Verwertungsgesellschaftengesetz 2016

Textgegenüberstellung


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

1. Abschnitt

1. Abschnitt

Betriebsgenehmigung und Staatsaufsicht

Allgemeines

 

Gegenstand dieses Bundesgesetzes

 

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014, S. 72, umgesetzt.

 

(2) Es regelt die Anforderungen an die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten.

 

(3) Die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Einrichtungen, die wenn auch nur teilweise im Eigentum einer Verwertungsgesellschaft stehen oder von einer Verwertungsgesellschaft beherrscht werden und Tätigkeiten ausüben, die, würden sie von einer Verwertungsgesellschaft ausgeführt, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterlägen.

 

Definitionen

 

§ 2. Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck

Verwertungsgesellschaften

           1. „Verwertungsgesellschaft“ eine Organisation, die

§ 1. Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

                a) ausschließlich oder hauptsächlich darauf gerichtet ist, in gesammelter Form und im Interesse mehrerer Rechteinhaber Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte auf Grundlage einer gesetzlichen oder vertraglichen Berechtigung wahrzunehmen, und

           1. Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

               b) von Rechteinhabern oder Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, kontrolliert wird oder nicht auf Gewinn gerichtet ist;

           2. andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.

 

 

           2. „Unabhängige Verwertungseinrichtung“ eine Organisation, die Rechte wie eine Verwertungsgesellschaft wahrnimmt und auf Gewinn berechnet ist, ohne von Rechteinhabern kontrolliert zu werden;

 

           3. „Rechteinhaber“ einen Inhaber von Ausschließungsrechten und Vergütungs-, Beteiligungs- oder Ausgleichsansprüchen unabhängig davon, ob er diese Rechte und Ansprüche als ursprünglicher oder abgeleiteter Berechtigter innehat; Verwertungsgesellschaften sind nicht Rechteinhaber im Sinn dieses Bundesgesetzes;

Siehe § 11 Abs. 1 letzter Satz

           4. „Bezugsberechtigter“ eine Person, die mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat;

 

           5. „Mitglied“ einen Rechteinhaber, eine Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, einschließlich anderer Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, der bzw. die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Verwertungsgesellschaft erfüllt und von dieser aufgenommen wurde;

 

           6. „Einnahmen aus den Rechten“ die von einer Verwertungsgesellschaft für die Rechteinhaber eingezogenen Beträge aus einem ausschließlichen Recht oder einem Vergütungs-, Beteiligungs- oder Ausgleichsanspruch;

 

           7. „Wahrnehmung von Rechten“ die Wahrnehmung von ausschließlichen Rechten und von Vergütungs-, Beteiligungs- oder Ausgleichsansprüchen und zwar unabhängig davon, ob der Verwertungsgesellschaft ausschließliche Rechte zur Wahrnehmung eingeräumt wurden oder sie anders mit deren Wahrnehmung betraut wurde;

 

           8. „Verwaltungskosten“ den von einer Verwertungsgesellschaft zur Deckung ihrer Kosten für die Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus der Anlage dieser Einnahmen erhobenen, abgezogenen oder verrechneten Betrag;

 

           9. „Repertoire“ die Gesamtheit der Werke oder sonstiger Schutzgegenstände, für welche eine Verwertungsgesellschaft Rechte verwaltet;

 

         10. „Mehrgebietslizenz“ eine Lizenz, die sich auf das Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt;

 

         11. „Online-Rechte an Musikwerken“ die dem Urheber zustehenden Rechte an einem Musikwerk oder damit verbundenen Sprachwerk im Sinn der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG, die für die Bereitstellung eines Online-Dienstes erforderlich sind;

 

         12. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die Handlungen vornimmt, die der Erlaubnis eines Rechteinhabers bedürfen oder die die Zahlung einer Vergütung oder eines Ausgleichs an einen Rechteinhaber bedingen;

 

         13. „Nutzerorganisation“, eine gesamtvertragsfähige Organisation im Sinn des § 48.

 

2. Abschnitt

 

Wahrnehmungsgenehmigung

Erfordernis der Betriebsgenehmigung

Erfordernis der Wahrnehmungsgenehmigung

§ 2. (1) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werden.

§ 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung).

 

(2) Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des § 54 keine Wahrnehmungsgenehmigung.

(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.

(3) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 2 wahrgenommen, so hat die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

s. § 2 Abs. 2 2. und 3. Satz, § 5 Abs. 3

(4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung oder ohne Berechtigung im Sinn des Abs. 2 wahrgenommen, so ist die Übertragung von Rechten zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung unwirksam.

Erteilung der Betriebsgenehmigung

Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung

§ 3. (1) Die Betriebsgenehmigung darf nur einer Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die nicht auf Gewinn gerichtet ist und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss die Verwertungsgesellschaft eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.

§ 4. Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 bis 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird.

 

Hauptberufliche Geschäftsführung

Siehe § 3 Abs. 1 zweiter Satz

§ 5. Eine Verwertungsgesellschaft muss eine hauptberufliche und fachlich qualifizierte Geschäftsführung haben; die Voraussetzung ist jedenfalls erfüllt, wenn ein mit Geschäftsführungsaufgaben betrauter Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaft fachlich qualifiziert und hauptberuflich für die Verwertungsgesellschaft tätig ist.

 

Organisationsvorschriften

Siehe § 15

§ 6. (1) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hierbei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.

 

(2) Zur angemessenen Wahrung der Interessen der Bezugsberechtigten, die nicht als Mitglieder der Verwertungsgesellschaft aufgenommen werden, als Mitglied einer Einrichtung, die Rechteinhaber vertritt, in die Willensbildung der Verwertungsgesellschaft eingebunden sind oder in einer Bezugsberechtigtenversammlung nach § 17 einem Mitglied vergleichbare Rechte haben, ist eine gemeinsame Vertretung zu bilden. Die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft müssen Bestimmungen über die Wahl der Vertretung durch die Bezugsberechtigten sowie über die Befugnisse der Vertretung enthalten. Dabei sind der Vertretung mindestens folgende Rechte einzuräumen:

 

           1. das Recht, die Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung zu verlangen,

 

           2. das Recht, zu den Gegenständen der Tagesordnung der Mitgliederhauptversammlung Stellung zu nehmen,

 

           3. das Recht, von der Geschäftsführung Auskunft über Angelegenheiten der Verwertungsgesellschaft zu verlangen,

 

           4. das Recht auf Mitbestimmung in allen die Bedingungen für den Wahrnehmungsvertrag (§ 14 Abs. 2 Z 1) und die Verteilung betreffenden Angelegenheiten (§ 14 Abs. 2 Z 3 bis 7); dieses Mitbestimmungsrecht soll die wirtschaftliche Bedeutung der Rechte berücksichtigen, die die Verwertungsgesellschaft für diese Bezugsberechtigten wahrnimmt.

 

(3) Darüber hinaus haben die Organisationsvorschriften die Voraussetzungen und Kriterien für die Mitgliedschaft (§ 12) zu enthalten.

 

Monopolgrundsatz

(2) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Betriebsgenehmigung erteilt werden. Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Betriebsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Betriebsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Ansprüchen, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen.

§ 7. (1) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden.

Siehe § 3 Abs. 2

(2) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Wahrnehmungsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Wahrnehmungsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Rechten, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen.

(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Betriebsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer Betriebsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Betriebsgenehmigung erfüllen, einzuladen, sich ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.

(3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue Verwertungsgesellschaft um die Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung bewirbt, hat die Aufsichtsbehörde diejenigen bestehenden Verwertungsgesellschaften, die die Voraussetzungen für die Erteilung der fraglichen Wahrnehmungsgenehmigung erfüllen, aufzufordern, sich ebenfalls um die Erteilung zu bewerben.

 

Verfahren

(4) Vor der Erteilung einer Betriebsgenehmigung sind zu hören:

§ 8. Vor der Erteilung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind zu hören:

           1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26), soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen;

           1. die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger, soweit sie nach dem Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft als Gesamtvertragspartner in Frage kommen, und

           2. die übrigen Verwertungsgesellschaften.

           2. die übrigen österreichischen Verwertungsgesellschaften.

Dauer und Kundmachung von Betriebsgenehmigungen

Dauer und Kundmachung von Wahrnehmungsgenehmigungen

§ 4. (1) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen.

§ 9. (1) Die Wahrnehmungsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen. Sie endet durch Verzicht oder Widerruf durch die Aufsichtsbehörde.

 

(2) Ein Verzicht auf die Wahrnehmungsgenehmigung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde die bei ihr eingelangte Verzichtserklärung auf ihrer Website kundgemacht hat.

(2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

(3) Die Erteilung und die Beendigung einer Wahrnehmungsgenehmigung sind von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.

Siehe § 72 Abs. 2

Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen

Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen

§ 5. (1) Ist der Umfang einer Betriebsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden.

§ 10. Ist der Umfang einer Wahrnehmungsgenehmigung unklar oder strittig, so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen über deren Abgrenzung zu entscheiden.

(2) Überschreitet eine Verwertungsgesellschaft bei der Wahrnehmung von Rechten und Ansprüchen die Grenzen ihrer Betriebsgenehmigung, dann hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen der Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die Unterlassung aufzutragen.

Siehe § 3 Abs. 3

(3) Die Übertragung von Rechten an eine Verwertungsgesellschaft zum Zweck der gesammelten Wahrnehmung ist unwirksam, soweit sie über die Grenzen der Betriebsgenehmigung der Verwertungsgesellschaft hinausgeht.

Siehe § 3 Abs. 4

Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften

Übertragung der Wahrnehmungsgenehmigung und Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften

§ 6. (1) Beabsichtigen zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.

§ 11. (1) Eine Verwertungsgesellschaft kann von einer ihr erteilten Wahrnehmungsgenehmigung auch dadurch Gebrauch machen, dass sie die Wahrnehmung des Rechts einer anderen Verwertungsgesellschaft neben oder statt der Wahrnehmung des Rechts durch sie selbst überträgt.

Siehe § 6 Abs. 1

(2) Eine solche Übertragung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 3 darzulegen. Die Übertragung wird wirksam, wenn die Aufsichtsbehörde sie nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagt. Die Aufsichtsbehörde hat die Übertragung auf ihrer Website kundzumachen.

(2) Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werde.

(3) Die angezeigte Übertragung kann untersagt werden, wenn die übernehmende Verwertungsgesellschaft nicht volle Gewähr dafür bietet, dass sie die der übertragenden Gesellschaft nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten für das zur Wahrnehmung übertragene Recht gehörig erfüllen wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.

 

(4) Nach Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.

(4) Mit der Übertragung einer Wahrnehmungsgenehmigung gehen die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der übertragenden Verwertungsgesellschaft für das zur Wahrnehmung übertragene Recht auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen für das übertragene Recht erstrecken sich auch auf die übernehmende Verwertungsgesellschaft.

Siehe § 6 Abs. 4

(5) Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle.

Aufsicht

 

§ 7. (1) Die Verwertungsgesellschaften unterliegen der Aufsicht der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass die Verwertungsgesellschaft die ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.

Siehe § 69 Abs. 1

(2) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.

Siehe § 69 Abs. 5

(3) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Generalversammlung und, wenn ein Aufsichtsrat oder Beirat bestellt ist, auch an dessen Sitzungen teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.

Siehe § 69 Abs. 6

(4) Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen oder Bezugsberechtigten andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.

Siehe § 64

(5) Die Verwertungsgesellschaften und die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger (§§ 21 und 26) haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung). Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:

Siehe § 84 Abs. 1 und 2

           1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,

Siehe § 84 Abs. 2 Z 1

           2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die Verwertungsgesellschaften,

Siehe § 84 Abs. 2 Z 2

           3. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und

Siehe § 84 Abs. 2 Z 3

           4. ein Viertel auf die Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.

Siehe § 84 Abs. 2 Z 4

(6) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufungsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

Siehe § 84 Abs. 3

Mitteilungspflichten

 

§ 8. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.

Siehe § 70 Abs. 1

(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

Siehe § 70 Abs. 2

           1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),

Siehe § 70 Abs. 2 Z 1

           2. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),

Siehe § 70 Abs. 2 Z 2

           3. die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),

Siehe § 70 Abs. 2 Z 3

           4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 4

           5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 5

           6. die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 6

           7. die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 7

           8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 8

           9. die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 9

         10. den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 10

         11. die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,

Siehe § 70 Abs. 2 Z 10

         12. die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.

Siehe § 70 Abs. 2 Z 12

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

 

§ 9. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn

Siehe § 71 Abs. 1

           1. die Organisationsvorschriften der Verwertungsgesellschaft den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;

Siehe § 71 Abs. 1 Z 1

           2. die Verwertungsgesellschaft ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 7 Abs. 2 und § 8) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 7 Abs. 3 verweigert;

Siehe § 71 Abs. 1 Z 2

           3. die Verwertungsgesellschaft die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.

Siehe § 71 Abs. 1 Z 3

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

Siehe § 71 Abs. 2

(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das hiefür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.

