I. Allgemeiner Teil

Die Richtlinie 2014/26/EU als Anlass für die Neukodifikation

Die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 72; idF kurz: „die Richtlinie“) ist bis zum 10. April 2016 umzusetzen.

Sie markiert einen vorläufigen Endpunkt in der nunmehr fast zwanzigjährigen europäischen Diskussion über die Rolle von Verwertungsgesellschaften in der Informationsgesellschaft. Während in den Neunzigerjahren des vorangegangenen Jahrhunderts noch Fragen der Klärung von Rechten an Multimedia-Werken im Mittelpunkt des Interesses standen, verlagerte sich mit dem verstärkten Aufkommen des Musikvertriebs über das Internet die Diskussion auf Fragen der multiterritorialen Lizenzierung im digitalen europäischen Binnenmarkt.

Die Richtlinie enthält detaillierte Anforderungen zur Mitgliedschaft in und zur Unternehmensverfassung einer Verwertungsgesellschaft, über die Pflichten gegenüber Rechteinhabern einerseits und Nutzern andererseits, sehr umfassende und ins Detail gehende Transparenz- und Berichtsverpflichtungen sowie Bestimmungen über Beschwerdeverfahren, Streitbeilegung und Aufsicht. Mit einem eigenen Abschnitt über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen will sie zu einer Konzentration der Rechte beitragen und damit die Rechteklärung für die Musikverwertung im Internet erleichtern. Die Richtlinie stellt besondere Anforderungen an die Qualität der Infrastruktur und Leistungen von Verwertungsgesellschaften, die für die Online-Verwertung erforderliche Rechte an Werken der Musik (und damit verbundenen Sprachwerken) für mehrere Mitgliedstaaten wahrnehmen.

Der daraus folgende Anpassungsbedarf ist durch eine simple Novellierung des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006 nicht zu bewältigen. Vielmehr erfordert er eine umfassende Überarbeitung und Neuordnung der geltenden Normen in einer Neukodifikation. Dabei sollen, soweit dies nach der Richtlinie möglich ist, die Grundsätze und Normen des geltenden und bewährten Rechts übernommen, wobei diese in systematischer Hinsicht etwas überarbeitet und durch die Richtlinienvorgaben ergänzt werden.

So sollen weiterhin der Monopolgrundsatz gelten, ein Genehmigungsvorbehalt für die kollektive Rechtewahrnehmung vorgesehen sowie die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaft beibehalten und nach den Richtlinienvorgaben ausgebaut werden. Wie bisher soll es zugunsten der Rechteinhaber eine Wahrnehmungspflicht und zugunsten der Nutzer einen Abschlusszwang geben. Weitgehend wörtlich aus dem geltenden Recht übernommen werden auch die Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der kollektiven Rechtwahrnehmung.

Genehmigungsvorbehalt und Monopolgrundsatz

Um Rechteinhabern wie Nutzern eine einheitliche Anlaufstelle und damit auch eine kostengünstige Verwaltung von kleineren Repertoires zu sichern, sieht das österreichische Verwertungsgesellschaftenrecht ein gesetzliches Monopol für Verwertungsgesellschaften vor. Diesen Monopolgrundsatz scheint die Richtlinie mit ihrem Abschnitt über Mehrgebietslizenzen in Frage zu stellen. Nach der Richtlinie müssen in Zukunft auch Verwertungsgesellschaften aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Österreich tätig werden können, indem sie Mehrgebietslizenzen auch für Österreich vergeben.

Der Europäische Gerichtshof hat vor dem Wirksamwerden der Richtlinie in seinem Urteil in der Rechtssache C-351/12 OSA ausgesprochen, dass Verwertungsgesellschaften Dienstleistungen erbringen und den Bestimmungen des Vertrags über die Dienstleistungsfreiheit unterliegen. Art. 16 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG über die Dienstleistungsfreiheit sei aber auf die kollektive Rechtewahrnehmung nicht anwendbar, weil die Ausnahme zugunsten des Urheberrechts in Art. 17 Z 11 dieser Richtlinie auch für die kollektive Rechtewahrnehmung gelte. Ferner stünden die Bestimmungen des Primärrechts über die Dienstleistungsfreiheit einem Monopol für Verwertungsgesellschaften nicht entgegen, weil der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könne. Ein Monopol sei zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geeignet, weil es eine wirksame Wahrnehmung dieser Rechte und eine wirksame Kontrolle ihrer Achtung ermögliche. Ein solches Monopol ginge nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich sei. Es gäbe keine andere Methode, mit der das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden könnte, als diejenige, die auf einem territorial aufgeteilten Schutz und damit auch einer territorial aufgeteilten Kontrolle dieser Rechte beruht.

Der Gerichtshof hat damit im Sinn seiner Vorjudikatur anerkannt, dass die Bündelung (ausschließlicher) Rechte in einer nationalen Verwertungsgesellschaft die Durchsetzung dieser Rechte gegen illegale nicht lizenzierte Nutzungen auf kostengünstige Weise ermöglicht, weil ein Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden kann. Darüber hinaus hat er klargestellt, dass ein Genehmigungsvorbehalt und ein gesetzliches Monopol für die kollektive Rechtewahrnehmung mit dem Primärrecht und der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG in Einklang stehen können.

Der Entwurf schlägt daher vor, auf das Erfordernis einer Wahrnehmungsgenehmigung für Verwertungsgesellschaften aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat nur soweit zu verzichten, als diese nach dem Titel III der Richtlinie zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Musikwerken berechtigt sind.

Die Öffnung der kollektiven Rechtewahrnehmung für Verwertungsgesellschaften aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat wirft aber eine Reihe weiterer Fragen auf:

So wird etwa das bisherige System der Festsetzung von allgemeinen Bedingungen und Tarifen für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche im Weg von Gesamtverträgen und Satzungen auf österreichische Verwertungsgesellschaften zu beschränken sein. Dies folgt zum einen daraus, dass Gesamtverträge und Satzungen wegen ihrer normativen Wirkung für die Mitglieder und Bezugsberechtigten der Gesamtvertragsparteien als Verordnung einzustufen sind und ausländische Gesellschaften nicht mit hoheitlichen Aufgaben betraut werden können. Zum anderen erscheint fraglich, ob es die Richtlinie dem österreichischen Gesetzgeber gestattet, ausländische Gesellschaften einer Satzung zu unterwerfen und ihnen damit Bedingungen und Tarife vorzugeben. Nach Erwägungsgrund 9 der Richtlinie dürfen für ausländische Gesellschaften nämlich keine strengeren Vorschriften als diejenigen der Richtlinie zulässig sein.

Immerhin aber enthält Art. 16 der Richtlinie Anforderungen an Lizenzbedingungen und Tarife und bestimmt Art. 35 Abs. 1, dass für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern über bestehende und angebotene Lizenzbedingungen Streitbelegungsmechanismen anzubieten sind.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Aufgaben einer nach der Richtlinie einzurichtenden Aufsicht über Verwertungsgesellschaften über die derzeitigen Aufgaben der Aufsichtsbehörde hinausgehen, die Aufsichtsbehörde derzeit aber von österreichischen Verwertungsgesellschaften und gesamtvertragsfähigen Nutzerorganisationen finanziert wird. Diese Finanzierungsverpflichtung kann nur für den Bereich der Aufsicht über österreichische Gesellschaften aufrechterhalten werden.

Inhalte der Richtlinie

1. Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung

1.1. Einbindung der Bezugsberechtigten in die Willensbildung

Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie verfolgen den Zweck, die bestmögliche Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft sicher zu stellen (s. Erwägungsgrund 22). Dabei dürfte die Richtlinie davon ausgehen, dass Verwertungsgesellschaften für neue „Mitglieder“ offen sind und Bezugsberechtigte grundsätzlich auch die Möglichkeit haben sollen, Mitglied einer Verwertungsgesellschaft (oder zumindest einer Mitgliedseinrichtung) zu werden.

Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie sind in den Statuten der Verwertungsgesellschaften angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder am Entscheidungsfindungsprozess vorzusehen. Unter „Mitglieder“ versteht die Richtlinie aber nur solche Mitglieder, die auch als Rechteinhaber die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben (Art. 3 lit. d). Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern in diesem Sinn müssen beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten sein. Art. 7 Abs. 2 ermächtigt die Mitgliedstaaten, auf die Rechteinhaber, die nicht Mitglieder sind, deren Rechte sie aber wahrnehmen, weitere Bestimmungen der Richtlinie anzuwenden. Erwägungsgrund 21 hält dazu ausdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten diesen Rechteinhabern das Recht einräumen können, am Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft mitzuwirken.

Der Entwurf schlägt vor, das Anliegen der Einbindung der Bezugsberechtigten in die Willensbildung der Gesellschaft aufbauend auf § 15 VerwGesG 2006 umzusetzen und den Verwertungsgesellschaften aufzutragen, in ihren Organisationsvorschriften dafür Sorge zu tragen. Die Einhaltung dieser Vorgabe soll Voraussetzung für die Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung sein, weshalb die Regelung (§ 6 Abs. 1 und 2 des Entwurfs) in den 2. Abschnitt über die Wahrnehmungsgenehmigung aufgenommen werden soll.

1.2. Mitgliedschaft

Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufzunehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, die auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen müssen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen und zu veröffentlichen. Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, sind dem Rechteinhaber die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern. Andererseits schreibt die Richtlinie aber bewusst keine bestimmte Rechtsform (also für neue Mitglieder offene Rechtsform) vor, sodass wohl Verwertungsgesellschaften mit geschlossenen Rechtsformen wie insbesondere die GmbH nicht dazu gezwungen werden können, neue Mitglieder aufzunehmen.

Nach Art. 6 Abs. 4 haben es Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern zu erlauben, im Verkehr mit ihnen elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden. Dies gilt auch für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten, also auch für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten in der Mitgliederhauptversammlung. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass gewisse Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaften (wie etwa die Verpflichtung zur Einräumung der Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation) gegenüber ihren Mitgliedern auch gegenüber Bezugsberechtigten gelten, die keine Mitglieder sind.

Der Entwurf setzt diese Vorgaben zum einen in § 6 Abs. 3 über die Anforderungen an die Organisationsvorschriften und damit im 2. Abschnitt über die Wahrnehmungsgenehmigung sowie zum anderen in § 12 und damit im 3. Abschnitt über Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung um.

1.3. Organe einer Verwertungsgesellschaft

Während das VerwGesG 2006 gesellschaftsrechtliche Standards durch die Beschränkung auf bestimmte Rechtsformen sicherstellt, enthält die Richtlinie detaillierte Regelungen zur Mitgliederversammlung (Art. 8), Aufsichtsfunktion (Art. 9) und Geschäftsführung (Art. 10).

Der Entwurf setzt diese Vorgaben in den §§ 14 bis 22 des völlig neuen 3. Abschnitts über Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung um.

1.3.1. Mitgliederhauptversammlung

Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie hat eine Verwertungsgesellschaft mindestens jährlich eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, für die bestimmte Mindestkompetenzen vorgesehen sind (Bestellung, Vergütung und Aufsicht über die Geschäftsführung sowie diverse Verteilungsfragen). Damit sind auch Verwertungsgesellschaften, etwa in der Rechtsform einer GmbH, für die die Einberufung einer Generalversammlung gesellschaftsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, hiezu zu verpflichten.

1.3.2. Aufsichtsrat

Nach Art. 9 der Richtlinie sind Verwertungsgesellschaften zur Einrichtung einer „Aufsichtsfunktion“ zu verpflichten, die die Geschäftsführungsorgane kontinuierlich überwacht und die ihr von der Mitgliederhauptversammlung übertragenen Befugnisse wahrnimmt. In dem Aufsichtsgremium muss eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Mitgliederkategorien sichergestellt sein.

1.3.3. Geschäftsführung

Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie hat jede Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Verwertungsgesellschaft führen, diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

1.3.4. Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten

Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie müssen Verwertungsgesellschaften Verfahren festlegen und anwenden, damit sie Interessenkonflikte vermeiden können, und für den Fall, dass Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhaber auswirken. Zu diesem Zweck haben die Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen, Erklärungen gegenüber der Mitgliederhauptversammlung abzugeben, in denen sie ihre finanziellen Beziehungen zur Verwertungsgesellschaft und allfällige Interessenkonflikte offenlegen. Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie gilt diese Verpflichtung auch für jede Person, die die Aufsichtsfunktion wahrnimmt.

2. Pflichten gegenüber Rechteinhabern

2.1. Wahrnehmungspflicht – Wahlrechte der Rechteinhaber

Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie räumt Rechteinhabern das Recht ein, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl ungeachtet des Mitgliedstaats, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft bzw. des Rechteinhabers zu beauftragen. Nach Art. 5 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie ist eine Verwertungsgesellschaft verpflichtet, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen, sofern sie die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann.

Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie haben die Rechteinhaber gegenüber ihrer Verwertungsgesellschaft das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, von Kategorien von Rechten oder von Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben. Aus Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie ergibt sich, dass das Recht zur Lizensierung nicht-kommerzieller Nutzungen unter dem Vorbehalt näherer Bedingungen steht, die von der Verwertungsgesellschaft festzusetzen sind.

Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie räumt den Rechteinhabern das Recht ein, den Wahrnehmungsauftrag binnen einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht übersteigen darf, ganz oder teilweise zu kündigen. Den Verwertungsgesellschaften wird aber die Möglichkeit eingeräumt, die Beendigung nur zum Ende des Geschäftsjahrs wirksam werden zu lassen. Die Wahlrechte für den Umfang der Rechteeinräumung an eine Gesellschaft gelten auch für die Möglichkeit der (teilweisen) Beendigung des Wahrnehmungsvertrags.

Nach Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften Rechteinhaber vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags über die Rechte nach Art. 5 und die Bedingungen für die direkte Lizensierung nicht-gewerblicher Nutzungen zu informieren. Für die bestehenden Bezugsberechtigten sieht der zweite Unterabsatz des Art. 5 Abs. 8 eine entsprechende Verständigung bis zum 10. Oktober 2016 vor.

Der Entwurf setzt diese Vorgaben in den §§ 23 bis 28 des 4. Abschnitts über die Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten um.

2.2. Rechtewahrnehmung

Nach Art. 4 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften im besten Interesse ihrer Bezugsberechtigten zu handeln. Sie dürfen ihnen nur Pflichten auferlegen, die für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte erforderlich sind.

Der Entwurf setzt diese Verpflichtung in § 29 um, mit dem er die bisher in § 12 Abs. 1 VerwGesG 2006 enthaltenen Grundsätze für die Rechtewahrnehmung ergänzt um die Richtlinienvorgaben übernimmt.

2.3. Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten

Nach Art. 11 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften bei der Einziehung und Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten sorgfältig vorzugehen, über diese Einnahmen und eigenes Vermögen getrennt Buch zu führen, die Einnahmen nur zur Verteilung oder zu von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Zwecken zu verwenden und eine Veranlagung solcher Einnahmen nur im besten Interesse der Rechteinhaber im Einklang mit der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement vorzunehmen.

Nach Art. 12 der Richtlinie müssen Abzüge von den Einnahmen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden. Rechteinhaber sind über solche Abzüge schon vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren. Werden Abzüge zugunsten sozialer oder kultureller Einrichtungen vorgenommen, dann müssen die Leistungen aus solchen Einrichtungen auf Grundlage fairer Kriterien bereitgestellt werden.

Nach Art. 13 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften die den Rechteinhabern zustehenden Beträge gemäß den von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen allgemeinen Grundsätzen regelmäßig, sorgfältig und korrekt zu verteilen und auszuschütten. Die Verteilung und Ausschüttung hat spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs zu erfolgen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Die Frist verlängert sich um die Zeit, die erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden. Beträge, die bis zum Ablauf der Höchstfristen für die Verteilung nicht verteilt werden können, sind in der Buchhaltung gesondert auszuweisen. Verwertungsgesellschaften haben zu versuchen, die Bezugsberechtigten ausfindig zu machen, und zu diesem Zweck ihren Bezugsberechtigten, Mitgliedseinrichtungen und Verwertungsgesellschaften, mit denen sie vertraglich verbunden sind, drei Monate nach Ablauf der Höchstfrist für die Verteilung bestimmte Informationen über die betroffenen Bezugsberechtigten zu übermitteln. Bleiben diese Schritte erfolglos, so sind diese Informationen ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist zu veröffentlichen. Können die den Bezugsberechtigten zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar. Die Mitgliederhauptversammlung hat über diese Beträge zu beschließen.

Art. 14 und 15 der Richtlinie enthalten eigene Bestimmungen für die Wahrnehmung von Rechten auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die sich weitgehend an den Art. 12 und 13 orientieren.

Der Entwurf setzt diese Richtlinienbestimmungen in den §§ 30 bis 35 des 4. Abschnitts über die Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten um.

3. Verhältnis zu den Nutzern

Nach Art. 16 haben Verwertungsgesellschaften und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten zu verhandeln und sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Einen Abschlusszwang für Verwertungsgesellschaften sieht die Richtlinie aber nicht vor. Lizenzbedingungen sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Die Tarife müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Rechteinhaber sollen eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte erhalten. Ferner haben Verwertungsgesellschaften die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.

Art. 17 verpflichtet Nutzer, einer Verwertungsgesellschaft innerhalb von vereinbarten oder bereits festgelegten Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten die ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen über die Nutzung der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge benötigt werden.

Der Entwurf setzt diese Vorgaben in den §§ 36, 37 und 40 des 5. Abschnitts über Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern um.

4. Transparenz- und Berichtspflichten

Der Entwurf setzt die Bestimmungen der Richtlinie über Transparenz- und Berichtspflichten von Verwertungsgesellschaften in den §§ 41 bis 46 des 6. Abschnitts um; die Sonderregelungen für Mehrgebietslizenzen vergebende Verwertungsgesellschaften werden in den 8. Abschnitt aufgenommen.

4.1. Rechnungslegung

Verwertungsgesellschaften haben ihren bezugsberechtigten Rechteinhabern (Art. 18 der Richtlinie), anderen Verwertungsgesellschaften (Art. 19 der Richtlinie) sowie Bezugsberechtigten einer Mehrgebietslizenzen vergebenden Verwertungsgesellschaft (Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie) detailliert Rechnung zu legen. Art. 18 der Richtlinie verlangt die Rechnungslegung mindestens einmal jährlich für Bezugsberechtigte, denen im Berichtszeitraum Einnahmen zugewiesen oder ausgeschüttet wurden. Den Bezugsberechtigten sind mit der Zahlung die Kontaktdaten, die die Verwertungsgesellschaft verwendet, sowie Angaben über die ihnen zugewiesenen Einnahmen und ausgeschütteten Beträge zu übermitteln, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind. Ferner sind die Bezugsberechtigten über die verteilungsrelevanten Zeiträume und die Abzüge zu informieren, die ihrerseits nach ihren Zwecken (Verwaltungskosten, Zuweisung zu sozialen und kulturellen Einrichtungen und andere Zwecke) aufzuschlüsseln sind.

4.2. Repertoireauskunft

Nach Art. 20 und 25 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften Rechteinhabern und Nutzern Auskunft über den Bestand an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in ihr Repertoire fallen, die Rechte, die sie für ihre Bezugsberechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, und die Gebiete, für die sie Rechte wahrnehmen, auf eine „hinreichend begründete Anfrage“ hin zu erteilen.

