Entwurf 2. DR-Nov 2015

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.         Gegenstand

1              Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2              Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3              Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

4              Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

5              Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

6              Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

7              Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

8              Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

9              Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

10            Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 75d Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „eingetragenene“ durch den Ausdruck „eingetragenen“ ersetzt.

2. § 140 Abs. 2 lautet:

„(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

 

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

GL, 1 und 2

18 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

18 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

GL, 1 und 2

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

19 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

GL

19 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

GL, 1 und 2

19 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberassistent

A 6

alle

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

alle

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

 

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.“

3. Nach § 236b Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,“

4. Nach § 236d Abs. 2 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       „2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,“

5. Dem § 284 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 140 Abs. 2 mit 12. Februar 2015,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b mit 1. September 2015,

           3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l sublit. bb und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. Oktober 2015,

           4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und g Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 1. Dezember 2015,

           5. § 75d Abs. 1 erster Satz, § 236b Abs. 2 Z 2a und § 236d Abs. 2 Z 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

6. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b lautet:

              „b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Internationale Angelegenheiten),

der Sektion III (Europa),

der Sektion VI (Management),“

7. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c lautet:

              „c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Präsidialsektion/Steuerung und Services (Bildungssteuerung, Budget, Zentralstelle),“

8. Anlage 1 Z 1.2.4. lit g lautet:

              „g) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion III – Präsidialsektion,“

9. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l sublit. bb lautet:

                   „bb) im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion IV (Universitäten, Fachhochschulen, Raum),“

10. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b lautet:

              „b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Sektion IV (Service),

der Sektion V (Kultur),

der Sektion VII (Entwicklung),“

11. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c lautet:

              „c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Sektion I (Allgemeinbildung),

der Sektion II (Berufs- und Erwachsenenbildung, IT-Didaktik),

der Sektion III (Pädagogische Hochschulen, Personalvollzug und Schulerhaltung),

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),“

12. Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j lautet:

               „j) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),

der Sektion VI (Personal, Budget und zentrale Dienste Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung; Gender- und Diversitätsmanagement; Wissenschaftskommunikation; Studierendenservices),“

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 12a Abs. 4 wird die Wortfolge „der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten“ durch die Wortfolge „dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses“ ersetzt.

2. In § 30 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

3. Nach § 39 wird folgender § 40 samt Überschrift eingefügt:

„Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1

§ 40. (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt oder erstmalig ernannt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 12a um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).

(2) Schließt eine Beamtin oder ein Beamter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.“

4. Dem § 54c Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„§ 59e ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 55 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 gelten Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a 2 und L 2a 1, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 –HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

6. Nach § 59d wird folgender § 59e samt Überschrift eingefügt:

„Differenzzulagen

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend ist, ist abweichend von § 12a Abs. 4 und 5 ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug zu bringen.“

7. § 63b Abs. 1 lautet:

„(1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (§ 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 112/2009 und Nr. 52/2010, § 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015) eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt im Fall einer

           1. Abschlussarbeit 7,73 von Hundert,

           2. vorwissenschaftlichen Arbeit und einer Diplomarbeit 9,82 von Hundert

des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je betreuter Arbeit. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Bei der Betreuung einer abschließenden Arbeit durch mehrere Lehrpersonen ist die Abgeltung nach der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen zu teilen.“

8. In § 63b Abs. 2 werden die Wortfolge „der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Abs. 1)“ durch die Wortfolge „der abschließenden Arbeiten gemäß Abs. 1“ und die Wortfolge „der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit“ durch die Wortfolge „der abschließenden Arbeit“ ersetzt.

9. § 63b Abs. 3 erster Satz lautet:

„(3) Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der Abschlussprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.“

10. § 63b Abs. 4 lautet:

„ (4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015) gebührt

           1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 204,7 € und

           2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 178,3 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung. “

11. In § 74 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

12. In § 83c wird das Wort „vierfachen“ durch das Wort „fünffachen“ ersetzt.

13. In § 91 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a und 4b eingefügt:

„(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

14. § 116e samt Überschrift entfällt.