Siehe § 71 Abs. 3

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Betriebsgenehmigung zu widerrufen, wenn

Siehe § 71 Abs. 1

           1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;

Siehe § 72 Abs. 1 Z 1

           2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;

Siehe § 72 Abs. 1 Z 2

           3. die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach Abs. 3 fortsetzt.

Siehe § 72 Abs. 1 Z 3

Wirkungen des Widerrufs der Betriebsgenehmigung

 

§ 10. (1) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid, mit dem die Betriebsgenehmigung widerrufen wird (§ 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 4), den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.

Siehe § 73 Abs. 1

(2) Der Widerruf der Betriebsgenehmigung ist ebenso kundzumachen wie ihre Erteilung.

Siehe § 9 Abs. 3

(3) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Betriebsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:

Siehe § 73 Abs. 2

           1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren Betriebsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.

Siehe § 73 Abs. 2 Z 1

           2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Betriebsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.

Siehe § 73 Abs. 2 Z 2

           3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Betriebsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Siehe § 73 Abs. 2 Z 3

 

3. Abschnitt

 

Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung

 

Mitgliedschaft

 

§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften müssen Rechteinhaber und Einrichtungen, die Rechteinhaber vertreten, einschließlich Verwertungsgesellschaften und Vereinigungen von Rechteinhabern, als Mitglieder aufnehmen, wenn diese die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllen. Diese Voraussetzungen müssen auf objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen.

 

(2) Lehnt eine Verwertungsgesellschaft einen Antrag auf Mitgliedschaft ab, so sind dem Betroffenen die Gründe für diese Entscheidung verständlich zu erläutern.

 

(3) Verwertungsgesellschaften haben ihren Mitgliedern und Bezugsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren. Dies gilt auch für die Ausübung von Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechten.

 

(4) Verwertungsgesellschaften haben Mitgliederverzeichnisse zu führen und diese regelmäßig zu aktualisieren.

 

Organe einer Verwertungsgesellschaft

 

§ 13. (1) Soweit das für die Verwertungsgesellschaft maßgebliche Gesellschaftsrecht solche Organe nicht ohnedies vorgibt, haben die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft Organe zur gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder, zur Führung der Geschäfte der Verwertungsgesellschaft und zur Aufsicht über die Geschäftsführung vorzusehen.

 

(2) Wenn für eine Verwertungsgesellschaft nach dem für sie maßgeblichen Gesellschaftsrecht kein Organ für die gemeinsame Willensbildung von Mitgliedern eingerichtet werden kann, haben deren Organisationsvorschriften die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung dem Gremium, das die Aufsichtsfunktion wahrnimmt, einzuräumen. Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für das Aufsichtsorgan einer solchen Verwertungsgesellschaft entsprechend.

 

Mitgliederhauptversammlung

 

§ 14. (1) Das Organ der Verwertungsgesellschaft, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben (Mitgliederhauptversammlung), ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Die Mitgliederhauptversammlung beschließt über:

 

           1. Änderungen der Organisationsvorschriften und der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge;

 

           2. die Ernennung, Entlassung und Überwachung der Mitglieder des Geschäftsführungs- und des Aufsichtsorgans, die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstiger Leistungen, darunter Geld- und geldwerte Leistungen, Versorgungsansprüche, Ansprüche auf sonstige Zuwendungen und Abfindungen an sie; über die Ernennung oder Entlassung von Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans oder über die Genehmigung ihrer Vergütung und sonstigen Leistungen, entscheidet die Mitgliederhauptversammlung nur dann, wenn die Entscheidung darüber nicht nach den jeweils anzuwendenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften dem Aufsichtsorgan zukommt;

 

           3. die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge, für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge und für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und von den Erträgen aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

 

           4. die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten und etwaige Erträge aus der Anlage von Einnahmen aus den Rechten;

 

           5. die Grundsätze für das Risikomanagement;

 

           6. die Genehmigung des Erwerbs, des Verkaufs oder der Beleihung von unbeweglichen Sachen;

 

           7. die Genehmigung von Zusammenschlüssen und Bündnissen, die Gründung von Tochtergesellschaften und die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen;

 

           8. die Genehmigung der Aufnahme und Vergabe von Darlehen sowie der Stellung von Darlehenssicherheiten oder –bürgschaften;

 

           9. die Bestellung und Entlassung des Abschlussprüfers und die Genehmigung des Transparenzberichts; für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft bleibt die Maßgabe nach § 22 Abs. 6 GenG unberührt.

 

(3) Sie hat jährlich über die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge zu beschließen.

 

(4) Die Mitgliederhauptversammlung kann die Befugnisse nach Abs. 2 Z 5 bis 8 dem Aufsichtsorgan übertragen.

 

Teilnahme- und Stimmrecht

 

§ 15. (1) Alle Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft sind zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung berechtigt und stimmberechtigt.

 

(2) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können Einschränkungen des Rechts der Mitglieder, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und dort ihr Stimmrecht auszuüben, aufgrund eines der folgenden Kriterien zulassen:

 

           1. Dauer der Mitgliedschaft,

 

           2. Beträge, die ein Mitglied erhalten hat oder die ihm zustehen,

 

vorausgesetzt, diese Kriterien werden in einer fairen und verhältnismäßigen Weise festgelegt und angewendet.

 

(3) Jedes Mitglied einer Verwertungsgesellschaft hat das Recht, eine andere natürliche oder juristische Person zum Vertreter zu bestellen, die in seinem Namen an der Mitgliederhauptversammlung teilnimmt und das Stimmrecht ausübt. Eine Person, die das Stimmrecht nicht im Interesse des Vertretenen ausüben kann, darf eine solche Vertretung bei sonstiger Unwirksamkeit der Stimmrechtsausübung nicht übernehmen.

 

(4) Ein Vertreter wird jeweils nur für eine einzige Mitgliederhauptversammlung bestellt. Der Vertreter genießt bei der Mitgliederhauptversammlung dieselben Rechte wie das Mitglied, das ihn bestellt hat. Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds, das ihn bestellt hat, abzustimmen.

 

Delegiertenversammlung

 

§ 16. (1) Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft können vorsehen, dass die Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung von einer Versammlung von Delegierten ausgeübt werden, die mindestens alle vier Jahre von den Mitgliedern der Verwertungsgesellschaft gewählt werden.

 

(2) Werden die Befugnisse der Mitgliederversammlung auf eine Delegiertenversammlung übertragen, so ist eine angemessene und wirksame Mitwirkung der Mitglieder an dem Entscheidungsfindungsprozess der Verwertungsgesellschaft ebenso zu gewährleisten wie eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Mitgliedern in der Delegiertenversammlung.

 

(3) Die Bestimmungen über die Mitgliederhauptversammlung gelten für die Delegiertenversammlung entsprechend.

 

Kurienversammlungen

Siehe § 15 Abs. 2

§ 18. Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäß.

 

Aufsichtsrat

 

§ 19. (1) Verwertungsgesellschaften haben einen Aufsichtsrat zu bestellen. Die Organisationsvorschriften einer Verwertungsgesellschaft haben eine faire und ausgewogene Vertretung verschiedener Kategorien von Bezugsberechtigten im Aufsichtsrat sicherzustellen.

 

(2) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und dabei insbesondere darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung über die allgemeinen Grundsätze nach § 14 Abs. 2 Z 3 und 4 umgesetzt werden.

 

(3) Der Aufsichtsrat muss mindestens viermal im Geschäftsjahr eine Sitzung abhalten. Die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.

 

(4) Der Aufsichtsrat hat der Mitgliederhauptversammlung mindestens einmal im Jahr über die Ausübung seiner Befugnisse zu berichten.

 

Geschäftsführung

 

§ 20. (1) Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Personen, die die Geschäfte führen, ihre Aufgabe solide, umsichtig und angemessen unter Verwendung solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren und interner Kontrollmechanismen erfüllen.

 

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans sind der Verwertungsgesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.

 

(3) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der Verwertungsgesellschaft zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Jahresbericht). Sie haben weiters dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage der Verwertungsgesellschaft im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der Verwertungsgesellschaft von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

 

Rechnungslegung

 

§ 21. (1) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Verwertungsgesellschaft entsprechen. Sie haben weiters unabhängig von Größe und Rechtsform der Verwertungsgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen. Hierbei sind §§ 189a bis 216, § 222 Abs. 2 und 3 und §§ 223 bis 234 UGB sinngemäß anzuwenden. Weiter gehende gesetzliche Vorschriften über die Rechnungslegung bleiben unberührt.

 

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans haben über die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus der Anlage dieser Einnahmen einerseits sowie über ihr eigenes Vermögen, die Erträge aus diesem Vermögen, aus den Verwaltungskosten und aus sonstiger Tätigkeit andererseits getrennt Buch zu führen.

 

Vermeidung und Offenlegung von Interessenkonflikten

 

§ 22. (1) Verwertungsgesellschaften haben alle notwendigen Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Mitglieder ihrer Organe und ihre mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Interessenkonflikte begeben, sowie dagegen, dass sich Interessenkonflikte nachteilig auf die Interessen ihrer Bezugsberechtigten auswirken. Für die Fälle, in denen Interessenkonflikte nicht vermieden werden können, haben sie notwendige Maßnahmen zu treffen, um solche Interessenkonflikte zu erkennen, auszuräumen, zu überwachen und offen zu legen.

 

(2) Die Mitglieder des Leitungsorgans und des Aufsichtsrats und die mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter der Verwertungsgesellschaften haben jährlich eine Erklärung gegenüber der Mitgliederhauptversammlung abzugeben, in denen sie folgende Tatsachen offen legen:

 

           1. ihre Beteiligungen an der Verwertungsgesellschaft,

 

           2. die Vergütungen (einschließlich Versorgungszahlungen, Sachleistungen und sonstige Leistungen), die sie von der Verwertungsgesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr bezogen haben,

 

           3. die Beträge, die sie in der Eigenschaft als Bezugsberechtigter im abgelaufenen Geschäftsjahr erhalten haben, sowie

 

           4. Angaben zu tatsächlichen oder möglichen Konflikten zwischen ihren persönlichen Interessen und den Interessen der Verwertungsgesellschaft oder zwischen ihren Pflichten gegenüber einer anderen Person und ihren Pflichten gegenüber der Verwertungsgesellschaft.

 

(3) Die Erklärungen nach Abs. 2 sind spätestens mit der Abgabe an die Mitgliederhauptversammlung auch an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln und auf Verlangen zu erläutern.

2. Abschnitt

4. Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Bezugsberechtigten

Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten

Wahrnehmungsverträge und Bezugsberechtigte

Wahrnehmungspflicht

§ 11. (1) Die Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen einen Vertrag über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche schließen (Wahrnehmungsverträge). Voraussetzung ist, dass der Rechteinhaber österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Hauptwohnsitz im Inland hat; Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums stehen österreichischen Staatsbürgern gleich. Personen, die mit einer Verwertungsgesellschaft einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, werden in diesem Bundesgesetz als deren Bezugsberechtigte bezeichnet.

§ 23. (1) Verwertungsgesellschaften müssen mit den Rechteinhabern auf deren Verlangen zu angemessenen und einheitlichen Bedingungen Verträge über die Wahrnehmung der zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte schließen (Wahrnehmungsverträge).

Zum letzten Satz: siehe § 2 Z 4

 

(2) Verwertungsgesellschaften haben in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge Rechte oder Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten, Rechte an bestimmten Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen und Rechte für Gebiete festzulegen, die ein Rechteinhaber nach seiner Wahl der Verwertungsgesellschaft einräumen kann. Bei der Festlegung dieser Rechte oder Rechtekategorien ist das Gleichgewicht zu wahren zwischen der Freiheit der Rechteinhaber, über ihre Werke oder sonstige Schutzgegenstände zu verfügen, und der Fähigkeit der Verwertungsgesellschaft, die Rechte wirksam wahrzunehmen.

(2) Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen; vor Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen nicht angewendet werden.

Siehe § 74

 

Wahrnehmungsvertrag

 

§ 24. (1) Die Rechte oder Rechtekategorien für bestimmte Nutzungsarten, die ein Bezugsberechtigter einer Verwertungsgesellschaft einräumt, sowie die Art der Werke oder Schutzgegenstände, für die er Rechte einräumt, sind im Wahrnehmungsvertrag ausdrücklich zu benennen. Die Rechteeinräumung ist zu dokumentieren.

 

(2) Änderungen der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge werden auch für Bezugsberechtigte wirksam, die bereits einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, es sei denn, sie kündigen den Wahrnehmungsvertrag binnen vier Wochen, nachdem ihnen die Änderung in schriftlicher Form mitgeteilt wurde. Erweiterungen des Umfangs der von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommenen Rechte und Ansprüche werden wirksam, wenn ein Bezugsberechtigter diesen nicht binnen derselben Frist in der für Kündigungen vorgesehenen Form widerspricht; Einschränkungen werden jedenfalls wirksam.

