Entwurf

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

           Artikel    1 Änderung der Strafprozessordnung 1975

           Artikel    2 Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Artikel 1

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2015, wird wie folgt geändert

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des 5. Abschnitts des 8. Hauptstücks:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Überwachung von Nachrichten und von Personen sowie Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Abschnitt des 8. Hauptstücks die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten“ durch die Wendung „§ 135 Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Überwachung von Nachrichten und von Personen sowie Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden“ ersetzt.

3. Die Überschrift des 5. Abschnittes des 8. Hauptstückes lautet:

„Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Überwachung von Nachrichten und von Personen sowie Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden“

4. In § 134 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. „Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden“ das Ermitteln von Nachrichten und sonstigen Daten (§ 74 Abs. 2 StGB), die im Wege eines Computersystems (§ 74 Abs. 1 Z 8 StGB) übermittelt und empfangen werden, durch Installation eines Überwachungsprogramms im Computersystem ohne Kenntnis des Inhabers eines solchen Systems oder sonstiger Verfügungsbefugter,“

5. § 134 Z 5 lautet:

         „5. „Ergebnis“ (der unter Z 1 bis 4a angeführten Beschlagnahme, Auskunft oder Überwachung) der Inhalt von Briefen (Z 1), die Daten einer Nachrichtenübermittlung oder des Inhalts übertragener Nachrichten (Z 2 und 3), die Bild- oder Tonaufnahme einer Überwachung (Z 4) und der Inhalt übertragener Nachrichten oder sonstige Daten, die durch eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden (Z 4a), ermittelt wurden.“

6. Nach § 136 wird folgender § 136a samt Überschrift eingefügt:

„Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden

§ 136a. (1) Die Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, ist unter den Bedingungen des § 136 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 zulässig, wenn der Eingriff in das Computersystem notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung von Nachrichten in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

(2) Soweit dies zur Durchführung der Ermittlungsmaßnahme unumgänglich ist, ist es zulässig, in eine bestimmte Wohnung oder in andere durch das Hausrecht geschützte Räume einzudringen, Behältnisse zu durchsuchen und spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu überwinden, um auf das Computersystem zuzugreifen.

(3) Eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, ist überdies nur dann zulässig, wenn gewährleistet werden kann, dass das Überwachungsprogramm

           1. ausschließlich jene Daten erfasst, die im Wege des Computersystems übermittelt und empfangen werden, sowie jene Daten, die Rückschlüsse auf die Namen oder die sonstigen Identifizierungsmerkmale der Inhaber oder Verfügungsbefugten der an der Nachrichtenübermittlung beteiligten Computersysteme erlauben,

           2. nach Beendigung der Ermittlungsmaßnahme funktionsunfähig ist oder ohne dauerhafte Schädigung oder Beeinträchtigung des Computersystems und der in ihm gespeicherten Daten entfernt werden kann, und

           3. keine Schädigung oder dauerhafte Beeinträchtigung dritter Computersysteme, die nicht der Überwachung unterliegen, bewirkt.“

7. In § 137 Abs. 1 lautet der zweite Satz:

„Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135, 136 und 136a sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach § 136 Abs. 2 oder § 136a Abs. 2 jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.“

8. In § 137 Abs. 3 lautet der erste Satz:

„Ermittlungsmaßnahmen nach den §§ 135, 136 und 136a dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen der §§ 135 Abs. 2 und 136a auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.“

9. § 138 Abs. 1 lautet:

„(1) Anordnung und gerichtliche Bewilligung einer Beschlagnahme von Briefen nach § 135 Abs. 1 haben die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, die Tat, deren der Beschuldigte verdächtig ist, und ihre gesetzliche Bezeichnung sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung oder Genehmigung zur Aufklärung der Tat erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen; Anordnung und Bewilligung nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 und 136a haben überdies zu enthalten:

           1. die Namen oder sonstigen Identifizierungsmerkmale des Inhabers der technischen Einrichtung, die Ursprung oder Ziel einer Übertragung von Nachrichten war oder sein wird, der Person, deren Überwachung angeordnet wird, oder des Inhabers oder Verfügungsbefugten des Computersystems, dessen Überwachung angeordnet wird,

           2. die für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in Aussicht genommenen Örtlichkeiten sowie das Computersystem, das überwacht werden soll,