15. In § 169c werden nach Abs. 6 folgende Abs. 6a und 6b eingefügt:

„(6a) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der besoldungsrechtlichen Stellung vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen, jedoch hat gemäß Abs. 6 eine neuerliche Bemessung der vor dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge durch die Dienstbehörde nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem 12. Februar 2015 geltenden Bezugsansätze und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausdrücklich untersagt wurde. § 8 und § 10 sind daher ausschließlich in der Fassung dieser Bundesgesetze anzuwenden.

(6b) Bei der neuerlichen Bemessung von Bezügen, die für Zeiten vor dem 1. März 2015 gebühren, ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter um die Dauer jener vor dem 1. März 2015 liegenden und auch für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten entsprechend zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

           1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

                a) A 1 (§ 28 Abs. 1),

               b) M BO 1 und M ZO 1,

                c) PT 1 und PF 1,

           2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

                a) A 1 (§ 28 Abs. 3),

               b) M BO 2 und M ZO 2,

                c) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten, L 1 und PH 2,

               d) K 1 und K 2,

           3. um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

                a) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme jener der Dienstklassen,

               b) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, L PH, PH 1, L 2a und PH 3

                c) A der Vorrückungsklasse,

           4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

                a) A 2 bis A 7,

               b) E 1, E 2a, E 2b, E 2c,

                c) M BUO 1, M BUO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2,

               d) PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,

                e) L 2b und L 3,

                f) der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.“

16. In § 169d Abs. 7 werden nach der Wortfolge „in der Gehaltsstufe“ ein Beistrich und anschließend die Wortfolge „oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters“ eingefügt.

17. In § 169e Abs. 6 wird die Wortfolge „nach Maßgabe der Z 1 bis Z 3“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der Z 1 bis Z 4“ ersetzt, folgender Satz wird angefügt:

„Wenn die jeweilige Bestimmung über die Bemessung der Zulage die Berücksichtigung einer allfälligen Dienstalterszulage nicht ausdrücklich anordnet, ist eine Wahrungszulage nur insoweit dem Gehalt hinzuzurechnen, als dadurch das Gehalt der höchsten Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe nicht überschritten wird.“

18. Dem § 175 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 12a Abs. 4, § 40 samt Überschrift, § 54c Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 59e samt Überschrift, § 169c Abs. 6a und 6b, § 169d Abs. 7 und § 169e Abs. 6 mit 12. Februar 2015,

           2. § 63b Abs. 1 bis 4 sowie der Entfall des § 116e samt Überschrift mit 1. September 2015,

           3. § 83c mit 1. Jänner 2016.

(XY) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Abs. 2 Z 2 werden in lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.“

2. In § 15 Abs. 4 wird die Wortfolge „der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten“ durch die Wortfolge „dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses“ ersetzt.

3. In § 22 Abs. 2 werden der Ausdruck „1 bis 5 (2. Jahr 6. Monat)“ durch den Ausdruck „1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)“ und der Ausdruck „ab 5 (2. Jahr 7. Monat)“ durch den Ausdruck „ab 7 (2. Jahr 7. Monat)“ ersetzt.

4. In § 30 Abs. 1 Z 6 wird das Zitat „§ 46 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 91a Abs. 6“ ersetzt.

5. Dem § 48o Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.“

6. In § 73 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.“

7. Dem § 90e wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 gelten Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a 2 und l 2a 1, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.“

8. In § 94a Abs. 1 werden in Z 12 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und am Ende der Z 13 das Wort „und“ sowie folgende Z 14 angefügt:

„14. der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen

                a) in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,

               b) in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2

                c) in Z 3 die Entlohnungsgruppen

                     aa) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

                    bb) a des Entlohnungsschemas I,

                     cc) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

                    dd) l ph, l 1 und l 2a,

                     ee) ph 1, ph 2 und ph 3,

               d) in Z 4 die Entlohnungsgruppen

                     aa) v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,

                    bb) l 2b und l 3,

                     cc) k3 bis k6“

9. Dem § 100 werden folgende Abs. XX und XY angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 48o Abs. 6, § 90e Abs. 13 und § 94a Abs. 1 Z 12 bis 14 mit 12. Februar 2015,

           2. § 30 Abs. 1 Z 6 mit 1. September 2015.