4.3. Auf der Website zu veröffentlichende Dokumente und Informationen

Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie listet eine Mindestliste an Dokumenten und Informationen auf, die eine Verwertungsgesellschaft nach Abs. 2 dieser Bestimmung über ihre Website in aktueller Fassung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen hat. Dabei differenziert die Richtlinie anders als die §§ 16 und 18 VerwGesG 2006 nicht zwischen Informationen, die nur den Bezugsberechtigten, und solchen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

Über das derzeit geltende Recht hinaus werden Verwertungsgesellschaften daher in Zukunft ihre Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsgenehmigungen, die Bedingungen der Wahrnehmungsverträge sowie die Tätigkeitsberichte über ihre Website veröffentlichen müssen. Die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus sozialen und kulturellen Einrichtungen müssen weiterhin nur den Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden. Die Richtlinie sieht aber vor, dass die von der Mitgliederhauptversammlung zu beschließenden „allgemeinen Grundsätze“ für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge sowie für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge, für Verwaltungskosten und für andere Abzüge (einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen) zu veröffentlichen sind.

Art. 21 Abs. 1 lit. c der Richtlinie verpflichtet auch zur Veröffentlichung von „Standardlizenzverträgen und anwendbaren Standardtarifen einschließlich Ermäßigungen“. Diese finden sich in den schon derzeit zu veröffentlichenden Gesamtverträgen, den Satzungen und den „Tarifen, wonach sie [Verwertungsgesellschaften] Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt“. Die Beschränkung der Offenlegung der Gesamtverträge nur nach Parteien, Gegenstand und Geltungsbereich wird aber nicht aufrechterhalten werden können. Darüber hinaus ist – wie bei den Tarifen schon nach geltendem Recht – zu berücksichtigen, dass es „Standardlizenzverträge“ auch außerhalb von Gesamtverträgen und Satzungen geben wird.

4.4. Transparenzbericht (samt Jahresabschluss)

Nach Art. 22 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften jährliche Transparenzberichte zu erstellen, die die Jahresabschlüsse, Berichte über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, Berichte über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen und Angaben über im Anhang zur Richtlinie aufgelistete Gegenstände zu enthalten haben. In die Transparenzberichte sind neben allgemeinen Angaben über Rechtsform und Organisationsstruktur, auch Informationen über die Ablehnung von Nutzungsbewilligungen im vorangegangenen Geschäftsjahr sowie detaillierte Angaben über Einnahmen und Erträge, Kosten und die Verteilung aufzunehmen, wobei insbesondere nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten zu differenzieren ist. Für den Jahresabschluss werden nicht nur Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung sondern auch eine Kapitalflussrechnung verlangt.

Nach Art. 22 Abs. 4 ist der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind in den Transparenzbericht aufzunehmen. Verwertungsgesellschaften haben ihre Transparenzberichte spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf ihrer Website zu veröffentlichen und dort jeweils mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich zu halten.

Bisher ordnet § 19 VerwGesG 2006 aufbauend auf den gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen von Verwertungsgesellschaften lediglich an, dass dem Jahresabschluss ein Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft anzuschließen ist. Ferner haben Abschlussprüfer die Aufsichtsbehörde über bei der Prüfung festgestellte bedenkliche Tatsachen zu informieren.

5. Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

Die Richtlinie versucht, mit einem eigenen Abschnitt über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen zu einer Konzentration der Rechte für die Online-Wiedergabe beizutragen und damit die Rechteklärung für die Musikverwertung im Internet zu erleichtern. Sie stellt besondere Anforderungen an die Qualität der Infrastruktur und Leistungen von Verwertungsgesellschaften, die für die Online-Verwertung erforderliche Rechte an Werken der Musik (und damit verbundenen Sprachwerken) für mehrere Mitgliedstaaten wahrnehmen. Diese Anforderungen zielen auf die rasche werktitelgenaue Abrechnung von Nutzungen auf Grundlage einer effizienten Dateninfrastruktur über Werke, Rechte und Rechteinhaber und die Anwendung diverser Branchenstandards ab. Um die Bündelung verschiedener Repertoires zu erleichtern, ordnet die Richtlinie an, dass Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft einer anderen ihr Repertoire zu Vergabe von Mehrgebietslizenzen einräumt, „nicht-exklusiver Natur“ sein müssen, und die beauftragte Gesellschaft die beauftragende Gesellschaft über ihre Lizenzbedingungen informiert. Sie sieht einen Abschlusszwang für Gesellschaften, die Mehrgebietslizenzen erteilen, gegenüber Verwertungsgesellschaften vor, die dies nicht tun.

Der Entwurf setzt diese Vorgaben in den §§ 54 bis 62 des 8. Abschnittes über Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, um.

6. Beschwerdeverfahren, Streitbeilegung und Aufsicht

6.1. Beschwerdeverfahren

Nach Art. 33 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder und Verwertungsgesellschaften, in deren Auftrag sie Rechte wahrnehmen, wirksame und zügige Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung zu stellen, dies insbesondere für den Abschluss und die Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder die Entziehung von Rechten, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und die Verteilung. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erweitert diese Verpflichtung auf bezugsberechtigte Rechteinhaber.

Der Entwurf setzt diese Vorgaben in § 63 des 9. Abschnitts über Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht um.

6.2. Streitbeilegung.

Während Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie alternative Streitbeilegungsverfahren lediglich fakultativ für allgemeine Streitigkeiten über durch die Richtlinie harmonisierte Gegenstände vorsieht, verpflichtet Art. 34 Abs. 2 die Mitgliedstaaten dazu, für bestimmte Streitigkeiten aus der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte ein unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren anzubieten. Erwägungsgrund 49 führt dazu aus, dass unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts die Möglichkeit eines leicht zugänglichen, effizienten und unparteiischen außergerichtlichen Verfahrens, etwa einer Mediation oder eines Schiedsgerichtsverfahrens, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen vergeben, auf der einen und Online-Diensteanbietern, Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite eingerichtet werden sollte. Die Richtlinie schreibe nicht vor, in welcher Form die alternative Streitbeilegung stattfinden und welche Stelle dafür zuständig sein solle, sondern nur, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der zuständigen Stelle gewährleistet sein müsse.

Nach Art. 35 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten überdies sicherzustellen, dass Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern, insbesondere über bestehende und angebotene Lizenzbedingungen oder Vertragsverletzungen, vor Gericht oder gegebenenfalls vor eine andere unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können.

Der Entwurf setzt diese Vorgaben in §§ 64 und 65 des 9. Abschnitts über Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht um.

6.3. Aufsicht

Nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten eine behördliche Aufsicht über die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verwertungsgesellschaften einzurichten, um sicherzustellen, dass die Umsetzungsbestimmungen eingehalten werden. Die Richtlinie geht damit – wie sich auch aus Art. 37 ergibt – davon aus, dass in erster Linie der Mitgliedstaat der Niederlassung einer Verwertungsgesellschaft für deren Aufsicht zuständig ist.

In Hinblick auf den Titel III der Richtlinie können in Zukunft auch Verwertungsgesellschaften aus einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Österreich tätig werden, indem sie Mehrgebietslizenzen auch für Österreich vergeben. Wenn auch die Möglichkeiten von Aufsichtsmaßnahmen gegen solche Verwertungsgesellschaften wegen der insoweit wohl anwendbaren Dienstleistungsfreiheit beschränkt sein werden, wird sich die Aufsichtsbehörde auch mit solchen ausländischen Gesellschaften auseinander setzen müssen. Dies ergibt sich schon aus Art. 37 über die Zusammenarbeit zwischen europäischen Aufsichtsbehörden.

Nach Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie müssen es die Mitgliedstaaten den Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft, den Rechteinhabern, Nutzern, Verwertungsgesellschaften und sonstigen Beteiligten ermöglichen, die hiefür zuständigen Behörden von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis zu setzen, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen nach der Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften darstellen. Nach Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die Aufsichtsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen gegen pflichtwidriges Verhalten von Verwertungsgesellschaften ergreifen können.

Der Entwurf setzt diese Vorgaben in §§ 69 bis 78 des 9. Abschnitts über Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht sowie den §§ 83 f. dieses Abschnitts um.

Aufbau des Entwurfs

In systematischer Hinsicht versucht der Entwurf, die Systematik des VerwGesG 2006 so weit wie möglich beizubehalten. Er sieht nach einem einleitenden allgemeinen 1. Abschnitt über den Gegenstand des Gesetzes und Definitionen einen 2. Abschnitt über die „Wahrnehmungsgenehmigung“ vor, der im Wesentlichen die Bestimmungen über die Betriebsgenehmigung aus dem 1. Abschnitt des VerwGesG 2006 über „Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht“ übernimmt. Der inhaltlich weitgehend neue 3. Abschnitt „Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung“ folgt dem Aufbau der Richtlinie, die sich im Kapitel 1 des II. Titels (abgesehen von den Art. 4 und 5) organisationsrechtlichen Fragen widmet. Der 4. Abschnitt über Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und der 5. Abschnitt über Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern folgt wieder der Systematik des VerwGesG 2006, wobei jedoch die Informationsverpflichtungen gegenüber Bezugsberechtigten und Nutzern in den neuen 6. Abschnitt über Transparenz- und Berichtspflichten aufgenommen wurden. Anders als die Richtlinie, die in den Kapiteln 2 und 3 die Rechtewahrnehmung für Bezugsberechtigte von der Rechtewahrnehmung für andere Verwertungsgesellschaften getrennt regelt, regelt der Entwurf die Wahrnehmung für alle Rechteinhaber gemeinsam. In seinem 7. Abschnitt übernimmt der Entwurf (mit einigen wenigen Änderungen) die Bestimmungen über die Gesamtverträge aus dem 4. Abschnitt des VerwGesG 2006 über Gesamtverträge und Satzungen; die Bestimmungen über die Satzungen werden in den 3. Unterabschnitt des 9. Abschnitts über Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht aufgenommen. Der 8. Abschnitt des Entwurfs setzt die Sondervorschriften nach Titel III der Richtlinie um. Wie Titel IV der Richtlinie fasst der Entwurf „Durchsetzungsmaßnahmen“ in dem aus fünf Unterabschnitten bestehenden 9. Abschnitt zusammen. Beginnend mit dem durch die Richtlinie vorgegebenen Beschwerdemanagement der Gesellschaften im 1. Unterabschnitt sowie dem Ausbau der Vermittlungsfunktion der Aufsichtsbehörde und der Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss im 2. Unterabschnitt übernimmt der Entwurf im 3. Unterabschnitt die bisherigen Bestimmungen über Satzungen und fasst im 4. Unterabschnitt – ergänzt um die Richtlinienvorgaben – die bisherigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zusammen. Der 5. Unterabschnitt übernimmt die bisherigen Regelungen über Behörden und Verfahren. Der 10. Abschnitt enthält die Schluss- und Übergangsbestimmungen.

Über die Richtlinienumsetzung hinausgehende Änderungsvorschläge

Wahrnehmungsgenehmigung (§§ 3 bis 11, 72)

Der Entwurf schlägt anstelle des Begriffs „Betriebsgenehmigung“ den Begriff „Wahrnehmungsgenehmigung“ vor, weil es auf die kollektive Wahrnehmung eines bestimmten Rechts und nicht auf die Aufnahme des Betriebs einer Verwertungsgesellschaft ankommen soll. Darüber hinaus schlägt er vor, die Regelungen der geltenden §§ 2 und 5 VerwGesG 2006 zusammenzufassen und damit den Fall der kollektiven Rechtwahrnehmung durch einen Unternehmer, dem überhaupt keine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, und den Fall der Überschreitung einer Betriebsgenehmigung durch eine Verwertungsgesellschaft gleich zu behandeln. Auch die zivilrechtliche Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Rechteeinräumung soll für beide Fälle gleich geregelt werden. In beiden Fällen geht es nämlich darum, dass für ein bestimmtes Recht keine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt wurde.

Da die Richtlinie gesellschaftsrechtliche Standards ohnedies durch sondergesellschaftsrechtliche Bestimmungen vorgibt, schlägt der Entwurf vor, auf die Vorschreibung bestimmter Rechtsformen für Verwertungsgesellschaften zu verzichten. Allerdings soll die Aufnahme bestimmter Regelungen in die Organisationsvorschriften, wie etwa die Sicherstellung der demokratischen Mitbestimmung von Bezugsberechtigten oder Kriterien für die Mitgliedschaft, Voraussetzung für die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sein. Dabei baut der Entwurf den bisherigen § 15 VerwGesG 2006 unter Rückgriff auf die „gemeinsame Vertretung der Wahrnehmungsberechtigten“ nach dem Muster des § 6 Abs. 2 dUrhWahrnG aus und sieht vor, dass dieser gemeinsamen Vertretung bestimmte Mindestmitwirkungsrechte einzuräumen sind.

Mit § 6 VerwGesG 2006 wurde das Ziel verfolgt, die Anzahl an Verwertungsgesellschaften gering zu halten. Der Entwurf schlägt vor, diese Regelung dahingehend auszubauen, dass – worum es im Kern auch bisher schon gegangen sein dürfte – Verwertungsgesellschaften einander unter Kontrolle der Aufsichtsbehörde ihre Wahrnehmungsgenehmigungen übertragen können.

Überdies regelt der Entwurf die Dauer und Beendigung von Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die Veröffentlichung der Erteilung oder Beendigung im Abschnitt über die Wahrnehmungsgenehmigung, wobei der in der Praxis vorgekommene „Verzicht“ hierauf mitberücksichtigt wird. Der Widerruf als aufsichtsbehördliche Maßnahme wird in den 4. Unterabschnitt des 9. Abschnitts aufgenommen.

Anpassung der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge (§ 24 Abs. 2)

Zur Umsetzung der gesetzlich geforderten Einheitlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen für Wahrnehmungsverträge sieht der Entwurf in § 24 Abs. 2 Erleichterungen vor, nach denen nicht für jede Änderung der Vertragsbedingungen die ausdrückliche Zustimmung jedes einzelnen Bezugsberechtigten eingeholt werden muss.

Verteilung (§ 34 Abs. 1)

Der Entwurf billigt ausdrücklich pauschale Auszahlungen an bestimmte Gruppen von miteinander in vertraglichen Beziehungen stehenden Bezugsberechtigten und damit eine Verteilungspraxis, die schon in den Erläuternden Bemerkungen zum Verwertungsgesellschaftengesetz 1936 (Vorlage der Bundesregierung 1936, 65/Ge der Beilagen; abgedruckt in Dillenz, Materialien zum Verwertungsgesellschaftengesetz (1987) S. 13) ausdrücklich begrüßt wurde.

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen, Urheberrecht).


 

II. Besonderer Teil

Zum 1. Abschnitt (Allgemeines):

Zu § 1 (Gegenstand dieses Bundesgesetzes):

Vgl. Art. 1 und 2 der Richtlinie; zu Abs. 3 s. insbesondere Art. 2 Abs. 3 und Erwägungsgrund 17 („Auslagerungen“)

Mit dem Hinweis auf die Umsetzung der Richtlinie in Abs. 1 wird der Verpflichtung nach Art. 43 Abs. 1 Unterabs. 2 entsprochen.

Der Entwurf schlägt vor, den Genehmigungsvorbehalt weiterhin für die kollektive Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz vorzusehen (s. § 3), und geht damit über den Anwendungsbereich der Richtlinie hinaus, die nur Anforderungen an Verwertungsgesellschaften regeln will. Mit der Umschreibung des Gegenstands des Gesetzes in Abs. 2 nimmt der Entwurf daher generell auf die Tätigkeit der kollektiven Rechtewahrnehmung Bezug, ohne dies auf bestimmte Akteure einzugrenzen.

Nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie gilt diese auch für Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft befinden oder direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise von einer solchen beherrscht werden, sofern diese Einrichtungen eine Tätigkeit ausüben, die, würde sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieser Richtlinie unterläge. Erwägungsgrund 17 führt dazu weiter aus, dass Verwertungsgesellschaften Tochtergesellschaften gründen oder andere, von ihnen kontrollierte Einrichtungen mit bestimmten Tätigkeiten, wie der Fakturierung oder der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten an die Rechteinhaber, beauftragen können sollten. In diesen Fällen sollten aber die Bestimmungen dieser Richtlinie, die anwendbar wären, wenn eine Verwertungsgesellschaft die betreffende Tätigkeit direkt ausgeführte, auf die Tätigkeiten der Tochtergesellschaften oder anderen Einrichtungen anwendbar sein. Abs. 3 setzt diese Vorgaben um.

Zu § 2 (Definitionen):

Vgl. Art. 3 der Richtlinie    

Verwertungsgesellschaften (Z 1, Art. 3 lit. a):

Die Richtlinie wendet sich in erster Linie an Verwertungsgesellschaften, die in der deutschen Sprachfassung als „Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung“ bezeichnet werden. Der Entwurf übernimmt diesen Begriff aber nicht, sondern bleibt stattdessen beim bewährten und bekannten Begriff der „Verwertungsgesellschaft“.

Eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung ist nach der Definition in Art. 3 lit. a der Richtlinie eine Organisation, die gesetzlich oder auf der Grundlage einer Abtretungs-, Lizenz- oder sonstigen vertraglichen Vereinbarung berechtigt ist und deren ausschließlicher oder hauptsächlicher Zweck es ist, Urheber- oder verwandte Schutzrechte im Namen (die englische Sprachfassung verwendet hiefür „on behalf of“) mehrerer Rechteinhaber zu deren kollektivem Nutzen wahrzunehmen und im Eigentum ihrer Mitglieder steht oder von ihren Mitgliedern beherrscht wird und/oder nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Diese Definitionselemente werfen eine Reihe von Fragen auf: So ist nicht wirklich ersichtlich, weshalb die Berechtigung zur Rechtewahrnehmung in die Definition der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden muss. Das Definitionselement eines ausschließlichen oder hauptsächlichen Zwecks der Wahrnehmung von Rechten zum kollektiven Nutzen mehrerer Rechteinhaber lässt es theoretisch zu, dass sich eine Verwertungsgesellschaft durch die Aufnahme anderer Tätigkeiten ihren Verpflichtungen als Verwertungsgesellschaft entziehen kann. Freilich würde dies dazu führen, dass eine solche Einrichtung auch nicht mehr die Rechte wahrnehmen kann, für die zwingend eine Wahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften vorgeschrieben ist. Jedenfalls im Umweg über diese Normen, wird dieses Definitionselement wieder zu einer Anforderung an eine Verwertungsgesellschaft. Das Kriterium der Rechtewahrnehmung „im Namen mehrerer Rechtsinhaber“ dürfte auf einer nicht ganz treffenden Übersetzung berufen. Der Entwurf verwendet anstatt dessen die Wendung „im Interesse mehrerer Rechtsinhaber“. Mit dem Kriterium der Beherrschung durch die Mitglieder geht es dem Richtliniengesetzgeber – wie aus den Definitionen von „Mitgliedern“ und „Rechtsinhabern“ in Art. 3 lit. c und d hervorgeht – darum, dass die Verwertungsgesellschaft entweder unmittelbar durch ihre Bezugsberechtigten oder Einrichtungen, die diese vertritt, kontrolliert wird. Das Kriterium der „nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten“ Organisation wurde eingeführt, um auch Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Stiftung zu erfassen, die rechtlich selbständige Vermögen ohne Eigentümer sind.

Die Definition der „Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung“ ist ein zentraler Begriff der Richtlinie, der ein europaweit einheitliches Verständnis begründen soll, sollen doch diese Organisationen etwa auch der Kommission nach Art. 39 der Richtlinie gemeldet werden. Der Entwurf schlägt daher vor, unter Beibehaltung des Begriffs „Verwertungsgesellschaft“ die Definition der Richtlinie mit einigen sprachlichen Präzisierungen zu übernehmen.

Unabhängige Verwertungseinrichtungen (Z 2, Art. 3 lit. b):

Die Diskussion um die Anwendung der Richtlinie auf gewisse kommerzielle Verwerter hat dazu geführt, dass mit Verwertungsgesellschaften im Wettbewerb stehende „unabhängige Verwertungseinrichtungen“ einigen Verpflichtungen nach der Richtlinie unterliegen sollen. Nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie gilt dies für die Lizenzvergabe nach Treu und Glauben (Art. 16 Abs. 1), für Informationsverpflichtungen gegenüber Rechteinhabern über die Wahrnehmung der Rechte (Art. 18), für Informationsverpflichtungen hinsichtlich des betreuten Repertoires (Art. 20), und für Informationsverpflichtungen über Statuten, allgemeine Vertragsbedingungen etc. (Art. 21).

