Vorblatt
Ziel(e)
- Intensivierung, Vertiefung und Attraktivierung der notwendigen Berufsaus- und -vorbildung für Rechtsberufe
Durch eine entsprechende Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate und eine maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags soll eine Intensivierung, Vertiefung und Attraktivierung der notwendigen Berufsvorbildung und Berufsausbildung für Rechtsberufe erreicht werden.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Anhebung der Mindestdauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate und maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags
- Vornahme gewisser organisatorischer Adaptierungen
Zum einen soll mit dem Vorhaben eine Verlängerung der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate (bei leicht angehobenem Ausbildungsbeitrag) zur Optimierung und Attraktivierung der Berufsvorbildung und Berufsausbildung durch entsprechende Anpassungen im Rechtspraktikantengesetz (RPG), im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), in der Rechtsanwaltsordnung (RAO), im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) und in der Notariatsordnung (NO) erfolgen. Zum anderen sollen einige organisatorische Adaptierungen als Folge der Verlängerung vorgenommen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis und die Anhebung des Ausbildungsbeitrags verursachen bei den vier Oberlandesgerichten in Wien, Graz, Linz und Innsbruck als Trägerinnen der Gerichtspraxis – und damit im Justizbudget insgesamt – einen Mehraufwand, der – neben anderen Einflussfaktoren – letztlich auch davon abhängig ist, wie viele Anträge auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt werden, und daher nur grob geschätzt werden kann.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
0 |
‑8.915 |
‑9.261 |
‑9.618 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung
Einbringende Stelle: |
Bundesministerium für Justiz |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2015 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2017 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Gewährleistung der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (durch Vorschläge zur Anpassung und Weiterentwicklung des Rechtssystems im Hinblick auf die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedürfnisse)." der Untergliederung 13 Justiz bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer." der Untergliederung 13 Justiz bei.
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Sicherstellung der organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen für eine geordnete Rechtsverfolgung und -durchsetzung durch die Justizverwaltung" der Untergliederung 13 Justiz bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Justiz erbringt in Bezug auf Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten für deren spätere Berufspraxis vor allem in den "klassischen" Rechtsberufen (wie Richterin und Richter, Staatsanwältin und Staatsanwalt, Rechtsanwältin und Rechtsanwalt sowie Notarin und Notar) unverzichtbare Ausbildungsleistungen. Die durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, mit Wirkung vom 1. Juli 2011 vorgenommene Verkürzung dieser Praxis von früher (zumindest) neun auf derzeit lediglich (mindestens) fünf Monate ist bei den beruflichen Praktikerinnen und Praktikern nahezu einhellig auf massive Kritik gestoßen, weil innerhalb eines dermaßen kurzen Zeitraums keine hinreichend vertiefte praktische Berufsaus- und -vorbildung erfolgen kann.
Zudem liegt die Höhe des derzeitigen (im Jahr 2011 sogar budgetbedingt abgesenkten und seit mehr als vier Jahren unveränderten) Ausbildungsbeitrags deutlich unter den für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten in vergleichbarer Einstufung gewährten Ansätzen.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Beibehaltung der geltenden Rechtslage würde dazu führen, dass die mit der Gerichtspraxis intendierten und als notwendig angesehenen Ziele einer Verbreiterung der beruflichen Aus- und Vorbildung insbesondere solcher Absolventinnen und Absolventen der rechtswissenschaftlichen Studien, die einen traditionellen,Rechtsberuf' ergreifen wollen, nicht mehr im gewünschten Ausmaß erreicht werden könnten, was bereits kurzfristig, vor allem aber mittel- und langfristig, unvermeidlich mit negativen Auswirkungen auf die Qualität der Rechtsschutzgewährung für die Bürgerinnen und Bürger insgesamt verbunden wäre.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2020
Evaluierungsunterlagen und -methode: Ob und inwieweit die in Rede stehende Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung ihren Zweck erfüllen, wird insbesondere danach zu beurteilen sein, ob in den mit der Ausbildung von Interessentinnen und Interessenten für einen,Rechtsberuf' befassten Beteiligtenkreisen Sicherheit dahingehend besteht, dass die vom Entwurf vorgesehene Anhebung der Dauer der Gerichtspraxis und die Anhebung des Ausbildungsbeitrags (samt den Begleitregelungen) zu einer weiteren Optimierung dieser wichtigen Berufsaus- und -vorbildung beigetragen haben. Entsprechende Evaluierungsmaßnahmen, wie insbesondere auch eine stichprobenartige Befragung ausbildender Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ausgewählter Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare werden erkennen lassen, ob die vorgeschlagenen Änderungen ihren Zweck erfüllen.
