Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

§ 75d. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

§ 75d. (1) Einer Beamtin oder einem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 MSchG, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn sie oder er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft und der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden sind, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 MSchG festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 140. (1) …

§ 140. (1) …

(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:

 

1.

in der Verwendungsgruppe A 1

 

a)

ab der Gehaltsstufe 11

Oberrat,

 

b)

abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9

 

an Zentralstellen

Ministerialrat,

 

in der Parlamentsdirektion abweichend hievon

Parlamentsrat,

 

an sonstigen Dienststellen

Hofrat,

2.

in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:

 

a)

in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2

Amtsrat,

 

b)

in den Funktionsgruppen 3 bis 8

Amtsdirektor,

3.

in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:

 

a)

in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2

Fachinspektor,

 

b)

in den Funktionsgruppen 3 bis 8

Fachoberinspektor,

4.

in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:

 

a)

in der Grundlaufbahn

Kontrollor,

 

b)

in den Funktionsgruppen 1 und 2

Oberkontrollor,

5.

in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10:

Oberamtsassistent,

6.

in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10:

Oberamtswart.

 

 

 

in der Verwendungs-gruppe

in der Funktions-gruppe

erforderliches Besoldungs-dienstalter

Amtstitel

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nach Z 1.12 der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

13 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

17 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 1, wenn das Ernennungs-erfordernis der Hochschul-bildung nur nach Z 1.12a der Anlage 1 erfüllt wird

GL, 1 bis 6

15 Jahre und

sechs Monate

Oberrätin oder Oberrat

2 bis 4

21 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

5 und 6

19 Jahre und

sechs Monate

Hofrätin oder Hofrat

7 bis 9

keines

Hofrätin oder Hofrat

A 2

GL, 1 und 2

18 Jahre und

sechs Monate

Amtsrätin oder Amtsrat

3 bis 8

18 Jahre und

sechs Monate

Amtsdirektorin oder Amtsdirektor

A 3

GL, 1 und 2

19 Jahre

Fachinspektorin oder Fachinspektor

3 bis 8

19 Jahre

Fachoberinspektorin oder Fachoberinspektor

A 4

GL

19 Jahre

Kontrollorin oder Kontrollor

1 und 2

19 Jahre

Oberkontrollorin oder Oberkontrollor

A 5

GL, 1 und 2

19 Jahre

Oberamtsassistentin oder Oberassistent

A 6

alle

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

A 7

alle

19 Jahre

Oberamtswartin oder Oberamtswart

 

 

 

An die Stelle der Amtstitel „Hofrätin“ oder „Hofrat“ treten in der Parlamentsdirektion die Amtstitel „Parlamentsrätin“ oder „Parlamentsrat“ sowie an den übrigen Zentralstellen „Ministerialrätin“ oder „Ministerialrat“.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 236b. (1) …

§ 236b. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

        2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. bis 7. …

           3. bis 7. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (8) …

(3) bis (8) …

§ 236d. (1) …

§ 236d. (1) …

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

(2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen

           1. und 2. …

           1. und 2. …

 

        2a. bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 PG 1965 anzuwenden ist: Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7% der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs. 6 ASVG, § 172 Abs. 6 GSVG oder § 164 Abs. 6 BSVG zu leisten war oder ist, oder für die die Beamtin oder der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat,

           3. bis 6. …

           3. bis 6. …

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

Eine doppelte Zählung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

§ 284. (1) bis (86) …

§ 284. (1) bis (86) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 140 Abs. 2 mit 12. Februar 2015,

           2. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. b mit 1. September 2015,

           3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. l sublit. bb und Anlage 1 Z 1.3.6 lit. j mit 1. Oktober 2015,

           4. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. c und g Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit 1. Dezember 2015,

           5. § 75d Abs. 1 erster Satz, § 236b Abs. 2 Z 2a und § 236d Abs. 2 Z 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

1.2.4.             der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4.             der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                a) …

                a) …

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Politische Sektion),

der Sektion III (EU-Koordination und wirtschaftspolitische Angelegenheiten),

der Sektion VI (Administrative Angelegenheiten, Infrastruktur),

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten und Leiter der Sektion I (Zentrale Angelegenheiten),

der Sektion II (Internationale Angelegenheiten),

der Sektion III (Europa),

der Sektion VI (Management),

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Budgetsektion (Organisationsangelegenheiten der Zentralstelle; Budget, Raum, Öffentlichkeitsarbeit; Approbation von Unterrichtsmitteln; zentrale Förderkoordination),

der Sektion III (Personal- und Schulmanagement; Recht und Legistik),

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Präsidialsektion/Steuerung und Services (Bildungssteuerung, Budget, Zentralstelle),

               d) bis f) …

               d) bis f) …

               g) im Bundesministerium für Justiz

der Präsidialsektion,

               g) im Bundesministerium für Justiz

der Sektion III – Präsidialsektion,

               h) bis k) …

               h) bis k) …

                 l) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

                 l) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

                     aa) …

                     aa) …

                    bb) im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion IV (Universitäten, Fachhochschulen, Personalmanagement, Raum),

                    bb) im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion IV (Universitäten, Fachhochschulen, Raum),

               m) …

               m) …

1.3.6.             der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

1.3.6.             der Leiter einer bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle (Richtfunktion Sektionsleiter)

                a) …

                a) …

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Sektion IV (Rechts- und Konsularsektion),

der Sektion V (Kulturpolitische Sektion),

der Sektion VII (Entwicklungszusammenarbeit sowie Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten; Koordination der internationalen Entwicklungspolitik),

               b) im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

der Sektion IV (Service),

der Sektion V (Kultur),

der Sektion VII (Entwicklung),

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

                c) im Bundesministerium für Bildung und Frauen

der Sektion für internationale Angelegenheiten,

 

der Sektion I (Allgemein bildendes Schulwesen; Qualitätsentwicklung und –sicherung; BIFIE; Pädagogische Hochschulen),

der Sektion I (Allgemeinbildung),

der Sektion II (Berufsbildendes Schulwesen, Erwachsenenbildung und Schulsport),

der Sektion II (Berufs- und Erwachsenenbildung, IT-Didaktik),

 