Art. 3 lit. b definiert diese Art von Einrichtungen in enger Anlehnung an die Definition der „Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung“. Demnach soll es um Organisationen gehen, die die Definitionselemente der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erfüllen, aber nicht von Rechteinhabern oder Einrichtungen kontrolliert werden, die Rechteinhaber vertreten, und auf „Gewinnerzielung ausgerichtet“ sind.

Auf den Punkt gebracht handelt es sich dabei daher um Verwertungsgesellschaften, die nicht von Rechteinhabern kontrolliert werden.

Rechteinhaber (Z 3, Art. 3 lit. c):

Die Definition des „Rechtsinhaber“ nach Art. 3 lit. c der Richtlinie hält zunächst die Selbstverständlichkeit fest, dass Rechteinhaber jede natürliche oder juristische Person sein kann. Verwertungsgesellschaften werden ausgenommen, weil diese in der Richtlinie auch in ihrer Rolle als „Rechteinhaber“ immer ausdrücklich als Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung angesprochen werden. Mit der weiteren Wendung, dass ein Rechteinhaber ein „Inhaber eines Urheber- oder eines verwandten Schutzrechts“ sei, dürfte an originäre Rechteinhaber wie Urheber, ausübende Künstler, Hersteller von Schallträgern, Filmproduzenten und Sendeunternehmen gedacht sein. Der zweite Satzteil, nach dem Rechteinhaber auch sein soll, wer aufgrund eines Rechteverwertungsvertrags oder gesetzlich Anspruch auf einen Anteil an den Einnahmen aus den Rechten hat, bezieht die Inhaber abgeleiteter Rechte wie Verleger oder Produzenten in die Definition ein. Die „Einnahmen aus den Rechten“ werden in Art. 3 lit. h der Richtlinie definiert. Daraus geht hervor, dass die Richtlinie die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und Vergütungs- oder Ausgleichsansprüchen regeln will. Als Rechteinhaber im Sinn der Richtlinie werden daher neben Inhabern von ausschließlichen Rechten auch Inhaber von Vergütungs-, Beteiligungs- oder Ausgleichsansprüchen zu verstehen sein.

Bezugsberechtigte (Z 4, § 11 Abs. 1 letzter Satz VerwGesG 2006)

Anders als die Richtlinie verfügt das VerwGesG 2006 mit dem „Bezugsberechtigten“ über einen Begriff für Rechteinhaber, mit denen ein Wahrnehmungsvertrag geschlossen wurde. Der Entwurf schlägt vor, den Begriff weiterhin in diesem Sinn zu verwenden und übernimmt die Definition aus § 11 Abs. 1 letzter Satz VerwGesG 2006.

Mitglied (Z 5, Art. 3 lit. d):

Die Richtlinie verwendet den Begriff „Mitglied“ in einem gesellschaftsrechtlichen Sinn. Gemeint ist also der Gesellschafter einer GmbH, der Genossenschafter oder das Vereinsmitglied. Allerdings sollen nach dieser Definition nur Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, Mitglieder im Sinn der Richtlinie sein können. Dieser Mitgliedschaftsbegriff hat zunächst für das Verständnis des Begriffs „Verwertungsgesellschaft“ Bedeutung, der ja auf einer Kontrolle durch „Mitglieder“ aufbaut. Der Entwurf setzt diesen Aspekt dadurch um, dass er in der Definition des Begriffs Verwertungsgesellschaft unmittelbar auf die Kontrolle durch Rechteinhaber (und nicht „Mitglieder“) abstellt. Darüber hinaus aber räumt die Richtlinie nur solchen „Mitgliedern“ einer Gesellschaft besondere Rechte ein, die auch ihre Bezugsberechtigten sind. Dies hat insbesondere für die von der Richtlinie geforderte faire und ausgewogene Einbindung aller Mitglieder(gruppen) in den Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft, aber auch das Teilnahme- und Stimmrecht der „Mitglieder“ Bedeutung.

Statut (Art. 3 lit. e):

Die Richtlinie versucht den Begriff des „Statuts“ mit alternativen Bezeichnungen zu erklären, ohne das Gemeinte konkretisieren zu können. Aus den diesen Begriff verwendenden Bestimmungen der Richtlinie ergibt sich, dass es im Wesentlichen um den Vertrag der Gesellschafter geht, auf dem die Gesellschaft beruht, also um die vertragliche Rechtsgrundlage bzw. die Verfassung der Gesellschaft. Das VerwGesG 2006 verwendet hiefür den Begriff „Organisationsvorschriften“ mit dem Klammerzusatz „(Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten)“. Der Entwurf schlägt vor, diese Terminologie in Umsetzung der Richtlinie fortzuführen, sodass sich eine Übernahme dieser Definition erübrigt.

Mitgliederhauptversammlung (Art. 3 lit. f):

Die Definitionselemente der Mitgliederhauptversammlung wurden in § 14 Abs. 1 aufgenommen.

Direktor (Art. 3 lit. g):

Unter „Direktor“ versteht die Richtlinie die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane (bzw. im „monistischen System“ des Verwaltungsorgans). Die Definition hat nur für die Zuständigkeit der Mitgliederhauptversammlung nach Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie Bedeutung und wird in § 14 Abs. 2 Z 2 umgesetzt.

Einnahmen aus den Rechten, Wahrnehmung von Rechten (Z 6 und 7, Art. 3 lit. h):

Die Definition der Richtlinie für die Wendung „Einnahmen aus den Rechten“ ist zum Teil selbsterklärend, zum Teil etwas irreführend. Keiner Definition sollten die Elemente des Einzugs durch eine Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber bedürfen. Die Bezugnahme auf die Einkommensquellen könnte dahingehend verstanden werden, dass nur solche Einnahmen erfasst sein sollen, die aus einem einer Verwertungsgesellschaft eingeräumten ausschließlichen Recht oder Vergütungsanspruch dieser zufließen. Eine solche Auslegung würde aber Einnahmen aus der Vergabe einfacher Lizenzen von der Definition ausschließen und mit der nach Art. 29 geforderten „nicht-exklusiven“ Natur der Verträge über Mehrgebietslizenzen in einem Spannungsverhältnis stehen. Das Definitionselement wird daher so zu verstehen sein, dass es sich nur auf das ausschließliche Recht bzw. den Anspruch des Rechteinhabers bezieht, ohne dass dieses Recht auch der Verwertungsgesellschaft eingeräumt sein müsste.

Darüber hinaus eröffnet die Umsetzung dieser Definition auch die Gelegenheit, schon hier festzuhalten, dass die Wendung „Wahrnehmung von Rechten“ sich auch auf die Wahrnehmung von Vergütungs-, Beteiligungs- und Ausgleichsansprüchen bezieht, womit sich deren etwas schwerfällige Wiederholung in anderen Gesetzesbestimmungen erübrigt.

Verwaltungskosten (Z 8, Art. 3 lit. i):

Die Richtlinie verwendet den Begriff „Verwaltungskosten“ recht häufig in den Bestimmungen über die Verwendung der Einnahmen, die zulässigen Abzüge hievon sowie den dazugehörigen Rechnungslegungs- und Transparenzbestimmungen. Der Entwurf übernimmt diesen Begriff in den jeweiligen Umsetzungsnormen und schlägt daher auch die Übernahme der Definition vor.

Repräsentationsvereinbarung (Art. 3 lit. j):

Unter Repräsentationsvereinbarungen versteht die Richtlinie Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Gesellschaft die andere mit der Wahrnehmung der von ihr vertretenen Rechte beauftragt. Anders als bei den klassischen Gegenseitigkeitsverträgen setzt dieser Begriff aber keine „gegenseitige“ Rechteeinräumung voraus. Er dürfte auch nicht auf Vereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften aus verschiedenen Staaten beschränkt sein. Die Definition hat insbesondere für die Sonderbestimmungen über die Wahrnehmung von Rechten, die einer Verwertungsgesellschaft aufgrund einer Repräsentationsvereinbarung eingeräumt wurden, Bedeutung (s. etwa Art. 14, 15, 19, 29 und 30).

Der Entwurf verwendet diesen Begriff jedoch nicht sondern nimmt deren normativen Gehalt in die betroffenen Umsetzungsbestimmungen auf.

Repertoire (Z 9, Art. 3 lit. l):

Die Richtlinie verwendet den Begriff des Repertoires im Titel III über die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken und beschränkt ihn deswegen folgerichtig auch auf „Werke“. Allerdings verwendet der Entwurf den Begriff in dem Art. 20 der Richtlinie umsetzenden § 43 über die allgemeine Repertoireauskunft, weshalb auch sonstige Schutzgegenstände mit einzubeziehen sind.

Mehrgebietslizenz (Z 10, Art. 3 lit. m) und Online-Rechte an Musikwerken (Z 11, Art. 3 lit. n):

Diese Begriffe haben für die Sonderbestimmungen des Titel III Bedeutung.

Nutzer; Nutzerorganisation (Z 12 und 13, Art. 3 lit. k):

Nutzer im Sinn der Richtlinie sind die Personen, gegen die sich die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte und Ansprüche richten. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, der Vollständigkeit halber auch den Begriff der Nutzerorganisation durch einen Verweis auf § 48 zu definieren.

Zum 2. Abschnitt (Wahrnehmungsgenehmigung):

Zu § 3 (Erfordernis der Wahrnehmungsgenehmigung):

Vgl. §§ 2, 5 VerwGesG 2006, EuGH Rs C-351/12 „OSA“, Erwägungsgrund 50 der Richtlinie

§ 3 führt das nach § 2 VerwGesG 2006 bestehende Erfordernis einer Betriebsgenehmigung weiter. Ohne dieses Erfordernis könnte der Monopolgrundsatz nicht abgesichert werden.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-351/12 OSA hat der EuGH ausgesprochen, dass Verwertungsgesellschaften Dienstleistungen erbringen und den Bestimmungen des Vertrags zur Dienstleistungsfreiheit unterliegen. Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG über die Dienstleistungsfreiheit sei aber auf die kollektive Rechtewahrnehmung nicht anwendbar, weil die Ausnahme zugunsten des Urheberrechts in Art. 17 Z 11 dieser Richtlinie auch für die kollektive Rechtewahrnehmung gelte. Ferner stünden die Bestimmungen des AEUV über die Dienstleistungsfreiheit einem Monopol für Verwertungsgesellschaften nicht entgegen, weil der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums ein zwingender Grund des Allgemeininteresses sei, der eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen könne. Ein solches Monopol sei zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums geeignet, weil es eine wirksame Wahrnehmung dieser Rechte und eine wirksame Kontrolle ihrer Achtung ermögliche. Es gehe nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums erforderlich sei, weil es keine andere Methode, mit der das gleiche Schutzniveau für die Urheberrechte erreicht werden könnte, als diejenige gebe, die auf einem territorial aufgeteilten Schutz und damit auch einer territorial aufgeteilten Kontrolle dieser Rechte beruht. Damit ist aber auch anerkannt, dass ein Genehmigungsvorbehalt und ein gesetzliches Monopol für die kollektive Rechtewahrnehmung mit dem Primärrecht und der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG in Einklang stehen. Nach dem letzten Satz des Erwägungsgrunds 50 bleibt die Richtlinie selbst in Bezug auf die Bedingungen der vorherigen Zulassung und Maßnahmen für die Aufsicht in den Mitgliedstaaten neutral.

Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Entscheidung des EuGH vor der Annahme der Richtlinie ergangen ist und daher noch nicht berücksichtigt, dass die Richtlinie für die grenzüberschreitende Verwertung von Werken der Musik über das Internet andere Wege geht. In Hinblick auf den Titel III der Richtlinie wird der bisherige Umfang des Genehmigungsvorbehalts und des Monopolgrundsatzes nicht mehr aufrecht zu erhalten sein.

Der Entwurf schlägt daher vor, auf das Erfordernis einer Wahrnehmungsgenehmigung für Verwertungsgesellschaften aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zu verzichten, sofern diese nach dem Titel III der Richtlinie zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Musikwerken berechtigt sind.

Darüber hinaus schlägt er vor, die Regelungen der geltenden §§ 2 und 5 VerwGesG 2006 zusammenzufassen und damit den Fall der kollektiven Rechtwahrnehmung durch einen Unternehmer, dem überhaupt keine Betriebsgenehmigung erteilt wurde, und den Fall der Überschreitung einer Betriebsgenehmigung durch eine Verwertungsgesellschaft gleich zu behandeln. In beiden Fällen soll in Zukunft die auf das Verwertungsgesellschaftenrecht spezialisierte Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften mit Bescheid die Unterlassung auftragen. Darüber hinaus soll auch die zivilrechtliche Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Rechteeinräumung für beide Fälle gleich geregelt werden.

Der Entwurf schlägt anstelle des bisherigen Begriffs „Betriebsgenehmigung“ den Begriff „Wahrnehmungsgenehmigung“ vor, weil es auf die kollektive Wahrnehmung eines bestimmten Rechts und nicht auf die Aufnahme des Betriebs einer Verwertungsgesellschaft ankommt. Wesentlich für die Genehmigungspflicht ist daher die Aufnahme der Tätigkeit der kollektiven Rechtewahrnehmung unabhängig davon, ob eine Verwertungsgesellschaft im Sinn der Definition oder ein anderer Rechtsträger dieser Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigt.

Dass auch die Wahrnehmung von Vergütungs- und anderen Ansprüchen genehmigungspflichtig ist, ergibt sich aus der Definition der Wendung „Wahrnehmung von Rechten“ in § 2.

In systematischer Hinsicht schlägt der Entwurf vor, die Voraussetzungen für die kollektive Rechtewahrnehmung in Österreich, also Fragen der Erteilung und Beendigung der Wahrnehmungsgenehmigung, getrennt von aufsichtsbehördlichen Maßnahmen (einschließlich des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung) zu regeln; letztere wurden in den 4. Unterabschnitt des 9. Abschnitt dieses Entwurfs aufgenommen.

Zu § 4 (Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung):

Vgl. § 3 Abs. 1 1. Satz VerwGesG 2006

§ 3 Abs. 1 1. Satz VerwGesG 2006 verlangt über die in § 4 des Entwurfs vorgesehenen Voraussetzungen für die Wahrnehmungsgenehmigung hinaus, dass Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform einer Genossenschaft oder einer Kapitalgesellschaft errichtet sein müssen. Die Richtlinie sichert gesellschaftsrechtliche Standards aber durch ein Sondergesellschaftsrecht für Verwertungsgesellschaften. Deswegen ist die Vorschreibung bestimmter Rechtsformen für Verwertungsgesellschaften nicht mehr sinnvoll; ihre Beibehaltung wäre daher aus Sicht des verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebots bedenklich.

Die Beschränkung auf einen inländischen Sitz versteht sich nunmehr auch vor dem Hintergrund, dass nach dem Verständnis der Richtlinie primär die Aufsichtsbehörden des Niederlassungsstaats der Verwertungsgesellschaft für deren Aufsicht zuständig sein sollen (Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie).

Über das geltende Recht hinaus macht § 4 die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung ausdrücklich auch von bestimmten Inhalten der Organisationsvorschriften (§ 6) abhängig.

Zu § 5 (Hauptberufliche Geschäftsführung):

Vgl. § 3 Abs. 1 2. Satz VerwGesG 2006

§ 5 übernimmt weitgehend wörtlich § 3 Abs. 1 2. Satz VerwGesG 2006.

Zu § 6 (Organisationsvorschriften):

Zu Abs. 1:

Vgl. § 15 VerwGesG 2006, Art. 6 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie

Nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie sind in den Statuten der Verwertungsgesellschaften angemessene, wirksame Verfahren für die Mitwirkung aller Mitglieder am Entscheidungsfindungsprozess vorzusehen. Unter „Mitglieder“ versteht die Richtlinie aber nur solche Mitglieder, die auch als Rechteinhaber die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betraut haben oder und Einrichtungen sind, die Rechteinhaber vertreten (Art. 3 lit. d). Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern in diesem Sinn müssen beim Entscheidungsfindungsprozess fair und ausgewogen vertreten sein. Art. 7 Abs. 2 ermächtigt die Mitgliedstaaten, auf die Rechteinhaber, die nicht Mitglieder sind, deren Rechte sie aber wahrnehmen, weitere Bestimmungen der Richtlinie anwenden. Erwägungsgrund 21 hält dazu ausdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten diesen Rechteinhabern das Recht einräumen können, am Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft mitzuwirken.

§ 15 VerwGesG 2006, der die Einbeziehung von Bezugsberechtigten in die Willensbildung einer Verwertungsgesellschaft verlangt, setzt damit schon jetzt dieses Anliegen der Richtlinie um. Eine ausdrückliche Ergänzung der „Mitglieder“ ist nicht erforderlich, da Mitglieder im Sinn der Richtlinie jedenfalls auch Rechteinhaber sein oder solche vertreten müssen.

Darüber hinaus schlägt der Entwurf vor, die Bestimmung in systematischer Hinsicht neu einzuordnen und die Einhaltung dieser Bestimmung ausdrücklich auch als Anforderung an die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung zu formulieren. Da die aus dem geltenden Recht übernommene Bestimmung auch auf die Sicherstellung der wirksamen Erfüllung der Geschäftsführungsaufgaben abstellt, wird damit auch ein Beitrag zur Umsetzung des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie geleistet.

Zu Abs. 2:

Vgl. § 6 Abs. 2 dUrhWahrnG

Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinie verfolgen den Zweck, die bestmögliche Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten der Verwertungsgesellschaft sicher zu stellen (s. Erwägungsgrund 22). Allerdings wird es aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht immer möglich sein, alle Bezugsberechtigten in die Willensbildung einer Verwertungsgesellschaft einzubinden und einen Gleichlauf der Interessen von Mitgliedern und Bezugsberechtigten zu erreichen. Um dieses Anliegen dennoch umzusetzen, baut der Entwurf den bisherigen § 15 VerwGesG 2006 unter Rückgriff auf die „gemeinsame Vertretung der Wahrnehmungsberechtigten“ nach § 6 Abs. 2 dUrhWahrnG aus. Dieses recht allgemeine Konzept des deutschen Wahrnehmungsrechts soll durch Anführung bestimmter Mindestrechte der „gemeinsamen Vertretung“ konkretisiert werden. Dabei greift der Entwurf das Anliegen der Richtlinie auf, Bezugsberechtigte als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft insbesondere über die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge und Verteilungsfragen mitentscheiden zu lassen, wie sich dies aus Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 (s. die Erläuterungen zu § 14 Abs. 2 Z 1) und aus der Aufzählung der sonstigen Gegenstände ergibt, die in Art. 8 zwingend in die Zuständigkeit der Mitgliederhauptversammlung verwiesen sind.

Die vorgeschlagene Bestimmung soll zu einem echten Einfluss der bezugsberechtigten Nichtmitglieder auf die Willensbildung in der Gesellschaft führen, wobei dieser nicht so weit gehen muss, dass die Mitglieder majorisiert werden können.

