Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Nach geltender Rechtslage erhalten Personen, denen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, sofort ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Mit Bescheid ist der Status des Asylberechtigten jedoch abzuerkennen (§ 7 AsylG 2005), wenn Gründe für die Aberkennung vorliegen (zB. Gefahr für die Sicherheit, Endigungsgründe nach Art. 1 Abschnitt C GFK). Zu den Endigungsgründen nach Art. 1 Abschnitt C GFK zählt u.a. der Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betreffende es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Es soll nunmehr eine systematische Prüfung drei Jahre nach Zuerkennung des Asylstatus, ob weiterhin die Umstände, auf Grund derer die Flüchtlingseigenschaft anerkannt wurde, vorliegen, eingeführt werden.

Vor dem Hintergrund des aktuellen Migrationsgeschehens und der derzeitigen Herausforderungen im Bereich Asyl und Migration ist eine Adaptierung der Rechtslage im Rahmen der diesbezüglichen europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine systematische Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Asylzuerkennung sachgerecht und erforderlich.

Art. 24 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; Status-Richtlinie) können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel erhalten, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss.

Im Sinne des Unionsrechts soll nunmehr normiert werden, dass Fremde, denen der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt wird, ex lege mit der Zuerkennung eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer um einen unbefristeten Zeitraum, sofern nicht ein Aberkennungsgrund vorliegt.

Im Falle des Vorliegens eines Aberkennungsgrundes ist ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und erfolgt die Aberkennung des Status gegebenenfalls mit Bescheid, der im Rechtsweg bekämpfbar ist. Mit der Entscheidung, mit der der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ist im Rahmen des § 10 Abs. 1 eine Rückkehrentscheidung zu verbinden (sofern es nicht zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück kommt oder der Fremde geduldet wird) und erfolgt gegebenenfalls als ultima ratio schlussendlich eine Außerlandesbringung des Betreffenden.

Ändert sich hingegen an den relevanten Umständen im Herkunftsstaat nichts bzw. liegen keine sonstigen Aberkennungsgründe vor, erfolgt ex lege eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung, die diesfalls unbefristet ist. Umgekehrt ist auch nach einer erfolgten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung eine Aberkennung des Status nach Maßgabe des § 7 weiterhin möglich.

Im Falle mangelnder Aberkennungsgründe hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von Amts wegen den Betreffenden darüber zu informieren, dass seine Aufenthaltsberechtigung nun unbefristet ist. Aus der Zusammenschau dieser Regelungen ergibt sich somit, dass nunmehr in jedem Einzelfall eine Prüfung des weiteren Vorliegens der Asylvoraussetzungen erfolgt, da entweder seitens des Bundesamtes ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wird oder eine Mitteilung an den Asylberechtigten erfolgt, dass seine Aufenthaltsberechtigung nunmehr unbefristet ist.

Zum Zwecke der Entscheidung des Bundesamtes, ein Aberkennungsverfahren einzuleiten oder eine Mitteilung an den Asylberechtigten zuzustellen, wird seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr ein Gutachten betreffend die relevanten Herkunftsländer der Asylberechtigten erstellt, ob eine nachhaltige und wesentliche Änderung der für die Flucht maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Ergibt sich aus dem Gutachten, dass es in einem Herkunftsstaat zu einer solchen Änderung der Umstände gekommen ist, ist im Hinblick auf die betroffenen Asylberechtigten im Rahmen des § 7 jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten.

Dem Unionsrecht zufolge kann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz nicht binnen drei Monaten nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an die Bezugsperson gestellt wird, vom zuziehenden Familienangehörigen verlangt werden, dass ausreichende Existenzmittel, ein ortsüblicher Wohnraum und eine Krankenversicherung vorliegen. Diese Option wird nun in § 35 aufgenommen. Bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung bleiben die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Asylberechtigten wie bisher.

Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten müssen künftig unabhängig vom Antragszeitpunkt diese zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Bei Nichterfüllen dieser zusätzlichen Voraussetzungen erfolgt jedoch keine automatische Ablehnung, sondern ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt und ist gegebenenfalls der Nachzug zu gewähren.

Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die ihre Eltern nachholen wollen, gelten die Zusatzvoraussetzungen, und zwar der Unterkunftsnachweis, die Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG – sowohl bei Asylberechtigten als auch subsidiär Schutzberechtigten – aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch von vornherein nicht.

Zudem wird die Wartefrist für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten von derzeit einem auf nunmehr drei Jahre erstreckt.

