …

 

         1a. die Genehmigung der praktischen Ausbildung der Apotheker im Halbdienst gemäß § 5 Abs. 3 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

         1b. die Genehmigung der Unterbrechung der praktischen Ausbildung der Apotheker gemäß § 5 Abs. 6 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung,

           2. bis 6. …

           2. bis 6. …

         6a. Durchführung von Meldeverfahren zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG,

         6a. Durchführung von Meldeverfahren und Nachprüfung von Berufsqualifikationen bei der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich gemäß § 3g und § 3h Apothekengesetz,

           7. bis 17. …

           7. bis 17. …

         18. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG,

         18. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 7 Abs. 2 lit. b und Artikel 50 der Richtlinie 2005/36/EG,

 

       18a. Durchführung von Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausstellung der Europäischen Berufsausweise gemäß § 3c Abs. 15 bis 18 und § 3h Abs. 2 und 3 Apothekengesetz,

 

       18b. Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien des EWR-Abkommens gemäß § 3a Abs. 1a, § 3b Abs. 3b, § 3c Abs. 10a, 13 und 18, § 3d Abs. 5 und 6, § 3g Abs. 13 und 14 und § 3h Abs. 3 Apothekengesetz,

         19. und 20. …

         19. und 20. …

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

(4) Weiters obliegt der Apothekerkammer im übertragenen Wirkungsbereich die Erlassung folgender Vorschriften:

           1. …

           1. …

           2. Apothekerausweisrichtlinie und

           2. Apothekerausweisrichtlinie,

           3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung).

           3. Vorschriften über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr, die sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten hat (Bearbeitungsgebührenverordnung),

 

           4. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 3 Abs. 4 und § 3b Abs. 2a Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts und

 

           5. Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 3g Abs. 10 Apothekengesetz, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgelts.

 

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer

 

§ 7a. Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer gemäß § 3g Apothekengesetz unterliegen nicht der Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer. Für sie gelten jedoch § 8 Abs. 4, § 8 Abs. 5 sinngemäß sowie hinsichtlich der im Inland begangenen Disziplinarvergehen die §§ 39 bis 70.

§ 10. (1) …

§ 10. (1) …

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

           1. bis 12. …

           1. bis 12. …

         13. die Erlassung einer Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlungen und

         13. die Erlassung einer Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlungen,

         14. die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.

         14. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Prüfung ausreichender Deutschkenntnisse gemäß § 2a Abs. 4 Z 4,

 

         15. die Erlassung einer Verordnung über die Organisation und Durchführung der Eignungsprüfung gemäß § 2a Abs. 4 Z 5 und,

 

         16. die Besorgung von sonstigen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.

§ 81. (1) bis (14) …

§ 81. (1) bis (14) …

 

(15) § 2 Abs. 4 Z 12, § 2a Abs. 1 Z 1a, 1b, 6a, 18, 18a und 18b, § 2a Abs. 4 Z 2, 3, 4 und 5, § 7a samt Überschrift. § 10 Abs. 2 Z 13, 14, 15 und 16 sowie § 39 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

(2) Der Gehaltskasse obliegt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

           1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, sowie von Apothekern, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011, vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.7.2012 S. 9, tätig werden,

           1. die Bemessung und Auszahlung der Bezüge aller in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten allgemein berufsberechtigten Apotheker und Aspiranten, von Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke absolvieren, sowie von Apothekern, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen,

           2. …

           2. …

           3. die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Anstaltsapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

           3. die Verrechnung ärztlicher Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren die öffentlichen Apotheken und die Krankenhausapotheken Arzneimittel für Rechnung der Sozialversicherungsträger und sonstiger juristischer Personen abzugeben haben, denen auf Grund gesetzlicher Vorschriften beim Arzneimittelbezug Nachlässe zu gewähren sind (begünstigte Bezieher),

           4. bis 5. …

           4. bis 5. …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, die Genehmigungen von Anstaltsapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen sowie die Mitteilung über die Ablehnung entsprechender Anträge.

(2) Die Verwaltungsbehörden haben der Gehaltskasse die Erteilung von Apothekenkonzessionen, die Genehmigungen von Krankenhausapotheken, die Bewilligung der Verpachtung einer Apotheke, die Bestellung eines verantwortlichen Leiters sowie die Genehmigung eines Fortbetriebsrechtes nach dem Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, mitzuteilen. Desgleichen obliegt den Verwaltungsbehörden die Mitteilung des Erlöschens dieser auf den Apothekenbetrieb Bezug habenden Berechtigungen sowie die Mitteilung über die Ablehnung entsprechender Anträge.

§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, gemeint.

§ 3a. (1) Soweit dieses Bundesgesetz von Aspiranten spricht, sind damit auch Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke wählen, gemeint.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz von Apothekern spricht, sind damit auch Apotheker, die gemäß § 18 der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2011 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, tätig werden, gemeint.

(2) Apotheker im Sinn dieses Bundesgesetzes sind auch Apotheker, die gemäß § 3g Apothekengesetz vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen erbringen.

