Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SCE-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Sparkassengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Unternehmensreorganisationsgesetz und die Insolvenzordnung geändert werden (Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 – APRÄG 2016)

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 – Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

           Artikel    2 – Änderung des Aktiengesetzes

           Artikel    3 – Änderung des GmbH-Gesetzes

           Artikel    4 – Änderung des SE-Gesetzes

           Artikel    5 – Änderung des Genossenschaftsgesetzes

           Artikel    6 – Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997

           Artikel    7 – Änderung des SCE-Gesetzes

           Artikel    8 – Änderung des Bankwesengesetzes

           Artikel    9 – Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

           Artikel    10 – Änderung des Sparkassengesetzes

           Artikel    11 – Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

           Artikel    12 – Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

           Artikel    13 – Änderung der Insolvenzordnung

           Artikel    14 – Umsetzungshinweis

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Unternehmensgesetzbuchs

Das Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2015 (RÄG 2014), wird wie folgt geändert:

1. In § 185 Abs. 2, § 186 Abs. 1 und 2, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1 wird nach der Wendung „Inhaber(s) des Unternehmens“ jeweils die Wendung „oder Vermögens“ eingefügt.

2. In § 189 Abs. 1 Z 2 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Personengesellschaften“ das Wort „eingetragene“ eingefügt.

3. In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird vor dem Klammerausdruck „(im Folgenden: Bilanz-Richtlinie)“ folgende Wendung eingefügt:

„, in der Fassung der Richtlinie 2014/102/EU des Rates vom 7. November 2014, ABl. Nr. L 334 vom 21. 11. 2014, S. 86“

4. In § 189 Abs. 1 Z 2 lit. a wird nach dem Strichpunkt folgende Wendung eingefügt:

„als Kapitalgesellschaften im Sinn des Anhangs I der Bilanz-Richtlinie gelten auch solche, die mittels delegierter Rechtsakte der Kommission im Sinn des Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie als solche erklärt werden;“

5. In § 189 Abs. 1 Z 2 lautet die lit. b:

         „b. kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person oder eine Personengesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter ist oder bei denen sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt, und die unternehmerisch tätig sind;“

6. In § 221 Abs. 5 werden der Verweis „§§ 230 bis 243b“ durch den Verweis „§§ 231 bis 243c“ ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit a und d auch für die Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Die Einordnung in die Größenklassen nach Abs. 1 bis 4a, 6 und 7 erfolgt nach den maßgeblichen Kennzahlen der Personengesellschaft selbst.“

7. In § 224 Abs. 3 wird im Posten A. I. vor dem Wort „Nennkapital“ das Wort „eingefordertes“ eingefügt.

8. In § 229 Abs. 1 werden die ersten beiden Sätze durch folgenden Satz ersetzt:

„Beim eingeforderten Nennkapital sind auch der Betrag der übernommenen Einlagen („Nennkapital“) und das einbezahlte Nennkapital anzugeben.“

9. In § 229 Abs. 1a wird im ersten Satz die Wortfolge „in der Vorspalte offen von dem Posten Nennkapital abzusetzen“ durch die Wortfolge „offen vom Nennkapital abzuziehen“ ersetzt.

10. In § 229 Abs. 1b wird im ersten Satz das Wort „Ausweis“ durch das Wort „Abzug“ ersetzt.

11. In § 238 Abs. 1 Z 8 wird die Wendung „nach Z 6“ durch die Wendung „nach Z 7“ ersetzt.

12. In § 242 Abs. 2 letzter Satz wird der Verweis „§ 238 Z 4“ durch den Verweis „§ 238 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.

13. In § 244 Abs. 7 erster Satz wird die Wendung „des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts“ durch die Wendung „des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen“ ersetzt.

14. In § 244 Abs. 7 lautet der letzte Satz:

„Diese Regelung gilt sinngemäß für Personengesellschaften im Sinn des § 189 Abs. 1 Z 2.“

15. In § 253 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort „Rückstellungen“ die Wendung „aktiven latenten Steuern,“ eingefügt.

16. In § 254 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Umlaufvermögen gesondert auszuweisen“ durch die Wordfolge „zu behandeln“ ersetzt.

17. In § 259 Abs. 1 wird der Verweis „§ 251 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 254 Abs. 1“ ersetzt.

18. In § 266 lautet die Z 1:

         „1. die Angabe nach § 238 Abs. 1 Z 9 hat sich auf das Ergebnis des Mutterunternehmens zu beziehen;“

19. In § 266 Z 2 zweiter Satz wird der Verweis „§ 239 Abs. 4 lit. a dritter Satz“ durch den Verweis „§ 239 Abs. 1 Z 4 lit. a dritter Satz“ ersetzt.

20. Die Paragrafenüberschrift des § 267 lautet:

„Konzernlagebericht“

21. In § 269 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für die Abschlussprüfung von Gesellschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d sind die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts maßgeblich, soweit nicht die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S.77, anzuwenden ist.“

22. In § 269 Abs. 2 werden im ersten Satz nach dem Wort „Konzernabschluss“ ein Beistrich und die Wendung „bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse für den Bestätigungsvermerk gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sowie für den zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Art. 11 dieser Verordnung“ eingefügt.