 

Wahrnehmungsvermutung

(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und 26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.

§ 25. Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft, der die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.

 

Bewilligungen für nicht-kommerzielle Nutzungen

 

§ 26. (1) Selbst nach Einräumung ausschließlicher Rechte an die Verwertungsgesellschaft bleibt der Rechteinhaber nach Maßgabe der von der Verwertungsgesellschaft hiefür vorgesehenen Bedingungen berechtigt, anderen zu gestatten, seine Werke oder Schutzgegenstände auf einzelne Verwertungsarten nicht-kommerziell zu nutzen.

 

(2) Die Mitgliederhauptversammlung einer Verwertungsgesellschaft hat die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festzulegen. Sie sind in die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge aufzunehmen.

 

Beendigung des Wahrnehmungsvertrags

 

§ 27. (1) Bezugsberechtigte können den Wahrnehmungsvertrag unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten ganz oder teilweise beenden. In den Bedingungen für Wahrnehmungsverträge kann vorgesehen werden, dass eine solche Beendigung des Wahrnehmungsvertrags nur zum Ende des Geschäftsjahres ausgesprochen werden kann. Darüber hinaus kann dieses Recht nicht von weiteren Bedingungen wie etwa der Rechteeinräumung an eine andere Verwertungsgesellschaft abhängig gemacht werden.

 

(2) Verwertungsgesellschaften können in ihren Bedingungen für Wahrnehmungsverträge vorsehen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsvertrags Nutzungsbewilligungen unberührt lässt, die vor Beendigung des Wahrnehmungsvertrags erteilt wurden.

 

(3) Bezugsberechtigte, die den Wahrnehmungsvertrag ganz oder teilweise beendet haben, behalten ihre Rechte nach diesem Bundesgesetz in Bezug auf Einnahmen, die auf Nutzungen vor der Beendigung des Wahrnehmungsvertrags oder davor erteilte Nutzungsbewilligungen entfallen.

 

Informationsverpflichtungen vor Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags

§ 28. (1) Verwertungsgesellschaften haben die Rechteinhaber über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 27 vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags zu informieren; hiefür reicht es aus, die Rechteinhaber auf die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge hinzuweisen.

(2) Ferner haben sie Rechteinhaber vor Abschluss des Wahrnehmungsvertrags über Verwaltungskosten und andere Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten und über Abzüge von Erträgen aus den Anlagen der Einnahmen aus den Rechten aufzuklären.

Rechtewahrnehmung und Gegenseitigkeitsverträge

Rechtewahrnehmung

§ 12. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte und Ansprüche, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hiebei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.

Siehe auch § 2 Z 7

§ 29. (1) Verwertungsgesellschaften haben Rechte, die ihnen von den Bezugsberechtigten durch Wahrnehmungsvertrag eingeräumt worden sind, in deren Interesse, aber im eigenen Namen wirksam zu wahren und nutzbar zu machen. Sie haben hierbei möglichst kostensparend vorzugehen und darauf zu achten, dass zwischen dem Aufwand für eine möglichst lückenlose Erfassung anspruchsbegründender Sachverhalte, der Durchsetzung dieser Ansprüche und einer möglichst hohen Verteilungsgenauigkeit einerseits und dem daraus erzielten Nutzen andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Sie haben im besten Interesse ihrer Bezugsberechtigten zu handeln und dürfen diesen nur Pflichten auferlegen, die objektiv für den Schutz ihrer Rechte und Interessen oder für die wirksame Wahrnehmung dieser Rechte notwendig sind.

(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche auch im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.

(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte auch im Ausland durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen oder in anderer Weise in möglichst weitgehendem Maß vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.

 

Einziehung und Verwaltung der Einnahmen

 

§ 30. (1) Bei der Einziehung und der Verwaltung der Einnahmen aus den Rechten haben Verwertungsgesellschaften mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen.

 

(2) Verwertungsgesellschaften haben die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an die Rechteinhaber zu verteilen oder für die Zwecke zu verwenden, die die Mitgliederhauptversammlung beschlossen hat (§ 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3).

 

(3) Legt eine Verwertungsgesellschaft die Einnahmen aus den Rechten oder die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen an, so geschieht dies im besten Interesse der Rechteinhaber, deren Rechte sie wahrnimmt, und im Einklang mit ihrer allgemeinen Anlagepolitik und ihren Grundsätzen für das Risikomanagement. Dabei hat sie

 

           1. dafür zu sorgen, dass die Anlage einzig und allein im Interesse dieser Rechteinhaber erfolgt,

 

           2. die Vermögenswerte so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist, und

 

           3. die Anlagen in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio vermieden werden.

 

Nichtdiskriminierung von Bezugsberechtigten anderer Verwertungsgesellschaften

 

§ 31. Verwertungsgesellschaften dürfen Rechteinhaber, deren Rechte sie auf der Grundlage einer Vereinbarung mit anderen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, nicht diskriminieren. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Tarife, die Verwaltungskosten und die Bedingungen für die Einziehung und Verteilung.

 

Abzüge

 

§ 32. (1) Abzüge müssen im Verhältnis zu den Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft gegenüber den Rechteinhabern erbringt, angemessen sein und anhand von objektiven Kriterien festgelegt werden.

 

(2) Die Verwaltungskosten dürfen die sachlich gerechtfertigten und belegten Kosten, die der Verwertungsgesellschaft durch die Wahrnehmung der Rechte entstehen, nicht übersteigen.

 

(3) Von Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften aus der Wahrnehmung von Rechten für andere Verwertungsgesellschaften zufließen, dürfen nur Verwaltungskosten und darüber hinaus solche Beträge abgezogen werden, für die die betroffene Verwertungsgesellschaft dem Abzug ausdrücklich zugestimmt hat.

Soziale und kulturelle Einrichtungen

Soziale und kulturelle Einrichtungen

§ 13. (1) Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.

§ 33. (1) Verwertungsgesellschaften können für ihre Bezugsberechtigten und deren Angehörige sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen schaffen.

(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.

(2) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche auf Speichermedienvergütung geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen 50% der Gesamteinnahmen aus dieser Vergütung abzüglich der darauf entfallenden Verwaltungskosten zuzuführen. Die Verpflichtung zur Schaffung sozialer Einrichtungen gilt jedoch nicht für Verwertungsgesellschaften, deren Bezugsberechtigte ausschließlich Rundfunkunternehmer sind.

(2a) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keiner im § 66 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz bezeichneten Person individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.

(3) Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche nach § 76 Abs. 8 Urheberrechtsgesetz geltend machen, haben sozialen und kulturellen Zwecken dienende Einrichtungen zu schaffen und diesen jenen Teil der Einnahmen, der keinem ausübenden Künstler individuell zugeordnet werden kann, zuzuführen.

(3) Die Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln aufzustellen.

(4) Verwertungsgesellschaften haben für Zuwendungen aus ihren sozialen und kulturellen Einrichtungen feste Regeln auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, aufzustellen.

(4) Für die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 3 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass

(5) Für die den sozialen und kulturellen Einrichtungen aus der Speichermedienvergütung zugeführten Mittel kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung bestimmen, auf welche Umstände die nach Abs. 4 aufzustellenden Regeln Bedacht nehmen müssen. Durch eine solche Verordnung ist insbesondere sicherzustellen, dass

           1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;

           1. zwischen den Zuwendungen an die sozialen Einrichtungen einerseits und an die kulturellen Einrichtungen andererseits ein ausgewogenes Verhältnis besteht;

           2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten und deren Angehörigen Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;

           2. im Bereich der sozialen Einrichtungen in erster Linie einzelnen Bezugsberechtigten und deren Angehörigen Unterstützung in Notlagen gewährt werden kann;

           3. durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.

           3. durch die Zuwendungen im Bereich der kulturellen Einrichtungen die Interessen der Bezugsberechtigten gefördert werden.

(5) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.

(6) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website jährlich einen Bericht über das Ausmaß und die Verwendung der Einnahmen, die nach Abs. 2 im Vorjahr sozialen und kulturellen Zwecken dienenden Einrichtungen zugeführt wurden.

Verteilung

Verteilung

§ 14. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben ihre Einnahmen nach festen Regeln, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen, an ihre Bezugsberechtigten zu verteilen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- und Senderrechte nach Tunlichkeit höher zu bewerten als weniger hochwertige, Originalwerke höher als Bearbeitungen.

§ 34. (1) Verwertungsgesellschaften haben für die Verteilung an ihre Bezugsberechtigten auf der Grundlage der von ihren Mitgliederhauptversammlungen beschlossenen allgemeinen Grundsätze feste Regeln aufzustellen, die ein willkürliches Vorgehen ausschließen (Verteilungsregeln). In den Verteilungsregeln sind kulturell hochwertige Werke im Bereich der Aufführungs- und Senderrechte nach Tunlichkeit höher als andere und Originalwerke höher als Bearbeitungen zu bewerten. Verwertungsgesellschaften, denen Urheber und Inhaber abgeleiteter Rechte angehören, können bei der Verteilung Angehörige beider Gruppen unabhängig davon berücksichtigen, wer die Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat.

(2) Die Verteilung auf die einzelnen Bezugsberechtigten hat möglichst genau und nachvollziehbar zu geschehen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(2) Die Verteilung und die Ausschüttung an die Bezugsberechtigten und an andere Verwertungsgesellschaften sind regelmäßig, sorgfältig, korrekt und so schnell wie möglich durchzuführen. Sie sind möglichst genau und nachvollziehbar vorzunehmen, soweit dies mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

 

(3) Die Verteilung und die Ausschüttung sind spätestens neun Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs vorzunehmen, in dem die Einnahmen aus den Rechten und Ansprüchen eingezogen wurden. Bei Beträgen, die von anderen Verwertungsgesellschaften eingezogen wurden, hat dies spätestens sechs Monate nach Erhalt zu erfolgen.

 

(4) Die Fristen nach Abs. 3 verlängern sich um die Zeit, die jeweils erforderlich ist, um der Verteilung und Ausschüttung entgegenstehende Hindernisse wie fehlende Nutzermeldungen oder mangelhafte Angaben über Werke und Rechteinhaber zu überwinden.

 

(5) Rechtfertigt die Höhe der im Einzelnen auszuschüttenden Beträge den mit der Ausschüttung verbundenen Aufwand nicht, so kann mit der Ausschüttung zugewartet werden, bis die auszuschüttenden Beträge eine vertretbare Höhe erreicht haben. Diese Beträge sind in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.

 

Nicht verteilbare Beträge

 

§ 35. (1) Können Bezugsberechtigte innerhalb der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 nicht ermittelt oder ausfindig gemacht werden, sind die diesen zustehenden Beträge in der Buchführung der Verwertungsgesellschaft gesondert auszuweisen.

 

(2) Verwertungsgesellschaften haben ihre Mitgliederverzeichnisse und andere leicht verfügbare Aufzeichnungen zu überprüfen sowie alle anderen notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese Bezugsberechtigten zu ermitteln und ausfindig zu machen. Zu diesem Zweck haben sie spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 und 4 Angaben über Werke und sonstige Schutzgegenstände der betroffenen Bezugsberechtigten folgenden Personen und Einrichtungen zu übermitteln:

 

           1. ihren Bezugsberechtigten und ihren Mitgliedern, die Bezugsberechtigte vertreten, und

 

           2. allen Verwertungsgesellschaften, mit denen sie Vereinbarungen über die Einräumung von Rechten zur kollektiven Wahrnehmung geschlossen haben.

 

(3) Die Angaben nach Abs. 2 umfassen, sofern verfügbar, Folgendes:

 

           1. den Titel des Werks oder anderen Schutzgegenstands,

 

           2. den Namen des Rechteinhabers,

 

           3. den Namen des betroffenen Verlegers oder Produzenten und

 

           4. alle sonstigen relevanten Informationen, die zur Ermittlung des Rechteinhabers hilfreich sein könnten.

 

(4) Bleiben diese Schritte ohne Erfolg, haben Verwertungsgesellschaften die Angaben nach Abs. 3 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist nach Abs. 2 zu veröffentlichen.

 

(5) Können die den Bezugsberechtigten zustehenden Beträge nicht nach Ablauf von drei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Einnahmen aus den Rechten eingezogen wurden, verteilt werden, obwohl alle notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Bezugsberechtigten zu ermitteln und ausfindig zu machen, so gelten diese Beträge als nicht verteilbar.

Willensbildung

 

§ 15. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben in ihren Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten) dafür zu sorgen, dass die Bezugsberechtigten in geeigneter Weise an der Willensbildung der Gesellschaft mitwirken können; bestehen in einer Verwertungsgesellschaft zwei oder mehrere Gruppen von Bezugsberechtigten mit unterschiedlichen Interessen, dann ist auch dafür zu sorgen, dass deren Interessen ausgewogen und verhältnismäßig berücksichtigt werden. Hiebei ist in angemessener Weise sicherzustellen, dass die Geschäftsführung der Gesellschaft ihre Aufgaben wirksam erfüllen kann und dass allenfalls notwendige Änderungen der erwähnten Organisationsvorschriften nicht unnötig erschwert werden.