Zu Abs. 3:

Vgl. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie

Nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, als Mitglieder aufzunehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft müssen auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Sie sind in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen und zu veröffentlichen. Der Entwurf schlägt daher auch die Mitgliedschaftsbedingungen als notwendigen Satzungsinhalt vor. Allerdings machen „Mitgliedschaftsbedingungen“ nur für Verwertungsgesellschaften mit einer Rechtsform Sinn, die es dem Management gestatten, neue Mitglieder aufzunehmen. Dies ist in Österreich derzeit für diejenigen Verwertungsgesellschaften der Fall, die in der Rechtsform der Genossenschaft bestehen. Verwertungsgesellschaften, die als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet wurden, können jedoch wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen Grundlagen keine neuen „Mitglieder“ aufnehmen. Soll eine GmbH neue Gesellschafter bekommen, ist dies nur über einen Verkauf von Geschäftsanteilen durch die bisherigen Gesellschafter oder durch eine mit qualifizierter Mehrheit zu beschließende Erhöhung des Gesellschaftskapitals möglich, wobei die alten Gesellschafter auf ihre Bezugsrechte auf die neuen Anteile verzichten müssten. Erwägungsgrund 14 erklärt ausdrücklich, dass die Richtlinie keine bestimmte Rechtsform für Verwertungsgesellschaften vorschreibt und erkennt ausdrücklich an, dass Verwertungsgesellschaften etwa auch in der Rechtsform der GmbH bestehen. Damit akzeptiert die Richtlinie aber auch die rechtlichen Besonderheiten einer GmbH als „geschlossene Rechtsform“. Die Notwendigkeit von „Mitgliedschaftsbedingungen“ kann für eine GmbH daher nicht bedeuten, dass sie neue Mitglieder aufnehmen muss.

Allerdings muss eine Verwertungsgesellschaft nach der Definition des Art. 3 lit. a) im Eigentum ihrer „Mitglieder stehen oder von ihren Mitgliedern beherrscht sein“, wobei die Richtlinie unter „Mitglieder“ – wie sich aus Art. 3 lit. d) ergibt – bezugsberechtigte Rechteinhaber mit einer gesellschaftsrechtlichen Stellung oder Mitgliedseinrichtungen versteht, die Rechteinhaber vertreten. Eine „Aufnahme neuer Mitglieder“ iwS kann aber auch dadurch geschehen, dass eine Mitgliedseinrichtung nach jeweils anzuwendenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ihre Mitgliedschaft auf eine andere Person überträgt. Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder „Einrichtungen sind, die Rechteinhaber vertreten“ werden daher die allenfalls gesellschaftsrechtlich mögliche Übertragung der Mitgliedschaft solcher Einrichtungen von der Zustimmung der Gesellschaft bzw. davon abhängig machen müssen, dass die Mitgliedschaft auf eine andere Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, übertragen wird.

Zu § 7 (Monopolgrundsatz):

Vgl. § 3 Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006

§ 7 übernimmt weitgehend wörtlich den in § 3 Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006 geregelten Monopolgrundsatz.

Zu § 8 (Verfahren):

Vgl. § 3 Abs. 4 VerwGesG 2006

§ 8 übernimmt die Anhörungsrechte aus § 3 Abs. 4 VerwGesG 2006, wobei klargestellt wird, dass nur österreichischen Verwertungsgesellschaften dieses Recht zukommt.

Zu § 9 (Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen):

Vgl.§ 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 2 VerwGesG 2006, §§ 74 f. des Entwurfs

§ 9 Abs. 1 übernimmt den bisherigen § 4 Abs. 1 und ergänzt diesen um die Möglichkeiten der Beendigung der Wahrnehmungsgenehmigung. Bisher regelte das Gesetz dafür nur den Widerruf als aufsichtsbehördliche Maßnahme, die in den 4. Unterabschnitt des 9. Abschnitts dieses Entwurfs aufgenommen wurde. In der Praxis kam es aber auch zu einer „Zurücklegung“ von Betriebsgenehmigungen. § 9 Abs. 2 schlägt deswegen auch eine Regelung über das Wirksamwerden eines Verzichts auf die Wahrnehmungsgenehmigung vor.

Abs. 3 fasst die bisherigen Fälle der Veröffentlichung der Betriebsgenehmigung (§ 4 Abs. 2 VerwGesG 2006) und deren Widerrufs (§ 10 Abs. 2 VerwGesG 2006) zusammen, wobei er ganz allgemein auf deren Beendigung abstellt.

Zu § 10 (Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen):

Vgl. § 5 Abs. 1 VerwGesG 2006

§ 10 übernimmt § 5 Abs. 1 VerwGesG 2006.

Zu § 11 (Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften):

Vgl. § 6 VerwGesG 2006; zu Abs. 2 siehe auch § 13 Abs. 3 AVG

§ 11 ersetzt § 6 VerwGesG 2006 über den Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften, geht aber darüber hinaus. Mit § 6 VerwGesG 2006 wurde das Ziel verfolgt, die Anzahl an Verwertungsgesellschaften gering zu halten und das mit der kollektiven Rechtewahrnehmung an sich intendierte „one stop shop“ für Nutzer möglichst konsequent zu verwirklichen. Diesem Anliegen sind freilich durch die Dienstleistungsfreiheit gewisse Grenzen gesetzt.

In rechtstechnischer Hinsicht nimmt die geltende Regelung auf den kartellrechtlich vorgegebenen Begriff des „Zusammenschlusses“ Bezug, der alle möglichen Formen des Erwerbs der Kontrolle über ein anderes Unternehmen erfasst. Im Kern aber geht es darum, dass Verwertungsgesellschaften einander ihre Betriebsgenehmigungen übertragen können.

Der Entwurf konzentriert sich auf diesen Grundgedanken und schlägt vor, ausdrücklich an der Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung anzusetzen. Dies soll aber nicht nur die Fälle erfassen, in denen eine Verwertungsgesellschaft eine bestehende Wahrnehmungsgenehmigung aufgibt, sondern auch Fälle in denen sie eine solche – wenn auch vorübergehend oder zur gemeinsamen Nutzung – einer anderen Verwertungsgesellschaft zusätzlich einräumt.

Über das bisher geltende Recht hinaus sieht der Entwurf auch eine Verpflichtung vor, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung darzulegen und berücksichtigt die Möglichkeit einer – etwa für den Fall einer unzureichenden Begründung aufgetragenen – Verbesserung für den Beginn des Laufs der vierwöchigen Präklusivfrist. Ohne Sonderregelung würde auch im Fall einer Verbesserung die Frist ab dem Einlangen der ursprünglichen Anzeige laufen (§ 13 Abs. 3 AVG).

Aus dem geltenden Recht – allerdings ohne die bisherigen Einschränkungen – übernommen wurde die Befreiung von Verwertungsgesellschaften von der kartellrechtlichen Zusammenschlusskontrolle. Wie schon in den Erläuterungen zum VerwGesG 2006 ausgeführt, macht die auf die Verhinderung der Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung gerichtete Zusammenschlusskontrolle für Verwertungsgesellschaftenrecht mit gesetzlichem Monopol keinen Sinn.

Auch hier kommt die Definition in § 2 Abs. 1 Z 7 zum Tragen; der Begriff „Rechte“ erfasst sowohl ausschließliche Rechte als auch Vergütungs-, Beteiligungs- oder Ausgleichsansprüche.

Zum 3. Abschnitt (Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung):

Zu § 12 (Mitgliedschaft):

Vgl. Art. 3 lit. d, Art. 6 Abs. 2, 4 und 5, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie

Mit § 12 Abs. 1 und 2 werden die Verpflichtungen nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie umgesetzt. Nach dieser Bestimmung haben Verwertungsgesellschaften Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufzunehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen, die auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen müssen. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft sind in das Statut oder die Mitgliedschaftsbedingungen der Verwertungsgesellschaft aufzunehmen und zu veröffentlichen. Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, sind dem Rechteinhaber die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern. Die Aufnahme der Mitgliedschaftsbedingungen in die Organisationsvorschriften ist in § 6 des Entwurfs, deren Veröffentlichung in § 44 Abs. 1 Z 2 vorgesehen.

Nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie haben es Verwertungsgesellschaften ihren Mitgliedern zu erlauben, im Verkehr mit ihnen elektronische Kommunikationsmittel zu verwenden. Dies gilt auch für die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt, dass gewisse Verpflichtungen der Verwertungsgesellschaften (wie etwa die Verpflichtung zur Einräumung der Möglichkeit einer elektronischen Kommunikation) gegenüber ihren Mitgliedern auch gegenüber Bezugsberechtigten gelten, die keine Mitglieder sind. Das Recht auf elektronische Kommunikation soll daher Mitgliedern wie Bezugsberechtigten gleichermaßen eingeräumt werden.

Abs. 4 setzt die Verpflichtung zur Führung von Mitgliederverzeichnissen nach Art. 6 Abs. 5 um. Auch hier sind unter Mitgliedern nur jene Mitglieder zu verstehen, die Bezugsberechtigte oder Einrichtungen sind, die Bezugsberechtigte vertreten.

Zu § 13 (Organe einer Verwertungsgesellschaft):

Vgl. Art. 8 bis 10 (zu Abs. 2: Art. 8 Abs. 12) der Richtlinie

Während das VerwGesG 2006 gesellschaftsrechtliche Standards durch die Beschränkung auf bestimmte Rechtsformen sicherstellt, enthält die Richtlinie detaillierte Regelungen zur Mitgliederversammlung (Art. 8), Aufsichtsfunktion (Art. 9) und Geschäftsführung (Art. 10). Diese organisationsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie lassen sich aber nicht sinnvoll durch eine Beibehaltung der Verpflichtung zu gewissen Rechtsformen mit Detailanpassungen der maßgeblichen gesellschaftsrechtlichen Normen an die Richtlinie umsetzen. Der Entwurf schlägt daher vor, von der ohnedies nicht unproblematischen Beschränkung der Verwertungsgesellschaften auf bestimmte Rechtsformen abzugehen.

Die in Umsetzung der Richtlinie vorgeschlagenen sondergesellschaftsrechtlichen Bestimmungen sollen jedoch – von wenigen Ausnahmen abgesehen – die für die jeweilige Rechtsform einer Verwertungsgesellschaft geltenden unternehmens- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht ersetzen, sondern ergänzen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich aus dem Anliegen der Richtlinie, primär bezugsberechtigten Rechteinhabern als „Mitgliedern“ Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft einzuräumen. Entscheidend für das Verständnis der organisationsrechtlichen Bestimmungen ist in dieser Hinsicht die Definition des „Mitglieds“ in Art. 3 lit. d der Richtlinie (§ 2 Abs. 1 Z 5 des Entwurfs), die nur solche Mitglieder erfasst, die auch Rechteinhaber oder Einrichtungen, die solche vertreten, sind.

Der Entwurf schlägt in § 13 Abs. 1 eine dem § 5 Abs. 1 Vereinsgesetz 2002 nachempfundene Bestimmung über die Organe vor, die eine Verwertungsgesellschaft einzurichten hat.

Mit Abs. 2 soll Art. 8 Abs. 12 der Richtlinie umgesetzt werden, wonach die Mitgliedstaaten für Verwertungsgesellschaften, die aufgrund ihrer Rechtsform keine Hauptversammlung von Mitgliedern ausrichten können, die Befugnisse dieser Versammlung dem Aufsichtsgremium übertragen können. Auch wenn die Bestimmung als Mitgliedstaatenwahlrecht formuliert ist, ist sie umzusetzen, da sonst die Bestimmungen der Richtlinie über die Mitgliederhauptversammlung für solche Verwertungsgesellschaften überhaupt nicht zur Anwendung kommen könnten. Wie sich aus Erwägungsgrund 14 ergibt, denkt die Richtlinie dabei insbesondere an Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Stiftung.

Zu § 14 (Mitgliederhauptversammlung):

Vgl. Art. 3 lit. f, Art. 8 Abs. 2 bis 8, Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie

Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie hat eine Verwertungsgesellschaft mindestens jährlich eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen, für die bestimmte Mindestkompetenzen vorgesehen sind (Bestellung, Vergütung und Aufsicht über die Geschäftsführung sowie diverse Verteilungsfragen). Damit sind auch Verwertungsgesellschaften, etwa in der Rechtsform einer GmbH, für die die Einberufung einer Generalversammlung gesellschaftsrechtlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, entsprechend verpflichtet. Abs. 1 ordnet daher – aufbauend auf der Definition der Mitgliederhauptversammlung in Art. 3 lit. f der Richtlinie – eine jährliche Einberufung der Mitgliederhauptversammlung an.

Die Abs. 2 bis 4 setzen die in Art. 8 Abs. 3 bis 8 geregelten Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung um.

Zu Abs. 2 Z 1:

Nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie beschließt die Mitgliederhauptversammlung über Änderungen „an der Satzung und den Mitgliedschaftsbedingungen, soweit diese nicht in der Satzung geregelt sind“. Die Mitgliedschaftsbedingungen im eigentlichen Sinn sind nach § 6 Abs. 3 des Entwurfs ohnedies in die Organisationsvorschriften (also die „Satzungen“ nach der Terminologie der Richtlinie) aufzunehmen, sodass sich deren Erwähnung in § 14 erübrigt.

Allerdings versteht die Richtlinie den Begriff „Mitgliedschaftsbedingungen“ auch im Sinn der Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie, wonach die in diesem Artikel vorgesehenen Rechte der Rechteinhaber (und eben nicht „Mitglieder“) in die Satzung oder die „Mitgliedschaftsbedingungen“ aufzunehmen sind. Das gleiche Begriffsverständnis liegt der Verpflichtung der Offenlegung der „Mitgliedschaftsbedingungen und der Bedingungen für die Beendigung des Wahrnehmungsvertrags“ im Sinn des Art. 21 Abs. 1 lit. b der Richtlinie zugrunde, wobei hier der Wahrnehmungsvertrag – wenngleich nur der Aspekt seiner Beendigung – ausdrücklich angesprochen wird.

Vor diesem Hintergrund geht der Entwurf davon aus, dass der Begriff der „Mitgliedschaftsbedingungen“ auch in Art. 8 Abs. 3 in diesem doppelten Sinn zu verstehen und die Zuständigkeit der Mitgliederhauptversammlung auch für Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge vorzusehen ist.

Zu Abs. 2 Z 2:

Art. 8 Abs. 4 weist auch die Zuständigkeit für die Ernennung und Entlassung der Direktoren, die Überwachung ihrer Aufgabenerfüllung und die Genehmigung ihrer Vergütungen und sonstigen Leistungen in die Zuständigkeit der Hauptversammlung. Unter „Direktoren“ versteht die Richtlinie nach der Definition in Art. 3 lit. g die Mitglieder des Leitungs- und des Aufsichtsorgans im dualistischen System sowie die Mitglieder des Verwaltungsrats im – in Österreich derzeit nur für die Europäische Aktiengesellschaft vorgesehenen – monistischen System. Allerdings lässt die Richtlinie zu, dass diese Aufgaben – mit Ausnahme der Überwachung der Aufgabenerfüllung der Organe – einem Aufsichtsorgan übertragen werden können. Diese Übertragung kann unmittelbar aufgrund des Gesetzes, aber auch aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch die Organisationsvorschriften oder durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung erfolgen.

Zu Abs. 2 Z 3 und 4:

Nach Art. 8 Abs. 5 Z lit. a, b und d beschließt die Mitgliederhauptversammlung „mindestens“ über die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten. Der Entwurf fasst diese Verteilungsfragen in einer Ziffer zusammen. Mit ihrer Bezugnahme auf die Vorschriften des Kapitels über die Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten im Einleitungssatz des Abs. 5 hebt die Richtlinie hervor, dass die Mitgliederhauptversammlung bei der Gestaltung dieser Grundsätze an die Vorgaben der Richtlinie insbesondere für Abzüge und die Verteilung gebunden ist. Z 4 übernimmt die Beschlussfassung über die allgemeine Anlagepolitik aus Art. 8 Abs. 5 lit. c.

Zu Abs. 2 Z 5 bis 8 und Abs. 4:

In die Z 5 bis 8 wurden die Zuständigkeitstatbestände nach Art. 8 Abs. 5 lit. f bis i der Richtlinie aufgenommen, die nach Art. 8 Abs. 6 im Statut oder durch Beschluss der Mitgliederhauptversammlung dem Aufsichtsorgan übertragen werden können.

Zu Abs. 2 Z 9:

Nach Art. 8 Abs. 8 kontrolliert die Mitgliederhauptversammlung die Tätigkeit der Verwertungsgesellschaft, indem sie mindestens die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers beschließt und den jährlichen Transparenzbericht genehmigt. Die Richtlinie gestattet jedoch auch alternative Systeme oder Modalitäten für die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers, sodass das für die genossenschaftlichen Revisoren bestehende Modell einer Bestellung durch den Revisionsverband beibehalten werden kann.

Zu Abs. 3:

Aus dem Zusammenhang von Art. 8 Abs. 5 lit. e mit Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie ergibt sich, dass sie von einer regelmäßigen Befassung der Mitgliederhauptversammlung mit der Frage der Verwendung nicht verteilbarer Beträge ausgeht. Abs. 3 sieht daher hierüber eine jährliche Beschlussfassung vor. Sollten keine solchen Beträge vorhanden sein, wird dies die Mitgliederhauptversammlung mit Beschluss zur Kenntnis nehmen.

Zu § 15 (Teilnahme- und Stimmrecht):

Vgl. Art. 8 Abs. 9 und 10 der Richtlinie,

Abs. 1 und 2 setzen Art. 8 Abs. 9 der Richtlinie über das Recht der Mitglieder der Verwertungsgesellschaft zur Teilnahme an der und Stimmabgabe in der Mitgliederhauptversammlung um. Die von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeiten der Einschränkung dieser Rechte gibt Abs. 2 an die Verwertungsgesellschaften weiter, die entsprechende Einschränkungen in ihren Organisationsvorschriften vorsehen können. Abs. 3 und 4 setzen Art. 8 Abs. 10 der Richtlinie über das Recht, einen Vertreter für die Mitgliederhauptversammlung zu bestellen, um.

Zu § 16 (Delegiertenversammlung):

Vgl. Art. 8 Abs. 11 der Richtlinie

§ 16 macht von dem Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 11 der Richtlinie Gebrauch und gestattet es Verwertungsgesellschaften (über § 27 Abs. 3 GenG hinaus), die Aufgaben der Mitgliederhauptversammlung unter den durch die Richtlinie vorgegebenen Voraussetzungen einer Delegiertenversammlung zu übertragen.

Zu § 17 (Bezugsberechtigtenversammlung):

Vgl. Art. 8 Abs. 13 der Richtlinie

Art. 8 Abs. 13 der Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, die Mitgliederhauptversammlung durch eine Bezugsberechtigtenversammlung ganz oder teilweise zu ersetzen. Der Entwurf schlägt vor, auch von diesem Mitgliedstaatenwahlrecht dadurch Gebrauch zu machen, dass es an die Verwertungsgesellschaften „weiter gegeben“ wird, die entsprechende Regelungen in ihre Organisationsvorschriften aufnehmen können. Freilich versteht der Entwurf „Bezugsberechtigtenversammlung“ hier lediglich im Sinn einer Versammlung, die Befugnisse anstelle der gesellschaftsrechtlich an sich hiefür zuständigen Mitgliederhauptversammlung ausüben soll. Andere in den Organisationsvorschriften vorgesehene Versammlungen von Bezugsberechtigen sind daher weiterhin ohne die Beschränkungen des § 17 zulässig.

Zu § 18 (Kurienversammlungen):

Vgl. § 15 Abs. 2 VerwGesG 2006

§ 18 übernimmt § 15 Abs. 2 VerwGesG 2006 über die Kurienversammlungen von Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft.

Zu § 19 (Aufsichtsrat):

Vgl. Art. 9 der Richtlinie; Abs. 1: Bezugsberechtigte statt Mitglieder (Art. 7)

Nach Art. 9 der Richtlinie sind Verwertungsgesellschaften zur Einrichtung einer „Aufsichtsfunktion“ zu verpflichten, die die Geschäftsführungsorgane kontinuierlich überwacht und die ihr von der Mitgliederhauptversammlung übertragenen Befugnisse wahrnimmt. In dem Aufsichtsgremium muss eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Mitgliederkategorien sichergestellt sein.