23. Dem § 269 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abschlussprüfung umfasst keine Zusicherung des künftigen Fortbestands der geprüften Gesellschaft oder der Wirtschaftlichkeit oder Wirksamkeit der bisherigen oder zukünftigen Geschäftsführung.“

24. In § 270 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten auf bestimmte Kategorien oder Listen von Abschlussprüfern beschränkt, ist nichtig.“

25. In § 270 Abs. 1a erster Satz wird nach der Wendung „Einbeziehung in ein gesetzliches Qualitätssicherungssystem“ die Wendung “des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes und die aufrechte Registrierung“ eingefügt.

26. In § 270 Abs. 3 erster Satz werden die Wendung „oder von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Nennkapitals“ durch einen Beistrich und die Wendung „von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen fünf Prozent der Stimmrechte oder des Nennkapitals“ ersetzt sowie nach dem Wort „erreichen“ die Wendung „oder der Abschlussprüferaufsichtsbehörde“ eingefügt.

27. In § 270 Abs. 7 lautet der erste Satz „Kündigt der Abschlussprüfer den Prüfungsvertrag gemäß Abs. 6 oder wird dieser aus anderen Gründen beendet, so ist ein Abschlussprüfer von den Gesellschaftern unverzüglich zu wählen.“

28. Nach § 270 wird folgender § 270a samt Überschrift eingefügt:

„Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung bei Gesellschaften von öffentlichem Interesse

§ 270a. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d verlängert sich die Höchstlaufzeit der fortlaufenden Bestellung des Abschlussprüfers gemäß Art. 17 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014, sofern dessen fortlaufende Bestellung erstmalig für ein Geschäftsjahr erfolgt ist, das zwischen dem 17. Juni 2003 und dem 15. Juni 2014 begonnen hat,

           1. auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das elfte aufeinanderfolgende Geschäftsjahr, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, ein im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung durchgeführtes öffentliches Ausschreibungsverfahren vorausgeht;

           2. auf 24 Jahre, wenn ab dem elften aufeinanderfolgenden Geschäftsjahr mehrere Abschlussprüfer gemeinsam bestellt werden.“

29. In § 271 Abs. 1 wird nach dem Wort „wenn“ die Wendung „während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks“ eingefügt.

30. In § 271 Abs. 2 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „er“ die Wendung „während des zu prüfenden Geschäftsjahres oder bis zur Abgabe des Bestätigungsvermerks“ eingefügt.

31. In § 271 Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „gemäß § 15 A-QSG“ durch den Verweis „gemäß § 35 APAG“ ersetzt.

32. In § 271 Abs. 2 Z 4 wird die Wendung „in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks“ aufgehoben.

33. In § 271 Abs. 4 letzter Satz wird der Verweis „gemäß § 15 A-QSG“ durch den Verweis „gemäß § 35 APAG“ ersetzt.

34. Die Paragrafenüberschrift des § 271a lautet:

„Ausschlussgründe bei fünffach großen Gesellschaften und Gesellschaften von öffentlichem Interesse“.

35. In § 271a Abs. 1 entfällt im Einleitungssatz die Wendung „einer Gesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 3 zweiter Satz sowie“

36. § 271a Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest drei aufeinander folgende Geschäftsjahre.“

37. Dem § 271a werden folgende Abs. 5 bis 7angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist ein Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse nach den in § 271 Abs. 2 genannten Gründen ausgeschlossen, sofern sich nicht aus der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder den Abs. 6 bis Abs. 8 anderes ergibt.

(6) Abweichend von Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf der Abschlussprüfer Steuerberatungsleistungen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. a (i) und (iv) bis (vii) oder Bewertungsleistungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz lit. f erbringen, wenn

           1. diese Leistungen in dem Geschäftsjahr, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufzustellen ist, einzeln oder zusammen keine direkten oder nur unwesentliche Auswirkungen auf die geprüften Abschlüsse haben,

           2. der Prüfungsausschuss diese Leistungen unter Bedachtnahme auf die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die angewendeten Schutzmaßnahmen genehmigt und

           3. der Abschlussprüfer die Auswirkungen dieser Leistungen auf den zu prüfenden Jahresabschluss im zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss darstellt und erläutert.

(7) Die Abschlussprüferaufsichtsbehörde kann den Abschlussprüfer auf dessen Antrag ausnahmsweise und unter Bedachtnahme auf seine weiter bestehende Unabhängigkeit von den Anforderungen des Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 für höchstens zwei Geschäftsjahre ausnehmen. Der weitere Zeitraum gemäß Art. 4 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf ein Jahr nicht überschreiten.

(8) Abweichend von Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 hat der für die Durchführung der Abschlussprüfung verantwortliche Abschlussprüfer seine Teilnahme an der Abschlussprüfung einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse spätestens nach fünf Jahren zu beenden.“

38. § 271c Abs. 1 lautet:

§ 271c. (1) Der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer dürfen innerhalb eines Jahres, in einer Gesellschaft von öffentlichem Interesse sowie in einer großen Gesellschaft mit den Merkmalen des § 271a Abs. 1 innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) einnehmen.“

39. In § 271c wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung an der Abschlussprüfung einer Gesellschaft weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 AktG) in dieser Gesellschaft einnehmen.“

40. In § 271c Abs. 2 wird nach der Wendung „Abs. 1“ die Wendung „und Abs. 1a“ eingefügt.

41. In § 272 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist die Kapitalgesellschaft als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen, das seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, so kann der Prüfer nach Abs. 2 zur Verfügung gestellte Unterlagen an den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses weitergeben, soweit diese für die Prüfung des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens erforderlich sind.“

42. In § 273 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „aufgestellt worden ist“ durch die Wendung „und der konsolidierte Corporate-Governance Bericht (§ 267a) aufgestellt worden sind“ ersetzt.