Siehe § 6 Abs. 1 und 2

(2) Für Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform der Genossenschaft kann der Genossenschaftsvertrag bestimmen, dass alle oder einzelne Aufgaben der Generalversammlung in Versammlungen der Kurien wahrgenommen werden. Für die Kurienversammlungen gelten die Bestimmungen über die Generalversammlung sinngemäß.

Siehe § 18

Veröffentlichungen

 

§ 16. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:

Siehe § 44

           1. die Betriebsgenehmigung,

Siehe § 44 Abs. 1 Z 1

           2. die Organisationsvorschriften,

Siehe § 44 Abs. 1 Z 2

           3. die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,

Siehe § 44 Abs. 1 Z 3

           4. die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),

Siehe § 44 Abs. 2

           5. die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.

Siehe § 44 Abs. 2

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

Siehe § 44 Abs. 2

3. Abschnitt

5. Abschnitt

Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern

Erteilung von Nutzungsbewilligungen

Erteilung von Nutzungsbewilligungen

§ 17. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.

§ 36. (1) Verwertungsgesellschaften und unabhängige Verwertungseinrichtungen haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihres Repertoires die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern

(2) Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

(2) Verwertungsgesellschaften, unabhängige Verwertungseinrichtungen und Nutzer haben nach Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten zu verhandeln und sich gegenseitig alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft oder die unabhängige Verwertungseinrichtung die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.

(3) Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

(3) Verweigert die Verwertungsgesellschaft oder die unabhängige Verwertungseinrichtung die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft oder die unabhängige Verwertungseinrichtung gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

 

Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche

 

§ 37. (1) Die Bedingungen und Tarife für Nutzungsbewilligungen und Vergütungsansprüche sind auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen. Verwertungsgesellschaften sind jedoch nicht verpflichtet, Nutzungsbewilligungen für nicht weniger als drei Jahre der Öffentlichkeit angebotene Online-Dienste als Präzedenzfall für andere Online-Dienste heranzuziehen.

 

(2) Unbeschadet des § 50 Abs. 4 ist in den Verträgen über Nutzungsbewilligungen dafür vorzusorgen, dass Verwertungsgesellschaften von den Nutzern im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts erforderlich sind.

 

(3) Verwertungsgesellschaften haben dafür zu sorgen, dass die von ihnen betreuten Rechteinhaber eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte und Ansprüche erhalten. Tarife für ausschließliche Rechte und Vergütungsansprüche müssen in einem angemessenen Verhältnis unter anderem zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung der Rechte unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der Nutzung des Werks und sonstiger Schutzgegenstände sowie zum wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen stehen. Darüber hinaus sind ebenso die gesetzlich festgelegten Tarifkriterien zu berücksichtigen.

 

(4) Verwertungsgesellschaften haben die betroffenen Nutzer unverzüglich über die der Tarifaufstellung zugrunde liegenden Kriterien zu informieren.

Veröffentlichungs- und Auskunftspflichten

 

§ 18. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:

Siehe § 44

           1. ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung,

Siehe § 44 Abs. 1 Z 14

           2. ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,

Siehe § 44 Abs. 1 Z 13

           3. die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1,

Siehe § 44 Abs. 1 Z 4

           4. die für sie geltenden Satzungen,

Siehe § 44 Abs. 1 Z 5

           5. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt;

Siehe § 44 Abs. 1 Z 7

           6. die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.

Siehe § 44 Abs. 1 Z 9

(2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.

Siehe § 43 Abs. 1

Tarife für Geräte und Speichermedien

Tarife für Geräte und Speichermedien

§ 18a. (1) Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 38. (1) Vor der Geltendmachung von neuen Vergütungen für Geräte oder Speichermedien hat die Verwertungsgesellschaft durch empirische Untersuchungen die tatsächliche Nutzung der Geräte oder Speichermedien zu ermitteln und auf deren Grundlage mit der Nutzerorganisation über die angemessene Vergütungshöhe und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu verhandeln. Vor der Aufstellung eines Tarifs ist überdies der Bundesarbeitskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Aufträge für und Ergebnisse von empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

(2) Aufträge für und Ergebnisse von empirischen Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung

Beirat für die Geräte- und Speichermedienvergütung

§ 18b. (1) Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.

§ 39. (1) Zur Beratung über die Geräte- und Speichermedienvergütung nach § 42b UrhG wird ein Beirat eingerichtet.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.

(2) Aufgabe des Beirates ist die Beobachtung und Evaluierung des Marktes für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien, um neue Geräte und Speichermedien oder ein geändertes Nutzungsverhalten zu erfassen und den Abschluss oder die Neuverhandlung von Gesamtverträgen zu erleichtern.

(3) Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.

(3) Der Beirat setzt sich aus Vertretern der die Vergütungen einhebenden Verwertungsgesellschaften und der Nutzerorganisationen zusammen.

(4) Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.

(4) Die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften unterstützt als Geschäftsstelle den Beirat bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Beirats auf ihrer Website.

(5) Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.

(5) Nähere Bestimmungen kann der Bundesminister für Justiz mit Verordnung festlegen.

 

Reaktion auf Anfragen, elektronische Kommunikation

 

§ 40. (1) Verwertungsgesellschaften haben Anfragen von Nutzern unverzüglich zu beantworten und Nutzern mitzuteilen, welche Angaben sie für eine Nutzungsbewilligung benötigen. Nach Eingang aller erforderlichen Angaben haben sie den Nutzern entweder unverzüglich Angebote für Nutzungsbewilligungen zu unterbreiten oder eine begründete Erklärung abzugeben, warum sie die Bewilligung für eine bestimmte Nutzung ablehnen.

 

(2) Verwertungsgesellschaften haben Nutzern die Möglichkeit einzuräumen, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren.

Rechnungslegung und Prüfung

 

§ 19. (1) Dem Jahresabschluss ist ein Bericht anzuschließen, der Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage der Verwertungsgesellschaft, über die Entwicklung des Mitgliederstandes und des Standes der wahrgenommenen Rechte, über die Einnahmen, die Verwaltungskosten, die Zuweisungen an soziale und kulturelle Einrichtungen und die verteilten Beträge enthält. Hat die Verwertungsgesellschaft einen um den Anhang erweiterten Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen, so sind die Berichtsangaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens in den Lagebericht, die übrigen in den Anhang aufzunehmen. Jahresabschluss und Bericht sind auf der Website der Verwertungsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen.

Siehe § 45, § 46 Abs. 4 (Veröffentlichung)

(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8 Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.

Siehe § 46 Abs. 2

 

6. Abschnitt

 

Transparenz- und Berichtspflichten

 

Rechnungslegung gegenüber Bezugsberechtigten

 

§ 41. (1) Verwertungsgesellschaften haben ihren Bezugsberechtigten mindestens einmal jährlich Rechnung zu legen. Die Rechnungslegung soll den Bezugsberechtigen ausreichende Grundlagen dafür geben, die korrekte Zuweisung und Auszahlung ihnen zustehender Beträge zu prüfen.

 

(2) Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:

 

           1. die Kontaktdaten des Bezugsberechtigten,

 

           2. die dem Bezugsberechtigten zugewiesenen Einnahmen und die an ihn ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,

 

           3. den Zeitraum der abrechnungsgegenständlichen Nutzungen, es sei denn die Verwertungsgesellschaft verfügt aus objektiven Gründen wie fehlender Nutzungsmeldungen über die dafür erforderlichen Daten nicht,

 

           4. die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke, sowie

 

           5. dem Bezugsberechtigen zugewiesene, aber noch nicht ausgeschüttete Einnahmen.

 

(3) Verwertungsgesellschaften, deren Mitglieder Bezugsberechtigte vertreten, können ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 über diese Mitglieder nachkommen.

 

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten für unabhängige Verwertungseinrichtungen sinngemäß.

 

Rechnungslegung gegenüber anderen Verwertungsgesellschaften

 

§ 42. (1) Verwertungsgesellschaften haben anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, mindestens einmal jährlich in elektronischer Form Rechnung zu legen.

 

(2) Die jährlichen Abrechnungen haben mindestens zu enthalten:

 

           1. die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen Einnahmen und die an sie ausgeschütteten Beträge, die nach Rechtekategorien und Nutzungsarten aufzuschlüsseln sind,

 

           2. die der anderen Verwertungsgesellschaft zugewiesenen, aber noch nicht ausgeschütteten Einnahmen,

 

           3. die auf die Einnahmen entfallenden Abzüge aufgeschlüsselt nach Abzügen für Verwaltungskosten, Abzügen für die Bereitstellung von sozialen, kulturellen oder Bildungsleistungen und Abzügen für andere Zwecke,

 

           4. Nutzungsbewilligungen, die für Werke und andere Schutzgegenstände aus dem Repertoire der anderen Verwertungsgesellschaft erteilt oder verweigert wurden,

 

           5. Informationen über Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, sofern sie für die Wahrnehmung der unter die Vereinbarung mit der anderen Verwertungsgesellschaft fallenden Rechte maßgeblich sind.

 

Auskunft über das Repertoire

Siehe § 18 Abs. 2

§ 43. (1) Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung ein von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetztes Entgelt verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Zahlung im Voraus abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.

 

(2) Verwertungsgesellschaften sind ferner verpflichtet, anderen Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, Rechteinhabern und Nutzern unverzüglich auf deren hinreichend begründete Anfrage in elektronischer Form Auskunft über ihr Repertoire zu erteilen.

 

(3) Die Auskunft nach Abs. 2 umfasst

 

           1. den Bestand an Werken und sonstigen Schutzgegenständen, die in ihr Repertoire fallen, oder, wenn sich dieser Bestand nicht bestimmen lässt, die Arten von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen,

 

           2. die Rechte, die sie für ihre Bezugsberechtigten oder andere Verwertungsgesellschaften wahrnehmen, und

 

           3. die Gebiete, für die sie Rechte wahrnehmen.

 

(4) Bei der Erteilung von Auskünften können Verwertungsgesellschaften erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen zum Schutz der Unversehrtheit der Daten, zur Kontrolle ihrer Weiterverwendung und zum Schutz wirtschaftlich sensibler Informationen ergreifen.

 

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für unabhängige Verwertungseinrichtungen sinngemäß.

 

Veröffentlichungspflichten

Siehe §§ 16, 18

§ 44. (1) Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. die folgenden Angaben in aktueller Form auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:

Siehe § 16 Abs. 1 Z 1

           1. die Wahrnehmungsgenehmigungen,

Siehe § 16 Abs. 1 Z 2

           2. die Organisationsvorschriften,

Siehe § 16 Abs. 1 Z 3

           3. die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,

Siehe § 18 Abs. 1 Z 3

           4. die für sie geltenden Gesamtverträge,

Siehe § 18 Abs. 1 Z 4

           5. die für sie geltenden Satzungen,

 

           6. die Bedingungen für Verträge über Nutzungsbewilligungen, soweit dafür kein Gesamtvertrag und keine Satzung gelten,

Siehe § 18 Abs. 1 5

           7. die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag und keine Satzung gelten,

 

           8. eine Liste der Personen, die die Geschäfte der Verwertungsgesellschaft führen,

Siehe § 16 Abs. 1 Z 4

           9. die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge,

Siehe § 16 Abs. 1 Z 5

         10. die allgemeinen Grundsätze für die Verwendung der nicht verteilbaren Beträge,

 

         11. die allgemeinen Grundsätze für Verwaltungskosten,

 

         12. die allgemeinen Grundsätze für andere Abzüge einschließlich der Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen,

Siehe § 18 Abs. 1 Z 2

         13. ein Verzeichnis der Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften mit den Namen dieser Verwertungsgesellschaften,

Siehe § 18 Abs. 1 Z 1

         14.  ein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung, und

 

         15. die Möglichkeiten für Beschwerden und alternative Streitbeilegung.

Siehe § 16 Abs. 2

(2) Verwertungsgesellschaften haben überdies ihren Bezugsberechtigten die Verteilungsregeln und die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen in geeigneter Form zugänglich zu machen.

 

(3) Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7, 9, 11 und 12 gilt für unabhängige Verwertungseinrichtungen sinngemäß.

 

Transparenzbericht

 

§ 45. (1) Verwertungsgesellschaften haben jährliche Transparenzberichte zu erstellen, die die Jahresabschlüsse (jedenfalls bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kapitalflussrechnung), Berichte über die Tätigkeiten im abgelaufenen Geschäftsjahr, Berichte über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen und Angaben über folgende Gegenstände enthalten:

 

           1.  die Ablehnung von Nutzungsbewilligungen im vorangegangenen Geschäftsjahr,

 

           2. eine Beschreibung der Rechtsform und Organisationsstruktur der Verwertungsgesellschaft,

 

           3. die Einrichtungen, die direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, im Eigentum der Verwertungsgesellschaft stehen oder von dieser direkt oder indirekt, vollständig oder teilweise, beherrscht werden,

 

           4. den Gesamtbetrag der im vorangegangenen Geschäftsjahr an Mitglieder des Aufsichtsrats, des Leitungsorgans und der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Mitarbeiter gezahlten Vergütungen und anderen Leistungen.