der Sektion III (Pädagogische Hochschulen, Personalvollzug und Schulerhaltung),

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

der Sektion IV (Frauenangelegenheiten und Gleichstellung),

               d) bis i) …

               d) bis i) …

                 j) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; internationale Angelegenheiten),

der Sektion VI (Budget; Wissenschaftsvermittlung; Öffentlichkeitsarbeit; Zentrale Dienste; Informations- und Kommunikationstechnologie; Förderung und Beratung für Studierende; Anerkennungsfragen und Internationales Hochschulrecht; Protokoll; Support International),

                 j) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung

der Sektion V (Wissenschaftliche Forschung; Internationale Angelegenheiten),

der Sektion VI (Personal, Budget und zentrale Dienste Verwaltungsbereich Wissenschaft und Forschung; Gender- und Diversitätsmanagement; Wissenschaftskommunikation; Studierendenservices),

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

§ 12a. (1) bis (3) …

§ 12a. (1) bis (3) …

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

(4) Schließt die Beamtin oder der Beamte ein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. und 2. …

           1. und 2. …

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten begrenzt.

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Beamtin oder ein Beamter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Beamtin oder ein Beamter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 30. (1) bis (4) …

§ 30. (1) bis (4) …

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe A 1 und der Funktionsgruppe 8 der Verwendungsgruppe A 2 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 39. (1) bis (5) …

§ 39. (1) bis (5) …

 

Besonderer Vorbildungsausgleich in der Verwendungsgruppe A 1

§ 40. (1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt oder erstmalig ernannt, vermindert sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter zusätzlich zu einem allfälligen Vorbildungsausgleich nach § 12a um zwei Jahre, solange sie oder er keine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 aufweist (besonderer Vorbildungsausgleich).

(2) Schließt eine Beamtin oder ein Beamter nach Abs. 1 später eine Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 ab oder wird sie oder er in eine andere Verwendungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um zwei Jahre zu verbessern.

§ 54c. (1) bis (3) …

§ 54c. (1) bis (3) …

(4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde.

(4) Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppen PH 3, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe PH 2 in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde. § 59e ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.

(5) …

(5) …

§ 55. (1) …

§ 55. (1) …

 

(2) Bei der Anwendung des § 12a Abs. 4 und 5 gelten Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 2a 2 und L 2a 1, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 –HG, BGBl. I Nr. 30/2006, erworben haben, als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

(3) …

(3) …

§ 59d.

§ 59d.

 

Differenzzulagen

 

§ 59e. Bei der Ermittlung der Höhe von Dienstzulagen, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 zum Gehalt, das im Falle der Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde, maßgebend ist, ist abweichend von § 12a Abs. 4 und 5 ein Vorbildungsausgleich von vier Jahren in Abzug zu bringen.

§ 63b. (1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012) und der Diplomarbeit (§§ 7 bis 10 der Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 177/2012) im Verlauf der letzten Schulstufe je betreuter Arbeit eine Abgeltung in Höhe von 9,82 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet.

§ 63b. (1) Der Lehrperson gebührt für die kontinuierliche Betreuung einer abschließenden Arbeit im Verlauf der letzten Schulstufe (§ 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 112/2009 und Nr. 52/2010, § 37 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV, BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2015) eine Abgeltung. Die Abgeltung beträgt im Fall einer

           1. Abschlussarbeit 7,73 von Hundert,

           2. vorwissenschaftlichen Arbeit und einer Diplomarbeit 9,82 von Hundert

des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 je betreuter Arbeit. Dabei ist der Gehaltsansatz für September des Jahres zugrunde zu legen, in dem das Schuljahr beginnt, in dessen Verlauf die Betreuung stattfindet. Bei der Betreuung einer abschließenden Arbeit durch mehrere Lehrpersonen ist die Abgeltung nach der Anzahl der beteiligten Lehrpersonen zu teilen.

(2) Die Abgeltung für die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit (Abs. 1) gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der vorwissenschaftlichen Arbeit und der Diplomarbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.

(2) Die Abgeltung für die Betreuung der abschließenden Arbeiten gemäß Abs. 1 gebührt im Fall des Betreuungswechsels der zunächst betreuenden und der die Betreuung fortsetzenden Lehrperson in Abhängigkeit vom jeweiligen Zeitraum ihrer aufrechten Bestellung zur Betreuerin bzw. zum Betreuer (Bestellungszeitraum) in der Betreuungsphase. Als Betreuungsphase gelten die Kalendermonate September bis April des Schuljahres, in dessen Verlauf die Betreuung stattzufinden hat. Für jeden vom Bestellungszeitraum erfassten Kalendermonat in der Betreuungsphase gebührt je ein Achtel der Abgeltung gemäß Abs. 1. Im Falle des Wechsels während eines Monats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag den beiden Lehrpersonen anteilig entsprechend der jeweiligen Betreuungsdauer. Einer Lehrperson, welche die Betreuung der abschließenden Arbeit deshalb nicht weiterführen kann, weil eine Schülerin oder ein Schüler diese abbricht, gebührt die anteilige Abgeltung für die Kalendermonate bis zum Abbruch der Arbeit; erfolgt der Abbruch während eines Kalendermonats gebührt der auf diesen Monat entfallende Betrag aliquot.

(3) Der Lehrperson, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist (§ 30 Abs. 1 Prüfungsordnung AHS, § 23 Abs. 1 Prüfungsordnung BHS, Bildungsanstalten), gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Arbeitsgruppen dürfen pro Prüfungsgebiet der mündlichen Reifeprüfung oder Reife- und Diplomprüfung zum jeweiligen Haupttermin in der Anzahl gebildet werden, die dem Ergebnis der Teilung der Gesamtzahl der im Prüfungsgebiet zu betreuenden Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten durch 20, gegebenenfalls aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, entspricht. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

(3) Der Lehrperson, die gemäß den geltenden Prüfungsordnungen mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der Abschlussprüfung, der teilzentralen Reifeprüfung oder der teilzentralen Reife- und Diplomprüfung betraut ist, gebührt für jede gehaltene Unterrichtseinheit eine Abgeltung in Höhe von 2,5 von Hundert des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4. Die Arbeitsgruppen dürfen im Umfang von bis zu vier Unterrichtseinheiten geführt werden.