(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 66 Abs. 12 lautet:

„(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt statt des Gehalts nach Abs. 1 ein Gehalt im Ausmaß von 7 388,3 €. Dieses Gehalt erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten auf das Ausmaß von 7 916 €.“

2. § 170 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

           1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten.............................. 121,1 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten.................................... 111,6 €,

                c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten.................................... 102,0 €,

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten...................................... 92,4 €,

                e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten...................................... 82,6 €,

                f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten...................................... 72,7 €,

               g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten ..................................... 62,9 €,

           2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten.. ............................ 87,3 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten........ ............................ 77,8 €,

                c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten........ ............................ 67,9 €,

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten........ .......................... 58,4 €.“

3. § 190 Abs. 7 lautet:

„(7) Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1

           1. der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten ........................... 8 922,8 €

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten ............................... 10 004,0 €

           2. der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten .  ........................ 7 388,3 €

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten........ ........................ 7 916,0 €

           3. der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten .  ........................ 7 388,3 €

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten .......  ..................... 7 916,0 €.“

4. § 191 entfällt samt Überschrift.

5. § 200 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

           1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten.. .......................... 121,1 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten........ .......................... 111,6 €,

                c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten........ .......................... 102,0 €,

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten........ ............................ 92,4 €,

                e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten........ ............................ 82,6 €,

                f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten........ ............................ 72,7 €,

               g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten .......  ............................ 62,9 €,

           2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten.. ............................ 87,3 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten........ ............................ 77,8 €,

                c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten........ ............................ 67,9 €,

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten........ .......................... 58,4 €.“

6. In § 210 Abs. 1 wird in der Tabelle das Wort „Verwendungsgruppe“ durch das Wort „Gehaltsgruppe“ ersetzt.

7. § 211a lautet:

„(1) Die Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

(2) Abweichend von § 169c Abs. 7 GehG erhöht sich das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Richterinnen und Richter nach § 66 Abs. 12 sowie der übergeleiteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach § 190 Abs. 7 bereits mit 1. März 2015 um ein Jahr und sechs Monate. Wird eine übergeleitete Bedienstete oder ein übergeleiteter Bediensteter erst nach dem 11. Februar 2015 in eine solche Funktion ernannt, so erhöht sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit Wirksamwerden der Ernennung um ein Jahr und sechs Monate, wenn sie oder er die Überleitungsstufe noch nicht erreicht hat.

(3) Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppen I bis III sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt die Leistungsstrukturzulage bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe weiterhin in derselben Höhe wie im Überleitungsmonat, wobei sie sich im selben Ausmaß erhöht wie der entsprechende Betrag in § 170 Abs. 1 bzw. § 200 Abs. 1.“

8. Dem § 212 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 210 Abs. 1 und § 211a mit 12. Februar 2015,

           2- § 66 Abs. 12, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 7 und § 200 Abs. 1 sowie der Entfall des § 191 samt Überschrift mit 1. März 2015,

           3. die Anlagen 3 und 4 mit 1. Juli 2015.“

9. Nach der Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:

„Anlage 3:

MUSTER

A m t l i c h e r   S t i m m z e t t e l

für die Wahl der Außensenatsmitglieder

beim Oberlandesgericht

 

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

9

2

 

8

3

 

7

4

 

6

5

 

5

6

 

4

7

 

3

8

 

2

9

 

1

 

Anlage 4:

 

MUSTER

A m t l i c h e r   S t i m m z e t t e l

für die Wahl der Außensenatsmitglieder

beim Obersten Gerichtshof

 

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

15

2

 

14

3

 

13

4

 

12

5

 

11

6

 

10

7

 

9

8

 

8

9

 

7

10

 

6

11

 

5

12

 

4

13

 

3

14

 

2

15

 

1“

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 wird die Bezeichnung „Nr. xxx/200.“ durch die Bezeichnung „Nr. 30/2006“ ersetzt.