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(2) Die Gehaltskasse ist in Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 insbesondere zur Verarbeitung und Verwendung folgender personenbezogener Daten betreffend aller Mitglieder gemäß § 6 ermächtigt: Stammdaten, Daten betreffend Dienstverhältnisse zu öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, Daten betreffend die Einstufung, die Vorrückung, gewährte Zulagen sowie Mitgliedsbeiträge an Berufsverbände, sowie alle für die Besoldung relevanten Daten, gewährte Vergütungen und Verrechnungsdaten. Übermittlungen dürfen insbesondere an Sozialversicherungsträger, Gerichte, Ämter und Behörden, mit der Auszahlung befasste Banken, gesetzliche Berufsvertretungen sowie die Österreichische Apothekerkammer erfolgen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

(2) Mitglieder in der Abteilung der Dienstnehmer sind

           1. in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

           1. in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätige Apotheker und Aspiranten,

           2. Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

           2. Apotheker, die auf Grund eines Dienstvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Krankenhausapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

           3. bis 4. …

           3. bis 4. …

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

(3) Mitglieder in der Abteilung der Dienstgeber sind

           1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

       1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben,

           2. bis 3. …

       2. bis 3. …

§ 8. (1) bis (4) …

§ 8. (1) bis (4) …

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

(5) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke hat die vom Dienstgeber und von den Riskenausgleichern sowie Miteigentümern zu leistenden Beiträge monatlich an die Gehaltskasse abzuführen.

§ 11. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

§ 11. (1) Die Gehaltskasse hat zu Beginn eines jeden Monats dem Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von ihm abzuführenden Mitgliedsbeiträge, Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge vorzuschreiben.

(2) …

(2) …

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(3) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, die gemäß § 8 Abs. 5 abzuführenden Mitgliedsbeiträge sowie die vom Dienstgeber zu leistenden Gehaltskassenumlagen und Riskenausgleichsbeiträge an die Gehaltskasse bis zum 20. eines jeden Monats im vorhinein zu entrichten.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Anstaltsapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(4) Die Gehaltskasse ist berechtigt, ihre gemäß Abs. 3 fälligen Forderungen sowie die für Rückstände ihr selbst durch die Säumnis entstandenen Kosten auf Rezeptbeträge, die den säumigen Inhabern öffentlicher Apotheken oder Krankenhausapotheken nach § 43 zustehen, aufzurechnen. Als Inhaber ist derjenige anzusehen, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt wird.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 12. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Anstaltsapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.

§ 12. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke ist verpflichtet, binnen drei Werktagen die Aufnahme und die Beendigung des Dienstes eines Aspiranten oder Apothekers sowie alle für die Vorschreibung (§ 11 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen der Gehaltskasse schriftlich zu melden.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

§ 13. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Anstaltsapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

§ 13. Die Gehaltskasse hat die Bezüge (Gehalt, Entlohnung, Familienzulagen, Sonderzahlungen) aller in öffentlichen Apotheken und in Krankenhausapotheken auf Grund eines Dienstvertrages angestellten Aspiranten und Apotheker nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bemessen und auszuzahlen.

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

(4) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(4) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken als Apotheker tatsächlich zurückgelegten und bei der Gehaltskasse gemeldeten Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu richten.

(5) …

(5) …

§ 19. (1) …

§ 19. (1) …

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

(2) Den von der Gehaltskasse zu besoldenden Dienstnehmern sind auf Ansuchen für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen:

           1. bis 4. …

1. bis 4. …

           5. Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke beschäftigt war,

           5. Zeiten, während derer der Dienstnehmer - sofern er Bürger einer der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist - in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als angestellter Apotheker in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke beschäftigt war,

           6. Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Anstaltsapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

           6. Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb des Geltungsbereichs des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz für Staatsangehörige der Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, oder für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sowie Zeiten einer Berufstätigkeit als Apotheker in öffentlichen Apotheken oder in Krankenhausapotheken außerhalb Österreichs für Staatsangehörige von Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, oder nicht Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, jeweils bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren,

           7. …

           7. …

§ 43. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Anstaltsapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.

§ 43. (1) Alle Forderungen, die den Inhabern von öffentlichen Apotheken und von Krankenhausapotheken aus Lieferungen auf Grund ärztlicher Verschreibungen gegenüber begünstigten Beziehern (§ 1 Abs. 2 Z 3) zustehen, gehen im Zeitpunkt ihrer Entstehung an die Gehaltskasse über und können nur von dieser geltend gemacht werden.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Anstaltsapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.

(2) Die Leiter der öffentlichen Apotheken und der Krankenhausapotheken haben die ärztlichen Verschreibungen (Rezepte), auf Grund deren Lieferungen für Rechnung der begünstigten Bezieher erbracht worden sind, nach Taxierung und Erstellung der Abrechnung bei der Gehaltskasse einzureichen.

(3) …

(3) …

§ 74. (1) bis (3) …

§ 74. (1) bis (3) …

(4) Sollte nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Dispensant in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig werden, so sind die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für Dispensanten geltenden Bestimmungen (Mitgliedschaft, Meldeverpflichtung, Mitgliedsbeiträge und Höhe des Gehaltsschemas und der Umlage) auf diese Person sinngemäß anzuwenden.

(4) Sollte nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ein Dispensant in einer öffentlichen Apotheke oder Krankenhausapotheke tätig werden, so sind die vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes für Dispensanten geltenden Bestimmungen (Mitgliedschaft, Meldeverpflichtung, Mitgliedsbeiträge und Höhe des Gehaltsschemas und der Umlage) auf diese Person sinngemäß anzuwenden.

(5) bis (14) …

(5) bis (14) …

§ 75a. (1) bis (2) …

§ 75a. (1) bis (2) …

 

(3) § 1 Abs. 2 Z 1 und § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 18. Jänner 2016 in Kraft.