(4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000) oder einer Diplomprüfung an einer berufsbildenden höheren Schule oder einer Abschlussprüfung an einer berufsbildenden mittleren Schule (Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000) gebührt

(4) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung nach der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung (Reife- und Diplomprüfung) an Schulen für Berufstätige (Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 400/1999, sowie Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 70/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015), einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik – Kolleg oder einer Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik – Kolleg (Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, BGBl. II Nr. 58/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2015) gebührt

           1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 204,7 € und

           2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 178,3 €

           1. Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L PH oder L 1 eine Abgeltung von 204,7 € und

           2. Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 178,3 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für sie an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(5) bis (8) …

(5) bis (8) …

§ 74. (1) bis (4) …

§ 74. (1) bis (4) …

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 8, 9, 10 und 11 der Verwendungsgruppe E 1 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) …

(5) …

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des fünffachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

§ 91. (1) bis (4) …

§ 91. (1) bis (4) …

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 oder M ZO 3 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(5) …

(5) …

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 120/2012

§ 116e. (1) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

               a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012, für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

               b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik vorwissenschaftliche Arbeiten betreuen,

               a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

               b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung Diplomarbeiten betreuen,

               a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

               b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

In diesen Fällen gebührt keine Entschädigung für die Betreuung der Fachbereichsarbeit oder die Betreuung der Diplomarbeit gemäß Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976.

(2) Die Abgeltung gemäß § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 ist anzuwenden auf Lehrpersonen, die mit der Abhaltung von Unterrichtseinheiten im Rahmen von Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung der teilzentralen Reifeprüfung oder teilzentralen Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) betraut sind,

           1. an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik)

               a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2014,

               b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2015 und danach;

           2. am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik

               a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reifeprüfung 2015,

               b) für Haupttermine der Reifeprüfung 2016 und danach;

           3. an berufsbildenden höheren Schulen und an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung

               a) im Rahmen des Optionenmodells gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 für den Haupttermin der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2015,

               b) für Haupttermine der Reife- und Diplomprüfung (Diplomprüfung) 2016 und danach.

(3) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung nach der Klausurprüfung (allgemein bildende höheren Schulen)

           1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden allgemein bildenden höheren Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird,

           2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an dem betreffenden Werkschulheim oder dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik Schule vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird.

(4) § 63b in der bis 31. August 2013 geltenden Fassung ist auf die Vorbereitung von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reife- und Diplomprüfung nach der Klausurprüfung (berufsbildende mittlere und höhere Schulen und höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung)

           1. im Schuljahr 2013/2014 weiter anzuwenden,

           2. im Schuljahr 2014/2015 weiter anzuwenden, wenn an der betreffenden berufsbildenden höheren Schule oder höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung vom Optionenmodell gemäß § 82c SchUG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2012 nicht Gebrauch gemacht wird oder werden kann.

 

§ 169c. (1) bis (6) …

§ 169c. (1) bis (6) …

 

(6a) Das nach den Abs. 3 bis 5 festgesetzte Besoldungsdienstalter ist auch der besoldungsrechtlichen Stellung vor dem 1. März 2015 zugrunde zu legen, jedoch hat gemäß Abs. 6 eine neuerliche Bemessung der vor dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge durch die Dienstbehörde nur auf Antrag der Beamtin oder des Beamten zu erfolgen. Alle vor dem 12. Februar 2015 geltenden Bezugsansätze und besoldungsrechtlichen Bestimmungen sind in der jeweils geltenden Fassung unverändert anzuwenden, soweit ihre Anwendung nicht durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 32/2015 und BGBl. I Nr. 65/2015 ausdrücklich untersagt wurde. § 8 und § 10 sind daher ausschließlich in der Fassung dieser Bundesgesetze anzuwenden.

 

(6b) Bei der neuerlichen Bemessung von Bezügen, die für Zeiten vor dem 1. März 2015 gebühren, ist das nach den Abs. 3 bis 6 festgesetzte Besoldungsdienstalter um die Dauer jener vor dem 1. März 2015 liegenden und auch für die Vorrückung wirksam gewordenen Zeiten entsprechend zu vermindern. Zusätzlich ist zur Wahrung der bereits empfangenen Bezüge von einem nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verbesserten Besoldungsdienstalter auszugehen:

           1. um acht Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

               a) A 1 (§ 28 Abs. 1),

               b) M BO 1 und M ZO 1,

               c) PT 1 und PF 1,

           2. um sechs Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

               a) A 1 (§ 28 Abs. 3),

               b) M BO 2 und M ZO 2,

               c) Universitätsassistentinnen und Universitätsassistenten, L 1 und PH 2,

               d) K 1 und K 2,

           3. um vier Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

               a) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis mit Ausnahme jener der Dienstklassen,

               b) Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, L PH, PH 1, L 2a und PH 3

               c) A der Vorrückungsklasse,

           4. um zwei Jahre verbessert: in den Verwendungsgruppen

               a) A 2 bis A 7,

               b) E 1, E 2a, E 2b, E 2c,

               c) M BUO 1, M BUO 2, M ZO 3, M ZUO 1, M ZUO 2,

               d) PT 2 bis PT 9 sowie PF 2 bis PF 6,

               e) L 2b und L 3,

                f) der Vorrückungsklasse mit Ausnahme der Verwendungsgruppe A

Diese Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist ausschließlich für die besoldungsrechtliche Stellung vor dem 1. März 2015 maßgebend und hat keine Auswirkungen auf die bereits erfolgte Überleitung und die ab dem 1. März 2015 gebührenden Bezüge.

