Weingesetznovelle 2015

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMLFUW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die derzeitige Produktspezifikation für Ausbruchwein entspricht nicht mehr der tatsächlichen Herstellungsart dieses Weines.

In Hinblick auf die Stärkung der Vermarktungschancen von Weinen mit einer geschützen Ursprungsbezeichnung (g.U.) ist eine Schärfung der Vorschriften über Weinbaugebiete, Großlagen, Gemeinden und Rieden erforderlich.

Ebenso erforderlich ist die Erhöhung des Hektarhöchstertrages, auf Grund der Reduzierung der Weingartenflächen in Folge der Anwendung der inhaltlichen Anforderungen des INVEKOS (integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems).

Festzulegen ist, dass das Rebflächenverzeichnis in Zukunft nicht von der Bundeskellereiinspektion, geführt werden soll, sondern von den für die Katasterführung zuständigen Stellen der Bundesländer; und zwar auf der Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des INVEKOS.

Ziel(e)

 

Ziel 1: Eine Produktspezifikation für Ausbruchwein, die der in der Praxis angewendeten Herstellungsart entspricht, sowie Schaffung eines exklusiven Vorbehaltes der traditionellen Bezeichnung „Ausbruch“ für die Freistadt Rust.

 

Ziel 2: Herkunftsbezeichnungen für Qualitätsweine (insbesondere betreffend Weinbaugebiete und Rieden), die dem Konsumenten eine klare Aussage über die Charakteristik des Weines vermitteln, und damit seine Kaufentscheidung erleichtern.

 

Ziel 3: Ein Hektarhöchstertrag, der an die reduzierte Weingartenfläche als Bemessungsgrundlage angepasst ist.

 

Ziel 4: Ein Rebflächenverzeichnisses, das den Anforderungen an das INVEKOS entspricht und dessen Funktionsfähigkeit optimiert ist.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Integration des Ausbruchweines in die Kategorie „Trockenbeerenauslese“, und Schaffung eines Vorbehaltes der Bezeichnung „Ausbruch“ für Prädikatsweine, die aus der Freistadt Rust stammen.

 

Maßnahme 2: Entsprechende Änderung der Vorschriften über Weinbaugebiete, Großlagen, Gemeinden und Rieden.

 

Maßnahme 3: Erhöhung des Hektarhöchstertrages (von 9000 kg auf 11000 kg).

 

Maßnahme 4: Klarstellung, dass das Rebflächen Verzeichnis in Zukunft nicht von der Bundeskellereiinspektion sondern von den für die Katasterführung zuständigen Landesstellen, auf der Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, geführt werden soll.

 

Darüber hinaus befinden sich im aktuellen Weingesetz zahlreiche Verweise auf gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, die nicht mehr in Kraft sind, sodass eine Änderung dieser Verweise auf die aktuellen Zitate im Gemeinschaftsrecht erfolgt.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Das Rebflächenverzeichnis soll auf der „Grundlage und unter Beachtung der inhaltlichen Anforderungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems“ geführt werden.

Dazu ist eine Digitalisierung der einzelnen Weingartenschläge ("Schlagdigitalisierung") durchzuführen, um dem INVEKOS-Erfordernis nachzukommen, auch die Rebsorte und das Erntejahr im Rebflächenverzeichnis darzustellen.

Insgesamt entsteht dabei für sämtliche weinbautreibenden Bundesländer ein Aufwand (einmalig, bei Durchführung der Umstellung) von ca. 7200 Stunden; bei einem Stundensatz von 35,00 Euro fallen ca. 252 000 Euro an Kosten an.

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine Anmerkungen

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Mit der Novelle werden Rechtsvorschriften der Europäischen Union umgesetzt.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.