Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Änderung des Bundesgesetzes über die Gesundheit Österreich GmbH

Aufgaben der Gesellschaft

Aufgaben der Gesellschaft

§ 4. (1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:

§ 4. (1) Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

           6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,

           6. Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,

           7. bis 11. …

           7. bis 11. …

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

 

Österreichisches Stammzellregister

 

§ 4a. (1) Als Österreichisches Stammzellregister hat die Gesellschaft insbesondere

 

           1. als zentrale Ansprechpartnerin für internationale und nationale Suchen für von österreichischen Stammzelltransplantationszentren angemeldete Patientinnen und Patienten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel national und international passende Spenderinnen oder Spender zu suchen,

 

           2. als zentrale Ansprechpartnerin für alle internationalen und nationalen Anfragen für österreichische Spenderinnen und Spender zu fungieren und die Koordination der Spender- und Entnahmezentren in Österreich zu übernehmen. Dies umfasst auch die Koordination dieser Anfragen und einer nachfolgenden Stammzellentnahme in enger Kooperation mit dem zuständigen Spenderzentrum, dem Entnahmezentrum und dem anfragenden Register oder Transplantationszentrum,

 

           3. anonymisierte Gewebedaten der Blutbanken und blutgruppenserologischen Institute sowie der Spenderzentren und Daten von zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten entgegenzunehmen,

 

           4. diese Spenderdaten mittels geeigneter informationstechnologischer Hilfsmittel zu dokumentieren, am aktuellen Stand und verfügbar zu halten sowie

 

           5. die „Richtlinien zur Transplantation von Stammzellen“ in der jeweils gültigen Fassung als Grundlage für die nationale und internationale Kooperation einzuhalten.

 

(2) Die Gesellschaft hat sicherzustellen, dass die für das Österreichische Stammzellregister erforderliche ärztliche Expertise zur Verfügung steht.

 

(3) Für das Österreichische Stammzellregister hat die Gesellschaft einen eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis vorzusehen.

 

(4) Die Gesellschaft ist berechtigt zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 folgende Datenarten zu verarbeiten:

 

           1. direkt personenbezogene Daten der zur Suche angemeldeten Patientinnen und Patienten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer und Typisierungsmerkmale),

 

           2. indirekt personenbezogene Daten der potenziellen Spenderinnen und Spender (Laufnummer, Geburtsdatum, Geschlecht und Typisierungsmerkmale) und

 

           3. direkte personenbezogenen Daten der Spenderinnen und Spender ausschließlich zum Abschluss einer einheitlichen Spenderversicherung.

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

Unternehmenskonzept, Planungs- und Berichtssystem, Arbeitsprogramm

§ 14. (1) bis (3) …

§ 14. (1) bis (3) …

(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 15. Oktober jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

(4) Die Gesellschaft hat auf der Grundlage des Unternehmenskonzepts bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres ein Arbeitsprogramm für das folgende Kalenderjahr zu erstellen und der Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat auch das nach Geschäftsbereichen gegliederte Budget mit Investitions-, Personal- und Finanzplan zu umfassen.

Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

Nationale Kontaktstelle für die grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung

§ 15b. (1) …

§ 15b. (1) …

(2) Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über

(2) Die Kontaktstelle stellt insbesondere Informationen über

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen, sowie über

           5. die Anforderungen an Verschreibungen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingelöst werden sollen,

           6. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten

           6. Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten, sowie über

 

           7. die Unterschiede zwischen den Rechten der Patientinnen und Patienten im Rahmen der Richtlinie 2011/24/EU und den Rechten aufgrund der Verordnung (EG) 883/2004

zur Verfügung. Auf Anfrage werden – soweit öffentlich zugänglich – auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.

zur Verfügung. Auf Anfrage werden – soweit öffentlich zugänglich – auch Informationen über die Berechtigung einer konkreten Dienstleisterin/eines konkreten Dienstleisters zur Erbringung von Leistungen sowie Informationen über Tätigkeitsbeschränkungen zur Verfügung gestellt. Die Informationen müssen leicht zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Weg und in barrierefreien Formaten zur Verfügung stehen.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

 

Mitwirkung bei der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes

 

§ 15c. (1) Die Gesellschaft ist berechtigt im Rahmen der Mitwirkung an der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes folgende Datenarten zu verarbeiten:

 

           1. Patientenidentifikation (Geburtsjahr, Geschlecht, Wohnbundesland und politischer Bezirk, verschlüsselte Patienten-Identifikation und pseudonymisierte Sozialversicherungsnummer),

 

           2. Daten über die behandelnde Gesundheitseinrichtung, insbesondere zu deren Identifikation (Bundesland, verschlüsselte Vertragspartnernummer und Ordinationsnummer, verschlüsselter Standort, verschlüsselte ÖÄK-Arztnummer der leistenden Ärztinnen und Ärzte) sowie Strukturinformationen,

 

           3. leistungszuständiger Sozialversicherungsträger,

 

           4. medizinische Daten zur Ergebnismessung (Outcome),

 

           5. technische, klinische, organisatorische, zeitliche und ereignisbezogene Daten zur Früherkennung und

 

           6. verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen AS.

 

(2) Die Bundesministerin/Der Bundesminister hat durch Verordnung die notwendigen spezifischen Datensätze, die konkreten Verarbeitungszwecke und die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen festzulegen.

 

(3) Die Träger von Krankenanstalten und in Betracht kommende Angehörige gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe sind ermächtigt, die für Zwecke der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes benötigten Daten verschlüsselt über das e-card System im Wege der beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichteten Pseudonymisierungsstelle (gemäß § 31 Abs. 4 Z 10 ASVG) der Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln. Dies gilt auch für Daten, die seit Beginn des Betriebes des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes am 1. Jänner 2014 dokumentiert worden sind.

 

(4) Die beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger eingerichtete Pseudonymisierungsstelle hat die Sozialversicherungsnummer unumkehrbar zu pseudonymisieren sowie diese, die übrigen Daten und das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen AS an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

 

(5) Die Gesundheit Österreich GmbH hat den indirekten Personenbezug zu löschen, sobald er für den Zweck nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich ist. Die Gesundheit Österreich GmbH ist berechtigt zum Zweck der Evaluierung und Qualitätssicherung des Österreichischen Brustkrebs-Früherkennungsprogrammes, mit Hilfe des bereichsspezifischen Personenkennzeichens AS, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache sowie zur ICD 10-Codierung und zum Tumorstadium von Krebserkrankungen der Personen anzufordern, deren Daten sie verarbeitet.

 

(6) Die Gesundheit Österreich GmbH hat sich für die medizinische Evaluierung (Feedbackberichte) einschließlich der Übermittlung der Feedbackberichte an die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer eines Dienstleisters zu bedienen.

 

(7) Die Bestimmungen des § 15a Abs. 7 bis 9 und 11 bis 13 sind sinngemäß anzuwenden.