(7) bis (9) …

(7) bis (9) …

§ 169d. (1) bis (6) …

§ 169d. (1) bis (6) …

(7) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für

           1. bis 3. …

(7) Hat die Beamtin oder der Beamte im Überleitungsmonat das Erfordernis des Erreichens einer Gehaltsstufe nach den bis zum Ablauf des 11. Februar 2015 geltenden Bestimmungen für

           1. bis 3. …

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

bereits erfüllt, so sind die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung ab dem Ablauf des Überleitungsmonats auf die Beamtin oder den Beamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass sie oder er das Erfordernis des Erreichens dieser Gehaltsstufe, einschließlich einer allfällig erforderlichen Verweildauer in der Gehaltsstufe, oder eines entsprechenden Besoldungsdienstalters jedenfalls weiterhin erfüllt. Die sonstigen Erfordernisse für den Anspruch auf den jeweiligen Amtstitel, die jeweilige Verwendungsbezeichnung, den jeweiligen Aufwandersatz oder die jeweilige Zulage bleiben davon unberührt.

(8) und (9) …

(8) und (9) …

§ 169e. (1) bis (5) …

§ 169e. (1) bis (5) …

(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs-, Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass

(6) Bei einer übergeleiteten Beamtin oder einem übergeleiteten Beamten wird die Höhe einer allfälligen Verwendungs-, Dienst- oder Ergänzungszulage, für deren Bemessung die Differenz zwischen dem eigenen Gehalt und einem Gehalt einer anderen Verwendungsgruppe maßgebend ist, bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe mit der Maßgabe ermittelt, dass

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 3 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 9 maßgebend sind.

Ab der Vorrückung in die Überleitungsstufe wird eine solche Zulage für die Dauer des Verbleibs in der Überleitungsstufe ebenfalls nach Maßgabe der Z 1 bis 4 ermittelt, wobei für die Bemessung des Gehalts der anderen Verwendungsgruppe die nächste Gehaltsstufe und die Wahrungszulage nach § 169c Abs. 9 maßgebend sind. Wenn die jeweilige Bestimmung über die Bemessung der Zulage die Berücksichtigung einer allfälligen Dienstalterszulage nicht ausdrücklich anordnet, ist eine Wahrungszulage nur insoweit dem Gehalt hinzuzurechnen, als dadurch das Gehalt der höchsten Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe nicht überschritten wird.

(7) …

(7) …

§ 175. (1) bis (81) …

§ 175. (1) bis (81) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 12a Abs. 4, § 40 samt Überschrift, § 54c Abs. 4, § 55 Abs. 2, § 59e samt Überschrift, § 169c Abs. 6a und 6b, § 169d Abs. 7 und § 169e Abs. 6 mit 12. Februar 2015,

           2. § 63b Abs. 1 bis 4 sowie der Entfall des § 116e samt Überschrift mit 1. September 2015,

           3. § 83c mit 1. Jänner 2016.

 

(XY) § 30 Abs. 4a und 4b, § 74 Abs. 4a und 4b und § 91 Abs. 4a und 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

§ 15. (1) …

§ 15. (1) …

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind

           1. …

           1. …

           2. im Bachelor-Bereich

                a) …

           2. im Bachelor-Bereich

                a) …

               b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2.

               b) im Krankenpflegedienst die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2,

 

               c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.

(3) …

(3) …

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und

           1. und 2. …

           1. und 2. …

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten begrenzt.

erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit dem Besoldungsdienstalter im Zeitpunkt des Studienabschlusses begrenzt.

(5) bis (7) …

(5) bis (7) …

§ 22. (1) …

§ 22. (1) …

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

 

157,9

a

1 bis 5 (2. Jahr 6. Monat)

 

a

ab 5 (2. Jahr 7. Monat)

200,6

(2) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt

in der Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

Euro

p 1 bis p 5, e, d, c, b

 

157,9

a

1 bis 7 (2. Jahr 6. Monat)

 

a

ab 7 (2. Jahr 7. Monat)

200,6

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

§ 30. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

§ 30. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 oder nach § 46 Abs. 6 oder

           6. durch Zeitablauf nach § 24 Abs. 9 oder nach § 91a Abs. 6 oder

           7. bis 9. …

           7. bis 9. …

(2) bis (7) …

(2) bis (7) …

§ 48o. (1) bis (5) …

§ 48o. (1) bis (5) …

(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde.

(6) Vertragshochschullehrpersonen der Entlohnungsgruppe ph 3, die die Anstellungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ph 2 gemäß Anlage 1 Z 22b BDG 1979 erfüllen, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Monatsentgelt und dem Entgelt der Entlohnungsgruppe ph 2 in der Entlohnungsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Entlohnungsgruppe ergeben würde. § 59e GehG ist für die Bemessung der Differenzzulagen sinngemäß anzuwenden.

(7) …

(7) …

§ 73. (1) bis (3) …

§ 73. (1) bis (3) …

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 30. Juni 2015 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3a) Vertragsbedienstete der Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 können bis 30. März 2016 durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 3 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(3b) Hat die oder der Vertragsbedienstete eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 3a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung von Mehrdienstleistungen und allenfalls die Pauschalierung von Überstunden im Ausmaß von bis zu 40 Stunden pro Monat zulässig. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind keine Überstunden und sind ausschließlich im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

§ 90e. (1) bis (12) …

§ 90e. (1) bis (12) …

 

(13) Bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 und 5 gelten Vertragslehrpersonen der Entlohnungsgruppen l 2a 2 und l 2a 1, die einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs. 1 HG erworben haben, als Vertragsbedienstete, die eine Hochschulbildung gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.