Wie sich aus Erwägungsgrund 24 aber auch aus Art. 2 lit. g (Definition des „Direktors“) der Richtlinie ergibt, lässt diese sowohl ein dualistisches System mit Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgan als auch ein monistisches System zu, das geschäftsführende und aufsichtsführende Mitglieder eines einheitlichen Verwaltungsorgans hat. In der Tradition des österreichischen Gesellschaftsrechts schlägt der Entwurf für Verwertungsgesellschaften die Verpflichtung zur Einrichtung eines Aufsichtsrats vor. Für die Umsetzung der „fairen und ausgewogenen Vertretung verschiedener Mitgliederkategorien“ greift der Entwurf wieder auf Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie zurück und bezieht alle Bezugsberechtigten in die Regelung ein. Die Verpflichtung zu einer „fairen und ausgewogenen Vertretung“ bedeutet aber – wie sich aus Erwägungsgrund 24 ergibt – nicht, dass nur „Mitglieder“ bzw. „Bezugsberechtigte“ in das Aufsichtsorgan aufgenommen werden dürften.

In Orientierung an § 30i GmbHG und § 24d Abs. 3 GenG konkretisiert der Entwurf die Verpflichtung zu einem „regelmäßigen“ Zusammentreten des Aufsichtsorgans (Art. 9 Abs. 4) auf vierteljährliche Sitzungen und übernimmt die in Art. 9 Abs. 5 vorgesehene Berichtspflicht.

Zu § 20 (Geschäftsführung):

Vgl. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie, § 25 Abs. 1 und § 28a GmbHG, § 22 GenG

Nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie hat jede Verwertungsgesellschaft alle notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Personen, die die Geschäfte dieser Verwertungsgesellschaft führen, diese Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen. Der Entwurf schlägt vor, diese letztlich an die Gesellschaften selbst zu richtenden Anforderungen durch Sorgfaltsverpflichtungen der Mitglieder des Leitungsorgans ebenso zu ergänzen wie um Berichtspflichten des Leitungsorgans an den Aufsichtsrat. Dabei greift der Entwurf auf für die bestehenden Gesellschaften geltende gesellschaftsrechtliche Normen (§ 22 GenG, § 25 Abs. 1 und § 28a GmbHG) zurück.

Zu § 21 (Rechnungslegung):

Vgl. Art. 10 Abs. 1, Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie, § 22 Abs. 1 GmbHG, § 22 Abs. 1 GenG, § 18 PSG; (s. auch § 48 über die Offenlegung und Prüfung des „Transparenzberichts“)

Zu den „soliden Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie gehört auch die Führung eines Rechnungswesens und eines internen Kontrollsystems nach den Regeln des UGB, wie dies etwa in § 22 Abs. 1 GmbHG und § 22 Abs. 1 GenG vorgesehen ist. Zu diesem Zweck ordnet Abs. 1 auch die (rechtsformunabhängige) Anwendung von Rechnungslegungsbestimmungen des UGB auf Verwertungsgesellschaften an. Deren Anwendung ist auch deswegen erforderlich, weil – ohne nähere Konkretisierung – Art. 22 der Richtlinie in Verbindung mit Z 1 lit. a des Anhangs die Erstellung von Jahresabschlüssen verlangt.

Nach Art. 22 Abs. 1 ist der Transparenzbericht spätestens acht Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Jahresabschluss ist für Kapitalgesellschaften (§ 222 Abs. 1 UGB) und Genossenschaften (§ 22 Abs. 2 GenG) in den ersten fünf Monaten eines jeden Geschäftsjahrs aufzustellen und innerhalb von neun Monaten zu veröffentlichen (§ 277 UGB). Auch bilanzierungspflichtige Vereine und Privatstiftungen müssen den Jahresabschluss innerhalb von fünf Monaten aufstellen (§ 22 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 1 VerG, § 18 PSG). Um keine Ungleichbehandlung wegen der Rechtsform entstehen zu lassen, wird daher die Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses einheitlich mit fünf Monaten festgesetzt. Die Veröffentlichung auf der Website der Verwertungsgesellschaft muss dann innerhalb von drei weiteren Monaten erfolgen (siehe § 48 Abs. 4 des Entwurfs); die Einreichung im Firmenbuch muss weiterhin erst nach neun Monaten erfolgen.

Der Jahresabschluss umfasst in der Diktion des UGB die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (§ 193 Abs. 4 UGB, siehe auch § 22 Abs. 1 VerG), nur für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften besteht der Jahresabschluss im Einklang mit der Bilanz-Richtlinie (Art. 4 Abs. 1) mit Ausnahme von Kleinstkapitalgesellschaften auch aus dem Anhang. Da aber für Kapitalgesellschaften und kapitalistische Personengesellschaften ohnedies die Vorgaben des UGB unmittelbar gelten, braucht nicht auf die Bestimmungen über den Anhang verwiesen zu werden. Nachdem die wichtigen Angaben für Verwertungsgesellschaften ohnedies im Transparenzbericht ausgewiesen werden, wird davon abgesehen, rechtsform- und größenunabhängig die Erstellung eines Lageberichts und eines Konzernabschlusses vorzusehen, weil dies auch von der Richtlinie nicht gefordert wird.

Mit Abs. 2 wird Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie über die getrennte Führung von Büchern für Einnahmen aus den Rechten einerseits und ihrem eigenen Vermögen andererseits in enger Anlehnung an den Richtlinienwortlaut umgesetzt.

Zu § 22 (Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten):

Vgl. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie, s. Erwägungsgrund 25 letzter Satz

Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften Verfahren festzulegen und anzuwenden, um Interessenkonflikte zu vermeiden und für den Fall, dass sie Interessenkonflikte nicht vermeiden können, tatsächliche oder mögliche Interessenkonflikte erkennen, ausräumen, überwachen und offenlegen können, um zu verhindern, dass sich diese Interessenkonflikte nachteilig auf die kollektiven Interessen der von der Verwertungsgesellschaft vertretenen Rechteinhaber auswirken. Zu diesem Zweck haben die Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen, Erklärungen gegenüber der Mitgliederhauptversammlung abzugeben, in denen sie ihre finanziellen Beziehungen zur Verwertungsgesellschaft und allfällige Interessenkonflikte offenlegen. Nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie gilt diese Verpflichtung auch für jede Person, die eine Aufsichtsfunktion wahrnimmt.

Unter „Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen“ versteht die Richtlinie nicht nur die Mitglieder des Leitungsorgans sondern auch mit Geschäftsführungsaufgaben betraute Mitarbeiter. Dies ergibt sich zum einen aus der Umschreibung des betroffenen Personenkreises in Art. 10 Abs. 1, die gerade nicht den in Art. 3 lit. g definierten Begriff des „Direktors“ verwendet, sondern auch aus Erwägungsgrund 25, nach dem sowohl gewählte Direktoren als auch auf vertraglicher Grundlage für die Verwertungsgesellschaft tätige Personen zur Abgabe der Erklärung über allfällige Interessenkonflikte verpflichtet sein sollen. Die deutsche Fassung dieses Erwägungsgrundes verwendet zwar einleitend die Wendung „Mitglieder des Leitungsorgans“ für den in der englischen Fassung verwendeten Begriff „managers“. Dies ist aber nicht korrekt, weil unter „managers“ auch hier die „Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen“ gemeint sind, wie sich schon aus der Einbeziehung anderer Personen als der Direktoren unter diesen Begriff ergibt.

Abs. 3 sieht die Übermittlung der Erklärungen auch an die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften vor. Eine solche Verpflichtung stellt der letzte Satz des Erwägungsgrunds 25 den Mitgliedstaaten ausdrücklich frei.

Zum 4. Abschnitt (Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten):

Zu § 23 (Wahrnehmungspflicht):

Vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2, Erwägungsgrund 19 der Richtlinie, § 11 Abs. 1 VerwGesG 2006

Nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie sind Rechteinhaber berechtigt, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl mit der Wahrnehmung von Rechten, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl in den Gebieten ihrer Wahl zu beauftragen; dies ungeachtet des Mitgliedstaats, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Niederlassung der Verwertungsgesellschaft oder des Rechteinhabers. Art. 5 Abs. 2 letzter Satz der Richtlinie verpflichtet Verwertungsgesellschaften, Rechte, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstige Schutzgegenstände, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen, wahrzunehmen, sofern sie die Rechtewahrnehmung nicht aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ablehnen kann. Nach Abs. 1 dieses Artikels sind die darin niedergelegten Rechte „in dem Statut oder den Mitgliedschaftsbedingungen“ der Verwertungsgesellschaft aufzuführen.

Erwägungsgrund 19 ergänzt, dass es einem Rechteinhaber möglich sein soll, eine Verwertungsgesellschaft frei zu wählen, die seine Rechte — seien es Wiedergabe- oder Vervielfältigungsrechte — oder Kategorien von Rechten für bestimmte Nutzungsformen, beispielsweise die Sendung, Filmvorführung oder Vervielfältigung zur Verbreitung im Internet, wahrnimmt, sofern derartige Rechte oder Rechtekategorien von der Verwertungsgesellschaft, die der Rechteinhaber wählen möchte, bereits wahrgenommen werden. Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft sollte festlegen, welche Rechte oder Rechtekategorien bzw. Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenstände die Verwertungsgesellschaft wahrnehmen soll, sofern dies nicht in ihren Statuten oder gesetzlich festgelegt ist. Bei der Festlegung der Rechte oder Rechtekategorien soll das Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Rechteinhaber, über ihre Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Verwertungsgesellschaft, die Rechte wirksam wahrzunehmen, gewahrt bleiben und insbesondere berücksichtigt werden, welche Kategorien von Rechten die Verwertungsgesellschaft wahrnimmt und in welchem Zweig der Kreativwirtschaft sie tätig ist.

Die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehenen Wahlrechte der Rechteinhaber gegenüber einer Verwertungsgesellschaft konkretisieren die Bedingungen, zu denen eine Verwertungsgesellschaft Rechte wahrzunehmen hat. § 23 Abs. 1 des Entwurfs übernimmt daher zunächst die Wahrnehmungspflicht nach § 11 Abs. 1 erster Satz VerwGesG 2006. Wegen der Beibehaltung des Monopolgrundsatzes verzichtet er dabei auf die Übernahme der Einschränkung der Wahrnehmungspflicht um „objektiv nachvollziehbare Gründe“ ebenso wie auf eine Beibehaltung der Einschränkung auf EU- und EWR-Bürger als Begünstigte. Wie bisher aber soll die Rechtewahrnehmung zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen erfolgen. Die bisherige Definition der Bezugsberechtigten in § 11 Abs. 1 letzter Satz VerwGesG 2006 wird in § 2 Z 4 und die Kontrolle der Bedingungen für die Wahrnehmungsverträge in § 76 übernommen. Einer Erwähnung von Vergütungsansprüchen im Text des Abs. 1 bedarf es wegen der Definition der „Rechte“ in § 2 Abs. 1 Z 7 nicht.

Die Wahlrechte nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie setzt der Entwurf in Abs. 2 durch die Verpflichtung der Verwertungsgesellschaften um, diese in den Bedingungen für die Wahrnehmungsverträge zu verankern, wobei sie auf das Gleichgewicht zwischen den Freiheiten der Rechteinhaber und den Notwendigkeiten einer wirksamen Rechtewahrnehmung zu achten haben. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie ordnet zwar die Aufnahme dieser Wahlrechte in das „Statut“ oder die „Mitgliedschaftsbedingungen“ an. Der Begriff „Mitgliedschaftsbedingungen“ ist aber hier, wie schon zu § 14 Abs. 2 Z 1 ausgeführt, im Sinn der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu verstehen. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Artikel die Rechte von „Rechteinhabern“ und nicht von „Mitgliedern“ zum Gegenstand hat. Es reicht daher aus, wenn diese Rechte in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufgenommen werden, über die nach § 14 Abs. 2 Z 1 ohnedies die Mitgliederhauptversammlung zu beschließen hat.

Zu § 24 (Wahrnehmungsvertrag):

Vgl. Art. 5 Abs. 7, Erwägungsgrund 19

Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 7 der Richtlinie um, nach dem ein Wahrnehmungsauftrag ausdrücklich für jedes Recht oder jede Kategorie von Rechten oder jede Art von Werken und jeden sonstigen Schutzgegenstand zu erteilen und dies zu dokumentieren ist. Nach Erwägungsgrund 19 hindert aber dieses Erfordernis die Rechteinhaber nicht daran, spätere Vorschläge zur Änderung des Auftrags stillschweigend nach geltendem nationalem Recht anzunehmen.

Abgesehen von dem in § 23 Abs. 1 des Entwurfs übernommenen Grundsatz der Angemessenheit und Einheitlichkeit der Wahrnehmungsverträge (§ 11 VerwGesG 2006) enthält das geltende Recht vergleichbare Anforderungen nicht. Die Einheitlichkeit der Rechteeinräumung und der Vertragsbedingungen gestattet neben der Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten auch eine kostengünstigere Rechtewahrnehmung. Der Entwurf schlägt daher vor, für die in Erwägungsgrund 19 angesprochene konkludente Änderung des Wahrnehmungsvertrags eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage zu schaffen.

Schon bisher erwies sich die Umsetzung des Anliegens einer Gleichbehandlung der Bezugsberechtigten durch einheitliche Bedingungen für die Wahrnehmungsverträge bei einer Vielzahl von Bezugsberechtigten als schwierig, wenn für eine Änderung die ausdrückliche Zustimmung jedes einzelnen Bezugsberechtigten eingeholt werden musste. Um hier eine Erleichterung zu schaffen, sieht der Entwurf vor, dass Änderungen der allgemeinen Vertragsbedingungen auch für Bezugsberechtigte wirksam werden, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen nach einer schriftlichen Mitteilung der Änderungen. Die Mitteilung der geplanten Änderungen hat individuell an jeden Bezugsberechtigten zu erfolgen; die bloße Verlautbarung auf der Website reicht nicht aus. Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche sollen wirksam werden, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der für Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen sollen jedenfalls wirksam werden.

Zu § 25 (Wahrnehmungsvermutung):

Vgl. § 11 Abs. 3 VerwGesG 2006.

§ 25 übernimmt den Inhalt des § 11 Abs. 3 VerwGesG 2006. Da aber der Entwurf den Begriff „Verwertungsgesellschaft“ nicht (mehr) auf Verwertungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt, denen eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt wurde, ist im übernommenen Text klarzustellen, dass ein Bescheid über die Wahrnehmungsvermutung nur für eine solche Verwertungsgesellschaft erlassen werden kann.

Zu § 26 (Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen):

Vgl. Art. 5 Abs. 3 und 8, Erwägungsgrund 19

Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie haben die Rechteinhaber gegenüber ihrer Verwertungsgesellschaft das Recht, Lizenzen für die nicht-kommerzielle Nutzung von Rechten, Kategorien von Rechten oder Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ihrer Wahl zu vergeben. Dieses Recht hat der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte im Verhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft dann nicht, wenn er ihr uneingeschränkt Ausschließungsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung anvertraut hat. Der Entwurf ordnet daher in Umsetzung der Richtlinienbestimmung an, dass das Recht, Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen zu erteilen, beim Bezugsberechtigten verbleibt.

Aus Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie ergibt sich, dass das Recht zur Lizensierung nicht-kommerzieller Nutzungen unter dem Vorbehalt näherer Bedingungen steht, die von der Verwertungsgesellschaft festzusetzen sind. Erwägungsgrund 19 führt dazu aus, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen sollen, dass die Verwertungsgesellschaften geeignete Maßnahmen ergreifen, damit ihre Rechteinhaber ihr Recht wahrnehmen können, solche nicht kommerziellen Nutzungen zu lizenzieren. Zu diesen Maßnahmen zählt unter anderem, dass die Verwertungsgesellschaft – wie in Abs. 2 vorgesehen – einen Beschluss über die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts fasst und ihren Mitgliedern diese Bedingungen mitteilt.

Zu § 27 (Beendigung des Wahrnehmungsvertrags):

Vgl. Art. 5 Abs. 4 bis 6, Erwägungsgrund 19 der Richtlinie

Zu Abs. 1:

Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie räumt den Rechteinhabern das Recht ein, den Wahrnehmungsauftrag binnen einer angemessenen Frist, die sechs Monate nicht übersteigen darf, ganz oder teilweise zu kündigen. Den Verwertungsgesellschaften wird aber die Möglichkeit eingeräumt, die Beendigung nur zum Ende des Geschäftsjahrs wirksam werden zu lassen. Nach Art. 5 Abs. 6 dürfen Verwertungsgesellschaften das Kündigungsrecht nicht durch eine Verpflichtung des Bezugsberechtigten beschränken, eine andere Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung der betroffenen Rechte zu betrauen.

Die Kündigung kann auch nur teilweise erfolgen und sich – wie der Wahrnehmungsvertrag selbst – auf Rechte, Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten oder bestimmte Arten von Werken oder Schutzgegenstände sowie bestimmte Gebiete beschränken. Die Wahlrechte für den Umfang der Rechteeinräumung an eine Gesellschaft gelten daher auch für die Möglichkeit der (teilweisen) Beendigung des Wahrnehmungsvertrags.

Zu Abs. 2:

Abs. 2 greift den drittletzten Satz des Erwägungsgrunds 19 auf, nach dem die Richtlinie vertragliche Vereinbarungen nicht ausschließt, denen zufolge Lizenzen für einen bestimmten Zeitraum nach einer Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder einer Entziehung der Rechte bestehen bleiben.

Zu Abs. 3:

Abs. 3 setzt Art. 5 Abs. 5 um, wonach die vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags entstandenen Rechte unberührt bleiben. Dabei erfasst die Wendung „Rechte … in Bezug auf Einnahmen“ nicht nur den Anspruch auf die Tantiemen sondern auch die damit verbundenen Informationsrechte wie insbesondere den Rechnungslegungsanspruch.

Zu § 28 (Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags):

Vgl. Art. 5 Abs. 8 und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie, § 89 des Entwurfs

Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie um, nach dem Verwertungsgesellschaften Rechteinhaber vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags über die Rechte nach Art. 5 und die Bedingungen für die direkte Lizensierung nicht-gewerblicher Nutzungen zu informieren haben. Dafür soll es ausreichen, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen, die auf der Website der Gesellschaft zu veröffentlichen sind (s. § 44 Abs. 1 Z 3).

Für die bestehenden Bezugsberechtigten sieht der zweite Unterabsatz des Art. 5 Abs. 8 eine entsprechende Verständigung bis zum 10. Oktober 2016 vor (s. § 89 des Entwurfs).

Eine vorvertragliche Informationspflicht über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten enthält die Richtlinie in Art. 12 Abs. 1. Wegen des engen inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Abschluss des Wahrnehmungsvertrags setzt der Entwurf diese Verpflichtung in Abs. 2 um.

Zu § 29 (Rechtewahrnehmung):

Vgl. Art. 3 lit. j und Art. 4 der Richtlinie, § 12 VerwGesG 2006

Zu den Gegenseitigkeitsvereinbarungen siehe auch Erwägungsgrund 11

Abs. 1 übernimmt die in § 12 Abs. 1 VerwGesG 2006 festgelegten Grundsätze der Rechtewahrnehmung und ergänzt diese durch die in Art. 4 der Richtlinie formulierten Grundsätze. Während die Richtlinie Verwertungsgesellschaften aber nur verpflichtet, „im besten Interesse“ der Rechteinhaber zu handeln, und für den Schutz der Rechte und Interessen der Bezugsberechtigten nicht erforderliche Verpflichtungen verbietet, konkretisiert § 12 VerwGesG 2006 dies durch die Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel.