           3. die Art der Nachrichtenübertragung, die technische Einrichtung oder die Art der voraussichtlich für die optische und akustische Überwachung zu verwendenden technischen Mittel,

           4. den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Überwachung,

           5. die Räume, in die auf Grund einer Anordnung eingedrungen werden darf,

           6. im Fall von §§ 136 Abs. 4 und 136a Abs. 1 die Tatsachen, aus denen sich die schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergibt.“

10. § 138 Abs. 5 lautet:

„(5) Nach Beendigung einer Ermittlungsmaßnahme nach den §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 und 136a hat die Staatsanwaltschaft ihre Anordnung und deren gerichtliche Bewilligung dem Beschuldigten und den von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Betroffenen unverzüglich zuzustellen. Die Zustellung kann jedoch aufgeschoben werden, solange durch sie der Zweck dieses oder eines anderen Verfahrens gefährdet wäre. Wenn die Ermittlungsmaßnahme später begonnen oder früher beendet wurde als zu den in Abs. 1 Z 4 genannten Zeitpunkten, ist auch der Zeitraum der tatsächlichen Durchführung mitzuteilen.“

11. In § 140 Abs. 1 lautet die Z 4:

         „4. in den Fällen der §§ 135 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und 3, Abs. 3 Z 2 bis 4 und 136a nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.“

12. In § 144 Abs. 3 und in § 145 Abs. 3 wird die Wendung „des § 135 Abs. 2 bis 3 sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3“ durch die Wendung „der §§ 135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie 136a“ ersetzt.

13. In § 145 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach § 136a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem Computersystem und jede nachträgliche Veränderung daran nachvollzogen werden können. Dazu sind die erforderlichen Sicherungskopien herzustellen und die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach § 136a ist dafür zu sorgen, dass Vorrichtungen, die der Überwachung dienten, entfernt oder diese funktionsunfähig werden (§ 136a Abs. 3).“

14. In § 147 Abs. 1 wird nach der Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. einer Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a,“

15. In § 147 Abs. 2 lautet der vierte Satz:

„Eine Ermächtigung zu einem Antrag auf Bewilligung einer Überwachung nach § 136 Abs. 1 Z 3 in den ausschließlich der Berufsausübung gewidmeten Räumen einer der in § 157 Abs. 1 Z 2 bis 4 erwähnten Personen oder einer Ermittlungsmaßnahme nach § 136a darf der Rechtsschutzbeauftragte nur erteilen, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen, die diesen Eingriff verhältnismäßig erscheinen lassen.“

16. In § 147 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, sich von der Durchführung der Ermittlungsmaßnahme einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; dazu steht ihm die Einsicht in alle Akten, Unterlagen und Daten offen, die der Dokumentation der Durchführung dienen. Gleiches gilt für die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme. Er kann zu diesem Zweck nach Maßgabe der §§ 126 und 127 auch die Beiziehung eines Sachverständigen verlangen. Der Rechtsschutzbeauftragte hat insbesondere darauf zu achten, dass während der Durchführung Anordnung und gerichtliche Bewilligung nicht überschritten werden und die Ermittlungsmaßnahme nur solange durchgeführt wird, als die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.“

17. In § 148 lautet der erste Satz:

„Der Bund haftet für vermögensrechtliche Nachteile, die durch die Durchführung einer Überwachung von Personen nach § 136 Abs. 1 Z 3, einer Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a oder eines Datenabgleichs nach § 141 entstanden sind.“

18. In § 514 wird nach dem Abs. 31 folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) §§ 134 Z 4a und 5, 136a und 137 Abs. 1 und 3, 138 Abs. 1 und 5, 140 Abs. 1 Z 4, 144 Abs. 3, 145 Abs. 3 und 4, 147 Abs. 1, 2 und 3a, 148 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes

Das Staatsanwaltschaftsgesetz, BGBl. Nr. 164/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 10a Abs. 1 wird nach dem Zitat „§ 136 Abs. 1 Z 2 und 3 StPO“ die Wendung „, einer Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a Abs. 1 StPO“ eingefügt.

2. In § 10a Abs. 2 wird nach dem Zitat „§ 136 StPO“ die Wendung „, eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nach § 136a StPO“ und in Abs. 2 Z 1 nach der Wendung „optische oder akustische Überwachung von Personen“ die Wendung „, die Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden,“ eingefügt.

3. In § 42 wird nach Abs. 19 folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 10a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes xx/xxxx tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“