§ 94a. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

§ 94a. (1) Für die Überleitung von Vertragsbediensteten in das durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2015 neu geschaffene Besoldungssystem sind die §§ 169c, 169d und 169e GehG mit den Maßgaben anzuwenden, dass an die Stelle

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

         12. des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26 und

         12. des Verweises auf § 12 GehG ein Verweis auf § 26,

         13. des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70

         13. des Verweises auf § 175 Abs. 79 GehG ein Verweis auf § 100 Abs. 70 und

 

        14. der in den Ziffern des § 169c Abs. 6b GehG genannten Verwendungsgruppen

               a) in Z 1 die Entlohnungsgruppe v1,

               b) in Z 2 die Entlohnungsgruppen k 1 und k 2

               c) in Z 3 die Entlohnungsgruppen

                    aa) Prokuraturanwältinnen und -anwälte im vertraglichen Dienstverhältnis,

                    bb) a des Entlohnungsschemas I,

                     cc) Vertragsdozentinnen und Vertragsdozenten, Vertragsassistentinnen und Vertragsassistenten,

                    dd) l ph, l 1 und l 2a,

                     ee) ph 1, ph 2 und ph 3,

               d) in Z 4 die Entlohnungsgruppen

                    aa) v2 bis v5, h1 bis h5, b bis e, p 1 bis p 5,

                    bb) l 2b und l 3,

                     cc) k3 bis k6

treten.

treten.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

§ 100. (1) bis (72) …

§ 100. (1) bis (72) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 15 Abs. 2 Z 2, § 15 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 48o Abs. 6, § 90e Abs. 13 und § 94a Abs. 1 Z 12 bis 14 mit 12. Februar 2015,

           2. § 30 Abs. 1 Z 6 mit 1. September 2015,

 

(XY) § 73 Abs. 3a und 3b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

§ 66. (1) bis (11) …

§ 66. (1) bis (11) …

(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt bis einschließlich der Gehaltsstufe 7 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt des um 3,05% erhöhten Gehaltes der Gehaltsstufe 7 der Gehaltsgruppe R 2 und ab der Gehaltsstufe 8 der Unterschiedsbetrag zwischen ihrem oder seinem Gehalt und dem Gehalt der jeweiligen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe R 2.

(12) Der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz gebührt statt des Gehalts nach Abs. 1 ein Gehalt im Ausmaß von 7 388,3 €. Dieses Gehalt erhöht sich ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten auf das Ausmaß von 7 916 €.

§ 170. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

§ 170. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

           1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I

           1. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe I

               in der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)................... 121,1 €,

               a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten.................. 121,1 €,

               in der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)................. 111,6 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten...................................... 111,6 €,

               in der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)................. 102,0 €,

               c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten...................................... 102,0 €,

               in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)................... 92,4 €,

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten........................................ 92,4 €,

               in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)................... 82,6 €,

               e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten........................................ 82,6 €,

               in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)................... 72,7 €,

                f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten........................................ 72,7 €,

               in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)................... 62,9 €,

               g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten........................................ 62,9 €,

           2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II

           2. den Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppe II

               in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)................... 87,3 €,

               a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten.................... 87,3 €,

               in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)................... 77,8 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten........................................ 77,8 €,

               in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)................... 67,9 €,

               c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten........................................ 67,9 €,

               in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)................... 58,4 €.

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten........................................ 58,4 €.

(2) …

(2) …

§ 190. (1) bis (6) …

§ 190. (1) bis (6) …

(7) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft, dem Ersten Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft und dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 7. Die Vorrückung in die Gehaltsstufe 8 erfolgt nach Maßgabe des Abs. 3. Bei einer Ernennung auf eine nicht in diesem Absatz genannte Planstelle der Gehaltsgruppen I bis III gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich aus Abs. 3 ergeben.

(7) Als monatliches Gehalt gebühren abweichend von der Tabelle in Abs. 1

           1. der Leiterin oder dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

               a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten ............. 8 922,8 €

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten .............................. 10 004,0 €

           2. der Ersten Stellvertreterin oder dem Ersten Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

               a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten.............. 7 388,3 €

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten.................................. 7 916,0 €

           3. der Leiterin oder dem Leiter der Staatsanwaltschaft

               a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten.............. 7 388,3 €

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten................................. 7 916,0 €.

Ergänzungszulage

§ 191. (1) Dem Leiter der Staatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 2.

(2) Dem Leiter der Oberstaatsanwaltschaft gebührt eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der Gehaltsgruppe St 3.

 

§ 200. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

§ 200. (1) Eine Leistungsstrukturzulage gebührt in folgendem Ausmaß:

           1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

           1. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe I

               in der Gehaltsstufe 5 (2. Jahr 7. Monat)................... 121,1 €,

                a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten................... 121,1 €,

               in der Gehaltsstufe 6 (2. Jahr 7. Monat)................... 121,1 €,

 

               in der Gehaltsstufe 7 (2. Jahr 7. Monat)................... 121,1 €,

 

               in der Gehaltsstufe 8 (2. Jahr 7. Monat)................... 121,1 €,

 

               in der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)................... 121,1 €,

 

               in der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)................. 111,6 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 21 Jahren und sechs Monaten..................................... 111,6 €,

               in der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)................. 102,0 €,

                c) ab einem Besoldungsdienstalter von 23 Jahren und sechs Monaten..................................... 102,0 €,

               in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)................... 92,4 €,

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 25 Jahren und sechs Monaten....................................... 92,4 €,

               in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)................... 82,6 €,

                e) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten....................................... 82,6 €,

               in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)................... 72,7 €,

                f) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten....................................... 72,7 €,

               in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)................... 62,9 €,

               g) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten....................................... 62,9 €,

           2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

           2. den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppe II

               in der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat)..................... 87,3 €,

               a) bis zu einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten.................... 87,3 €,

               in der Gehaltsstufe 10 (2. Jahr 7. Monat)................... 87,3 €,

 

               in der Gehaltsstufe 11 (2. Jahr 7. Monat)................... 87,3 €,

 

               in der Gehaltsstufe 12 (2. Jahr 7. Monat)................... 87,3 €,

 

               in der Gehaltsstufe 13 (2. Jahr 7. Monat)................... 77,8 €,

               b) ab einem Besoldungsdienstalter von 27 Jahren und sechs Monaten........................................ 77,8 €,

               in der Gehaltsstufe 14 (2. Jahr 7. Monat)................... 67,9 €,

               c) ab einem Besoldungsdienstalter von 29 Jahren und sechs Monaten........................................ 67,9 €,

               in der Gehaltsstufe 15 (2. Jahr 7. Monat)................... 58,4 €.

               d) ab einem Besoldungsdienstalter von 31 Jahren und sechs Monaten....................................... 58,4 €.