43. In § 275 Abs. 1 wird im fünften Satz nach dem Wort „Unternehmen“ die Wortfolge „und über die zuletzt durchgeführte Abschlussprüfung“ eingefügt.

44. In § 282 Abs. 2 wird der Verweis „§ 231“ durch den Verweis„§ 189a Z 5“ ersetzt.

45. In § 906 Abs. 33 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem bei der erstmaligen Anwendung zu Beginn des Geschäftsjahres sich ergebenden Betrag und dem im vorausgegangenen Abschluss ausgewiesenen Betrag.“

46. In § 906 Abs. 33 wird folgender Satz angefügt:

„Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des § 198 Abs. 10 Z 2 lit. a und § 254 in Verbindung mit § 258 sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.“

47. In § 906 Abs. 34 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich als Differenzbetrag zwischen dem bei der erstmaligen Anwendung zu Beginn des Geschäftsjahres sich ergebenden Betrag und dem im vorausgangenen Abschluss ausgewiesenen Betrag.“

48. In § 906 Abs. 34 wird folgender Satz angefügt:

„Latente Steuern aus der erstmaligen Anwendung des § 254 in Verbindung mit § 258 sind nicht über die Gewinn- und Verlustrechnung nachzuerfassen.“

49. In § 906 Abs. 36 zweiter Satz wird die Wendung „zur Vorjahresbilanz“ durch die Wendung „zum Jahresabschluss des Vorjahres“ ersetzt.

50. In § 906 wird Abs. 39 zu Abs. 40 und folgender Abs. 39 eingefügt:

„(39) Durch die §§ 189 Abs. 1 Z 1 und 2, 189a, 195 Abs. 2, 196, 198, 201, 203 bis 211, 221 bis 227, 231 bis 269, 274 und 277 bis 284 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015 wird die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29. 6. 2013 S. 19, umgesetzt.“

51. In § 906 werden nach Abs. 40 folgende Abs. 41 und 42 angefügt:

„(41) § 189 Abs. 1 Z 2, § 221 Abs. 5, § 224 Abs. 3, § 229 Abs. 1 bis 1b, § 238 Abs. 1 Z 8, § 242 Abs. 2, § 244 Abs. 7, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 4, § 259 Abs. 1, § 266 Z 1 und 2, § 282 Abs. 2 und § 906 Abs. 33, 34 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach Abs. 28.

(42) § 269 Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 5, § 270 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 7, § 270 a, § 271 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 271a Abs. 5 bis 7, § 271c, § 272 Abs. 4, § 273 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. §§ 269 Abs. 2, 271c und 275 Abs. 1 sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 270 Abs. 1 und Abs. 4 und § 271a Abs. 1 und Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2016 sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2017 beginnen.“

52. § 908 wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 92 Abs. 4a lautet:

„(4a) In Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, zu erstatten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht gemäß dem vierten Satz dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Aufsichtsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht gemäß dem vierten Satz ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht werden;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;

         4a. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

           5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

2. In § 262 wird nach Abs. 35 folgender Abs. 36 angefügt:

„(36) § 92 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des GmbH-Gesetzes

Das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 werden am Ende der Z 5 der Punkt durch die Wendung „, oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 eingefügt:

         „6. die Gesellschaft die Merkmale des § 189a Z 1 lit. a oder lit. d UGB hat.“

2. § 30g Abs. 4a lautet wie folgt:

„(4a) In Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, zu erstatten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war, den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstige Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht gemäß dem vierten Satz dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Aufsichtsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht gemäß dem vierten Satz ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht werden;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;

         4a. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

           5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

3. In § 127 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 29 Abs. 1 und § 30g Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des SE-Gesetzes

Das SE-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 3a lautet:

„(3a) In Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, dem kein geschäftsführender Direktor angehören darf. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Gesellschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird hat der Abschlussprüfer spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, zu erstatten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht geschäftsführender Direktor, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. In Gesellschaften, an denen ein Mutterunternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 75 Prozent der Anteile hält, muss kein Prüfungsausschuss bestellt werden, sofern im Mutterunternehmen ein solcher oder ein gleichwertiges Gremium dessen Aufgaben und sonstigen Pflichten auf Konzernebene erfüllt. In diesem Fall ist der zusätzliche Bericht gemäß dem vierten Satz dem Prüfungsausschuss oder dem sonstigen Gremium des Mutterunternehmens sowie zugleich dem Aufsichtsrat des Tochterunternehmens zu erstatten. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstige Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht gemäß dem vierten Satz ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde nach Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 veröffentlicht werden;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;

         4a. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

           5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des konsolidierten Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für seine Bestellung an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

2. In § 67 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 51 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.

Artikel 5

Änderung des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Das Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 22 Abs. 4 erster Satz wird das Wort „Nennkapital“ durch die Wörter „eingefordertes Nennkapital“ ersetzt.

