Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH – GÖGG, BGBl. I Nr. 132/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 6 lautet:

         „6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,“

2. Nach § 4 wird folgender § 4a samt Überschrift eingefügt:

„Österreichisches Stammzellregister

§ 4a. (1) Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere

           1. als zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel national und international passende Spenderinnen oder Spender zu suchen,

           2. als zentrale Ansprechpartnerin für alle internationalen und nationalen Anfragen für österreichische Spenderinnen und Spender zu fungieren und die Koordination der Spender- und Entnahmezentren in Österreich zu übernehmen. Dies umfasst auch die Koordination dieser Anfragen und einer nachfolgenden Stammzellentnahme in enger Kooperation mit dem zuständigen Spenderzentrum, dem Entnahmezentrum und dem anfragenden Register oder Transplantationszentrum,

           3. anonymisierte Gewebedaten der Blutbanken und blutgruppenserologischen Institute sowie der Spenderzentren und Daten von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,

           4. diese Spenderdaten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel zu dokumentieren, am aktuellen Stand und verfügbar zu halten sowie

           5. die „Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen“ in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage für die nationale und internationale Kooperation einzuhalten.

(2) Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die für das Österreichische Stammzellregister erforderliche ärztliche Expertise zur Verfügung steht.

(3) Für das Österreichische Stammzellregister hat die Gesellschaft einen eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis vorzusehen.

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 folgende Datenarten zu verarbeiten:

           1. direkt personenbezogene Daten der zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Typisierungsmerkmale),

           2. indirekt personenbezogene Daten der potenziellen Spenderinnen und Spender (Laufnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Typisierungsmerkmale) und

           3. direkte personenbezogenen Daten der Spenderinnen und Spender ausschließlich zum Abschluss einer einheitlichen Spenderversicherung.“

3. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „15. Oktober“ durch den Ausdruck „31. Dezember“ ersetzt.

4. Im § 15b Abs. 2 entfällt in der Z 5 der Ausdruck „sowie über“, wird am Ende der Z 6 der Ausdruck „, sowie über“ eingefügt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. die Unterschiede zwischen den Rechten der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU und den Rechten aufgrund der Verordnung (EG) 883/2004“

5. Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift eingefügt:

„Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes“

§ 15c. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten:

           1. Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patienten-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),

           2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,

           3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,

           4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),

           5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und

           6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, die für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes benötigten Daten verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) der Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes mit 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.

(4) Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

(5) Die Gesundheit Österreich GmbH hat den indirekten Personenbezug zu löschen, sobald er für den Zweck nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, mit Hilfe des bereichsspezifischen Personenkennzeichens AS, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie zur ICD 10-Codierung und zum Tumorstadium von Krebserkrankungen der Personen anzufordern, deren Daten sie verarbeitet.

(6) Die Gesundheit Österreich GmbH hat sich für die medizinische Evaluierung (Feedbackberichte) einschließlich der Übermittlung der Feedbackberichte an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer eines Dienstleisters zu bedienen.

(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.“