(2) …

(2) …

§ 210. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

 

in der Gehalts-stufe

in der Verwendungs-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184

 

 

§ 210. (1) Abweichend von § 66 Abs. 1 beträgt das Gehalt der Richterin oder des Richters des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzgerichts:

 

in der Gehalts-stufe

in der Gehalts-gruppe

R 1c

Euro

1

3 600

2

3 930

3

4 427

4

5 055

5

5 705

6

6 279

7

6 734

8

7 071

9

7 184

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 211a. Die Bediensteten nach § 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

§ 211a. (1) Die Bediensteten nach Art. 1 Abs. 1 werden nach den §§ 169c, 169d und 169e GehG übergeleitet. Abweichend von diesen Bestimmungen gelten dabei die Gehaltsgruppen als Verwendungsgruppen und das Ausmaß der nach § 169c Abs. 9 GehG gebührenden Wahrungszulage wird bei den Gehaltsgruppen R 1a, R 1b, R 1c, R 2, R 3 sowie St 1, St 2 und St 3 mit 60% des Fehlbetrags vom Überleitungsbetrag auf das Gehalt der Überleitungsstufe bemessen.

(2) Abweichend von § 169c Abs. 7 GehG erhöht sich das Besoldungsdienstalter der übergeleiteten Richterinnen und Richter nach § 66 Abs. 12 sowie der übergeleiteten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nach § 190 Abs. 7 bereits mit 1. März 2015 um ein Jahr und sechs Monate. Wird eine übergeleitete Bedienstete oder ein übergeleiteter Bediensteter erst nach dem 11. Februar 2015 in eine solche Funktion ernannt, so erhöht sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter bereits mit Wirksamwerden der Ernennung um ein Jahr und sechs Monate, wenn sie oder er die Überleitungsstufe noch nicht erreicht hat.

(3) Richterinnen und Richtern der Gehaltsgruppen I bis III sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III gebührt die Leistungsstrukturzulage bis zur Vorrückung in die Überleitungsstufe weiterhin in derselben Höhe wie im Überleitungsmonat, wobei sie sich im selben Ausmaß erhöht wie der entsprechende Betrag in § 170 Abs. 1 bzw. § 200 Abs. 1.

§ 212. (1) bis (64) …

§ 212. (1) bis (64) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. § 210 Abs. 1 und § 211a mit 12. Februar 2015,

          2- § 66 Abs. 12, § 170 Abs. 1, § 190 Abs. 7 und § 200 Abs. 1 sowie der Entfall des § 191 samt Überschrift mit 1. März 2015,

           3. die Anlagen 3 und 4 mit 1. Juli 2015.

Anlage 1 und 2 …

Anlage 1 und 2 …

 

Anlage 3:

MUSTER

A m t l i c h e r   S t i m m z e t t e l

für die Wahl der Außensenatsmitglieder

beim Oberlandesgericht

 

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

9

2

 

8

3

 

7

4

 

6

5

 

5

6

 

4

7

 

3

8

 

2

9

 

1

 

 

 

Anlage 4:

 

MUSTER

A m t l i c h e r   S t i m m z e t t e l

für die Wahl der Außensenatsmitglieder

beim Obersten Gerichtshof

 

Reihung

Name der Richterin oder des Richters

Punkte

1

 

15

2

 

14

3

 

13

4

 

12

5

 

11

6

 

10

7

 

9

8

 

8

9

 

7

10

 

6

11

 

5

12

 

4

13

 

3

14

 

2

15

 

1

Artikel 5

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xxx/200., in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

§ 123. (1) bis (77) …

§ 123. (1) bis (77) …

 

(XX) § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 6

Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

§ 32. (1) bis (17) …

§ 32. (1) bis (17) …

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

           1. § 2 Abs. 2 lit. o mit 12. Februar 2015,

           1. § 2 Abs. 2 lit. o (alt) und § 18 samt Überschrift mit 12. Februar 2015,

           2. § 14 Abs. 1, § 17a Abs. 1, § 18 samt Überschrift, § 19 Abs. 10, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,

           2. § 14 Abs. 1, § 17a Abs. 1, § 19 Abs. 10, § 29 Abs. 1, § 33 Abs. 2 und die Anlage zu § 8 mit 1. September 2015,

           3. …

           3. …

Artikel 7

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes

§ 31. (1) bis (12) …

§ 31. (1) bis (12) …

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten in Kraft:

           1. …

           1. …

           2. § 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 19 samt Überschrift, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015.

           2. § 8 Abs. 9, 10 und 17a, § 14 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 8, § 28 Abs. 1 und § 32 Abs. 2 mit 1. September 2015,

 

           3. § 19 samt Überschrift mit 12. Februar 2015.

Artikel 8

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

§ 5. (1) und (2) …

§ 5. (1) und (2) …

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof

           1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

           2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.

(3) Für den Weg zum und vom Bahnhof gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels. Steht ein solches nicht zur Verfügung und beträgt die Wegstrecke von der Dienststelle bzw. Wohnung zum Bahnhof

           1. mehr als zwei Kilometer, so gebührt das Kilometergeld,

           2. mehr als fünf Kilometer, so gebührt gegen Nachweis der Ersatz der Kosten für die Benützung eines Taxis.

§ 7. (1) und (2) …

§ 7. (1) und (2) …

 

(3) Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen.

§ 7a. Der Beamtin oder dem Beamten sind für Eisenbahnfahrten entweder die entsprechenden Fahrausweise oder, wenn dies zweckmäßiger und die Vollziehbarkeit sichergestellt ist, sonstige Tarifermäßigungen zur Verfügung zu stellen. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist für die zurückgelegte Eisenbahnstrecke ein Aufwandersatz nach der Anlage zu § 7a auszuzahlen. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten wie Liege- oder Schlafwagengebühren oder Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 7a. Auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten ist anstelle der nachgewiesenen Auslagen mit Massenbeförderungsmitteln ein Beförderungszuschuss auszuzahlen. Dieser beträgt für die ersten 50 Kilometer 0,20 € je Kilometer, für die weiteren 250 Kilometer 0,10 € je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 0,05 €. Insgesamt darf der Beförderungszuschuss 52,00 € nicht übersteigen. Bei Weglängen bis acht Kilometer beträgt der Beförderungszuschuss 1,64 €. Für die Ermittlung der Weglänge ist die kürzeste Wegstrecke maßgebend. Die Fahrtauslagen für die Benützung der Massenbeförderungsmittel sind damit abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Beförderungskosten für Reise- oder Dienstgepäck werden davon nicht berührt.