 

(2) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Einnahmen und Erträge zu enthalten:

 

           1. die Einnahmen aus den Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart,

 

           2. die Erträge aus der Anlage der Einnahmen,

 

           3. die Verwendung dieser Erträge, aufgeschlüsselt nach Verteilung an Bezugsberechtigte, Ausschüttung an andere Verwertungsgesellschaften oder anderweitige Verwendung.

 

(3) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Kosten der Rechtewahrnehmung und anderer Leistungen zu enthalten:

 

           1. Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einem oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten;

 

           2. Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten, nur für die Rechtewahrnehmung einschließlich der Kosten für die Beträge, die von den Einnahmen aus den Rechten als Verwaltungskosten abgezogen oder verrechnet wurden;

 

           3. Betriebskosten und finanzielle Aufwendungen für andere Leistungen als der Wahrnehmung von Rechten, darunter für soziale und kulturelle Einrichtungen;

 

           4. Mittel zur Deckung der Kosten;

 

           5. Abzüge von Einnahmen aus Rechten aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart sowie dem Zweck des Abzugs wie etwa Aufwendungen für die Rechtewahrnehmung oder für soziale und kulturelle Einrichtungen;

 

           6. der prozentuelle Anteil der Aufwendungen für Rechteverwaltung und sonstige Leistungen, die die Verwertungsgesellschaft für ihre Bezugsberechtigten erbracht hat, an den Einnahmen aus den Rechten im einschlägigen Geschäftsjahr aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und, wenn sich die Kosten nicht direkt einer oder mehreren Rechtekategorien zuordnen lassen, eine Erläuterung der Methode zur Berechnung dieser indirekten Kosten.

 

(4) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über die Verteilung zu enthalten:

 

           1. die Gesamtsumme der den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

 

           2. die Gesamtsumme der an die Rechteinhaber ausgeschütteten Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

 

           3. die Termine und Anzahl der Zahlungen aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart;

 

           4. die Gesamtsumme der eingezogenen, aber noch nicht den Rechteinhabern zugewiesenen Beträge aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

 

           5. die Gesamtsumme der den Rechteinhabern zugewiesenen, aber noch nicht an sie verteilten Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsart mit Angabe des Geschäftsjahres, in dem die Beträge eingezogen wurden;

 

           6. die Hindernisse, die zu einer Verlängerung der Frist für die Verteilung und Ausschüttung geführt haben (§ 34 Abs. 4);

 

           7. die Gesamtsumme aller nicht verteilbaren Beträge mit Erläuterungen über ihre Verwendung.

 

(5) Der Transparenzbericht hat folgende Angaben über Zahlungen von und an andere Verwertungsgesellschaften zu enthalten:

 

           1. von oder an andere Verwertungsgesellschaften gezahlte Beträge, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsart und Verwertungsgesellschaft;

 

           2. Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den auf andere Verwertungsgesellschaften entfallenden Einnahmen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte, Nutzungsarten und Verwertungsgesellschaften;

 

           3. Verwaltungskosten und sonstige Abzüge, die von den von anderen Verwertungsgesellschaften gezahlten Beträgen abgezogen wurden, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft;

 

           4. an Rechteinhaber direkt ausgeschüttete Beträge aus den Zahlungen anderer Verwertungsgesellschaften, aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Verwertungsgesellschaft.

 

(6) Der Bericht über die Abzüge für soziale und kulturelle Einrichtungen hat folgende Angaben zu enthalten:

 

           1. die im Geschäftsjahr für soziale und kulturelle Einrichtungen abgezogenen Beträge, aufgeschlüsselt nach Verwendungszweck und für jeden einzelnen Verwendungszweck aufgeschlüsselt nach Kategorie der wahrgenommenen Rechte und Nutzungsarten;

 

           2. eine Erläuterung der Verwendung dieser Beträge, aufgeschlüsselt nach dem Verwendungszweck, einschließlich der Kosten für die Verwaltung der Abzüge zugunsten sozialer und kultureller Einrichtungen und der gesonderten Beträge, die für soziale und kulturelle Einrichtungen verwendet wurden.

 

Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts

 

§ 46. (1) Der im Transparenzbericht enthaltene Jahresabschluss und die Angaben nach § 45 Abs. 2 bis 6 sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Unbeschadet des § 22 Abs. 6 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften können als Abschlussprüfer beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften, beeidete Buchprüfer und Steuerberater oder Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften sowie eingetragene Revisoren herangezogen werden. § 269 Abs. 1 und §§ 272 bis 276 UGB gelten sinngemäß.

 

(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8 Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.

 

(3) Der Bestätigungsvermerk und etwaige Beanstandungen sind in den Transparenzbericht aufzunehmen.

 

(4) Verwertungsgesellschaften haben ihre Transparenzberichte spätestens acht Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr auf ihrer Website zu veröffentlichen und dort jeweils mindestens fünf Jahre lang öffentlich zugänglich zu halten.

4. Abschnitt

7. Abschnitt

Gesamtverträge

Gesamtverträge

Gesamtverträge

Gesamtverträge

§ 20. (1) Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

§ 47. (1) Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und Nutzerorganisationen haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

           1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,

           1. über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,

           2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

           2. über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führen.

(2) Auf Verlangen der Nutzerorganisation ist in einem Gesamtvertrag eine zentrale Stelle zu benennen. Die zentrale Stelle ist zuständig für die Durchführung des Gesamtvertrags und sämtlicher Verträge über die Nutzung, die Gegenstand des Gesamtvertrags ist, einschließlich der Abrechnung und der Einziehung der Vergütung. Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann haben diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisationen gemeinsam einen Gesamtvertrag abzuschließen, es sei denn die Ablehnung eines gemeinsamen Vertragsabschlusses ist sachlich begründet.

Nutzerorganisationen

Gesamtvertragsfähigkeit

§ 21. (1) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

§ 48. (1) Gesamtverträge können nur von Verwertungsgesellschaften, denen die Aufsichtsbehörde eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt hat, und den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

           1. nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufene gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;

           1. nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufene gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;

           2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, freie Vereinigungen von Nutzern, denen die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

           2. soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, freie Vereinigungen von Nutzern, denen die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(2) Die Befähigung nach Abs. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.

Normative Wirkung

Normative Wirkung

§ 22. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.

§ 49. Die Bestimmungen eines Gesamtvertrags gelten vom Tag seines Inkrafttretens an innerhalb seines Geltungsbereichs als Bestandteil jedes von der Verwertungsgesellschaft mit einem Mitglied der Nutzerorganisation abgeschlossenen Einzelvertrags über die Nutzungsbewilligung oder die Abgeltung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs. Vom Gesamtvertrag abweichende Vereinbarungen sind, soweit sie der Gesamtvertrag nicht ausschließt, nur dann gültig, wenn sie für den Nutzer günstiger sind und die Nutzerorganisation dieser Begünstigung zustimmt; über Gegenstände, die im Gesamtvertrag nicht geregelt sind, können Sondervereinbarungen getroffen werden. Gesamtverträge über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche binden die Mitglieder der Nutzerorganisation überdies auch ohne Schließung eines Einzelvertrags.

Form und Inhalt

Form und Inhalt

§ 23. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

§ 50. (1) Gesamtverträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.

(2) Sie haben insbesondere Bestimmungen über die Höhe sowie über die Art der Berechnung und Entrichtung des Entgelts für die Nutzungsbewilligung oder des gesetzlichen Vergütungsanspruchs zu enthalten.

(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen, entstehen.

(3) Im Gesamtvertrag soll Vorsorge dafür getroffen werden, dass Streitigkeiten, die zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Mitgliedern der Nutzerorganisation entstehen, tunlichst auf gütliche Art beigelegt werden. Der Gesamtvertrag kann in diesem Sinn bestimmen, dass vor Erhebung einer Klage eine gütliche Beilegung des Streites im Weg von Verhandlungen der Nutzerorganisation mit der Verwertungsgesellschaft oder auf eine andere geeignete Art zu versuchen ist; dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die bei Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung von Einzelverträgen über Nutzungsbewilligungen hinsichtlich der Bemessung des Entgelts, namentlich hinsichtlich der Einreihung in Tarifklassen, entstehen.

(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Auf Verlangen der Verwertungsgesellschaft ist im Gesamtvertrag dafür vorzusorgen, dass ihr von den Mitgliedern der Nutzerorganisation im Rahmen des Zumutbaren regelmäßig alle Auskünfte erteilt werden, die zur Berechnung und Verteilung des Entgelts oder der Vergütung erforderlich sind. Diese Auskünfte haben, soweit dies zumutbar ist und es sich nicht um die Benutzung von Rundfunksendungen zur öffentlichen Wiedergabe handelt, auch Verzeichnisse der genutzten Werke und anderen Schutzgegenstände zu umfassen. Soweit die besonderen Verhältnisse bei der öffentlichen Wiedergabe mit Hilfe von Bild- oder Schallträgern Ausnahmen erfordern, ist dies entsprechend zu berücksichtigen.

Veröffentlichung und Inkrafttreten

Veröffentlichung und Inkrafttreten

§ 24. (1) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrags anzugeben.

§ 51. (1) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.

 

(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.

 

(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.

(2) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.

(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

(3) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

Geltungsdauer

Geltungsdauer

§ 25. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.

§ 52. (1) Ein Gesamtvertrag kann nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Abweichende Vereinbarungen sind ungültig.

(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 22 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 5 weiter anzuwenden.

(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 49 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 44 Abs. 1 Z 7 weiter anzuwenden.

Verträge mit dem ORF und mit dem Bund

Verträge mit dem ORF und mit dem Bund

§ 26. (1) Die §§ 23, 25 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

§ 53. (1) Die §§ 50, 52 Abs. 2 und § 66 gelten entsprechend für Verträge von Verwertungsgesellschaften

           1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,

           1. mit dem Österreichischen Rundfunk über die Erteilung der Bewilligung, Werke oder sonstige Schutzgegenstände durch Rundfunk zu senden und für eigene Sendezwecke auf Bild- oder Schallträgern aufzunehmen,

           2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

           2. mit dem Bund über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen und über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungsansprüche.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

(2) Auf Antrag eines Landes hat die Aufsichtsbehörde diesem die Gesamtvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 Z 2 zuzuerkennen.

 

8. Abschnitt

 

Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben

 

Anforderungen an Verwertungsgesellschaften, die Nutzungsbewilligungen für Online-Dienste in mehreren Staaten erteilen

 

§ 54. (1) Verwertungsgesellschaften, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken dadurch nutzbar machen, dass sie Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen, müssen über vollständige und richtige Daten über die von ihnen wahrgenommenen Werke, Rechteinhaber und Rechte sowie ausreichende Kapazitäten zur Verarbeitung solcher Daten verfügen, um effizient und transparent Nutzungsbewilligungen für einzelne Werke, Rechteinhaber oder Rechte und einzelne Gebiete zu erteilen, Meldungen der Nutzer zu verarbeiten, die Nutzungen zu verrechnen und die eingezogenen Beträge rasch zu verteilen.

 

(2) Diese Verwertungsgesellschaften müssen weiters in der Lage sein, die von ihnen wahrgenommenen Rechte an jedem Werk oder Teil eines Werkes, deren Rechteinhaber und die Gebiete, für die die Rechte eingeräumt wurden, festzustellen.

 

(3) Zu diesem Zweck müssen sie eindeutige Kennungen verwenden, die es ihnen ermöglichen, Rechteinhaber und Werke zu bestimmen, wofür möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken zu berücksichtigen sind, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.

 

(4) Sie müssen ferner in der Lage sein, Fehler in den Daten anderer Verwertungsgesellschaften, die Bewilligungen im Sinn des Abs. 1 erteilen, rasch und wirksam zu erkennen und zu beheben.

 

Befassung der Aufsichtsbehörde

 

§ 55. (1) Beabsichtigt eine in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft Bewilligungen im Sinn des § 54 zu erteilen, so hat sie dies vor Aufnahme dieser Tätigkeit der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der Anzeige ist die Erfüllung der Anforderungen nach § 54 darzulegen.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit untersagen, wenn aufgrund der Anzeige zu erwarten ist, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaft beeinträchtigt.

 

(3) Sie hat eine solche Tätigkeit auch dann zu untersagen, wenn sie ohne Anzeige aufgenommen wurde oder wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Verwertungsgesellschaft die Voraussetzungen nach § 54 nicht erfüllt oder dass die Aufnahme der Tätigkeit die Erfüllung der Aufgaben der Verwertungsgesellschaften beeinträchtigt.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Nichtuntersagung oder eine nachträgliche Untersagung auf ihrer Website kundzumachen.