Abs. 2 übernimmt die in § 12 Abs. 2 VerwGesG 2006 geregelten Grundsätze für die Geltendmachung der Rechte im Ausland, erwähnt als Mittel hiefür aber nicht mehr ausschließlich Gegenseitigkeitsverträge, sondern lässt ausdrücklich auch eine Rechtwahrnehmung „in anderer Weise“ zu. Dies ist schon deswegen erforderlich, weil die Richtlinie etwa in der Definition der „Repräsentationsvereinbarung“ in Art. 3 lit. j, aber auch in Art. 29 über Verträge über Mehrgebietslizenzen von einer einseitigen Einräumung der Rechte an eine andere Verwertungsgesellschaft und vor allem auch von einer direkten Rechtewahrnehmung im jeweiligen Ausland ausgeht.

Zu diesen Repräsentationsvereinbarungen hält Erwägungsgrund 11 aber fest, dass die Richtlinie Verwertungsgesellschaften in keiner Weise daran hindern soll, unter Einhaltung der in den Artikeln 101 und 102 des AEUV enthaltenen Wettbewerbsvorschriften mit anderen Verwertungsgesellschaften Repräsentationsvereinbarungen im Bereich der Rechtewahrnehmung abzuschließen, um die Verfahren zur Lizenzvergabe an die Nutzer zu gleichen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen zu erleichtern, auch im Hinblick auf die gemeinsame Fakturierung, zu verbessern und zu vereinfachen sowie um Mehrgebietslizenzen auch für Bereiche zu erteilen, die nicht zu den in Titel III dieser Richtlinie genannten Bereichen zählen.

Auf eine Erwähnung der „Ansprüche“ kann verzichtet werden, da diese mit der Definition der „Rechte“ in § 2 Z 7 schon von diesem Begriff erfasst sind:

Zu § 30 (Einziehung und Verwaltung der Einnahmen):

Vgl. Art. 11 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie

§ 30 setzt Art. 11 Abs. 2, 4 und 5 der Richtlinie über die Einziehung und Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten in enger Anlehnung an den Richtlinientext um. In Zukunft ist eine andere Verwendung der Einnahmen aus den Rechten und der Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen als die Verteilung an die Rechteinhaber, also insbesondere die Einbehaltung von Verwaltungskosten, nur mehr zulässig, wenn dem ein Beschluss der Mitgliederhauptversammlung nach § 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 zugrunde liegt. Eine allfällige Anlage solcher Einlagen hat in Einklang mit der ebenfalls von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen allgemeinen Anlagepolitik und den Grundsätzen für das Risikomanagement zu stehen (§ 14 Abs. 1 Z 4 und 5).

Zu § 31 (Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften):

Vgl. Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie

§ 31 Abs. 1 setzt das Verbot der Diskriminierung Bezugsberechtigter anderer Verwertungsgesellschaften nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie um.

Zu § 32 (Abzüge):

Vgl. Art. 12 Abs. 2 und 3, Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie.

§ 32 setzt die Bestimmungen über Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten nach Art. 12 Abs. 2 und 3 sowie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie um.

§ 32 Abs. 3 ordnet in Umsetzung von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie an, dass von Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, nur Verwaltungskosten und darüber hinaus solche Beträge abgezogen werden dürfen, für die die betroffene Verwertungsgesellschaft dem Abzug ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt allerdings, wie sich aus Erwägungsgrund 28 der Richtlinie und § 33 ergibt, nur für freiwillige Abzüge und nicht für solche die – wie im Fall der Abzüge für SKEs von der Speichermedienvergütung – aufgrund des Gesetzes vorzunehmen sind. Auf die Erläuterungen zu § 33 wird verwiesen.

Nach Art. 12 Abs. 3 zweiter Unterabsatz haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die für die Verwendung und die Transparenz bei der Verwendung der abgezogenen oder verrechneten Verwaltungskosten geltenden Bestimmungen auch für „alle andere Abzüge gelten, die zur Deckung der durch die Wahrnehmung der Urheber- oder verwandten Schutzrechte entstehenden Kosten angesetzt werden“. Der Entwurf geht davon aus, dass solche Abzüge ohnedies „Verwaltungskosten“ sind, sodass es einer gesonderten Umsetzung dieses Unterabsatzes nicht bedarf.

Zu § 33 (Soziale und kulturelle Einrichtungen):

Vgl. § 13 VerwGesG 2006; zu Abs. 1 s. Art. 15 Abs. 1 (Erwägungsgrund 28 letzter Satz), zu Abs. 4 Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie und zu Abs. 6 s. § 13 Abs. 5 VerwGesG 2006 in der Fassung der Urh-Nov 2015

§ 33 übernimmt den Inhalt des § 13 VerwGesG 2006 in der Fassung der Urh-Nov 2015 über soziale und kulturelle Einrichtungen. Die Richtlinie spricht solche Einrichtungen in Art. 12 Abs. 4 und Art. 15 Abs. 1 an, die die Abzüge von den Einnahmen regeln.

Nach Art. 15 Abs. 1 dürfen Verwertungsgesellschaften von Einnahmen, die ihnen aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, nur Verwaltungskosten abziehen und solche Abzüge vornehmen, denen die andere Verwertungsgesellschaft ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Bestimmung setzt der Entwurf in § 32 Abs. 3 um. Nach Erwägungsgrund 28 letzter Satz sollte die Richtlinie aber „Abzüge nach nationalem Recht unberührt lassen, beispielsweise für die Bereitstellung sozialer Leistungen durch Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung für Rechteinhaber“. Die Verpflichtung, 50% der Gesamteinnahmen aus der Speichermedienvergütung sozialen und kulturellen Zwecken zu widmen, kann daher beibehalten werden.

Die in Abs. 4 übernommene Verpflichtung des § 13 Abs. 3 VerwGesG 2006 zur Erstellung von Verteilungsregeln für die Zuwendungen aus sozialen und kulturellen Einrichtungen ergänzt der Entwurf um die Verpflichtung nach Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie, wonach soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, auf der Grundlage fairer Kriterien bereit zu stellen sind.

Die Umsetzung der Richtlinie lässt die Natur der sozialen und kulturellen Einrichtungen unberührt. Wie bisher können daher die ausführlichen Erläuterungen zu den Begriffen „sozialer Zweck“ und „kultureller Zweck“ im AB zur UrhGNov 1980 als Richtschnur für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung dienen.

Zu § 34 (Verteilung):

Vgl. § 14 VerwGesG 2006, Art. 13 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2 und 3 der Richtlinie

Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften die den Rechteinhabern zustehenden Beträge gemäß den von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen allgemeinen Grundsätzen regelmäßig, sorgfältig und korrekt zu verteilen und auszuschütten. § 14 VerwGesG 2006 verpflichtet Verwertungsgesellschaften zur Verteilung ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen. In diesen Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, Originalwerke höher als Bearbeitungen.

Abs. 1 übernimmt zunächst die Inhalte des § 14 Abs. 1 VerwGesG 2006 und ergänzt im Sinn der Richtlinie, dass die Verteilungsregeln auf der Grundlage der von der Mitgliederhauptversammlung beschlossenen Grundsätze zu erstellen sind.

Ferner bekräftigt Abs. 1 die schon in den Erläuternden Bemerkungen zum Verwertungsgesellschaftengesetz 1936 (Vorlage der Bundesregierung 1936, 65/Ge der Beilagen; abgedruckt in Dillenz, Materialien zum Verwertungsgesellschaftengesetz (1987) S. 13) ausdrücklich begrüßte Verteilungspraxis, nach der pauschale Auszahlungen an bestimmte Gruppen von miteinander in vertraglichen Beziehungen stehenden Bezugsberechtigten unabhängig davon vorgenommen werden, wer die Rechte an einem konkreten Werk in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Die Materialien zum Verwertungsgesellschaftengesetz 1936 nehmen dabei auf die damalige Praxis der AKM Bezug, wonach sowohl die Textautoren, denen damals noch kein Vortrags- oder Senderecht eingeräumt war, als auch die Verleger, auch wenn sie in einzelnen Fällen keine abgeleiteten Rechte einbringen konnten, oder Komponisten, die ihre Rechte an Verleger abgetreten hatten, pauschal an den Einnahmen aus den Aufführungsentgelten beteiligt wurden.

Abs. 2 übernimmt die Anforderungen für die Verteilung aus § 14 Abs. 1 VerwGesG 2006 („genau und nachvollziehbar“) und ergänzt sie um die Anforderungen für die Verteilung und Ausschüttung nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie („regelmäßig, sorgfältig, korrekt und schnell“).

Abs. 3 übernimmt die Höchstfristen für die Auszahlung aus Art. 13 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen eingezogen wurden, sowie aus Art. 15 Abs. 3 für Beträge, die von anderen Verwertungsgesellschaften überwiesen wurden, von sechs Monaten nach Erhalt. Abs. 4 setzt die in diesen Richtlinienbestimmungen geregelten Möglichkeiten für die Verlängerung dieser Fristen um. Dabei regeln Abs. 3 und 4 – wie sich aus Abs. 2 ergibt – die Verteilung und Ausschüttung an Bezugsberechtigte und andere Verwertungsgesellschaften gemeinsam.

Die in der Richtlinie vorgesehenen Höchstfristen für die Ausschüttung gelten ihrem Wortlaut nach auch in solchen Fällen, in denen die Höhe des Auszahlungsbetrags den mit der Auszahlung verbundenen Aufwand nicht rechtfertigt. Die Praxis hat sich bisher in solchen Fällen damit beholfen, dass Auszahlungsbeträge für mehrere Jahre gesammelt wurden. Dies entspricht durchaus auch dem durch die Richtlinie gebotenen Handeln „im besten Interesse“ der Rechteinhaber (Art. 4) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen (§ 29 des Entwurfs). Abs. 5 hält daher diese Möglichkeit, von der Einhaltung der Höchstfristen abzusehen, auch ausdrücklich fest. Die wegen Unwirtschaftlichkeit der Auszahlung zurückbehaltenen Beträge sind aber in der Buchhaltung gesondert auszuweisen.

Zu § 35 (Nicht verteilbare Beträge):

Vgl. Art. 13 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie, für Art. 13 Abs. 5 s. § 14 Abs. 3 des Entwurfs

§ 35 setzt Art. 13 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie über die Behandlung nicht verteilbarer Beträge um. Demnach sind diese Beträge nach Ablauf der Höchstfristen für die Verteilung in der Buchhaltung gesondert auszuweisen. Verwertungsgesellschaften haben zu versuchen, die Bezugsberechtigten ausfindig zu machen und zu diesem Zweck ihren Bezugsberechtigten, Mitgliedseinrichtungen und Verwertungsgesellschaften, mit denen sie vertraglich verbunden sind, drei Monate nach Ablauf der Höchstfrist für die Verteilung bestimmte Informationen über die betroffenen Bezugsberechtigten zu übermitteln. Bleiben diese Schritte erfolglos, so sind diese Informationen ein Jahr nach Ablauf der Dreimonatsfrist zu veröffentlichen. Können die den Bezugsberechtigten zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden, obwohl alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Bezugsberechtigten zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar. Die Mitgliederhauptversammlung hat über diese Beträge zu beschließen (s. § 14 Abs. 3 des Entwurfs und die Erläuterungen dazu).

Zum 5. Abschnitt (Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern):

Zu § 36 (Erteilung von Nutzungsbewilligungen):

Vgl. Art. 16 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, § 17 VerwGesG 2006

Nach Art. 16 Abs. 1 haben Verwertungsgesellschaften und Nutzer nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten zu verhandeln und sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Der Entwurf schlägt vor, die Inhalte des § 17 VerwGesG 2006 – ergänzt um die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie – in § 36 zu übernehmen.

Zu § 37 (Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche):

Vgl. Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 der Richtlinie, § 23 Abs. 4 VerwGesG 2006, § 50 Abs. 4 des Entwurfs

Nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie sind Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen, wobei die Richtlinie ausdrücklich klarstellt, dass Lizenzbedingungen für neuartige Online-Dienste nicht als Präzedenzfall herangezogen werden müssen. Dabei hebt die Richtlinie hervor, dass es darum geht, eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Rechte für die Rechteinhaber zu erzielen. Die Tarife müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zu dem wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Ferner haben Verwertungsgesellschaften die betroffenen Nutzer über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren. Mit § 37 Abs. 1, 3 und 4 des Entwurfs werden diese Vorgaben umgesetzt. Die damit festgelegten Kriterien für die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche werden nicht nur für die autonome Festlegung dieser Bedingungen durch Verwertungsgesellschaften, sondern auch in Gesamtverträgen und Satzungen zu berücksichtigen sein. Dabei ordnet das Gesetz auch die Berücksichtigung gesetzlich festgelegter Tarifkriterien an, wie sie etwa in § 42b Abs. 4 UrhG vorgesehen sind, und ergänzt, dass die Information über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien unverzüglich, also ohne vermeidbare Verzögerung zu erfolgen hat. In der Regel wird daher die Information gleichzeitig mit der Tariferstellung erfolgen.

Art. 17 verpflichtet Nutzer, einer Verwertungsgesellschaft innerhalb von vereinbarten oder bereits festgelegten Fristen und in vereinbarten oder bereits festgelegten Formaten die ihnen verfügbaren einschlägigen Informationen über die Nutzung der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte zur Verfügung stellen, die für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten und für die Verteilung und Ausschüttung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge benötigt werden. In Hinblick darauf, dass die Richtlinie dabei von Vereinbarungen bzw. Festlegungen zwischen den Parteien des Lizenzvertrags ausgeht, setzt § 37 Abs. 2 diese Verpflichtung in Anlehnung an § 23 Abs. 4 VerwGesG 2006 (übernommen in § 50 Abs. 4 des Entwurfs) mit der Verpflichtung der Vertragsparteien um, in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.

Zu § 38 (Tarife für Geräte und Speichermedien) und § 39 (Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung):

Vgl. §§ 18a und 18b VerwGesG 2006

§§ 38 und 39 übernehmen die Inhalte von §§ 18a und 18b VerwGesG 2006 idF der Urh-Nov 2015.

Zu § 40 (Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation):

Vgl. Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie

§ 40 setzt die Verpflichtungen nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Richtlinie über die Beantwortung von Lizenzanfragen und die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern um.

Zum 6. Abschnitt (Transparenz- und Berichtspflichten):

Zu § 41 (Rechnungslegung gegenüber Bezugsberechtigten):

Vgl. Art. 18 und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, § 1012 ABGB

Die Richtlinie sieht Rechnungslegungsansprüche der Bezugsberechtigten (Art. 18), anderer Verwertungsgesellschaften (Art. 19) sowie Bezugsberechtigter einer Mehrgebietslizenzen vergebenden Verwertungsgesellschaft (Art. 28 Abs. 2) gegen die deren Rechte wahrnehmende Verwertungsgesellschaft vor. Das VerwGesG 2006 enthält keine vergleichbare Bestimmung; Grundlage für den Rechnungslegungsanspruch des Bezugsberechtigten gegen seine Verwertungsgesellschaft war bisher nur die allgemeine Bestimmung des § 1012 ABGB, die auch auf Treuhandverträge zur Anwendung kommt. Für den Umfang dieses Rechnungslegungsanspruchs ist nach der Judikatur vom Zweck der Rechnungslegung auszugehen, nämlich davon, dass sie dem Auftraggeber ausreichende Grundlagen liefern soll, damit er die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen prüfen kann.

Art. 18 der Richtlinie verlangt die Rechnungslegung mindestens einmal jährlich für Bezugsberechtigte, denen im Berichtszeitraum Einnahmen zugewiesen oder ausgeschüttet wurden. Den Bezugsberechtigten sind mit der Zahlung die Kontaktdaten, die die Verwertungsgesellschaft verwendet, sowie Angaben über die ihnen zugewiesenen Einnahmen und ausgeschütteten Beträge zu übermitteln, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind. Ferner sind die Bezugsberechtigten über die verteilungsrelevanten Zeiträume und die Abzüge zu informieren, die ihrerseits nach ihren Zwecken (Verwaltungskosten, Zuweisung zu sozialen und kulturellen Einrichtungen und andere Zwecke) aufzuschlüsseln sind.

Zu § 42 (Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften):

Vgl. Art. 19 der Richtlinie, § 1012 ABGB

Im Unterschied zur Abrechnung gegenüber Bezugsberechtigten sieht die Richtlinie für die Abrechnung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften die elektronische Form vor. Über die Abrechnungsinformationen hinaus sind diese Gesellschaften auch über erteilte oder verweigerte Nutzungsbewilligungen für ihr Repertoire und über für sie maßgebliche Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung zu informieren.

Zu § 43 (Auskunft über das Repertoire):

Vgl. Art. 20 der Richtlinie, § 18 Abs. 2 VerwGesG 2006, s. auch § 56 (Art. 25); zu Abs. 5 siehe Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie; zu Abs. 6: s. Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie

zu Abs. 1:

Abs. 1 übernimmt den Inhalt des § 18 Abs. 2 VerwGesG 2006, der Verwertungsgesellschaften zur Auskunft darüber verpflichtet, ob sie ein bestimmtes Nutzungsrecht an einem konkreten Werk in Anspruch nehmen.

zu Abs. 2 bis 5:

Darüber hinaus haben nach Art. 20 und 25 der Richtlinie Verwertungsgesellschaften Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Nutzern Auskunft zu erteilen über den Bestand an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in ihr Repertoire fallen, die Rechte, die sie für ihre Bezugsberechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, und die Gebiete, für die sie Rechte wahrnehmen. Die Auskunft ist auf eine „hinreichend begründete Anfrage“ unverzüglich hin zu geben.

Die Richtlinie konkretisiert dieses Begründungserfordernis aber nicht näher. Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass der Anfragende ein legitimes Interesse offen zu legen hat. Für andere Verwertungsgesellschaften kann es etwa um die Prüfung der Korrektheit des eigenen Datenbestandes an wahrgenommenen Rechten bzw. des entsprechenden Datenbestandes der um Auskunft gebetenen Verwertungsgesellschaft gehen. Nutzer möchten legitimer Weise wissen, für welches Repertoire sie Nutzungsbewilligungen erwerben und Zahlungen leisten. Für Rechteinhaber mag es wichtig sein zu klären, ob und in welchem Umfang eine Verwertungsgesellschaft von einem aufrechten Wahrnehmungsvertrag mit ihnen ausgeht, sowie wie groß das Repertoire einer Gesellschaft ist, der sie ihre Werke zur Wahrnehmung anvertrauen wollen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sonderbestimmung des Art. 25 der Richtlinie über die Repertoireauskunft gegenüber einer Mehrgebietslizenzen vergebenden Verwertungsgesellschaft diese Auskunftsverpflichtung für andere Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber auf Gesellschaften und Rechteinhaber eingrenzt, die die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung von Rechten betraut haben. Darüber hinaus gestattet Abs. 2 dieser Bestimmung Verwertungsgesellschaften angemessene Maßnahmen, die zum Schutz der Korrektheit und Integrität der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen erforderlich sind. Der Entwurf übernimmt die Inhalte des Art. 25 Abs. 2 schon in die allgemeine Bestimmung und verzichtet auf die Einschränkung der Auskunftsverpflichtung auf Rechteinhaber, die die Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung von Rechten betraut haben, auch für das Repertoire für Mehrgebietslizenzen.

Zu § 44 (Veröffentlichungspflichten):

Vgl. Art. 21, Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, §§ 16 und 18 Abs. 1 VerwGesG 2006

Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie listet eine Mindestliste an Dokumenten und Informationen auf, die eine Verwertungsgesellschaft nach Abs. 2 dieser Bestimmung über ihre Website in aktueller Fassung zu veröffentlichen hat. Dabei nimmt die Richtlinie anders als die §§ 16 und 18 VerwGesG 2006 keine Differenzierung zwischen Informationen vor, die nur den Bezugsberechtigten, und solchen, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind.

