Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, und das Angestelltengesetz geändert werden
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2016 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Elternteilzeiten mit einer besonders geringen Arbeitszeitreduktion oder verbleibenden Restarbeitszeit können Arbeitgeber/innen bisher nur mit Klage beim Arbeits- und Sozialgericht verhindern.
Wenn im unmittelbaren Anschluss an die Mutterschutzfrist der nicht unselbständig erwerbstätige Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt, kann nach derzeitiger Rechtslage später vom unselbständig erwerbstätigen Elternteil keine Karenz mehr angemeldet und angetreten werden.
Derzeit ist eine Karenz nur für jene Pflegeeltern möglich, die ein Kind in Adoptionsabsicht in unentgeltliche Pflege nehmen. Häufig ist jedoch eine Adoption nicht möglich.
Freie Dienstnehmerinnen können zwar Wochengeld beziehen, sie haben jedoch keinen Anspruch auf Freistellung gegenüber den Arbeitgeber/innen.
In der Vergangenheit wurden immer wieder Arbeitsverhältnisse durch Arbeitgeber/innen nach einer Fehlgeburt der Arbeitnehmerin gelöst
Ziel(e)
Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Anpassung an Bedürfnisse der betrieblichen Praxis
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Schaffung einer Arbeitszeitbandbreite bei der Elternteilzeit
Schaffung eines "Zweiten Meldepunktes" für Elternkarenz
Schaffung eines Karenzanspruchs für Pflegeeltern
Einbeziehung von arbeitnehmerähnlichen freien Dienstnehmerinnen in die absoluten und individuellen Beschäftigungsverbote
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Fehlgeburten
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Die Arbeitszeitbandbreite bei der Elternteilzeit bringt geringfügige Kostensenkungen für die Arbeitgeber/innen, da sie außerhalb dieser Bandbreite liegende Teilzeitanträge ohne Gerichtskosten ablehnen können.
Der Zweite Meldezeitpunkt sowie die Karenz für Pflegeeltern können geringfügige Kosten für Ab- und Anmeldung bei der Sozialversicherung und für die Einstellung einer Ersatzkraft verursachen.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die Vorschriften der Elternurlaubsrichtlinie 2010/18/EU werden durch die vorgesehene Regelung nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.