 

Auskunft über das Repertoire

 

§ 56. § 43 gilt für Auskünfte über das Repertoire, für das Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilt werden, mit der Maßgabe, dass über den Bestand an Werken, die in das Repertoire der Verwertungsgesellschaft fallen, ohne die Einschränkung nach § 43 Abs. 3 Z 1 Auskunft zu erteilen ist.

 

Sammlung und Sicherung des Datenbestandes

 

§ 57. (1) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Daten über die von ihnen wahrgenommenen Rechte auf dem neuesten Stand zu halten. Sie haben es Rechteinhabern, anderen Verwertungsgesellschaften und Anbietern von Online-Diensten durch standardisierte Verfahren zu ermöglichen, eine fehlerhafte Erfassung der Rechte in den Fällen zu melden, in denen diese Grund zur Annahme haben, dass die den Nutzungsbewilligungen für die Bereitstellung von Online-Diensten zugrunde gelegten Daten nicht richtig sind.

 

(2) Solche Verwertungsgesellschaften haben es weiters ihren Bezugsberechtigten zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihre Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, zu übermitteln. Dabei haben Verwertungsgesellschaften und Bezugsberechtigte möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.

 

Überwachung, Nutzungsmeldung, Abrechnung

 

§ 58. (1) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben die Online-Dienste, für die sie Werknutzungsbewilligungen erteilt haben, zu überwachen.

 

(2) Sie haben den Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit einzuräumen, die Nutzungen elektronisch zu melden und dafür eine Methode anzubieten, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht.

 

(3) Anbieter von Online-Diensten haben die Nutzung der Werke korrekt zu melden. Verwertungsgesellschaften können eine Meldung in einem von einem Anbieter gewählten Format ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.

 

(4) Verwertungsgesellschaften haben die gemeldeten Nutzungen unverzüglich elektronisch abzurechnen und dafür ein Format anzubieten, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten und branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. In der Rechnung sind die Rechte, die Gegenstand der Nutzungsbewilligung sind, und deren tatsächliche Nutzung unter Anführung der Rechteinhaber und deren Werke sowie der Gebiete, für die die Nutzungsbewilligungen erteilt wurden, auszuweisen. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn eine Verwertungsgesellschaft einen branchenüblichen Standard verwendet.

 

(5) Verwertungsgesellschaften nach § 54 Abs. 1 haben für Anbieter von Online-Diensten standardisierte Verfahren für Rechnungsbeanstandungen insbesondere für Fälle einzurichten, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Verwertungsgesellschaften Rechnungen für dieselben Nutzungen an einem Werk erhält.

 

Verteilung und Rechnungslegung

 

§ 59. (1) Die Einnahmen aus den Werknutzungsbewilligungen für Online-Dienste sind unverzüglich nach Meldung der tatsächlichen Nutzung des Werkes, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses den Rechteinhabern auszuzahlen.

 

(2) Mit jeder Zahlung ist den Rechteinhabern eine Abrechnung zu übermitteln, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat:

 

           1. den Zeitraum und die Gebiete der abrechnungsgegenständlichen Nutzung,

 

           2. die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach Verwertungsrechten an Werken,

 

           3. die eingezogenen, abgezogenen und ausgezahlten Beträge aufgeschlüsselt nach jedem Anbieter eines Online-Dienstes.

 

(3) Die Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten für eine andere Verwertungsgesellschaft sind unverzüglich, spätestens aber nach Wegfall eines von einem Anbieter eines Online-Dienstes zu verantwortenden Hindernisses der anderen Verwertungsgesellschaft auszuzahlen. Mit der Zahlung ist der anderen Verwertungsgesellschaft eine Abrechnung im Sinn des Abs. 2 zu übermitteln.

 

(4) Die andere Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen den Rechteinhabern auszuzahlen und die Abrechnung an sie weiter zu leiten, soweit die betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht die Auszahlung und Abrechnung durch die Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1 vereinbart haben.

 

Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften

 

§ 60. (1) Verträge zwischen Verwertungsgesellschaften, mit denen eine Verwertungsgesellschaft eine andere mit der Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums an ihrem Repertoire betraut, dürfen betrauende Verwertungsgesellschaften nicht daran hindern, die vertragsgegenständlichen Rechte auch selbst wahrzunehmen oder mit deren Wahrnehmung weitere Verwertungsgesellschaften zu betrauen. Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die Online-Rechte diskriminierungsfrei wahrzunehmen.

 

(2) Eine betrauende Verwertungsgesellschaft hat ihre Bezugsberechtigten über die zentralen Bedingungen der Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der betrauten Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen, zu informieren.

 

(3) Die betraute Verwertungsgesellschaft hat die betrauende Verwertungsgesellschaft über die zentralen Bedingungen für die Erteilung von Werknutzungsbewilligungen für die zur Wahrnehmung anvertrauten Rechte, darunter die Art der Verwertung, sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Werknutzungsbewilligung, die Rechnungsperioden sowie die Gebiete, für die sie gilt, zu informieren.

 

Wahrnehmungspflicht

 

§ 61. (1) Verwertungsgesellschaften, die für das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften Bewilligungen für die gleichzeitige Bereitstellung von Online-Diensten in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums erteilen oder anbieten, müssen mit anderen Verwertungsgesellschaften, die solche Bewilligungen nicht erteilen oder anbieten, auf deren Verlangen einen Vertrag über die Wahrnehmung dieser Rechte zu denselben Bedingungen wie für ihr eigenes Repertoire schließen. Sie haben das Repertoire anderer Verwertungsgesellschaften in ihre Angebote aufzunehmen, die sie an Anbieter von Online-Diensten richten.

 

(2) Eine Verwertungsgesellschaft, die ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung über eine solche Wahrnehmung des Repertoires einer anderen Gesellschaft erhält, hat hierauf schriftlich und unverzüglich zu antworten.

 

(3) Die Verwaltungskosten, die die mit der Wahrnehmung betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft für die erbrachten Leistungen in Rechnung stellt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ihr vernünftigerweise entstanden sind.

 

(4) Die betrauende Verwertungsgesellschaft hat der betrauten Verwertungsgesellschaft die für die Erteilung der Bewilligungen für Online-Nutzungen erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung stellen.

 

(5) Zu diesem Zweck hat es die betraute Verwertungsgesellschaft der betrauenden Verwertungsgesellschaft zu ermöglichen, elektronisch Daten über die Werke, Rechte und Gebiete, für die sie die Rechte einräumt, zu übermitteln. Dabei haben die betroffenen Verwertungsgesellschaften möglichst weitgehend freiwillige branchenübliche Standards und Praktiken für den Datenaustausch zu berücksichtigen, die auf internationaler oder Unionsebene entwickelt wurden.

 

(6) Sind die Informationen unzureichend oder in einem Format angeboten worden, das die zu betrauende Verwertungsgesellschaft im Sinn des vorangegangen Absatzes nicht annehmen muss, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

 

Ausnahme für Online-Rechte an Musikwerken für Hörfunk- und Fernsehprogramme

 

§ 62. Dieser Abschnitt ist auf Verwertungsgesellschaften insoweit nicht anzuwenden, als diese auf der Grundlage einer freiwilligen Bündelung der notwendigen Rechte unter Beachtung der Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 101 und 102 AEUV eine Mehrgebietslizenz für Online-Rechte an Musikwerken erteilen, die Sendeunternehmen benötigen, um ihre Hörfunk- oder Fernsehprogramme begleitend zur ersten Sendung oder danach sowie sonstige Online-Inhalte, einschließlich Vorschauen, die ergänzend zur ersten Sendung von dem oder für das Sendeunternehmen produziert wurden, öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.

 

9. Abschnitt

 

Beschwerdemanagement, Streitbeilegung und Aufsicht

 

1. Unterabschnitt

 

Beschwerdemanagement

 

Beschwerdemanagement

 

§ 63. (1) Verwertungsgesellschaften haben für ihre Mitglieder, Bezugsberechtigten und Verwertungsgesellschaften, für die sie Rechte wahrnehmen, ein Beschwerdemanagement einzurichten. Sie haben zu ermöglichen, dass Beschwerden in elektronischer Form eingebracht werden, und die Berechtigten darüber auf ihrer Website zu informieren.

 

(2) Beschwerden sind wirksam und zügig zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten. Wird eine Beschwerde abgewiesen, ist dies zu begründen.

 

2. Unterabschnitt

 

Streitbeilegung

 

Vermittlung durch die Aufsichtsbehörde

Siehe § 7 Abs. 4

§ 64. Ergeben sich im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Streitigkeiten zwischen Verwertungsgesellschaften einerseits und anderen Verwertungsgesellschaften, Nutzerorganisationen, Nutzern, Bezugsberechtigten oder Rechteinhabern andererseits, so kann jeder Beteiligte die Aufsichtsbehörde um Vermittlung ersuchen.

 

Streitbeilegung durch den Schlichtungsausschuss

 

§ 65. (1) Der Schlichtungsausschuss kann in Streitigkeiten angerufen werden zwischen

 

           1. einer in Österreich ansässigen Verwertungsgesellschaft nach § 54 Abs. 1,

 

                a) mit Unternehmern, die Online-Dienste anbieten bzw. anbieten wollen, über die Anwendung der §§ 36, 37 und 40, §§ 56 bis 58;

 

               b) mit Rechteinhabern oder anderen Verwertungsgesellschaften über die Anwendung der §§ 56 bis 61; sowie

 

           2. einer Verwertungsgesellschaft und einem Nutzer über Bedingungen für Nutzungsbewilligungen (§ 37);

 

           3. zwischen Verwertungsgesellschaften über die Verteilung der Erträge aus einem gemeinsamen Gesamtvertrag und der darauf gestützten Einzelverträge im Sinn des § 47 Abs. 2.

 

(2) Der Schlichtungsausschuss hat den Parteien Vergleichsvorschläge zu unterbreiten. Ein solcher Vergleich gilt als von den Parteien angenommen, wenn keine der Parteien binnen drei Monaten dagegen Einwände erhebt.

 

3. Unterabschnitt

 

Satzungen

Satzungen

Satzungen

§ 27. (1) Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach § 22 einem Gesamtvertrag zukommt.

§ 66. (1) Bleiben Verhandlungen über einen Gesamtvertrag erfolglos, so kann sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation verlangen, dass die Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Gesamtvertrages bilden sollen, vom Urheberrechtssenat durch eine Satzung geregelt werden; diese Regelung muss sich innerhalb der durch die Anträge der Parteien bestimmten Grenzen halten. Die Satzung hat die Wirkung, die nach § 49 einem Gesamtvertrag zukommt.

(2) Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(2) Satzungen können nur mit Wirkung für unbestimmte Zeit erlassen werden. Wird über einen durch die Satzung geregelten Gegenstand ein Gesamtvertrag geschlossen, so tritt die Satzung in diesem Umfang außer Kraft. Wird das Verlangen einer Partei, über einen durch Satzung geregelten Gegenstand einen abweichenden Gesamtvertrag zu schließen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen; doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Satzung nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.

(3) Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die Satzung außer Kraft. § 25 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

(3) Hört die Nutzerorganisation, für die eine Satzung gilt, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so tritt die Satzung außer Kraft. § 52 Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten entsprechend.

 

Anrufung des Schlichtungsausschusses

Siehe § 35 Abs. 1

§ 67. (1) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist dafür abgelaufen ist.

Siehe § 37 Abs. 1

(2) Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

Siehe § 37 Abs. 1

(3) Der Schlichtungsvorschlag hat einen vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrag der Parteien zu enthalten. Er ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigender Abschluss eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.

 

Inkrafttreten und Kundmachung von Satzungen

Siehe § 35 Abs. 2

§ 68. (1) Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Abs. 2 folgenden Tag in Kraft.

Siehe § 35 Abs. 3

(2) Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

 

4. Unterabschnitt

 

Aufsicht

 

Inhalt der Aufsicht

Siehe § 7 Abs. 1

§ 69. (1) Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass Verwertungsgesellschaften und unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in Österreich die ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen.

 

(2) Für Verwertungsgesellschaften und unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Aufsicht auf die Einhaltung der Aufgaben und Pflichten nach der Richtlinie 2014/26/EU in Österreich beschränkt.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde hat gegen Personen vorzugehen, die Rechte und Ansprüche ohne Genehmigung oder Berechtigung in Österreich kollektiv wahrnehmen (§ 3 Abs. 3).

 

(4) Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft, Rechteinhaber, Nutzer, Verwertungsgesellschaften und sonstige Beteiligte können die Aufsichtsbehörde über Tätigkeiten oder Umstände in Kenntnis setzen, die ihrer Ansicht nach einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz darstellen. Ein Rechtsanspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht jedoch nicht.

Siehe § 7 Abs.2

(5) Verwertungsgesellschaften und unabhängige Verwertungseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde die von ihr verlangten Auskünfte über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten zu erteilen und ihr in die Geschäftsbücher und die übrigen Schriften der Verwertungsgesellschaft Einsicht zu gewähren.

Siehe § 7 Abs.3

(6) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederhauptversammlung, einer Delegierten- oder Bezugsberechtigtenversammlung, der Mitgliederversammlung einer Mitgliedseinrichtung, den Sitzungen einer gemeinsamen Vertretung und an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen und dort Erklärungen und Anregungen abzugeben. Wenn die Geschäftsführung von einem Kollegialorgan wahrgenommen wird, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in Sitzungen dieses Organs Erklärungen und Anregungen abzugeben.

 

Mitteilungspflichten

Siehe § 8 Abs. 1

§ 70. (1) Die Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.

Siehe § 8 Abs. 2

(2) Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln

Siehe § 8 Abs. 2 Z 1

           1. jede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),

Siehe § 8 Abs. 2 Z 2

           2. die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 3

           3. die Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 4

           4. die Verteilungsregeln und deren Änderung,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 5

           5. die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 6

           6. die Tarife und deren Änderung,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 7

           7. die Gesamtverträge und die Verträge nach § 53,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 8

           8. die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 9

           9. die Beschlüsse der Mitgliederhauptversammlung, einer Bezugsberechtigten- oder Delegiertenversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 10 und 11

         10. den Transparenzbericht,

 

         11. die Erklärungen nach § 22 Abs. 2 und,

Siehe § 8 Abs. 2 Z 12

         12. soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt, die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist.

 

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

Siehe § 9 Abs. 1

§ 71. (1) Die Aufsichtsbehörde hat einer Verwertungsgesellschaft oder einer unabhängigen Verwertungseinrichtung durch Bescheid die entsprechenden Aufträge zu erteilen, wenn

Siehe § 9 Abs. 1 Z 1

           1. die Organisationsvorschriften den Anforderungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen;

Siehe § 9 Abs. 1 Z 2

           2. die Verwertungsgesellschaft oder unabhängige Verwertungseinrichtung ihren Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 69 Abs. 5 und § 70) nicht nachkommt oder der Aufsichtsbehörde die Ausübung des Teilnahmerechts nach § 69 Abs. 6 verweigert;

Siehe § 9 Abs. 1 Z 3

           3. die Verwertungsgesellschaft oder unabhängige Verwertungseinrichtung die sonstigen ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und Pflichten nicht gehörig erfüllt.

Siehe § 9 Abs. 2

(2) Die Aufsichtsbehörde hat im Bescheid nach Abs. 1 eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der die Verwertungsgesellschaft oder unabhängige Verwertungseinrichtung dem Auftrag nachkommen muss; die Frist kann auf Antrag der Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden.

Siehe § 9 Abs. 3

(3) Wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt, kann die Aufsichtsbehörde der Verwertungsgesellschaft mit Bescheid auftragen, das dafür verantwortliche Organ abzuberufen; Abs. 2 gilt auch für diesen Bescheid.

 

(4) Für die Aufsicht nach § 69 Abs. 2 gilt Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

 

Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung

Siehe § 9 Abs. 4

§ 72. (1) Die Aufsichtsbehörde hat die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen, wenn

Siehe § 9 Abs. 4 Z 1

           1. die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 3 innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht nachkommt;

Siehe § 9 Abs. 4 Z 2

           2. wenn die Verwertungsgesellschaft einem Auftrag nach § 71 Abs. 1 Z 3 nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nachkommt und ein Auftrag nach § 71 Abs. 3 nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist;

Siehe § 9 Abs. 4 Z 3

           3. die Verwertungsgesellschaft die Pflichtverletzung auch nach Abberufung des verantwortlichen Organs nach § 71 Abs. 3 fortsetzt.

Siehe § 4 Abs. 3

(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Wahrnehmungsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Wahrnehmungsgenehmigung zu widerrufen.

 

Wirkungen des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung

Siehe § 10 Abs. 1

§ 73. (1) Die Aufsichtsbehörde hat in einem Bescheid, mit dem die Wahrnehmungsgenehmigung widerrufen wird, den Zeitpunkt, in dem der Widerruf wirksam wird, so zu bestimmen, dass die Wahrnehmung der betroffenen Rechte und Ansprüche möglichst ungestört weitergeführt werden kann.

Siehe § 10 Abs. 3

(2) Wird gleichzeitig mit dem Widerruf der Wahrnehmungsgenehmigung einer anderen Verwertungsgesellschaft (Nachfolgegesellschaft) eine entsprechende Wahrnehmungsgenehmigung erteilt, so gilt Folgendes:

Siehe § 10 Abs. 3 Z 1

           1. Von der Verwertungsgesellschaft, deren Wahrnehmungsgenehmigung widerrufen wurde, (Vorgängergesellschaft) geschlossene Gesamtverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über; die Wirkung von für die Vorgängergesellschaft erlassenen Satzungen erstreckt sich auch auf die Nachfolgegesellschaft.

Siehe § 10 Abs. 3 Z 2

           2. Von der Vorgängergesellschaft rechtswirksam erteilte Werknutzungsbewilligungen bleiben auch nach dem Wirksamwerden des Widerrufs der Wahrnehmungsgenehmigung wirksam; die dafür zu leistenden Entgelte können mit schuldbefreiender Wirkung jedoch nur an die Nachfolgegesellschaft gezahlt werden.

Siehe § 10 Abs. 3 Z 3

           3. Die mit der Vorgängergesellschaft geschlossenen Wahrnehmungsverträge gehen auf die Nachfolgegesellschaft über, sofern ein Bezugsberechtigter nicht binnen vier Wochen nach Kundmachung der Wahrnehmungsgenehmigung der Nachfolgegesellschaft dieser gegenüber mit eingeschriebenem Schreiben widerspricht. Die Vorgängergesellschaft ist verpflichtet, der Nachfolgegesellschaft die für die Rechtewahrnehmung erforderlichen Unterlagen, soweit vorhanden in elektronisch lesbarer Form, herauszugeben und die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

Kontrolle der Bedingungen für Wahrnehmungsverträge

Siehe § 11 Abs. 2

§ 74. (1) Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die Bedingungen für Wahrnehmungsverträge zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

Siehe § 11 Abs. 2

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der Änderungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige oder der Behebung eines Mangels der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen.

Siehe § 11 Abs. 2

(3) Vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 dürfen die Änderungen nicht angewendet werden.

 

(4) Die Aufsichtsbehörde kann nachträgliche aufsichtsbehördliche Maßnahmen auch dann treffen, wenn sie die Änderungen nicht untersagt hat.

 

Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörde

Siehe § 28 Abs. 4 Z 7

§ 75. Die Aufsichtsbehörde hat eine Website zu erstellen und zu betreuen und dort die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die Zusammensetzung des Urheberrechtsenates, die erteilten Wahrnehmungsgenehmigungen sowie die nach § 44 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

 

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum

 

§ 76. (1) Die Aufsichtsbehörde kann Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums um Auskunft über Verwertungsgesellschaften ersuchen, die in deren Hoheitsgebiet ansässig und in Österreich tätig sind. Im Auskunftsersuchen ist darzulegen, wofür die Aufsichtsbehörde die Auskunft benötigt. Sie hat ein solches Auskunftsersuchen einer anderen Aufsichtsbehörde unverzüglich zu beantworten, wenn es hinreichend begründet ist.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um geeignete Maßnahmen gegen eine dort ansässige und in Österreich tätige Verwertungsgesellschaft ersuchen und ihr alle einschlägigen Informationen übermitteln, wenn der Verdacht besteht, dass eine solche Verwertungsgesellschaft gegen die gemäß der Richtlinie 2014/26/EU erlassenen nationalen Rechtsvorschriften ihres Herkunftsstaats verstößt.

 

(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Ersuchen der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums um Maßnahmen gegen eine im Ausland tätige und in Österreich ansässige Verwertungsgesellschaft binnen drei Monaten zu antworten und in der Antwort auszuführen, ob und welche Maßnahmen ergriffen wurden oder aus welchen Gründen sie von der Ergreifung von Maßnahmen abgesehen hat.

 

(4) Hat die Aufsichtsbehörde ein Ersuchen im Sinn des Abs. 2 gestellt, so kann sie sich in dieser Angelegenheit auch an die gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU eingerichtete Sachverständigengruppe wenden.

 

Zusammenarbeit mit der Kommission

 

§ 77. (1) Die Aufsichtsbehörde vertritt Österreich als für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Mehrgebietslizenzen nach Artikel 38 der Richtlinie 2014/26/EU zuständige Behörde und nimmt für Österreich an der Sachverständigengruppe nach Artikel 41 der Richtlinie 2014/26/EU teil. Sie hat dem Bundesminister für Justiz über die Zusammenarbeit und die Sitzungen der Sachverständigengruppe zu berichten.

 

(2) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission Änderungen gegenüber der am 10. April 2016 bestehenden Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zu melden.

 

Strafen

Siehe § 38

§ 78. Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft oder einer unabhängigen Verwertungseinrichtung einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 71 Abs. 1 und 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 20.000 Euro zu bestrafen.

Siehe § 29 Abs. 2

(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.

5. Abschnitt

5. Unterabschnitt

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

 

§ 28. (1) Als Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtet. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.

Siehe § 83 Abs. 1

(2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

Siehe § 83 Abs. 2

(3) Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.

Siehe § 83 Abs. 3

(4) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen

Vgl. § 84 Abs. 1

           1. die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;

 

           2. die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;

 

           3. die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;

 

           4. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;

 

           5. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;

 

           6. die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;

 

           7. die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;

Siehe § 75

           8. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;

 

           9. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.

 

Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.

 

Verfahren vor der Aufsichtsbehörde

 

§ 29. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Siehe § 83 Abs. 4

(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.

Siehe § 78 Abs. 2

Urheberrechtssenat

 

§ 30. (1) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtet.

Siehe § 79 Abs. 1

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig für die Erlassung von Satzungen durch Verordnung.

 

Organisation des Urheberrechtssenats

Urheberrechtssenat

§ 31. (1) Der Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden ist ein, für die weiteren Mitglieder sind insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

§ 79. (1) Der beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Urheberrechtssenat besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern; für den Vorsitzenden sind ein und für die weiteren Mitglieder insgesamt zwei Ersatzmitglieder zu bestellen. Der Vorsitzende muss im Zeitpunkt seiner Bestellung als Richter des Obersten Gerichtshofes, die beiden weiteren Mitglieder als Richter eines sonstigen Gerichtshofes in allgemeinen Zivil- oder Handelssachen tätig sein. Dies gilt sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.

(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bundesministerin für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.

(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Der Bundesminister für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.

(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.

(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied

(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied

           1. unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

           1. unfähig wird, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

           2. seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,

           2. seine Pflichten grob verletzt oder sich sonst auf eine Art verhalten hat, die mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist,

           3. Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet.

           3. Einladungen zu drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge leistet.

In den Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden hat.

In den Fällen der Z 1 bis 3 erlischt das Amt erst mit der Feststellung durch den Urheberrechtssenat, der darüber nach Anhörung des betroffenen Mitglieds zu entscheiden hat.

(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.

Vergütungen und Gebühren

Vergütungen und Gebühren für den Urheberrechtssenat

§ 32. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.

§ 80. (1) Die Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenats haben Anspruch auf eine Vergütung für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand. Die Vergütung ist in einer Verordnung des Bundesministers für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der Aufgaben des Urheberrechtssenates zu regeln.

(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch eine Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

(2) Für die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates ist eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Justiz festzulegen ist. Die Gebühren sind so festzulegen, dass der durch die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates und des für ihn zur Verfügung gestellten Personals verursachte Aufwand im Durchschnitt gedeckt wird.

(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.

(3) Der Urheberrechtssenat hat nach Abschluss jedes Verfahrens die in Abs. 2 vorgesehene Gebühr nach Maßgabe des durch das Verfahren verursachten Aufwandes zu bestimmen und dem Antragsteller oder dessen Gegner oder beiden von ihnen nach billigem Ermessen die Bezahlung dieser Gebühr aufzuerlegen. Die Einbringung der Gebühr richtet sich nach den für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren geltenden Vorschriften.

Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

Verfahren vor dem Urheberrechtssenat

§ 33. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen.

§ 81. (1) Auf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind möglichst rasch zu führen.

(2) Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.

(2) Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.

(3) Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(4) Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.

(4) Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.

(5) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.

(5) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.

(6) Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(6) Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

 

(7) Rechtssachen, für die der Urheberrechtssenat zuständig ist, sind den ordentlichen Gerichten entzogen.

Erlassung von Satzungen

 

§ 35. (1) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach § 36 angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist nach § 37 abgelaufen ist.

Siehe § 67 Abs. 1

(2) Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Abs. 3 folgenden Tag in Kraft.

Siehe § 68 Abs. 1

(3) Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

Siehe § 68 Abs. 2

Schlichtungsausschuss

Schlichtungsausschuss

§ 36. (1) Unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 kann jede Partei einen von den Parteien zu berufenden Schlichtungsausschuss anrufen.

 

(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt.

§ 82. (1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Je ein Mitglied wird von jeder Partei bestellt; die beiden Mitglieder wählen den Vorsitzenden. Dieser muss eine an der Sache unbeteiligte Person sein und darf zu keiner Partei in einem Verhältnis stehen, das ihre Unbefangenheit in Zweifel ziehen lässt. Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen.

(3) Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag auf Erlassung einer Satzung zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.

(2) Der Antragsteller hat dem Antragsgegner mit eingeschriebenem Schreiben den beabsichtigten Antrag zu übermitteln und das von ihm bestellte Mitglied namhaft zu machen. Macht der Antragsgegner nicht binnen zwei Wochen mit eingeschriebenem Schreiben an den Antragsteller das von ihm bestellte Mitglied namhaft, dann kann der Antragsteller beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des zweiten Mitglieds und des Vorsitzenden beantragen. Wählen die beiden von den Parteien bestellten Mitglieder nicht binnen zwei Wochen ab der Namhaftmachung des zweiten Mitglieds den Vorsitzenden, dann kann jede Partei beim Vorsitzenden des Urheberrechtssenats die Bestellung des Vorsitzenden beantragen; gemeinsam können die Parteien diesen Antrag auch vor Ablauf der Frist stellen.

(4) Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt aufweisen; Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenats sind von der Bestellung ausgeschlossen. Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.

(3) Die vom Vorsitzenden des Urheberrechtssenats bestellten Mitglieder haben Anspruch auf eine Entlohnung, die vom Bundesminister für Justiz unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang ihrer Tätigkeit durch Verordnung zu regeln ist. Der Anspruch des zweiten Mitglieds auf Zahlung dieser Entlohnung richtet sich gegen die mit der Bestellung säumige Partei, der Anspruch des Vorsitzenden gegen beide Parteien zur ungeteilten Hand.

(5) Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.

(4) Haben Verwertungsgesellschaften im Sinn des § 47 Abs. 2 gemeinsam verhandelt, dann können die Parteien abweichende Vereinbarungen über die Zusammensetzung des Schlichtungsausschusses und über die ihren Mitgliedern zukommende Anzahl von Stimmen treffen.

(6) Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.

(5) Der Schlichtungsausschuss kann die Aufsichtsbehörde um administrative Unterstützung ersuchen.

Schlichtungsvorschlag

 

§ 37. (1) Der Schlichtungsausschuss hat binnen drei Monaten ab der Bestellung des Vorsitzenden einen Schlichtungsvorschlag zu erlassen; die Parteien können eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.

Siehe § 67 Abs. 2

(2) Der Schlichtungsvorschlag hat den Parteien die Schließung eines vollständig ausgearbeiteten Gesamtvertrags vorzuschlagen; der Schlichtungsvorschlag ist zu begründen. Stellt keine Partei binnen vier Wochen ab Zustellung des Schlichtungsvorschlags einen Antrag an den Urheberrechtssenat auf Erlassung einer Satzung, dann gilt dies als stillschweigende Schließung eines Gesamtvertrags mit dem vom Schlichtungsausschuss vorgeschlagenen Inhalt.

Siehe § 67 Abs. 3

 

Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften

Siehe § 28 Abs. 1

§ 83. (1) Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes ist die beim Bundesministerium für Justiz eingerichtete Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften.

Siehe § 28 Abs. 2

(2) Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.

Siehe § 28 Abs. 3

(3) Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.

Siehe § 29 Abs. 1

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

 

Finanzierung der Aufsichtsbehörde

Siehe § 7 Abs. 5

[vgl. auch § 28 Abs. 3]

§ 84. (1) Die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften und Rechtsträger haben der Aufsichtsbehörde Finanzierungsbeiträge zu leisten, deren Summe dem Personal- und Sachaufwand der Aufsichtsbehörde entspricht, der nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit für die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (Gesamtfinanzierung):

 

           1. die Erteilung und Abgrenzung von Wahrnehmungsgenehmigungen, die Kontrolle ihrer Einhaltung sowie die Kontrolle der Übertragung von Wahrnehmungsgenehmigungen (§§ 3, 10, 11);

 

           2. die Aufsicht über Verwertungsgesellschaften nach § 69 Abs. 1, 5 und 6;

 

           3. die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Abs. 3;

 

           4. die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach §§ 71 und 72;

 

           5. die Kontrolle nach § 74 und die Prüfung der Voraussetzungen für die Wahrnehmungsvermutung nach § 25;

 

           6. die Erstellung und Betreuung einer Website nach § 75;

 

           7. die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 48 Abs. 2 bis 4 und § 53 Abs. 2;

 

           8. die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 82 Abs. 5.

Siehe § 7 Abs. 5

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Höhe der Gesamtfinanzierung durch Verordnung festzusetzen. Die Gesamtfinanzierung ist auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach den folgenden Grundsätzen aufzuteilen:

Siehe § 7 Abs. 5 Z 1

           1. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Rechtsträger,

Siehe § 7 Abs. 5 Z 2

           2. ein Viertel zu gleichen Teilen auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften,

Siehe § 7 Abs. 5 Z 3

           3. ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis ihrer Umsätze und

Siehe § 7 Abs. 5 Z 4

           4. ein Viertel auf die gesamtvertragsfähigen Verwertungsgesellschaften im Verhältnis der Anzahl ihrer Bezugsberechtigten.

Siehe § 7 Abs. 6

(3) Die Aufsichtsbehörde hat die auf die einzelnen Beitragspflichtigen entfallenden Finanzierungsbeiträge durch Bescheid festzusetzen und für jedes Quartal im Vorhinein vorzuschreiben; Finanzierungsbeiträge, die von einer öffentlich rechtlichen Berufsorganisation zu leisten sind, kann die Aufsichtsbehörde deren bundesweit eingerichteter Dachorganisation vorschreiben. Der Festsetzung der auf die Verwertungsgesellschaften entfallenden Finanzierungsbeiträge sind die Umsätze des der Festsetzung vorangehenden Kalenderjahres und die Anzahl der Bezugsberechtigten am Ende dieses Jahres zu Grunde zu legen. Wenn sich die Anzahl der Verwertungsgesellschaften oder die Anzahl der Nutzerorganisationen ändert, sind die davon betroffenen Finanzierungsbeiträge mit Wirkung vom nächsten Kalendermonat neu festzusetzen.

6. Abschnitt

 

Verwaltungsstrafen

 

Zuwiderhandlungen

 

§ 38. Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen.

Siehe § 78 Abs. 1

7. Abschnitt

10. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Abgabenbefreiung

Abgabenbefreiung

§ 39. (1) Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

§ 85. Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Wahrnehmungsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 11 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.

(2) Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

§ 86. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 92 Abs. 2 mit 10. April 2016 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 – VerwGesG 2006), BGBl. I Nr. 9/2006 außer Kraft. § 92 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.

 

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 10. April 2016 wirksam.

(3) §§ 7, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.

 

(4) § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 34 treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 

(5) Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 247/2006.

 

(5) § 13 Abs. 2, 4 und 5, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 18a und 18b sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.

 

(6) Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 3 sind als Verfahren nach § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.

 

(7) § 13 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.

 

Außerkrafttreten

 

§ 41. (1) Mit 30. Juni 2006 treten außer Kraft.

Siehe § 86 Abs. 1

           1. das Bundesgesetz betreffend Unternehmen zur Nutzbarmachung von Vortrags-, Aufführungs- oder Senderechten an Sprachwerken und an Werken der Tonkunst (Verwertungsgesellschaftengesetz), BGBl. Nr. 112/1936,

 

           2. Artikel II, Artikel III, ausgenommen § 1 Abs. 3, § 2 und § 4 Abs. 2, sowie Artikel IV des Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 – UrhG-Nov 1980), BGBl. Nr. 321/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 151/1996,

 

           3. die Verordnung des Bundesministers für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betreffend die im Verwertungsgesellschaftengesetz BGBl. Nr. 112/1936 vorgesehenen Schiedskommissionen, BGBl. Nr. 188/1936.

 

(2) Beziehen sich bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen der in Abs. 1 aufgehobenen Vorschriften, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Siehe § 88 Abs. 2

Weitergeltung von Rechtsakten

Weitergeltung von Rechtsakten

Siehe § 44 Abs. 5

§ 87. (1) Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 84 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.

Siehe § 40 Abs. 5

(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 9. April 2016 bleiben für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer bestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitglieder des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 247/2006.

§ 42. (1) Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:

(3) Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften, Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen sowie Gesamtverträge und Satzungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter. Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die weiter geltenden Wahrnehmungsgenehmigungen zum nächsten Mal im Sinn des § 72 Abs. 2 zu überprüfen.

           1. Betriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,

 

           2. Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,

 

           3. Gesamtverträge und Satzungen,

 

           4. Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.

 

(2) Innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.

Siehe § 87 Abs. 3

(3) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.

 

Staatskommissäre und Mitglieder der Schiedsstelle

 

§ 43. (1) Das Amt der nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

 

(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.

 

Übergangsbestimmungen und anhängige Verfahren

 

§ 44. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Urheberrechtssenat, dem Schlichtungsausschuss, der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften oder dem Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.

 

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften anhängige Verfahren sind von der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 weiter zu führen.

 

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria überwiegend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften betrauten Bediensteten gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 an. Der bisherige Stellvertreter des Behördenleiters der KommAustria wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zum Behördenleiter der Aufsichtsbehörde, der weitere Mitarbeiter der KommAustria zu seinem Stellvertreter.

 

(5) Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 7 Abs. 5 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.

Siehe § 87 Abs. 1

 

Anpassung der Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsverträge

 

§ 88. (1) Verwertungsgesellschaften haben bis zum 30. September 2016 ihre Organisationsvorschriften und Wahrnehmungsverträge an die §§ 6, 12 bis 19, 23, 24, 26 und 27 anzupassen und die Aufsichtsbehörde hierüber zu informieren.

 

(2) Die Mitgliederhauptversammlungen haben erstmals im Jahr 2016 über die in § 14 Abs. 2 genannten Gegenstände zu beschließen. Die Erklärung nach § 22 Abs. 2 ist erstmals im Jahr 2016 abzugeben.

 

Informationspflichten über die Rechtewahrnehmung

 

§ 89. Verwertungsgesellschaften haben ihre Bezugsberechtigen bis zum 10. Oktober 2016 über ihre Rechte nach §§ 23, 24, 26 und 27 und die Bedingungen für die Ausübung des Rechts nach § 26 zu informieren; hiefür reicht es aus, dass die geänderten Bedingungen für Wahrnehmungsverträge auf ihren Websites zur Verfügung gestellt werden.

 

Übergangsbestimmungen für Transparenz- und Berichtspflichten, Verteilung

 

§ 90. (1) Die §§ 41, 43, 45 und 46 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

 

(2) §§ 30 bis 35 gelten erstmals für Einnahmen, die in dem nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Geschäftsjahr erzielt wurden.

 

Zugang zur Mehrgebietslizenzierung

 

§ 91. (1) Wenn eine Verwertungsgesellschaft, die die in den Art. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG harmonisierten Verwertungsrechte an Werken der Musik und damit verbundenen Sprachwerken nutzbar macht, bis zum 10. April 2017 weder Bewilligungen für die gleichzeitige Nutzung in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums für ihr Repertoire erteilt oder angeboten hat noch eine andere Verwertungsgesellschaft damit betraut hat, können ihre Bezugsberechtigten ihr diese Rechte für Zwecke der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für alle Gebiete wieder entziehen, ohne ihr auch die Online-Rechte an Musikwerken für die Vergabe von Eingebietslizenzen zu entziehen, um selbst, über einen bevollmächtigten Dritten oder über eine andere Verwertungsgesellschaft Mehrgebietslizenzen erteilen zu können.

 

(2) Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben, haben es solchen Rechteinhabern zu ermöglichen, ihnen elektronisch Daten über ihre Werke, ihren Rechte und die Gebiete, für die sie die Rechte einräumen, auf Grundlage branchenüblicher Standards und Praktiken zu übermitteln.

 

(3) In Streitigkeiten einer Verwertungsgesellschaft mit einem Bezugsberechtigten über dessen Anspruch nach Abs. 1 kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden.

 

Zusammenarbeit mit der Kommission

§ 92. (1) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. Oktober 2017 einen Bericht über Stand und Entwicklung der Vergabe von Mehrgebietslizenzen in Österreich vorzulegen. Der Bericht enthält insbesondere Angaben zur Verfügbarkeit von Mehrgebietslizenzen in Österreich, zur Einhaltung der §§ 54 bis 62 durch die Verwertungsgesellschaften und eine Bewertung der Entwicklungen in Bezug auf Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken durch die Nutzer, Verbraucher, Rechteinhaber und andere interessierte Parteien.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat der Kommission bis zum 10. April 2016 eine Aufstellung in Österreich ansässiger Verwertungsgesellschaften zur Verfügung zu stellen.

Vollziehung

Vollziehung

§ 45. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 39 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

§ 93. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 85 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.