Über das derzeit geltende Recht hinaus werden Verwertungsgesellschaften daher in Zukunft ihre Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsgenehmigungen, die Bedingungen der Wahrnehmungsverträge sowie die Tätigkeitsberichte der Öffentlichkeit zugänglich machen müssen. Nur die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus sozialen und kulturellen Einrichtungen brauchen weiterhin nur den Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich gemacht werden; dies hält der Entwurf in Abs. 2 fest. Die Richtlinie sieht aber vor, dass die von der Mitgliederhauptversammlung zu beschließenden „allgemeinen Grundsätze“ für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge sowie für die Verwaltungskosten und andere Abzüge (einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen) auf der Website zu veröffentlichen sind.

Was die in Art. 21 Abs. 1 lit. c der Richtlinie erwähnten „Standardlizenzverträge und anwendbare Standardtarife einschließlich Ermäßigungen“ betrifft, so finden sich diese in den Gesamtverträgen, den Satzungen und den „Tarifen, wonach sie [die Verwertungsgesellschaften] Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt“, die derzeit schon nach § 18 Abs. 1 Z 3 bis 5 VerwGesG 2006 zu veröffentlichen sind. Die Beschränkung der Offenlegung der Gesamtverträge nur nach Parteien, Gegenstand und Geltungsbereich wird aber nicht aufrechterhalten werden können. Darüber hinaus ist – wie bei den Tarifen schon nach geltendem Recht – zu berücksichtigen, dass es „Standardlizenzverträge“ auch außerhalb von Gesamtverträgen und Satzungen geben wird.

Die Verpflichtung, ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften (die Richtlinie spricht von einer Aufstellung von Repräsentationsvereinbarungen) zu veröffentlichen, findet sich schon in § 18 Abs. 1 Z 2 VerwGesG 2006; der dort verwendete Begriff der „Gegenseitigkeitsvereinbarungen“ dürfte aber etwas zu eng sein, da die Richtlinie für die Definition der Repräsentationsvereinbarung auch einen einseitigen Auftrag zur Wahrnehmung eines Repertoires ausreichen lässt. Aus dem geltenden Recht übernommen wird die Veröffentlichung einer Bezugsberechtigtenliste, neu ist aber der Hinweis auf Beschwerdemöglichkeiten und Streitbeilegungseinrichtungen.

Neu ist auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen. Art. 21 Abs. 1 lit. d der Richtlinie verweist diesbezüglich auf die in Art. 10 genannten „Personen, die die Geschäfte dieser Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung führen“. Darunter versteht die Richtlinie nicht nur die Mitglieder des Leitungsorgans, sondern auch mit Geschäftsführungsaufgaben betraute Dienstnehmer der Verwertungsgesellschaft. Dies ergibt sich aus Erwägungsgrund 25 der Richtlinie, dessen deutsche Fassung – wie schon zu § 22 ausgeführt – etwas missverständlich formuliert ist.

Zu § 45 (Transparenzbericht):

Vgl. Art. 22 Abs. 1 bis 3 samt Anhang der Richtlinie, § 19 Abs. 1 VerwGesG 2006; zu Abs. 1 „Jahresabschluss“ s. auch die Verweise in § 21 Abs. 1 des Entwurfs

Nach Art. 22 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften jährliche Transparenzberichte zu erstellen, die die Jahresabschlüsse, Tätigkeitsberichte über das letzte Geschäftsjahr, Berichte über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen und Angaben über im Anhang zur Richtlinie aufgelisteten Gegenstände enthalten. In die Transparenzberichte sind neben allgemeinen Angaben über Rechtsform und Organisationsstruktur auch Informationen über die Ablehnung von Nutzungsbewilligungen im vorangegangenen Geschäftsjahr sowie detaillierte Angaben über Einnahmen und Erträge, Kosten und die Verteilung aufzunehmen, wobei insbesondere nach der Kategorie der wahrgenommenen Rechte und den Nutzungsarten zu differenzieren ist. Für den Jahresabschluss werden nicht nur Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sondern auch eine Kapitalflussrechnung verlangt.

Zu § 46 (Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts):

Vgl. Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie, § 19 Abs. 2 VerwGesG 2006

Nach Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie sind der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben über Einnahmen und Erträge, über die Kosten der Rechtewahrnehmung und anderer Leistungen, über die Verteilung, über Zahlungen von und an andere Verwertungsgesellschaften sowie der Bericht über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind in den Transparenzbericht aufzunehmen. Verwertungsgesellschaften haben ihre Transparenzberichte spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf ihrer Website zu veröffentlichen und dort jeweils mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich zu halten.

Bisher ordnet § 19 VerwGesG 2006 aufbauend auf den gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen von Verwertungsgesellschaften lediglich an, dass dem Jahresabschluss ein Bericht über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft anzuschließen ist. Ferner haben Abschlussprüfer bei der Prüfung festgestellte bedenkliche Tatsachen auch die Aufsichtsbehörde zu informieren. Diese Regelung wird in Abs. 2 übernommen.

Zum 7. Abschnitt (Gesamtverträge):

Zu den §§ 47 bis 53 (Gesamtverträge):

Vgl. §§ 20 bis 26 VerwGesG 2006

Die §§ 47 bis 53 übernehmen weitgehend wörtlich die §§ 20 bis 26 VerwGesG 2006 über Gesamtverträge.

Zu § 47 (Gesamtverträge):

Vgl. § 20 VerwGesG

Der Entwurf schlägt aus Gründen der Effizienz vor, eine Verpflichtung zum gemeinsamen Abschluss eines Gesamtvertrages vorzusehen, wenn dies von den Nutzerorganisationen verlangt wird und dem keine sachliche Begründung entgegensteht. Dabei soll auch eine Verpflichtung, auf Verlangen der Nutzerorganisation eine zentrale Stelle zu benennen, festgelegt werden. Diese zentrale Stelle soll für die Durchführung des Gesamtvertrags und sämtlicher Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der Abrechnung und der Einziehung der Vergütung zuständig sein. Um allfällige Auseinandersetzungen zwischen Verwertungsgesellschaften über diese gemeinsamen Gesamtverträge möglichst rasch und einfach bereinigen zu können, sieht § 65 Abs. 1 Z 3 eine außergerichtliche Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss vor.

Bedeutung hat § 47 Abs. 2 in den Fällen, in denen einem wirtschaftlich gesehen einheitlichen Produkt Schutzrechte unterschiedlicher Rechtinhabergruppen zugrunde liegen und diese Rechteinhabergruppen von mehreren Verwertungsgesellschaften vertreten werden. So berührt etwa die Nutzung eines Films (bzw. der Sendung eines Filmes) Rechte der Filmurheber und Filmschauspieler (VDFS), der Filmproduzenten (VAM, VGR), der Sendeunternehmen (VGR), der Komponisten und Autoren der Filmmusik (AKM, Austro Mechana), der Drehbuchautoren und Urheber weiterer literarischer Beiträge wie Scripts und Dialoge (Literar Mechana), der Musiker (LSG) und, falls bereits auf Schallträgern festgelegte Musik verwendet wird, der Schallträgerhersteller (LSG), sodass etwa für die Kabelweiterleitung gesendeter Filme ein Vertrag mit allen diesen Verwertungsgesellschaften erforderlich ist.

Zu § 48 (Gesamtvertragsfähigkeit):

Vgl. § 21 VerwGesG 2006

Dabei war aber für die Regelung der Gesamtvertragsfähigkeit zu berücksichtigen, dass der Entwurf den Begriff der „Verwertungsgesellschaft“ nicht mehr ausschließlich für Verwertungsgesellschaften verwendet, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und dass in Zukunft auch Verwertungsgesellschaften aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR in Österreich tätig werden können. Solchen Gesellschaften kann aber aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht die Möglichkeit zum Abschluss von Gesamtverträgen und damit der Erlassung von Verordnungen im materiellen Sinn eingeräumt werden. Der den Inhalt des § 21 VerwGesG 2006 übernehmende § 48 des Entwurfs bestimmt daher ergänzend, dass nur Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, die Gesamtvertragsfähigkeit zukommt.

Zu § 51 (Veröffentlichung und Inkrafttreten):

Vgl. § 24 VerwGesG 2006

Nach § 24 VerwGesG 2006 hatten Verwertungsgesellschaften den Abschluss von Gesamtverträgen auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichung war aber auf die Angabe der Parteien, des Gegenstands, des örtlichen und fachlichen Geltungsbereichs und des Geltungsbeginns des Gesamtvertrags beschränkt. Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen hatten aber nach dieser Bestimmung den Mitgliedern der Nutzerorganisationen Einsicht in die Gesamtverträge zu gewähren und auf Verlangen Abschriften auszufolgen (§ 24 Abs. 2 VerwGesG 2006). Darüber hinaus waren Gesamtverträge in für Bezugsberechtigte und Nutzungsmitglieder bestimmte Nachrichtenblätter aufzunehmen (§ 24 Abs. 3 VerwGesG 2006).

Die nur beschränkte Veröffentlichung der Gesamtverträge kann jedoch in Hinblick auf die Verpflichtung zur Veröffentlichung von „Standardlizenzverträgen“ nach Art. 21 Abs. 1 lit. c der RL nicht aufrecht gehalten werden. Wenn sie aber ohnedies ihrem gesamten Inhalt nach auf den Websites der Verwertungsgesellschaften veröffentlicht werden, kann auf die besonderen Bestimmungen nach § 24 Abs. Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006 verzichtet werden.

Zum 8. Abschnitt (Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben):

Zu § 54 (Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen):

Vgl. Art. 23, Art. 3 lit. m und n, Art. 24 der Richtlinie

Art. 24 der Richtlinie stellt besondere Anforderungen an die Datenverarbeitungskapazitäten einer Verwertungsgesellschaft, die für die Online-Verwertung erforderliche Rechte an Werken der Musik (und damit verbundenen Sprachwerken) für mehrere Mitgliedstaaten wahrnehmen möchte. Diese Anforderungen sollen die rasche werktitelgenaue Bewilligung, Kontrolle, Abrechnung und Verteilung auf Grundlage einer effizienten Dateninfrastruktur über Werke, Rechte und Rechteinhaber ermöglichen. § 54 setzt diese Anforderungen um.

Zu § 55 (Befassung der Aufsichtsbehörde):

Vgl. Art. 23 der Richtlinie

Nach Art. 23 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen im Sinn der Richtlinie erteilen, den Anforderungen der Richtlinie entsprechen. § 55 setzt dies mit einer ex-ante-Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften um. Da aber ohnedies nur eine bestehende österreichische Verwertungsgesellschaft für diese besondere Kontrolle in Frage kommt, reicht es aus, wenn die beabsichtigte Aufnahme der Mehrgebietslizenzierung der Aufsichtsbehörde vorab angezeigt wird; die Aufsichtsbehörde hat diese Tätigkeit binnen vier Wochen zu untersagen, wenn aufgrund der ausreichend konkreten Anzeige zu befürchten wäre, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt. Vor der Anzeige und dem Ablauf der vierwöchigen Frist ist die Aufnahme der Tätigkeit unzulässig. Letztlich soll Aufsichtsbehörde die Nichtuntersagung und damit die Aufnahme der Tätigkeit auch auf ihrer Website veröffentlichen.

Zu § 56 (Auskunft über das Repertoire):

Vgl. Art. 25, 20 der Richtlinie und § 43 des Entwurfs

Art. 25 der Richtlinie regelt die Transparenz für gebietsübergreifende Repertoires. Anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 20 können sich demnach Mehrgebietslizenzen erteilende Verwertungsgesellschaften für das betroffene Repertoire nicht darauf berufen, dass aufgrund des Tätigkeitsbereichs der Verwertungsgesellschaft die Werke oder sonstigen Schutzgegenstände ihres Repertoires nicht bestimmt werden können. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 43 verwiesen.

Zu § 57 (Sammlung und Sicherung des Datenbestandes):

Vgl. Art. 26 Abs. 1 und 2 der Richtlinie; für Art. 26 Abs. 2 siehe auch § 91 Abs. 2 des Entwurfs, für Art. 26 Abs. 3 siehe § 61 Abs. 5 des Entwurfs

Vor dem Hintergrund der Bedeutung, die die Richtlinie der Dateninfrastruktur einer Mehrgebietslizenzen erteilenden Verwertungsgesellschaft beimisst, verpflichtet Art. 26 Abs. 1 die Mitgliedstaaten, die Richtigkeit der Daten durch Korrekturmöglichkeiten der Rechteinhaber, vertraglich verbundener Verwertungsgesellschaften und der Nutzer sicher zu stellen. Darüber hinaus soll es nach Art. 26 Abs. 2 den Bezugsberechtigten möglich sein, der Verwertungsgesellschaft elektronisch und auf Grundlage branchenüblicher Standards Daten über die wahrzunehmenden Werke und Rechte zu übermitteln. § 57 setzt diese Bestimmungen um.

Die Verpflichtung nach Art. 26 Abs. 3, wonach eine Mehrgebietslizenzen erteilende Gesellschaft im Rahmen ihrer Wahrnehmungspflicht gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften auch diesen die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung aufgrund branchenüblicher Standards zur Verfügung stellen muss, setzt der Entwurf in § 61 um; die entsprechende Verpflichtung gegenüber Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften nach Art. 31 in der Übergangsbestimmung des § 91 Abs. 2.

Zu § 58 (Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung):

Vgl. Art. 27 der Richtlinie

§ 58 setzt Art. 27 der Richtlinie um, der Nutzungsmeldungen der Anbieter von Online-Diensten, die unverzügliche Abrechnung dieser Dienste und die Rechnungsbeanstandung in elektronischer Form auf Grundlage branchenüblicher Standards vorsieht.

Zu § 59 (Verteilung und Rechnungslegung):

Vgl. Art. 28 der Richtlinie

§ 59 setzt Art. 28 der Richtlinie um, der eine unverzügliche Verteilung und werkgenaue Abrechnung von Einnahmen aus Mehrgebietslizenzen vorsieht.

Zu § 60 (Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften):

Vgl. Artikel 29 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie

Nach Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie müssen Repräsentationsvereinbarungen zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, nicht-exklusiver Natur sein. Die beauftragte Verwertungsgesellschaft hat diese Online-Rechte diskriminierungsfrei wahrzunehmen. Abs. 1 übernimmt das Diskriminierungsverbot und setzt die geforderte „Nicht-Exklusivität“ mit der Anforderung um, dass die Betrauung einer Verwertungsgesellschaft mit der Wahrnehmung eines Repertoires zum Zweck der Erteilung von Mehrgebietslizenzen die betrauende Verwertungsgesellschaft nicht daran hindern darf, die vertragsgegenständlichen Rechte auch selbst wahrzunehmen oder mit deren Wahrnehmung weitere Verwertungsgesellschaften zu betrauen.

Abs. 2 und 3 setzen die Informationsverpflichtungen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft gegenüber ihren Mitgliedern und der beauftragten Verwertungsgesellschaft gegenüber der beauftragenden Gesellschaft nach Art. 29 Abs. 2 und 3 der Richtlinie um. Im Sinn des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sollen die Informationspflichten nach Abs. 2 aber generell gegenüber allen Bezugsberechtigten zur Anwendung kommen.

Zu § 61 (Wahrnehmungspflicht):

Vgl. Art. 30 und Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie, § 57 Abs. 2 des Entwurfs

Nach Art. 30 der Richtlinie sind Verwertungsgesellschaften die Repertoires bündeln und Mehrgebietslizenzen auch für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften anbieten, verpflichtet, mit Verwertungsgesellschaften, die keine Mehrgebietslizenzen anbieten, Verträge über die Wahrnehmung der Rechte solcher Gesellschaften zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire zu schließen. Nach Art. 30 Abs. 6 der Richtlinie hat die beauftragende Gesellschaft der beauftragten Gesellschaft die Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung zu stellen, die sie für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen benötigt, widrigenfalls die ersuchte Gesellschaft den Auftrag für die betroffenen Werke ablehnen oder die mit der Erhebung der Daten erforderlichen Kosten in Rechnung stellen kann. Allerdings kommt auch Art. 26 Abs. 3 der Richtlinie zur Anwendung, nach dem die betraute Verwertungsgesellschaft es der betrauenden Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen hat, Daten in elektronischer Form auf Grundlage von Branchenstandards zur übermitteln.

Zu § 62 (Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme):

Vgl. Art. 32 der Richtlinie

§ 62 setzt die in Art. 32 der Richtlinie vorgesehene Ausnahme von den Anforderungen an die Erteilung von Mehrgebietslizenzen für Mehrgebietslizenzen um, die Sendeunternehmen für die sendungsbegleitende Online-Wiedergabe ihrer Hörfunk- und Fernsehprogrammen benötigen.

Zum 9. Abschnitt (Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht):

Zum 1. Unterabschnitt (Beschwerdemanagement):

Zu § 63 (Beschwerdemanagement):

Vgl. Art. 33 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie

Nach Art. 33 der Richtlinie haben Verwertungsgesellschaften für ihre Mitglieder und Verwertungsgesellschaften, in deren Auftrag sie Rechte wahrnehmen, wirksame und zügige Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung stellen, dies insbesondere in Bezug auf den Abschluss und Beendigung des Wahrnehmungsauftrags oder die Entziehung von Rechten, die Mitgliedschaftsbedingungen, die Einziehung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, die Abzüge und die Verteilung. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie erweitert diese Verpflichtung auf bezugsberechtigte Rechteinhaber.

Der Entwurf setzt dies um, indem er Verwertungsgesellschaften zur Einrichtung eines Beschwerdemanagements verpflichtet. Verwertungsgesellschaften haben auf ihrer Website auf die Möglichkeit hinzuweisen, Beschwerden an eine bestimmte Stelle elektronisch zu übermitteln.

Zum 2. Unterabschnitt (Streitbeilegung):

Zu § 64 (Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde):

Vgl. Art. 34 Abs. 1 („kann“) der RL, § 7 Abs. 4 VerwGesG 2006

Nach Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften, Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften, Rechteinhabern oder Nutzern über die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ein rasches, unabhängiges und unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren durchgeführt werden kann. Schon bisher sah § 7 Abs. 4 VerwGesG 2006 vor, dass bei Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen kann. Nicht erfasst sind davon Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und Nutzern sowie nicht bezugsberechtigten Rechteinhabern andererseits. Vor dem Hintergrund der fakultativen Bestimmung des Art. 34 Abs. 1 schlägt der Entwurf daher vor, den Kreis der zu vermittelnden Streitigkeiten zu erweitern.

Zu § 65 (Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss):

Vgl. Art. 34 Abs. 2 und Art. 35 der Richtlinie, § 59b UrhG, § 47 Abs. 2, § 82 des Entwurfs

Während Art. 34 Abs. 1 der Richtlinie alternative Streitbeilegungsverfahren lediglich fakultativ für Streitigkeiten über durch die Richtlinie harmonisierte Gegenstände vorsieht, verpflichtet Art. 34 Abs. 2 die Mitgliedstaaten dazu, für bestimmte Streitigkeiten aus der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Musikrechte ein unabhängiges, unparteiisches alternatives Streitbeilegungsverfahren anzubieten. Erwägungsgrund 49 führt dazu aus, dass unbeschadet des Rechts auf Anrufung eines Gerichts die Möglichkeit eines leicht zugänglichen, effizienten und unparteiischen außergerichtlichen Verfahrens, etwa einer Mediation oder eines Schiedsgerichtsverfahrens, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen vergeben, auf der einen und Online-Diensteanbietern, Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften auf der anderen Seite eingerichtet werden sollte. Die Richtlinie schreibe nicht vor, in welcher Form die alternative Streitbeilegung stattfinden und welche Stelle dafür zuständig sein soll, sondern nur, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Effizienz der zuständigen Stelle gewährleistet sein muss.

