Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) und das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Ernährungssicherheit und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz GESG) geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Gesundheit

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2015

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist bis längstens 20. Mai 2016 in nationales Recht umzusetzen.

 

Laut World Health Organisation (WHO Global Report (2012): Mortality Attributable to Tobacco) stellt Tabakkonsum die größte vermeidbare Ursache für chronische Krankheiten einschließlich Krebs, Lungen- und kardiovaskuläre Erkrankungen und frühzeitige Sterblichkeit dar.

An den Folgen des Tabakkonsums sterben jährlich ca. 5 Millionen Menschen; zusätzlich noch ca. 600.000 an den Folgen einer Passivrauchexposition. Somit tötet Tabak pro Jahr mehr Menschen als Tuberkulose, HIV/AIDS und Malaria zusammen. Weltweit betrachtet sind 12 % aller Todesfälle der über 30-Jährigen dem Tabakkonsum zuzuschreiben. 71 % aller Lungenkrebsfälle werden durch Tabakkonsum verursacht, ebenso wie 42 % der COPD-Erkrankungen und 38 % der durch ischämische Herzerkrankungen bedingten Todesfälle 30- bis 44-Jähriger.

 

Der Markt für verwandte Erzeugnisse, insb. E-Zigaretten, ist ein sich derzeit rasch entwickelnder. Derzeit sind keine speziellen gesetzlichen Regelungen für derartige Produkte vorgesehen(mit Ausnahme jener Produkte, die vom Arzneimittelgesetz bzw. Medizinproduktegesetz erfasst sind), obwohl von diesen ein nicht vorhersehbares Risiko für menschliche Gesundheit und Unversehrtheit ausgehen kann zum einen aufgrund der Inhaltsstoffe und chemischen Reaktionen, zum anderen aufgrund von in der Bedienung gelegenen Risiken.

 

Ziel(e)

* Nachhaltige Reduktion durch Verringerung der Attraktivität von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen

* Verbesserte Kontrollen

* Langfristig eine Entlastung des Gesundheitssystems durch den Rückgang von mit dem Konsum von Tabakerzeugnissen assoziierten Erkrankungen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Vorgesehen sind Bestimmungen hinsichtlich des Layouts (z.B. kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise, allgemeine Warnhinweise, Rauchstoppinformation), der Emissionshöchstwerte, der Inhalts- und Zusatzstoffe, der Werbe- und Sponsoringverbote, der Rückverfolgbarkeit und der Kontrollen/Überwachung (inkl. Betrieb, Wartung und Analyse der von der Europäischen Kommission einzurichtenden Datenbank (ähnlich dem bisher bestehenden EMTOC)) und des Verkaufs von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen sowie auch der Zulassung verwandter Erzeugnisse.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit der gesamten Bevölkerung unter besonderer Berücksichtigung von Infektionskrankheiten, chronischen und psychischen Erkrankungen sowie unter Bedachtnahme spezieller Zielgruppen (zB. Kinder)." der Untergliederung 24 Gesundheit bei.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Für die Agenden im Zusammenhang mit den in Umsetzung der TPD II geforderten Maßnahmen, insb. Untersuchungen (Analysen und Kontrollen), Meldeverpflichtungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen fallen bei der vom Bundesministerium für Gesundheit mit der Durchführung dieser Agenden betrauten Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH Kosten an, welche mit den noch extra festzulegenden Gebühren kostendeckend gegenfinanziert werden.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die Novelle erfolgt in Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.