2. In § 22 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Auf die Abschlussprüfung von Genossenschaften von öffentlichem Interesse im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) mit Ausnahme der Art. 10 und Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis Abs. 5 nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Ersten Titels des Vierten Abschnitts des UGB sind anzuwenden, soweit nicht Art. 10 und 11 Abs. 1, Abs. 2 lit. f bis lit. p und Abs. 3 bis Abs. 5 dieser Verordnung maßgeblich sind. § 271a Abs. 1 bis 4 UGB ist unabhängig von der Größe einer solchen Genossenschaft anzuwenden.“

3. § 24 c Abs. 6 lautet:

„(6) In Genossenschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Genossenschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer (Revisor) ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung (Revision) zu berichten. Bei Genossenschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in Genossenschaften, bei denen das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird hat der Abschlussprüfer (Revisor) spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstatten. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Der Finanzexperte kann abweichend von § 24 Abs. 1 in den Aufsichtsrat gewählt werden, ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein. Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren Vorstandsmitglied, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer (Revisor) der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat oder aus anderen Gründen nicht unabhängig oder unbefangen ist. Eine bloße Mitgliedschaft bei der Genossenschaft berührt die Unabhängigkeit nicht. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Die Bestellung eines Prüfungsausschusses kann bei fünffach großen Gesellschaften auch unterbleiben, wenn der Aufsichtsrat aus nicht mehr als vier Mitgliedern besteht, wie ein Prüfungsausschuss zusammengesetzt ist und dessen Aufgaben und sonstigen Pflichten wahrnimmt; der zusätzliche Bericht gemäß dem vierten Satz ist diesfalls dem Aufsichtsrat zu erstatten.

Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Genossenschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde veröffentlicht werden;

           4. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

           5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens.“

4. Nach § 94 g wird folgender § 94 h eingefügt:

§ 94h. § 22 Abs. 7 und § 24c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I xx/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft; die Anwendbarkeit richtet sich nach § 94f.“

Artikel 6

Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes 1997

Das Bundesgesetz über die Revision von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 – GenRevG 1997), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I 22/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs 3 lautet wie folgt:

„(3) Auf Antrag der Genossenschaft oder von Amts wegen hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des bestellten Revisors einen anderen Revisor zu bestellen, wenn dies aus einem in der Person des bestellten Revisors liegenden wichtigen Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht. Bei Genossenschaften, die gemäß § 22 Abs. 7 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften abschlussprüfungspflichtig sind, kann der Antrag auch von Mitgliedern der Genossenschaft, die den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile auf sich vereinigen sowie von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde gestellt werden. Der Antrag ist binnen zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Person des Revisors zu stellen. Wird ein wichtiger Grund erst nach der Bestellung bekannt oder tritt er erst danach ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem die Antragsberechtigten Kenntnis davon erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen können.“

2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender dritter Satz angefügt:

„Die Revisionsverbände haben Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Revisoren und Personen, die möglicherweise in der Lage wären, Einfluss auf Abschlussprüfungen zu nehmen, die Grundsätze der Unabhängigkeit einhalten.“

3. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Kosten der Revision dürfen nicht von der Erbringung zusätzlicher Leistungen für das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder bestimmt sein und an keinerlei Bedingungen geknüpft werden.“

4.Dem § 32 wird folgender Abs. 12 angefügt :

"(12) § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des SCE-Gesetzes

Das Gesetz über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperative Europea-SCE)-(SCE-Gesetz-SCEG), BGBl. Nr. 104/2006, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) In einer SCE im Sinn des 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB sowie in einer SCE, bei der das Fünffache eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft (§ 221 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit Abs. 4 bis 6 UGB) überschritten wird, ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, auf den die Bestimmungen des § 51 Abs. 3a SEG mit Ausnahme dessen neunten Satzes sinngemäß anzuwenden sind."

2. In § 32 erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wid folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 24 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. xx/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 43 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Auf die Jahresabschlüsse, die Konzernabschlüsse, die Lageberichte und die Konzernlageberichte sowie deren Prüfung und Offenlegung sind die Bestimmungen des dritten Buches des UGB mit Ausnahme der §§ 223 Abs. 6, 224, 226 Abs. 5, 227, 231, 232 Abs. 5, 237 Abs. 1 Z 2 und 5, 238 Abs. 1 Z 13, 240, 246, 249 Abs. 1, 270a, 275 Abs. 2, 278, 279 und 280a UGB anzuwenden.“

2. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:

„Ausnahmen für Revisionsverbände von Kreditgenossenschaften und den Sparkassenprüfungsverband

§ 60a. (1) Für die Prüfungsverbände der Kreditgenossenschaften und für den Sparkassenprüfungsverband gelten Art. 4, Art. 6, Art. 8 Abs. 5 lit. a, Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. Nr. L 158 vom 27.5.2014, S. 77) nicht.

(2) Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, dass die Regeln für „Abschlussprüfer“ oder „Prüfungsgesellschaften“ für die „Revisoren“ und für die „Mitglieder von Prüfungsteams“ gelten.