2. Dem § 123 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966

Das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 32 Abs. 18 Z 1 lautet:

         „1. § 2 Abs. 2 lit. o (alt) und § 18 samt Überschrift mit 12. Februar 2015,“

2. In § 32 Abs. 18 Z 2 entfällt die Wortfolge „§ 18 samt Überschrift,“.

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 31 Abs. 13 Z 2 entfällt die Wortfolge „§ 19 samt Überschrift,“.

2. In § 31 Abs. 13 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

            „ 3. § 19 samt Überschrift mit 12. Februar 2015.“

Artikel 8

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels.“

2. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.“

3. § 7a lautet:

§ 7a. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen mit Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt für die ersten 50 Kilometer 0,20 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 € nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 €. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.“

4. § 75a Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag auf § 7 verwiesen wird, erstreckt sich der Verweis auf §§ 7 und 7a.“

5. § 75a Abs. 4 entfällt.

6. Dem § 77 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 7a und § 75a Abs. 3 sowie der Entfall des § 75a Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,“

2. Dem § 45 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu den §§ 96 und 97.

2. Dem § 40 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder –kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.“

3. § 40 Abs. 2 bis 4b lautet:

„(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

           1. explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

           2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

           3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

           1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

                b. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

                c. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

           2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

                d. entzündaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

                 f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

                g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

                h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                 i. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

                 j. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 aufweisen.

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugordnet werden können:

           1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

           2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

           3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

           4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

           5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

           6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

           7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

           8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

           9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

         10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 aufweisen.

(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

           1. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

           2. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden;

           3. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.“

4. Der bisherige § 40 Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“, der bisherige Abs. 5 entfällt.

5. § 40 Abs. 6 entfällt.

6. § 40 Abs. 7 lautet:

„(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

           1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

           2. auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).“

7. Dem § 40 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;

           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                d. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,

                e. pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

                 f. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                g. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

                h. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

                d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

                b. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,

                c. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

           6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

                b. spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,

                c. spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,

                c. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategoie 3;

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

         10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

         11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;

         12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.“

8. § 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.“

9. § 41 Abs. 3 entfällt.

10. In § 41 Abs. 4 lauten der Einleitungssatz und Z 1:

„(4) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

                a. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

                b. dem ChemG 1996,

                c. dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

                d. dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder

                e. dem Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG, BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt.“

11. In § 42 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 4 und § 47 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „krebserzeugende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität)“, nach dem Wort „erbgutverändernde“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität)“ und nach dem Wort „fortpflanzungsgefährdende“ der Klammerausdruck „(Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität)“ eingefügt.

12. § 42 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 –Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.“

13. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.“

14. Dem § 44 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“

15. § 97 samt Überschrift entfällt.

16. § 98 Abs. 1 und 6 entfällt.

17. § 99 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 entfällt.

18. § 99 Abs. 5 lautet:

„(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

           1. Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,

           2. für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,

           3. für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,

           4. für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,

           5. für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.“

19. Dem § 99 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.“

20. § 100 Abs. 1 entfällt.

21. § 101 Abs. 2 erster Satz entfällt.

22. In § 104 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 95 bis 99“ durch die Wortfolge „§§ 95, 98, 99“ ersetzt.

23. Dem § 107 wird folgender Abs. XX angefügt:

„(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 40 Abs. 2a, 3a und 4a mit Ablauf des 31. Mai 2027,

           2. § 40 Abs. 1 bis 5 (neu), 7 und 8, § 41 Abs. 2, der Einleitungssatz zu § 41 Abs. 4, § 41 Abs. 4 Z 1, § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1, § 99 Abs. 5 und 6 und § 104 Abs. 2 sowie der Entfall der die §§ 96 und 97 betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, des bisherigen § 40 Abs. 5, des § 40 Abs. 6, des § 41 Abs. 3, des § 97 samt Überschrift, des § 98 Abs. 1 und 6, des § 99 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, des § 100 Abs. 1 und des § 101 Abs. 2 erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“