Ziele
Ziel 1: Intensivierung, Vertiefung und Attraktivierung der notwendigen Berufsaus- und -vorbildung für Rechtsberufe
Beschreibung des Ziels:
Die an der Gerichtspraxis teilnehmenden Personen sollen sich bestmöglich auf die Ausübung des von ihnen angestrebten Rechtsberufs vorbereiten können.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Eine optimale Vorbereitung auf die Ausübung der angestrebten Rechtsberufe ist nicht gewährleistet. |
Eine optimale Vorbereitung auf die Ausübung der jeweils angestrebten Rechtsberufe ist gewährleistet. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Anhebung der Mindestdauer der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate und maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Verlängerung der Gerichtspraxis von derzeit fünf Monaten auf künftig sieben Monate (bei maßvoll angehobenem Ausbildungsbeitrag) durch entsprechende Anpassungen im Rechtspraktikantengesetz (RPG), im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), in der Rechtsanwaltsordnung (RAO), im Rechtsanwaltsprüfungsgesetz (RAPG) und in der Notariatsordnung (NO) sollen wesentliche Rechtsgrundlagen zur Ermöglichung einer Optimierung, Intensivierung und Attraktivierung der Berufsaus- und -vorbildung der Rechtsberufe angepasst werden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Auf eine über 5 Monate hinausgehende Gerichtspraxis besteht derzeit kein Rechtsanspruch. Der Ausbildungsbeitrag liegt unter dem Niveau vergleichbarer Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten. |
Für Absolventinnen und Absolventen juristischer Studien, die einen "klassischen" Rechtsberuf anstreben, besteht ein Rechtsanspruch auf Absolvierung einer (zumindest) 7-monatigen Gerichtspraxis. Der Ausbildungsbeitrag wurde auf das Niveau des für vergleichbare Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten in den ersten 3 Monaten gewährten Beitrags angehoben. |
Maßnahme 2: Vornahme gewisser organisatorischer Adaptierungen
Beschreibung der Maßnahme:
Mit der Änderung einiger organisatorischer Adaptierungen soll der Verlängerung der Gerichtspraxis, auch in redaktioneller Hinsicht, Rechnung getragen werden, vor allem, um etwaige Unklarheiten im Zuge der Umstellungen zu vermeiden.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Einige organisatorische Begleitregelungen gehen von einer 5-monatigen Gerichtspraxis aus und stünden zukünftig mit der vorgesehenen Umstellung auf 7 Monate in Widerspruch. Ohne Anpassung würden Rechtsunklarheiten entstehen. |
Die organisatorischen Begleitregelungen sind auf eine 7-monatige Gerichtspraxis abgestimmt. Es bestehen keine Rechtsunklarheiten. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Langfristig ergeben sich einerseits durch die Verlängerung der Gerichtspraxis von fünf auf sieben Monate sowie andererseits durch eine moderate Anhebung des Ausbildungsbeitrags finanzielle Mehrbedarfe. Der Umstand, dass bereits derzeit in rund 20% bis 25% der Fälle nicht zuletzt ausbildungsbedingt Verlängerungen der Gerichtspraxis bewilligt werden, mildert diese zusätzlichen Aufwendungen ab.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Personalaufwand |
0 |
0 |
8.915 |
9.261 |
9.618 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
0 |
8.915 |
9.261 |
9.618 |
Erläuterung
Durch die Verlängerung der (Mindest-)Dauer der Gerichtspraxis für die einen,klassischen Rechtsberuf' anstrebenden Personen (das sind erfahrungsgemäß nahezu alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Gerichtspraxis) von fünf Monaten auf sieben Monate und die maßvolle Anhebung des Ausbildungsbeitrags auf das Niveau vergleichbarer Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten wird eine Aufwandserhöhung im Bereich der Gerichtspraxis eintreten, der insbesondere folgende Annahmen zugrunde liegen:
Derzeit absolvieren rund 720 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ihre Gerichtspraxis. Ausgehend von dem die letzten Jahre über beobachtbaren Trend ist von einem durchschnittlichen jährlichen Anstieg um 1,75% auszugehen, sodass im Jahr 2017 rund 975, im Jahr 2018 rund 990 und im Jahr 2019 rund 1.010 Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten auszubilden sein werden.