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Asyl).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis)

Dabei handelt es sich um die notwendigen Adaptierungen des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 1 Z 15)

Aufgrund der Einführung eines zunächst befristeten Aufenthaltsrechts für Asylberechtigte ist eine entsprechende Adaptierung der Begriffsbestimmung erforderlich. Im Unterschied zum Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Status des Asylberechtigten nach der ersten Verlängerung – sofern keine Aberkennung des Status erfolgt – weiterhin ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht verbunden.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 4 bis 4b)

Nach Vorbild des Art. 24 Abs. 1 der RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung; Status-Richtlinie) wird eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Personen, die den Status des Asylberechtigten erhalten, eingeführt. Im Falle der Zuerkennung des Status erhalten Asylberechtigte ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung erfolgt ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegt. Zu den Aberkennungsgründen zählt etwa die Begehung eines besonders schweren Verbrechens oder auch ein Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, sofern der Betreffende es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen.

Mit Rechtskraft einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt das Aufenthaltsrecht ex lege und ist die Karte für Asylberechtigte abzugeben. Im Falle der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfolgt zugleich auch im Rahmen des § 10 Abs. 1 AsylG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.

Liegen aber keine Gründe für eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor, hat das Bundesamt dem Betreffenden mitzuteilen, dass er nun über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Bis zur Rechtskraft der Aberkennung gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Diese Mitteilung kann, wenn etwa ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, aber im Verfahren die nähere Prüfung des Einfalls ergibt, dass das Aberkennungsverfahrens mangels tatsächlicher Verwirklichung eines Aberkennungstatbestandes eingestellt wird oder die Aberkennung im Rechtsweg behoben wird, auch erst später erfolgen.

Zu diesem Zwecke wird nunmehr vorgesehen (Abs. 4a), dass seitens der Staatendokumentation des Bundesamtes zumindest einmal im Kalenderjahr in Form eines Gutachtens geprüft wird, ob es in jenen Ländern, aus denen die meisten Asylberechtigten kommen, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht der Betreffenden vor Verfolgung mitbestimmend sind, gekommen ist. Ergibt sich aus dem Gutachten, dass es zu solchen Veränderungen im Sinne einer Verbesserung der Lage gekommen ist, ist bei den Asylberechtigten aus jenen Herkunftsstaaten im Rahmen des § 7 Abs. 2 iVm Abs. 3 ein Verfahren zur Aberkennung des Status einzuleiten. Ein Gutachten im Kalenderjahr ist gemäß dem Wortlaut die Mindestanzahl. Abhängig von geopolitischen Entwicklungen kann die Erstellung eines Gutachtens auch mehrmals im Jahr geboten sein.

Die Aberkennung des Status von Asylberechtigten aus Herkunftsstaaten, die nicht vom Gutachten erfasst sind, bleibt davon unberührt. Liegen entsprechende Informationen zu geänderten, wesentlichen und dauerhaften Umständen in solchen Herkunftsstaaten vor, ist auf Basis dieser Informationen in gleicher Weise ein Aberkennungsverfahren einzuleiten.

Diese Neuregelungen bedeuten, dass vom Bundesamt systematisch zu prüfen ist, ob im Einzelfall Gründe für die Aberkennung des Status vorliegen, da gegebenenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten ist oder andernfalls eine Mitteilung an den Betreffenden über die nunmehr unbefristete Aufenthaltsberechtigung zu ergehen hat.

Von dieser Neuregelung bleiben aber die allgemeinen Regelungen zur Aberkennung unberührt. Bei Vorliegen von Aberkennungsgründen ist ein Aberkennungsverfahren wie bisher jederzeit einzuleiten, dh. auch vor Ablauf der dreijährigen Befristung oder im Rahmen des § 7 AsylG wenn bereits ein unbefristetes Aufenthaltsrecht vorliegt.

In Abs. 4b wird in sachgerechter Weise nach dem Vorbild des geltenden § 8 Abs. 5 normiert, dass im Falle eines Familiennachzuges der nachziehende Familienangehörige eine Aufenthaltsberechtigung bekommt, die die gleiche Befristung wie die der „Bezugsperson“ aufweist. Dies steht im Einklang mit Art. 24 zweiter Unterabsatz Status-RL. Somit ist gewährleistet, dass die Verfahren von Familienangehörigen „unter einem“ bzw. gleichzeitig geführt werden. Zur unbefristeten Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ist ebenso wie bei der Bezugsperson auch bei den Familienangehörigen zu prüfen, ob keine Voraussetzungen für die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens vorliegen. Wird der Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson aberkannt (z.B. wegen Straffälligkeit), führt dies jedoch nicht automatisch zu einer Aberkennung des Status der Familienangehörigen; der Status jedes Familienangehörigen muss gesondert überprüft werden.

Zu Z 5 (§ 7 Abs. 2a)

In sachgerechter Weise wird normiert, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status jener Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten ist, wenn sich bezüglich deren Herkunftsstaaten aus einem Gutachten des Bundesamtes nach § 3 Abs. 4a ergibt, dass es dort zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht der Betreffenden vor Verfolgung mitbestimmend sind, gekommen ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 24.6.1999, Zl. 98/20/0246 oder vom 01.04.2004, Zl. 2001/20/0286…) können „grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe“, woraus sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben kann. Dabei ist § 7 Abs. 3 entsprechend zu beachten. Diese Verpflichtung zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ist unabhängig von der dreijährigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu sehen. Auch wenn die Aufenthaltsberechtigung beispielsweise erst ein Jahr gültig ist, ist das Verfahren verpflichtend einzuleiten, wenn sich eine entsprechende Situationsänderung aus dem Gutachten ergibt.

Die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bedeutet klarerweise nicht zwangsläufig auch eine tatsächliche Aberkennung und Außerlandesbringung. Je nach den Umständen und dem Sachverhalt des Einzelfalls kann das Aberkennungsverfahren von Amts wegen eingestellt werden (wenn sich etwa kein ausreichender Aberkennungsgrund verdichtet) oder das Verfahren auch mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz, der Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels oder einer Duldung enden.

Zu Z 6-10 (§ 35):

Abs. 1:

In Abs. 1 Satz 1 entfällt der Bezug zu den subsidiär Schutzberechtigten, da sich zur leichteren Lesbarkeit die Regelungen für Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigten nunmehr in Abs. 2 befinden und Abs. 1 ausschließlich für Familienangehörige von Asylberechtigten gilt.

Für Anträge von Familienangehörigen eines Asylberechtigten gilt in Hinkunft, dass bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die mehr als drei Monate nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der familienzusammenführenden Bezugsperson eingebracht wurden, die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zusätzlich nachzuweisen sind. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1 3. Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungs-RL). Diese Voraussetzungen umfassen die Erbringung von Nachweisen einer adäquaten Unterkunft, einer Krankenversicherung und fester und regelmäßiger Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG.

Bei jenen Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels, die innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des Asylberechtigtenstatus der Bezugsperson eingebracht werden, sind diese Zusatzvoraussetzungen entsprechend Art. 12 Abs. 1 erster Unterabsatz nicht zu erbringen und gilt daher für diese Anträge weiterhin die bisherige Rechtslage.

Abs. 2:

Die Stattgebung eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels ist für Familienangehörige eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinkunft erst dann möglich, wenn der Bezugsperson der Status als subsidiär Schutzberechtigter bereits seit drei Jahren zukommt und die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nachgewiesen werden. Die Familienzusammenführungs-RL findet auf Familienangehörige der subsidiär Schutzberechtigten keine Anwendung.

Abs. 2a:

Handelt es sich bei der Bezugsperson um einen minderjährigen Fremden, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sollen im Falle des Familiennachzuges der Eltern des Minderjährigen die zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 (Unterkunftsnachweis, Krankenversicherung und feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG) jedoch nicht erfüllt werden müssen.

Abs. 3:

Diese Ergänzung dient der besseren Verständlichkeit. Hinzu kommt, dass die österreichischen Vertretungsbehörden gegebenenfalls auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf die Nachweise zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken haben, dh., dass sie den Antragsteller auf möglicherweise fehlende Unterlagen aufmerksam zu machen und ihn zur Vorlage der notwendigen Unterlagen aufzufordern haben.

Abs. 4:

Z 3 stellt klar, dass im Falle einer verspäteten Antragsstellung des Familienangehörigen eines Asylberechtigten oder im Falle des Antrages des Familienangehörigen eines subsidiär Schutzberechtigten eine positive Mitteilung durch das BFA nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, wobei aber vor einer negativen Mitteilung zu prüfen ist, ob sich ein Anspruch auf Familienzusammenführung im Lichte des Art. 8 EMRK entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt.

Zu Z 11 und 12 (§ 51a samt Überschrift)

§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigten geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu).

Ebenso wie in § 52 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen.

Zu Z 13 (§ 73 Abs. 15)

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Z 14 (§ 75 Abs. 24 und 25)

Fremde, die bereits vor dem 15. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollen in sachgerechter Weise nicht von den Änderungen betroffen sein, zumal sie – nach Statuszuerkennung - von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ausgehen konnten. Jene Fremden, die ihren Antrag hingegen ab dem 15. November 2015 stellen, sind von den Änderungen betroffen und wird diesen Fremden nach Statuszuerkennung eine Karte für Asylberechtigte ausgestellt.

Die Einführung der Karte für Asylberechtigte bedingt technische, eine zeitliche Vorlaufzeit erfordernde Adaptierungen. Sollten diese Adaptierungen zum Zeitpunkt des zeitlich nahen Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sein, wird normiert, dass diesfalls die – deklarative – Karte für Asylberechtigte ausgefolgt wird, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Aufenthaltsrecht der Betreffenden, das sich ex-lege bereits aus der Zuerkennung des Status ergibt, kann bis dahin wie bisher mit dem Bescheid nachgewiesen werden.