(3) Art. 17 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist für die in Abs. 1 genannten Rechtsträger mit der Maßgabe anwendbar, das die Regeln für „verantwortliche Prüfungspartner“ für die „Revisoren“ und für die „Mitglieder von Prüfungsteams“ gelten.“

3. Dem § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen. Die FMA ist weiters bei Kreditinstituten die zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

4. § 62 Z 6a lautet:

       „6a. ein Ausschlussgrund gemäß § 271a UGB vorliegt;“

5. Dem § 63 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Anzeigen des Bankprüfers gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und den Geschäftsleitern sowie dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des geprüften Unternehmens unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und haben die dem Bankprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.“

6. § 63a Abs. 4 lautet:

„(4) In Kreditinstituten jedweder Rechtsform, deren Bilanzsumme eine Milliarde Euro übersteigt oder die übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 Börsegesetz 1989 zugelassen sind, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsorgans zusammensetzt. Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Bankprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses jedenfalls zuzuziehen und hat zumindest einmal jährlich über die wichtigsten bei der Abschlussprüfung gewonnenen Erkenntnisse schriftlich zu berichten und diesen Bericht auf Verlangen eines Mitglieds mündlich zu erläutern. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung in für das betreffende Kreditinstitut angemessener Weise verfügt (Finanzexperte). Weiters hat der Abschlussprüfer einen zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu erstatten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Geschäftsleiter, leitender Angestellter (§ 80 Aktiengesetz) oder Bankprüfer der Gesellschaft gewesen sein oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das geprüfte Unternehmen tätig ist, vertraut sein. Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören:

           1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde veröffentlicht werden;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;

         4a. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat, sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

           5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) an den Aufsichtsrat. Bei Gesellschaften im Sinn des § 189a Z 1 lit. a und lit. d UGB gilt Art, 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

7. Dem § 63b wird folgender Abs. 3 angefügt.

„(3) Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Abs. 1 sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Abs. 1 einnehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß.“

8. Dem § 107 wird folgender Abs. 92 angefügt:

„(92) § 43 Abs. 1, § 60a, § 61 Abs. 3, § 62 Z 6a, § 63 Abs. 8 sowie § 63b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 63a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 82 wird nach dem Verweis „§ 103,“ der Verweis „§ 123 Abs. 7 bis 9,“ eingefügt und der Verweis „§ 260 bis § 262,“ durch den Verweis „§ 260 Abs. 1, 3 und 4, § 261,“ ersetzt.

2. § 123 Abs. 7 und die danach anzufügenden Abs. 8 und 9 lauten:

„(7) In Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ist ein Prüfungsausschuss zu bestellen, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats zusammensetzt. Dem Prüfungsausschuss muss eine Person angehören, die über den Anforderungen des Unternehmens entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und der Finanzexperte, müssen, mehrheitlich unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen in den letzten drei Jahren nicht Vorstand, leitender Angestellter (§ 80 AktG) oder Abschlussprüfer der Gesellschaft gewesen sein, oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt haben. Die Ausschussmitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Versicherungssektor vertraut sein.

(8) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, deren verrechnete Prämien des gesamten auf Grund der Konzession betriebenen Geschäfts 750 Millionen Euro nicht übersteigen und die auch keine übertragbaren Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel an einem geregelten Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind, müssen keinen Prüfungsausschuss bestellen, sofern die Satzung oder der Aufsichtsrat anordnet, dass die Aufgaben gemäß Abs. 9 vom Aufsichtsrat wahrgenommen werden.

(9) Der Prüfungsausschuss hat zumindest zwei Sitzungen im Geschäftsjahr abzuhalten. Der Abschlussprüfer ist den Sitzungen des Prüfungsausschusses, die sich mit der Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses (Konzernabschlusses) und dessen Prüfung beschäftigen, zuzuziehen und hat über die Abschlussprüfung zu berichten. Unbeschadet der Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats bzw. des Verwaltungsrats und der geschäftsführenden Direktoren gehören zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses:

           1. die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie die Erteilung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Zuverlässigkeit;

           2. die Überwachung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, gegebenenfalls des internen Revisionssystems, und des Risikomanagementsystems der Gesellschaft;

           3. die Überwachung der Abschlussprüfung und der Konzernabschlussprüfung unter Einbeziehung von Berichten, die von der Abschlussprüferaufsichtsbehörde veröffentlicht werden;

           4. die Prüfung und Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers), insbesondere im Hinblick auf die für die geprüfte Gesellschaft erbrachten zusätzlichen Leistungen;

         4a. die Erstattung des Berichts über das Ergebnis der Abschlussprüfung an den Aufsichtsrat und die Darlegung, wie die Abschlussprüfung zur Zuverlässigkeit der Finanzberichterstattung beigetragen hat sowie die Rolle des Prüfungsausschusses dabei;

           5. die Prüfung des Jahresabschlusses und die Vorbereitung seiner Feststellung, die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichts und gegebenenfalls des Corporate Governance-Berichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat;

           6. gegebenenfalls die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts sowie die Erstattung des Berichts über die Prüfungsergebnisse an den Aufsichtsrat des Mutterunternehmens;

           7. die Durchführung des Verfahrens zur Auswahl des Abschlussprüfers unter Bedachtnahme auf die Angemessenheit des Honorars sowie die Empfehlung für die Bestellung des Abschlussprüfers (Konzernabschlussprüfers) gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

3. In § 136 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Rechnungslegung und die Konzernrechnungslegung“ die Wortfolge „sowie die Abschlussprüfung und die Konzernabschlussprüfung“ eingefügt.