Der bisherigen Praxis folgend wird der angehobene Ausbildungsbeitrag auch im vorliegenden Entwurf als Fixbetrag ausgewiesen. Vorsorglich wurden gemäß den Bestimmungen der WFA-Finanziellen Auswirkungen-VO eine Valorisierung des (Mehr-)Aufwands für 2018 und 2019 (noch nicht jedoch für 2017) vor dem Hintergrund der allgemeinen Kostensteigerungen von jeweils 2% sowie mit rund 3% auch Nebenkosten wie z.B. Fahrkostenzuschüsse und Reisegebühren berücksichtigt.
Was die Verlängerung der Gerichtspraxis von fünf auf sieben Monate anbelangt, so war bei der Abschätzung des Mehraufwands darauf Bedacht zu nehmen, dass bereits derzeit von den Oberlandesgerichten nicht zuletzt ausbildungsbedingt freiwillig in rund 20% bis 25% der Fälle (meist jedoch nur kurzfristige) Verlängerungen der Gerichtspraxis bewilligt werden, was sich auf die Ermittlung des effektiven Anstiegs bzw. Mehrbedarfs entsprechend (mehr-)aufwandsmindernd auswirkt.
Im ersten Jahr der Wirksamkeit (2017) soll für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Gerichtspraxis (unabhängig von Beginn- und Anmeldezeitpunkt sowie auch für die laufenden Fälle) eine Anhebung des Ausbildungsbeitrags von bisher 1.035 € auf den einheitlich höheren Beitrag von 1.272,5 € (50% des Monatsentgelts eines VB der Entlohnungsgruppe v1 ESt 1 in der Ausbildungsphase) erfolgen.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die allgemeine oder berufliche Bildung, die Erwerbstätigkeit und/oder das Einkommen von Frauen und Männern.
Erläuterung
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen im engeren Sinn.
Allerdings erleichtert eine 7-monatige (im Vergleich zu einer 5-monatigen) Gerichtspraxis den Übergang von der universitären Berufsvorbildung in den Berufseinstieg insbesondere im Bereich der Rechtsberufe, ein gerade in Bezug auf den Arbeitsmarkt für Jungakademikerinnen und Jungakademiker nicht zu unterschätzender Faktor.
Anhang mit detaillierten Darstellungen
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
|
8.915 |
9.261 |
9.618 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.02 Oberlandesgericht Wien |
|
|
|
4.479 |
4.653 |
4.832 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.03 Oberlandesgericht Linz |
|
|
|
1.800 |
1.870 |
1.942 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.04 Oberlandesgericht Graz |
|
|
|
1.580 |
1.641 |
1.704 |
gem. BFRG/BFG |
13.02.05 Oberlandesgericht Innsbruck |
|
|
|
1.056 |
1.097 |
1.140 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt für die im jeweiligen Sprengel ihre Gerichtspraxis absolvierenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten aus den Detailbudgets der Oberlandesgerichte.
Laufende Auswirkungen
Personalaufwand
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Anzahl |
Aufwand pro MA |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|
Bund |
975 |
9.143,50 |
|
|
8.914.913 |
|
|
|
|
993 |
9.326,40 |
|
|
|
9.261.115 |
|
|
|
1.011 |
9.512,90 |
|
|
|
|
9.617.542 |
SUMME |
|
|
|
|
|
8.914.913 |
9.261.115 |
9.617.542 |
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
GESAMTSUMME |
|
|
|
8.914.913 |
9.261.115 |
9.617.542 |
|
|
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
VBÄ GESAMT |
|
|
|
|
|
|
Es wird auf die Erläuterungen zum "Ergebnishaushalt – Laufende Auswirkungen" verwiesen.
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand
|
Körperschaft |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand |
Bund |
|
|
0 |
0 |
0 |
Maßnahme / Leistung |
Körpersch. |
Anzahl |
Aufwand pro MA |
2015 |
2016 |
2017 |
2018 |
2019 |
|
Bund |
975 |
9.143,50 |
|
|
0,00 % |
|
|
|
|
993 |
9.326,40 |
|
|
|
0,00 % |
|
|
|
1.011 |
9.512,90 |
|
|
|
|
0,00 % |
Angaben zur Wesentlichkeit
Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.
Wirkungsdimension |
Subdimension der Wirkungsdimension |
Wesentlichkeitskriterium |
Gleichstellung von Frauen und Männern |
Bildung, Erwerbstätigkeit und Einkommen |
- Bildung: ab 10 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Erwerbstätigkeit: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist - Einkommen: ab 50 000 Betroffenen und es ist ein Bereich betroffen, in dem ein Geschlecht unter 30% vertreten ist |
Soziales |
Arbeitsbedingungen |
Mehr als 150 000 ArbeitnehmerInnen sind aktuell oder potenziell betroffen |
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.9 des WFA – Tools erstellt.