§ 75a. (1) und (2) …

§ 75a. (1) und (2) …

(3) Auf vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 bereits abgerechnete Gegenwertsauszahlungen ist § 7 Abs. 3 in der bis zum 14. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.

 

(4) Sofern in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag auf § 7 verwiesen wird, erstreckt sich der Verweis im Zeitraum von dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 folgenden Tag bis zum 31. Dezember 2015 auf die §§ 7 und 7a.

(3) Sofern in einem Gesetz, einer Verordnung oder einem Vertrag auf § 7 verwiesen wird, erstreckt sich der Verweis auf §§ 7 und 7a.

§ 77. (1) bis (37) …

§ 77. (1) bis (37) …

 

(38) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 7a und § 75a Abs. 3 sowie der Entfall des § 75a Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. XXX/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bis 3. …

           1. bis 3. …

           4. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz

               a) bei den Oberlandesgerichten je einer für die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

               b) bei der Vollzugsdirektion einer für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,

               c) hinsichtlich der im § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird, der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,

           4. bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

           5. bis 14. …

           5. bis 14. …

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 45. (1) bis (38) …

§ 45. (1) bis (38) …

 

(XX) § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 10

Änderung des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes

Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§  93.     Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5

§  94.     Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§  95.     Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§  96.    Brandschutz und Erste Hilfe

§  97.    Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§  98.     Arbeitsmittel

§  99.     Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 100.     Gesundheitsüberwachung

§ 101.     Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 102.     Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 103.     Aufhebung von Vorschriften

§ 104.     Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

9. Abschnitt:

Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

§  93.     Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5

§  94.     Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§  95.     Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

 

 

§  98.     Arbeitsmittel

§  99.     Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 100.     Gesundheitsüberwachung

§ 101.     Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 102.     Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 103.     Aufhebung von Vorschriften

§ 104.     Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 95 bis 103

§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt.

§ 40. (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, dass es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Bediensteten handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder –kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.

 

(2) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

           1. explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),

           2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,

           3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.

 

(2a) Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2015, aufweisen.

 

(3) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind

           1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4),

                b. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13),

                c. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);

           2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3),

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6),

                d. entzündaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B,

                 f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9),

                g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10),

                h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                 i. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12),

                 j. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.

(2) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften aufweisen.

(3a) Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 aufweisen.

 

(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugordnet werden können:

           1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),

           2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),

           3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),

           4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),

           5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),

           6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),

           7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),

           8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),

           9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),

        10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).

(3) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die

           1. sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende oder

           2. fibrogene, radioaktive oder biologisch inerte Eigenschaften aufweisen.

(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 aufweisen.

(6) Für die in Abs. 3 Z 2 genannten Eigenschaften gelten folgende Begriffsbestimmungen: Arbeitsstoffe gelten als

(Anm.: Gem. BGBl. I Nr. 131/2003, Z 18 entfallen die Z 1, 2 und 5)

(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:

           3. fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

           4. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;

           6. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

           1. fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;

           2. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlung aussenden;

           3. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.

(4) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

           1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

           2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

           3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

           4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(5) Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:

           1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.

           2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Bedienstete darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.

           3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Bediensteten darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.

           4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Bedienstete darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

(5) Für die in Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 genannten Eigenschaften sowie für die Eigenschaft „explosionsgefährlich“ gelten die entsprechenden Begriffsbestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997.

 

 

(7) Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:

           1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder

           2. auf Metalle korrisiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).

(7) Soweit Arbeitsstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (CLP-Verordnung), ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, in Gefahrenklassen eingestuft sind, gelten für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergeltenden Rechtsvorschriften mit folgenden Maßgaben:

(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit explosionsgefährlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 1. Gefahrenklasse (explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff) ausgenommen die Unterklassen 1.5 und 1.6,

                b. der 8. Gefahrenklasse Typ A und B (selbstzersetzliche Stoffe und Gemische),

                c. der 15. Gefahrenklasse Typ A und B (organische Peroxide);

 

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 4., 13. und 14. Gefahrenklasse (oxidierende Gase, Flüssigkeiten und Feststoffe);

           1. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;

           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 3,

                b. der 7. Gefahrenklasse (entzündbare Feststoffe),

                c. der 15. Gefahrenklasse (organische Peroxide) Typ C bis F;

           2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 2,

                b. der 8. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F,

                c. der 9. und 10. Gefahrenklasse (pyrophore Flüssigkeiten und pyrophore Feststoffe),

                d. der 11. Gefahrenklasse (selbsterhitzungsfähige Stoffe oder Gemische),

                e. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 2 und 3,

                 f. der 15. Gefahrenklasse Typen C, D, E und F;

           3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2,

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7),

                d. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F,

                e. pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10),

                 f. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11),

                g. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3,

                h. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 2. Gefahrenklasse (entzündbare Gase),

                b. der 3. Gefahrenklasse (entzündbare Aerosole),

                c. der 6. Gefahrenklasse (entzündbare Flüssigkeiten) Gefahrenkategorie 1,

                d. der 12. Gefahrenklasse (Stoffe oder Gemische, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln) Gefahrenkategorie 1;

           4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können

                a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2),

                b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z.B. Gefahstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2,

                c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1,

                d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;

           6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 1 bis 3,

                b. der 24. und 25. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition), jeweils Gefahrenkategorie 1 und 2,

                c. der 26. Gefahrenklasse (Aspirationsgefahr);

           5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3,

                b. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1,

                c. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 17. Gefahrenklasse (akute Toxizität) Gefahrenkategorie 4,

                b. der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

           6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können

                a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4,

                b. spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3,

                c. spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 18. Gefahrenklasse (Ätzwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorien 1A, 1B und 1C,

                b. der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenschädigung) Gefahrenkategorie 1;

           7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werdne können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe

                a. der 18. Gefahrenklasse (Reizwirkung auf die Haut) Gefahrenkategorie 2,

                b. der 19. Gefahrenklasse (schwere Augenreizung) Gefahrenkategorie 2,

                c. der 24. Gefahrenklasse (spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition) Gefahrenkategorie 3;

           8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werdne können

                a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2,

                b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2,

                c. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategoie 3;

        10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 20. Gefahrenklasse (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut);

           9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;

        11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 21. Gefahrenklasse (Keimzellmutagenität);

        10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;

        12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 22. Gefahrenklasse (Karzinogenität);

        11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;

        13. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe der 23. Gefahrenklasse (Reproduktionstoxizität).