Nach Art. 35 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten überdies sicher zu stellen, dass Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften und Nutzern, insbesondere über bestehende und angebotene Lizenzbedingungen oder Vertragsverletzungen vor Gericht oder gegebenenfalls vor eine andere unabhängige, unparteiische Streitbeilegungsstelle mit einschlägigen Kenntnissen des Rechts des geistigen Eigentums gebracht werden können. Dabei werden Streitigkeiten über „bestehende Lizenzbedingungen“ wohl solche über die Bedingungen eines konkreten Vertrags sein. In diesen Fällen und für Streitigkeiten über „Vertragsverletzungen“ ist es evident, dass sie vor Gericht „gebracht werden können“.

Nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie sind Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Wenn die Richtlinie in Art. 35 auf Streitigkeiten über Lizenzbedingungen verweist, wird sie auch auf diese inhaltlichen Kriterien verweisen. Einem an Lizenzen interessierten Nutzer muss es möglich sein, in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren oder vor Gericht geltend zu machen, dass bestimmte angebotene Lizenzbedingungen weder objektiv noch diskriminierungsfrei sind.

Für all diese Streitigkeiten liegt es nahe, auf den in Umsetzung des Art. 11 der Richtlinie 93/83/EWG zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung geschaffenen § 59b UrhG zurück zu greifen. Diese Bestimmung sieht die Anrufung des Schlichtungsausschusses (s. § 82 des Entwurfs) für Streitigkeiten über die Kabelweiterleitung vor. Dieses Modell soll auch für Streitigkeiten aus der Mehrgebietslizenzierung, für Streitigkeiten über Lizenzbedingungen und für Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften aus Mehrgebietslizenzen zur Anwendung kommen.

Auch allfällige darüber hinausgehende Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften aus gemeinsamen Gesamtverträgen im Sinn des § 47 Abs. 2 sollten möglichst rasch und einfach außergerichtlich bereinigt werden können.

Zum 3. Unterabschnitt (Satzungen):

Zu § 66 (Satzungen):

Vgl. § 27 VerwGesG 2006

§ 66 übernimmt den Inhalt von § 27 VerwGesG 2006 in – von der Korrektur der Verweisungsbestimmungen abgesehen – unveränderter Form.

Zu § 67 (Anrufung des Schlichtungsausschusses):

Vgl. § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006

Abs. 1 übernimmt den Inhalt von § 35 Abs. 1 VerwGesG 2006, Abs. 2 und 3 den Inhalt von § 37 VerwGesG 2006.

Zu § 68 (Inkrafttreten und Kundmachung von Satzungen):

Vgl. § 35 Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006

§ 68 übernimmt den Inhalt von § 35 Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006.

Zum 4. Unterabschnitt (Aufsicht):

Zu § 69 (Inhalt der Aufsicht):

Zu Abs. 1: Art. 36 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, § 7 Abs. 1 VerwGesG 2006; Zu Abs. 2: Art. 37 Abs. 2, Erwägungsgrund 9 „strengere Bestimmungen“ nur für inländische Gesellschaften; Zu Abs. 3: Erwägungsgrund 10; Zu Abs. 4: Art. 36 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie; Zu Abs. 5 und 6: § 7 Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006

Nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten eine behördliche Aufsicht über die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verwertungsgesellschaften einzurichten, um sicherzustellen, dass die Umsetzungsbestimmungen eingehalten werden. Die Richtlinie geht damit – wie sich auch aus Art. 37 ergibt – davon aus, dass in erster Linie der Mitgliedstaat der Niederlassung einer Verwertungsgesellschaft für ihre Aufsicht zuständig ist. Nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie ist deren Art. 36 auch auf unabhängige Verwertungseinrichtungen anwendbar. Abs. 1 ordnet daher die Aufsicht auch über unabhängige Verwertungseinrichtungen an, wobei sich der Text der Bestimmung in sprachlicher Hinsicht an den zweiten Satz des bisherigen § 7 Abs. 1 VerwGesG 2006 anlehnt.

Zur Frage, ob aufgrund der Dienstleistungsfreiheit ein Mitgliedstaat es auch Verwertungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten gestatten muss, auf seinem Hoheitsgebiet Rechte kollektiv wahrzunehmen, verhält sich die Richtlinie wie schon zu § 3 ausgeführt neutral; nach Ansicht des EuGH sind Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums gerechtfertigt. In Hinblick auf den Titel III der Richtlinie verzichtet der Entwurf aber auf das Erfordernis einer Wahrnehmungsgenehmigung für Verwertungsgesellschaften aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern diese nach dem Titel III der Richtlinie zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen an Musikwerken berechtigt sind. Solche Mehrgebietslizenzen dürfen die genannten Verwertungsgesellschaften daher in Österreich vergeben.

Für diese Tätigkeiten sieht Abs. 2 die Aufsicht durch die österreichische Aufsichtsbehörde vor, wobei diese Aufsicht wegen Erwägungsgrund 9 der Richtlinie auf die Einhaltung der Rechte und Pflichten nach der Richtlinie beschränkt ist. Nach dem zweiten Satz dieses Erwägungsgrundes können Mitgliedstaaten nur für die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Verwertungsgesellschaften strengere Vorschriften als die in Titel II dieser Richtlinie beibehalten oder festlegen.

Darüber hinaus wird die Richtlinie auch so zu verstehen sein, dass nur der Herkunftsmitgliedstaat die Möglichkeit haben soll, eine allfällige Genehmigung zu entziehen oder ein Organ abberufen zu lassen, sodass gegen Pflichtwidrigkeiten ausländischer Verwertungsgesellschaften an aufsichtsbehördlichen Maßnahmen – von der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates abgesehen – letztlich nur verwaltungsstrafbewehrte Aufträge bleiben.

Nach Art. 36 Abs. 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten es den Mitgliedern einer Verwertungsgesellschaft, den Rechteinhabern, Nutzern, Verwertungsgesellschaften und sonstigen Beteiligten ermöglichen, die dafür zuständigen Behörden von Tätigkeiten oder Umständen in Kenntnis setzen zu können, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen nach der Richtlinie erlassene nationale Rechtsvorschriften darstellen. Das gleiche gilt nach Art. 2 Abs. 4 für unabhängige Verwertungseinrichtungen. Abs. 3 setzt dieses an sich selbstverständliche „Mitteilungsrecht“ um, wobei aber gleichzeitig klar gestellt wird, dass ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Aufsicht nicht besteht.

Die Abs. 5 und 6 übernehmen die Auskunfts- und Teilnahmerechte der Aufsichtsbehörde gegenüber Verwertungsgesellschaften, wie sie nach § 7 Abs. 2 und 3 VerwGesG 2006 vorgesehen sind, und ergänzen diese um die unabhängigen Verwertungseinrichtungen. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, das Teilnahmerecht der Aufsichtsbehörde auf diverse neue Mitgliedergremien sowie auf die Mitgliederversammlung einer Mitgliedseinrichtung einer Verwertungsgesellschaft auszuweiten.

Zu § 70 (Mitteilungspflichten):

Vgl. Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie, § 8 VerwGesG 2006

§ 70 übernimmt § 8 VerwGesG 2006 mit geringfügigen sprachlichen Anpassungen und ergänzt die Liste an Dokumenten, die der Aufsichtsbehörde zu übermitteln sind, um die Erklärungen über Interessenskollisionen. Da diese Mitteilungspflichten dazu dienen, die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften zu ermöglichen, dienen sie auch der Umsetzung der Verpflichtung nach Art. 36 Abs. 1 der Richtlinie.

Zu § 71 (Aufsichtsbehördliche Maßnahmen):

Vgl. Art. 36 Abs. 3, Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, § 9 Abs. 1 bis 3 VerwGesG 2006

§ 71 übernimmt die in den § 9 Abs. 1 bis 3 VerwGesG 2006 geregelten aufsichtsbehördlichen Maßnahmen und setzt damit Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie um, nach dem die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die Aufsichtsbehörden wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen und Maßnahmen gegen pflichtwidriges Verhalten von Verwertungsgesellschaften ergreifen können.

Zu § 72 (Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung):

Vgl. Art. 36 Abs. 3, Erwägungsgrund 50, Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, § 9 Abs. 4 und § 4 Abs. 3 VerwGesG 2006

§ 72 Abs. 1 übernimmt die Regelung des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung aus § 9 Abs. 4 VerwGesG 2006 und leistet damit ebenfalls einen Beitrag zur Umsetzung von Art. 36 Abs. 3 der Richtlinie, zumal Erwägungsgrund 50 den „Entzug einer Zulassung“ ausdrücklich als eine mögliche Sanktion erwähnt. Die in Abs. 2 vorgesehene Überprüfung der Wahrnehmungsgenehmigung ist dem § 4 Abs. 3 VerwGesG 2006 entnommen.

Zu § 73 (Wirkungen des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung):

Vgl. § 10 Abs. 1 und 3 VerwGesG 2006

§ 73 übernimmt § 10 Abs. 1 und 3 VerwGesG 2006 über die Wirkungen des Widerrufs. Die bisher in § 10 Abs. 2 geregelte Kundmachung des Widerrufs wird in § 9 Abs. 3 des Entwurfs aufgenommen.

Zu § 74 (Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge)

Vgl. § 11 Abs. 2 VerwGesG 2006

§ 11 Abs. 2 VerwGesG 2006 sieht eine Vorabkontrolle der „allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen“ vor. § 74 übernimmt diese Bestimmung, ersetzt aber die komplizierte Wendung „allgemeine Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen“ wie schon in vorangegangenen Bestimmungen durch die Wendung „Bedingungen für Wahrnehmungsverträge“.

In Ergänzung zu den bisherigen Inhalten des § 11 Abs. 2 VerwGesG stellt der Entwurf in Abs. 4 klar, dass die Aufsichtsbehörde nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen kann, wenn sie die ihr angezeigten Änderungen nicht untersagt hat.

Zu § 75 (Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde):

Vgl. § 28 Abs. 4 Z 7 iVm § 18 VerwGesG 2006

§ 75 übernimmt die in § 28 Abs. 4 Z 7 VerwGesG 2006 vorgesehene Verpflichtung der Aufsichtsbehörde zur Erstellung und Betreuung einer Website.

Zu § 76 (Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum):

Vgl. Art. 37 der Richtlinie

Um die Überwachung der Anwendung der Richtlinie insbesondere die Vorschriften über die Erteilung von Mehrgebietslizenzen zu erleichtern, verpflichtet Art. 37 der Richtlinie die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass hinreichend begründete Auskunftsersuchen von Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer dafür zuständigen Behörde unverzüglich beantwortet werden. Aufsichtsbehörden sind darüber hinaus berechtigt, sich an Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats einer Verwertungsgesellschaft zu wenden, um diese um Abhilfemaßnahmen zu ersuchen. Dabei kann sich die ersuchende Behörde auch an die mit Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und Vertretern der Kommission zusammengesetzte Sachverständigengruppe nach Art. 41 der Richtlinie wenden. § 76 setzt diese Verpflichtungen um.

Zu § 77 (Zusammenarbeit mit der Kommission):

Vgl. Art. 38, 39 und 41 der Richtlinie; Übergangsbestimmung in § 92

Art. 38 der Richtlinie verpflichtet die Kommission, den Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden über Stand und Entwicklung von Mehrgebietslizenzen zu fördern und die Beteiligten über ihre Erfahrungen dazu zu befragen. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihre Aufsichtsbehörden der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung von Mehrgebietslizenzen auf ihrem Hoheitsgebiet vorlegen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten bis zum 10. April 2016 der Kommission eine Aufstellung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen und spätere Änderungen dieser Aufstellung bekannt zu geben. Mit Art. 41 der Richtlinie wird eine aus Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammengesetzte Sachverständigengruppe errichtet.

Die Richtlinie selbst spricht in den genannten Bestimmungen zwar immer nur von „zuständigen Behörden“. Aus Art. 36 ergibt sich jedoch, dass damit die mit der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften betrauten Behörden gemeint sind. § 77 bestimmt daher die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen zuständige österreichische Behörde, die Österreich auch in der Sachverständigengruppe nach Art. 41 vertritt. Darüber hinaus soll die Aufsichtsbehörde der Kommission Meldungen in der Veränderung des Bestandes österreichischer Verwertungsgesellschaften erstatten.

In die Übergangsbestimmung des § 92 werden die Verpflichtungen für einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen und für die erstmalige Übermittlung einer Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften ebenfalls der Aufsichtsbehörde übertragen.

Zu § 78 (Strafen):

Vgl. Art. 36 und Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie, § 38 VerwGesG 2006

§ 78 Abs. 1 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 38 VerwGesG 2006 und Abs. 2 den Inhalt des bisherigen § 29 Abs. 2.

Zum 5. Unterabschnitt (Behörden und Verfahren):

Zu § 79 (Urheberrechtssenat):

Vgl. § 31 VerwGesG 2006

§ 79 übernimmt den Inhalt von § 31 VerwGesG 2006 über die Organisation des Urheberrechtssenates.

Zu § 80 (Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat):

Vgl. § 32 VerwGesG 2006

§ 80 übernimmt den Inhalt von § 32 VerwGesG 2006 über Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat.

Zu § 81 (Verfahren vor dem Urheberrechtssenat):

Vgl. § 33 VerwGesG 2006

§ 81 übernimmt den Inhalt von § 33 VerwGesG 2006 über das Verfahren vor dem Urheberrechtssenat.

Zu § 82 (Schlichtungsausschuss):

Vgl. § 36 Abs. 2 bis 6 VerwGesG 2006

§ 82 übernimmt den Inhalt von § 36 Abs. 2 bis 6 VerwGesG 2006 über den Schlichtungsausschuss, verzichtet dabei aber auf die Anforderung der Befähigung zum Richteramt für die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Vorsitzenden, wie sie bisher in § 36 Abs. 4 vorgesehen war. Der in diesem Absatz bisher enthaltene Ausschluss von Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern des Urheberrechtssenats wurde in den Abs. 1 aufgenommen.

Zu § 83 (Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften):

Vgl. § 28 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1 VerwGesG 2006

§ 83 übernimmt § 28 Abs. 1 bis 3, § 29 Abs. 1 VerwGesG 2006 über die Einrichtung der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften und den Rechtsmittelzug an das Bundesverwaltungsgericht.

Zu § 84 (Finanzierung der Aufsichtsbehörde):

Vgl. § 7 Abs. 5 und 6, § 28 Abs. 4 VerwGesG 2006

§ 84 übernimmt die bisherige Regelung der Finanzierung der Aufsichtsbehörde nach § 7 Abs. 5 und 6 VerwGesG 2006, begrenzt dabei aber die von den gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsträgern zu leistenden Finanzierungsbeiträge auf den Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der bisherigen Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist. Zu diesem Zweck übernimmt der Entwurf den Aufgabenkatalog des § 28 Abs. 4 VerwGesG 2006.

Zum 10. Abschnitt (Schluss- und Übergangsbestimmungen):

Zu § 85 (Abgabenbefreiung):

Vgl. § 39 VerwGesG 2006

§ 85 übernimmt die Abgabenbefreiung nach § 39 Abs. 1 VerwGesG 2006.

Zu §86 (Inkrafttreten):

Vgl. Art. 43 der Richtlinie

§ 86 legt den Inkrafttretenstermin mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. April 2015 nach Art. 43 Abs. 1 der Richtlinie fest.

Zu § 87 (Weitergeltung von Rechtsakten):

§ 87 ordnet die Weitergeltung der Verordnung über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006, der Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 247/2006, sowie der Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, der Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie der Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, an und bestimmt, dass die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellten Mitglieder des Urheberrechtssenates bis zum Ablauf ihrer Bestellungsdauer bestellt bleiben. Anhängige Verfahren sollen nach den neuen Bestimmungen weiter geführt werden.

Zu § 88 (Anpassung der Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsverträge):

§ 88 räumt Verwertungsgesellschaften für die Anpassung ihrer Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsverträge eine Frist bis zum 30. September 2016 ein. Die Richtlinie selbst gewährt zwar nicht ausdrücklich eine über die Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten hinausgehende Frist, innerhalb derer Verwertungsgesellschaften die ihnen mit der Umsetzungsgesetzgebung auferlegten neuen Pflichten umsetzen können, steht aber einer solchen moderaten Umsetzungsfrist auch nicht entgegen. Dabei bietet sich eine Orientierung an Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie an, nach dem Verwertungsgesellschaften ihre Bezugsberechtigten bis zum 10. Oktober 2016 über die ihnen nach diesem Artikel zustehenden Rechte zu informieren haben.

Anpassungsbedarf wird dabei insbesondere bestehen für:

           1. die Organisationsvorschriften über die Einbindung Bezugsberechtigter in die Willensbildung (§ 6 Abs. 1 und 2),

           2. die Aufnahme der Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft in die Organisationsvorschriften (§ 6 Abs. 3),

           3. die Anpassung der Verfassung der Verwertungsgesellschaften an den neuen 3. Abschnitt über Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung (§§ 12 bis 19), insbesondere für

                a) die Zuständigkeiten der Mitgliederhauptversammlung (§ 14),

               b) das Teilnahme- und Stimmrecht in der Mitgliederhauptversammlung (§ 15)

                c) die allfällige Einführung eines Aufsichtsrats (§ 19).

           4. die Umsetzung der Wahlrechte der Rechteinhaber (§§ 23 und 27), der ausdrücklichen Rechteeinräumung (§ 24) sowie der Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen (§ 26) in den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge.

Dabei gibt Abs. 2 auch vor, dass die Mitgliederhauptversammlungen erstmals im Jahr 2016 über die in § 14 Abs. 2 genannten Gegenstände zu beschließen haben und die Offenlegung von Interessenkonflikten durch die Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsrats nach § 22 Abs. 2 erstmals im Jahr 2016 abzugeben ist.

Zu § 89 (Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung):

Vgl. Art. 5 Abs. 8 und Erwägungsgrund 19 der Richtlinie, § 28 des Entwurfs

§ 89 setzt Art. 5 Abs. 8 Unterabs. 2 der Richtlinie um, wonach Verwertungsgesellschaften ihre Bezugsberechtigten bis zum 10. Oktober 2016 über die ihnen nach diesem Artikel zustehenden Rechte zu informieren haben. Nach Erwägungsgrund 19 reicht es für die Erfüllung dieser Informationsverpflichtung aus, dass die Bezugsberechtigten über die Internetseite der Gesellschaft aufgeklärt werden. Für weitere Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu § 28 verwiesen.

Zu § 90 (Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung):

Nach § 90 sollen die Vorschriften über die Rechnungslegung und den Transparenzbericht erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die neuen Verteilungsregeln gelten erstmals für Einnahmen, die nach dem 10. April 2016 verteilt werden.

Zu § 91 (Zugang zur Mehrgebietslizenzierung):

Vgl. Art. 31, Art. 26 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 lit. b der Richtlinie

Nach Art. 31 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass die Rechteinhaber, die eine Verwertungsgesellschaft mit der Repräsentation ihrer Online-Rechte an Musikwerken betraut haben, dieser die Online-Rechte an Musikwerken für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen können, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Drittenn oder über eine andere Verwertungsgesellschaft entsprechende Mehrgebietslizenzen erteilen zu können, wenn bis zum 10. April 2017 die beauftragte Verwertungsgesellschaft keine solche Mehrgebietslizenz vergibt oder anbietet und keiner anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erlaubt, diese Rechte zu repräsentieren. Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt, dass Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, es solchen Rechteinhabern zu ermöglichen haben, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihren Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, auf Grundlage branchenüblicher Standards und Praktiken zu übermitteln. Nach Art. 34 Abs. 2 lit. b der Richtlinie ist auch für diese Fälle eine alternative Streitbeilegung vorzusehen. § 91 setzt diese Vorgaben um.

Zu § 92 (Zusammenarbeit mit der Kommission):

Vgl. Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 der Richtlinie

Auf die Erläuterungen zu § 77 wird verwiesen.