4. § 136 Abs. 1 Z 4 und 5 lautet:

         „4. für Versicherungsvereine, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt;

           5. für Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) die Bestimmungen des UGB für große Gesellschaften, soweit diese gemäß § 18, § 20 und § 21 PSG anwendbar sind und dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. § 270 Abs. 1 Satz 5 UGB ist sinngemäß anzuwenden.“

5. In § 136 Abs. 2 werden nach dem Wort „Rechnungslegung“ die Wortfolge „und die Abschlussprüfung“ eingefügt und nach dem bisherigen Text folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.“

6. § 260 Abs. 2 und der danach einzufügende Abs. 2a lauten:

„(2) Die Ausschlussgründe gemäß § 271a Abs. 1 bis 4 UGB sind auf Abschlussprüfer von Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und auf Prüfer von Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2a) § 271a Abs. 6 bis 8 UGB ist bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Art. 2 Nr. 13 lit. c der Richtlinie 2006/43/EG sowie Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungs- und Drittland-Rückversicherungsunternehmen sinngemäß anzuwenden. § 270a UGB ist nicht anzuwenden.“

7. § 261 Abs. 1 lautet:

§ 261. (1) Der Aufsichtsrat bzw. der Verwaltungsrat kann Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, bei denen keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit gemäß § 271, § 271a oder § 271b UGB oder Art. 4 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, mit der Durchführung der Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit des gesamten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beauftragen. Sie sind mit einem entsprechenden Prüfungsauftrag zu versehen. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist sinngemäß anzuwenden.“

8. § 262 lautet:

§ 262. Das befristete Tätigkeitsverbot gemäß § 271c UGB gilt in Versicherungsvereinen, deren Gegenstand auf die Vermögensverwaltung beschränkt ist (§ 63 Abs. 3), und Privatstiftungen (§ 66 Abs. 1) ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen.“

9. Nach § 264 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der zusätzliche Bericht an den Prüfungsausschuss gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist auch den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat vorzulegen.

(7) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bewahren die in Art. 15 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unterlagen und Informationen nach deren Erstellung mindestens sieben Jahre auf.“

10. § 265 Abs. 5 und der danach anzufügende Abs. 6 lauten:

„(5) Anzeigen gemäß Art. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sind an die FMA zu richten und haben die dem Abschlussprüfer bekannten Tatsachen für die in Art. 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Unregelmäßigkeiten darzustellen.

(6) Anzeigen gemäß Abs. 1, 2 und 5 sind dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bzw. dem Verwaltungsrat und den geschäftsführenden Direktoren unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.“

11. Nach § 268 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die FMA hat die Anwendung der Bestimmungen von Art. 16 und Art. 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 sicherzustellen.“

12. § 341 lautet:

§ 341. § 82, § 136 Abs. 1 und 2, § 260 Abs. 2 und 2a, § 261 Abs. 1, § 262, § 264 Abs. 6 und 7, § 265 Abs. 5 und 6 und § 268 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft und sind mit Ausnahme des Verweises auf § 123 Abs. 7 bis 9 in § 82 erstmals auf die Abschlussprüfung von Geschäftsjahren anzuwenden, die nach dem 16. Juni 2016 beginnen. § 123 Abs. 7 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 tritt mit 17. Juni 2016 in Kraft; zugleich tritt § 260 Abs. 1 Satz 1 außer Kraft.“

13. In § 342 Abs. 2 Z 9 werden der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 60 vom 28.02.2014 S. 34“ durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 9 folgende Z 10 angefügt:

       „10. Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates, ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 87, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/56/EU, ABl. Nr. L 158 vom 27.05.2014 S. 196.“

14. In § 342 Abs. 3 Z 8 werden der Punkt nach dem Zitat „ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2015 S. 1“ durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 8 folgende Z 9 angefügt:

         „9. Verordnung (EU) Nr. 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission, ABl. Nr. L 58 vom 27.05.2014 S. 77, berichtigt durch ABl. Nr. L 180 vom 11.06.2014 S. 66.“

Artikel 10

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24 Abs. 3)“ ersetzt.

2. § 24 lautet:

§ 24. (1) Der nach diesem Bundesgesetz zu errichtende Sparkassen-Prüfungsverband (Prüfungsverband) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien. Dem Prüfungsverband haben als seine ausschließlichen Mitglieder folgende Einrichtungen verpflichtend anzugehören:

           1. Sparkassen;

           2. Sparkassen Aktiengesellschaften;

           3. Privatstiftungen gemäß § 27a;

           4. die Rechtsnachfolger der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3;

           5. Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die Tochterunternehmen der Mitglieder gemäß Z 1 bis 3 sind und die gemeinsam einem institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, angehören.

(2) Für die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 gilt § 24 (einschließlich der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) mit der Maßgabe, dass sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat oder das vergleichbare Aufsichtsorgan oder für den Fall, dass ein solches Aufsichtsorgan nicht eingerichtet ist, auf den Vorstand des jeweiligen Mitglieds beziehen.

(3) Der Prüfungsverband hat den Zweck, eine Prüfungsstelle (§ 1 der Anlage zu § 24 – Prüfungsordnung) zur Durchführung von Prüfungen nach Abs. 4, sonstigen Prüfungen, prüfungsnahen Tätigkeiten und Prüfungen, die ihm nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen aufgetragen sind, zu unterhalten. Die Prüfungsstelle ist eine Prüfungsorganisation ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die Prüfungsstelle hat darüber hinaus mit den für ihre Mitglieder zuständigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen des Frühwarnsystems gemäß § 1 Abs. 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG), BGBl. I Nr. 117/2015 sowie den sektoralen Einrichtungen zusammenzuarbeiten und die hiefür erforderlichen Informationen mit diesen Sicherungseinrichtungen auszutauschen.

(4) Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

           1. die Prüfung des Jahresabschlusses;

           2. Sonderprüfungen;

           3. Prüfungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2a;

           4. Prüfungen gemäß § 27a Abs. 4 Z 7.

(5) Die Mitglieder haben den gesamten Aufwand des Prüfungsverbands durch ausreichende Beiträge sowie durch Wert- und Zeitgebühren zu decken.

(6) Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach der Bilanzsumme des einzelnen Mitglieds zum 31. Dezember des letzten Jahres, für das sämtliche geprüften Jahresabschlüsse der Mitglieder vorliegen.

(7) Die Organe des Prüfungsverbands sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.

(8) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Geschäfte des Prüfungsverbands zu führen und die Prüfungsstelle zu leiten. Der Vorstand besteht aus zwei oder drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu bestellen sind; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Die Mitglieder des Vorstands müssen hauptberuflich beim Prüfungsverband tätig sein und die Erfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung erfüllen.

(9) Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere:

           1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand einschließlich der Geschäftsverteilung;

           2. die Einrichtung eines Exekutivausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;

           3. die Prüfung und Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Feststellung über den Rechnungsabschluss des Prüfungsverbandes.

(10) Die Satzung hat vorzusehen, dass bestimmte Arten von Geschäften sowie die Bestellung von Prokuristen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats durchgeführt werden dürfen. Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat jedoch nicht übertragen werden.

(11) Der Aufsichtsrat hat aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch die Hauptversammlung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu wählen. Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Zum Aufsichtsratsmitglied kann niemand gewählt werden, der rechtskräftig wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden ist, die seine berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt. Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer Vorstandsmitglied, Rechnungsprüfer oder leitender Angestellter eines Mitglieds gemäß § 3 Abs. 1 ist oder in den letzten drei Jahren war. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht zugleich Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbandes sein. Sie können auch nicht als Angestellte dessen Geschäfte führen. Die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates beim Prüfungsverband ist bei der Berechnung nach § 5 Abs. 1 Z 9a BWG und § 28a Abs. 5 Z 5 BWG nicht miteinzubeziehen.

(12) Der Exekutivausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und seinen beiden Stellvertretern.

(13) Der Hauptversammlung obliegen insbesondere:

           1. die Feststellung und die Änderung der Satzung des Prüfungsverbandes;

           2. die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung und seiner Stellvertreter;

           3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern; eine Abberufung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Anstellungserfordernisse des § 2 Abs. 2 und 2a der Prüfungsordnung nicht mehr gegeben sind; eine Bestellung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern besteht;

           4. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats;

           5. die Festsetzung der Beiträge und der Gebührensätze;

           6. die Genehmigung des jährlichen Voranschlags, des Tätigkeitsberichts und des Rechnungsabschlusses des Prüfungsverbands;

           7. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats.

(14) Jedes Mitglied gem Abs. 1 hat in der Hauptversammlung für je begonnene 10 Millionen Euro Bilanzsumme eine Stimme. Das Stimmrecht steht dem Sparkassenrat der Sparkasse und bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 dem Aufsichtsrat oder vergleichbaren Aufsichtsorgan des jeweiligen Mitglieds zu. Ist bei einem Mitglied gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet, so steht das Stimmrecht dem Vorstand des Mitglieds zu. Das Stimmrecht ist jeweils durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter des nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorganes oder des Vorstandes des Mitglieds für den Fall, dass kein Aufsichtsrat oder vergleichbares Aufsichtsorgan eingerichtet ist, auszuüben.

(15) Die ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und diese insgesamt mindestens über die Hälfte der gemäß Abs. 14 ermittelten Stimmen verfügen. Ist dies nicht der Fall, so beginnt die Hauptversammlung erst eine Stunde nach dem in der Einberufung festgesetzten Zeitpunkt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Mitglieder und Stimmen beschlußfähig, sofern in der Einberufung auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Die Hauptversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Beschlüsse gemäß Abs. 13 Z 1 und 2 ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(16) Der Bundesminister für Finanzen hat beim Prüfungsverband einen Staatskommissär (Stellvertreter) zu bestellen, der zu allen Sitzungen des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung zeitgerecht schriftlich einzuladen ist. § 29 ist anzuwenden.“

3. § 24a Abs. 1 lautet:

§ 24a. (1) Bestellungen und Abberufungen von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 13 Z 3 bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Erfolgt eine Abberufung oder Bestellung von Vorstandsmitgliedern des Prüfungsverbandes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Abs. 13 Z 3 nicht innerhalb von drei Monaten, so hat der Bundesminister für Finanzen die Abberufung oder Bestellung vorzunehmen.“

4. In § 24a Abs. 2 wird der Verweis „§ 24 Abs. 12 Z 1“ durch den Verweis „§ 24 Abs. 13 Z 1“ ersetzt.

5. Dem § 42 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) § 24, § 24a Abs. 1 und § 44 Abs. 5 sowie § 1, § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 6, § 9 Abs. 3 § 10 und § 11 Abs. 2 der Anlage zu § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 17. Juni 2016 in Kraft.“

6. Dem § 44 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Die Satzung des Prüfungsverbandes ist bis spätestens 31. Dezember 2016 an die mit Inkrafttreten der Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 geltenden Bestimmungen anzupassen. Bis zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 24 Abs. 13 Z 4 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen. Bis zur Einrichtung des Exekutivausschusses gemäß § 24 Abs. 9 Z 2 hat der Nominierungsausschuss dessen Aufgaben wahrzunehmen.“

7. § 1 der Anlage zu § 24 lautet:

§ 1. (1) Die Prüfungsstelle hat die ihr übertragenen Prüfungen (§ 24 Abs. 4 Sparkassengesetz – SpG) unter Beachtung der Bestimmungen der Prüfungsordnung durchzuführen. Sie kann sich hiebei auf Antrag des Mitglieds des Prüfungsverbandes gemäß § 24 Abs. 1 SpG der Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers bedienen.

(2) Die Prüfungsstelle hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Abschlussprüfungen Sorge zu tragen.

(2a) Die bloße Zugehörigkeit von Mitgliedern zum Prüfungsverband bewirkt keine Befangenheit oder Ausgeschlossenheit des beauftragten Prüfers des Prüfungsverbandes bei der Durchführung der Prüfung. Die Befangenheit oder Ausgeschlossenheit eines Organmitgliedes oder Mitarbeiters des Prüfungsverbandes kann für sich allein nicht den Schluss begründen, dass auch eine andere Person, die bei der Prüfungsstelle angestellt ist, befangen oder ausgeschlossen wäre, es sei denn, dass der Mitarbeiter oder das Organmitglied auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss nehmen kann.

(3) Die Prüfungsstelle hat die ihr satzungsmäßig übertragenen Verwaltungsaufgaben des Prüfungsverbands zu erfüllen.

(4) Die Prüfungsstelle ist in allen Prüfungsangelegenheiten von der Hauptversammlung und vom Aufsichtsrat des Prüfungsverbands unabhängig; sie ist nur dem Bundesminister für Finanzen verantwortlich.“

8. § 3 der Anlage zu § 24 lautet:

§ 3. Das Mitglied des Prüfungsverbandes hat die beauftragten Prüfer in jeder Weise zu unterstützen. Die Prüfer sind berechtigt, bei jeder Prüfung in die Bücher und Schriften des Mitglieds Einsicht zu nehmen und alle erforderlichen Aufklärungen und Nachweise zu verlangen.“

9. § 4 Abs. 1 und 2 der Anlage zu § 24 lautet:

„(1) Die Prüfung des Jahresabschlusses umfasst die gesamte Geschäftsführung des Mitglieds, insbesondere den Geschäftsverlauf, die Vermögenslage, die Zahlungsbereitschaft, die Risikolage, die Rentabilität und Wirtschaftlichkeit sowie die Organisation des Mitglieds.

(2) Die Prüfung hat auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften, aufsichtsbehördlichen Anordnungen und der Satzung des Mitglieds zu achten.“

10. § 6 der Anlage zu § 24 lautet:

§ 6. Die Prüfungsstelle hat über Auftrag der FMA sowie auf Antrag eines Organs des Mitglieds des Prüfungsverbandes eine Sonderprüfung vorzunehmen, wenn begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder eine wesentliche Verschlechterung der Ertrags- oder Risikolage vermutet wird.“

11. Dem § 9 Abs. 3 der Anlage zu § 24 wird .folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch sinngemäß für die Ausübung der Redepflicht gemäß § 273 Abs 2 UGB.“

12. § 10 der Anlage zu § 24 lautet

§ 10. (1) Die Prüfungsstelle hat jeden Bericht über eine Prüfung gemäß § 24 Abs. 3 SpG unverzüglich den Vorsitzenden des Sparkassenrats und des Vorstands, dem Staatskommissär des geprüften Mitglieds sowie der FMA in je einer Ausfertigung zu übermitteln.

(2) Die Prüfungsstelle kann die Berichte gemäß § 24 Abs. 3 SpG nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten an den in Abs. 1 bezeichneten Personenkreis in elektronischer Form übermitteln. Sie gelten in diesem Fall mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Dieser Absatz gilt sinngemäß für deren Übermittlung an die zuständigen Organe einer Privatstiftung gemäß § 27a SpG.“

13. § 11 Abs. 2 der Anlage zu § 24 lautet:

„(2) Der Vorsitzende des Sparkassenrats hat den Sparkassenrat ehestens zur Behandlung des Prüfungsberichts einzuberufen und den Mitgliedern des Sparkassenrats vorher ausreichende Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Prüfungsbericht und in die Stellungnahme des Vorstands (Abs. 1) zu geben. Der Sparkassenrat hat eine endgültige Stellungnahme des Mitglieds zum Prüfungsbericht zu beschließen und diese spätestens drei Monate nach Einlangen des Prüfungsberichts der FMA, dem Staatskommissär und der Prüfungsstelle zu übermitteln.“

Artikel 11

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87 …., wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1209 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Innengesellschaften (§ 1176 Abs. 1).“

2. Dem § 1503 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1209 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.“ 

Artikel 12

Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:

In § 117 Abs. 1 Z 1 wird der Verweis „§ 228 Abs. 1 und 2 HGB“ durch „§ 189a Z 2 UGB“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

Das Unternehmensreorganisationsgesetz, BGBl. I Nr. 114/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 entfällt die Wendung „und den unversteuerten Rücklagen (§ 224 Abs. 3 B UGB)“.

2. § 24 lautet:

§ 24. (1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 B UGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 C UGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV UGB und die nach § 225 Abs. 6 UGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuss zu dividieren.

(2) Zur Ermittlung des Mittelüberschusses sind vom Jahresüberschuss/-fehlbetrag

           1. die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und

           2. die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.“

3. Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 23 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 20. Juli 2015 in Kraft und sind auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“

Artikel 14

Umsetzungshinweis

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. Nr. L 158/196 vom 27.5.2014) umgesetzt.