        12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.

§ 41. (1) …

§ 41. (1) …

(2) Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und gefährliche Arbeitsstoffe nach ihren Eigenschaften gemäß § 40 einstufen.

(2) Der Dienstgeber muss die Eigenschaften der Arbeitsstoffe ermitteln und die Gefahren beurteilen, die von den Arbeitsstoffen aufgrund ihrer Eigenschaften oder aufgrund der Art ihrer Verwendung ausgehen könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeuere, praktische Erfahungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Herstellerinnen und Hersteller oder Importeurinnen und Importeure einholen.

(3) Der Dienstgeber muss die Gefahren beurteilen, die mit dem Vorhandensein der Arbeitsstoffe verbunden sein könnten. Er muss dazu insbesondere die Angaben der Hersteller oder Importeure, praktische Erfahrungen, Prüfergebnisse und wissenschaftliche Erkenntnisse heranziehen. Im Zweifel muss er Auskünfte der Hersteller oder Importeure einholen.

 

(4) Werden Arbeitsstoffe erworben, gilt für die Ermittlung und Einstufung gemäß Abs. 2 folgendes:

(4) Werden Arbeitsstoffe vom Dienstgeber erworben, gilt für die Ermittlung gemäß Abs. 2 Folgendes:

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach dem Chemikaliengesetz 1996, dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10, dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder dem Biozid-Produkte-Gesetz (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber, der über keine anderen Erkenntnisse verfügt, davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind.

           1. Sofern ein erworbener Arbeitsstoff nach

                a. der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung),

                b. dem ChemG 1996,

                c. dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011,

                d. dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, oder

                e. dem Biozidproduktegesetz (BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013,

gekennzeichnet oder deklariert ist, kann der Dienstgeber davon ausgehen, dass die Angaben dieser Kennzeichnung zutreffend und vollständig sind, sofern er über keine anderen Erkenntnisse verfügt.

           2. …

           2. …

(5) und (6) …

(5) und (6) …

§ 42. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

§ 42. (1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen nicht verwendet werden, wenn ein gleichwertiges Arbeitsergebnis erreicht werden kann

           1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

           2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

           1. mit nicht gefährlichen Arbeitsstoffen oder, sofern dies nicht möglich ist,

           2. mit Arbeitsstoffen, die weniger gefährliche Eigenschaften aufweisen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

(5) Die beabsichtigte Verwendung von krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen ist dem Arbeitsinspektorat schriftlich zu melden.

(5) Die Absicht, krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität) oder fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 –Reproduktionstoxizität) Arbeitsstoffe zu verwenden, ist dem Arbeitsinspektorat vor dem Beginn der Verwendung schriftlich zu melden.

(6) und (7) …

(6) und (7) …

§ 43. (1) Krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

§ 43. (1) Krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) und biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 dürfen, wenn es nach der Art der Arbeit und dem Stand der Technik möglich ist, nur in geschlossenen Systemen verwendet werden.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 44. (1) …

§ 44. (1) …

(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.

(2) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass Behälter (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entsprechend den Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. In diesem Fall muss durch andere Maßnahmen für eine ausreichende Information und Unterweisung der Bediensteten über die Gefahren, die mit der Einwirkung verbunden sind, und über die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gesorgt werden.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden.

(3) Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Bediensteten vermieden werden. Räume oder Bereiche (einschließlich Schränke), die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.

(4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(4) Der Dienstgeber muss dafür sorgen, dass unbefugte Bedienstete zu Bereichen, in denen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Bedienstete am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.

(5) …

(5) …

§ 47. (1) Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

§ 47. (1) Stehen krebserzeugende (Gefahrenklasse 3.6 – Karzinogenität), erbgutverändernde (Gefahrenklasse 3.5 – Keimzellmutagenität), fortpflanzungsgefährdende (Gefahrenklasse 3.7 – Reproduktionstoxizität) oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, hat der Dienstgeber ein Verzeichnis jener Bediensteten zu führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 97. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(2) (Anm.: Entfällt gem. BGBl. I Nr. 131/2003, Z 44)

 

§ 98. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

§ 98.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

 

(7) und (8) …

(7) und (8) …

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muss spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muss spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

 

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

           1. Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,

           2. für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,

           3. für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,

           4. für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,

           5. für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.

 

(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.

§ 100. (1) Die §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 101. (1) …

§ 101. (1) …

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft. Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

§ 104. (1) …

Gemeinsame Bestimmungen zu §§ 95 bis 103

§ 104. (1) …

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95 bis 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

           1. und 2. …

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

           1. und 2. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …

§ 107. (1) bis (12) …

§ 107. (1) bis (12) …

 

(XX) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2015 treten in Kraft:

           1. der Entfall des § 40 Abs. 2a, 3a und 4a mit Ablauf des 31. Mai 2027,

           2. § 40 Abs. 1 bis 5 (neu), 7 und 8, § 41 Abs. 2, der Einleitungssatz zu § 41 Abs. 4, § 41 Abs. 4 Z 1, § 42 Abs. 1 und 5, § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 1, § 99 Abs. 5 und 6 und § 104 Abs. 2 sowie der Entfall der die §§ 96 und 97 betreffenden Einträge des Inhaltsverzeichnisses, des bisherigen § 40 Abs. 5, des § 40 Abs. 6, des § 41 Abs. 3, des § 97 samt Überschrift, des § 98 Abs. 1 und 6, des § 99 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, des § 100 Abs. 1 und des § 101 Abs. 2 erster Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag.