Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden.“

2. In § 17 Abs. 1 wird der Betrag „1 035 Euro“ durch den Betrag „1 272,35 Euro“ ersetzt.

3. In § 29 wird nach dem Abs. 2i folgender Abs. 2j eingefügt:

„(2j) § 6 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes

Das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

2. Dem § 212 wird folgender Abs. 66 angefügt:

„(66) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX tritt mit 1. Jänner 2017 mit der Maßgabe in Kraft, dass auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, § 2 Abs. 1 Z 5 (auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.“

Artikel 3

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 Z 1.17 wird das Wort „fünfmonatige“ durch das Wort „siebenmonatige“ ersetzt.

2. Dem § 284 wird folgender Abs. 88 angefügt:

„(88) Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/20XX, tritt mit 1. Jänner 2017 mit der Maßgabe in Kraft, dass auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, Anlage 1 Z 1.17 (auch im Fall späterer Unterbrechungen) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist.“

Artikel 4

Änderung der Rechtsanwaltsordnung

Die Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „fünfmonatige“ durch das Wort „siebenmonatige“ ersetzt.

Artikel 5

Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes

Das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz – RAPG, BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 190/2013, wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

Artikel 6

Änderung der Notariatsordnung

Die Notariatsordnung – NO, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:

In § 117a Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ und im letzten Satz das Wort „fünfmonatigen“ durch das Wort „siebenmonatigen“ ersetzt.

Artikel 7

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Die Art. 4 (RAO), Art. 5 (RAPG) und Art. 6 (NO) treten jeweils mit 1. Jänner 2017 mit der Maßgabe in Kraft, dass auf Personen, die bis spätestens 31. Dezember 2016 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. Nr. 644/1987, erfüllt haben, § 2 Abs. 2 zweiter Satz und § 15 Abs. 2 RAO, § 2 Abs. 1 RAPG sowie § 117a Abs. 2 erster und letzter Satz NO (auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis) jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind.