§ 5a. (1) Jede Packung und jede Außenverpackung von Rauchtabakerzeugnissen haben kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise zu tragen. Die kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise

           1. bestehen aus einem der in Anhang A aufgelisteten textlichen Warnhinweise und einem dazu passenden Bild aus der Bilderbibliothek in den Anlagen der Verordnung hinsichtlich technischer Spezifikationen für das Layout, die Gestaltung und die Form der kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise BGBl. II Nr. xx/2016,