Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2015)

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

 

Aufgrund der infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommenen Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgte eine Überleitung aller Bundesbediensteten in ein neues Besoldungssystem.

In der Verwaltungspraxis hat sich gezeigt, dass Rechtsunklarheit hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereiches der Besoldungsreform besteht und sich vom Gesetzgeber nicht intendierte Auswirkungen ergeben haben.

 

Die bisherige (Übergangs-)Regelung des § 7a RGV, nach der Bundesbediensteten für zurückgelegte Eisenbahnstrecken unabhängige, fixe Beträge gebührten, ist nicht länger vollziehbar.

 

Die Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen wurde noch nicht in nationales Recht umgesetzt.

 

Auch das österreichische Bundesbedienstetenschutzrecht stellt derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem ab und muss daher geändert werden, um es an das neue, in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen. Es bedarf dazu der Änderung des Bundesbedienstetenschutzgesetzes.

 

Ziel(e)

 

-Stärkung der Rechtsklarheit im Rahmen der Bundesbesoldungsreform 2015 und Beseitigung bzw. Korrektur nicht intendierter Auswirkungen der Bundesbesoldungsreform 2015

 

-Klarstellung in den maßgeblichen Rechtsvorschriften (Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1949), dass die Bundesbesoldungsreform 2015 die besoldungsrechtliche Stellung der Bediensteten ohne zeitmäßige Einschränkungen, also auch vor dem 1. März 2015, umfassend neu regelt

 

-Beseitigung von im Zuge der Umsetzung der Bundesbesoldungsreform 2015 aufgetretenen unerwünschten Effekten bei den Ergänzungseinreihungen, insbesondere bei den Verwendungszulagen

 

-Beseitigung der sachlichen Ungleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten gegenüber Vertragsbediensteten hinsichtlich der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung im Fall des nachträglichen Studienabschlusses

 

-Wahrung des Besitzstandes und der bisherigen Erwerbsaussichten von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in bestimmten Leitungsfunktionen und von Richterinnen und Richtern sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im alten Gehaltsschema

 

-Änderung der Reisegebührenvorschrift dahingehend, dass ein kilometerabhängiger Beförderungskostenzuschuss ausbezahlt wird.

 

-Gleichstellung der Abschlussarbeiten an den BMS mit den vorwissenschaftlichen Arbeiten an AHS und Diplomarbeiten an den BHS

 

-Übereinstimmung der Terminologie betreffend gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Bundesbedienstetenschutzrecht mit dem Chemikalienrecht sowie einheitliche Kennzeichnung von Behältern und von Lagerbereichen von gefährlichen chemischen Arbeitsstoffen entsprechend der (chemikalienrechtlichen) CLP-Verordnung.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

Schaffung von Rechtsnormen, die keinen Interpretationsspielraum hinsichtlich der zeitlichen Wirksamkeit der Bundesbesoldungsreform 2015 zulassen.

 

Anpassung der Übergangsbestimmungen zu bestimmten Zulagen (Verwendungszulagen, Lehrer-Differenzzulagen) zur Wahrung bisheriger Ansprüche der Bundesbediensteten.

 

Schaffung einer weitestgehend identen Regelung für Beamtinnen und Beamte analog zu § 77 VBG hinsichtlich der Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung im Falle eines nachträglichen Studienabschlusses.

 

Bei RichterInnen und StaatsanwältInnen in bestimmten Leitungsfunktionen werden die Regelungen für die Gehälter und Zulagen an die Strukturen des neuen Besoldungssystems angepasst. Die Bezüge entsprechen damit wieder den früheren Beträgen.

 

Bei RichterInnen und StaatsanwältInnen im alten Gehaltsschema werden die Bestimmungen über die Leistungsstrukturzulage an das neue Besoldungssystem angepasst, sodass die Bezüge wieder das frühere Niveau erreichen.

 

Schaffung eines Beförderungszuschusses, der sämtliche Beförderungskosten, insbesondere jene für Massenbeförderungsmittel im Fern- und Nahverkehr abdeckt, sofern nicht die tatsächlich aufgelaufenen Kosten nachgewiesen werden.

 

Überführung der Abgeltung der im Rahmen der Abschlussprüfung an BMS ab Frühjahr 2016 von jeder Schülerin und von jedem Schüler verpflichtend zu verfassenden Abschlussarbeit vom Prüfungstaxengesetz im § 63b GehG.

 

Änderung des österreichischen Bedienstetenschutzrechtes (B-BSG), das derzeit noch auf das frühere chemikalienrechtliche Einstufungs- und Kennzeichnungssystem verweist, um es an das in der CLP-Verordnung beschriebene System anzupassen.

Festlegung der Kennzeichnung von Behältern und von Lagerräumen bzw. -bereichen von chemischen Arbeitsstoffen im B-BSG.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Aus den Maßnahmen ergeben sich keine bzw. nur unwesentliche finanziellen Auswirkungen im Vergleich zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten dieser Novelle.

 

Bezüglich der nunmehr in das GehG einbezogenen Abgeltung der Abschlussarbeit wird bemerkt, dass an der Höhe der Abgeltung keine Änderung eintritt. Der bisher im Prüfungstaxengesetz Schulen - Pädagogische Hochschulen für die Betreuung der Abschlussarbeit vorgesehene Betrag von € 55,9 entspricht im Zusammenhalt mit der für diesen Betrag in § 5 Prüfungstaxengesetz Schulen - Pädagogische Hochschulen vorgesehenen Valorisierungsanordnung 7,73 vH des in § 63b Abs. 1 Bezug genommenen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Aus den Maßnahmen ergeben sich keine bzw. nur unwesentliche Auswirkungen in den Wirkungsdimensionen.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Ein Teil der vorgesehenen Regelungen betrifft die Umsetzung bzw. Ergänzung der Bundesbesoldungsreform 2015, die infolge des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-530/13 (Schmitzer) vorgenommen wurde. Sie hat das für die Bundesbediensteten maßgebliche Besoldungssystem einer grundsätzlichen Reparatur unterzogen und soll die unionsrechtliche Diskriminierungsfreiheit gewährleisten.

 

Das Vorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ("CLP-Verordnung").

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.