Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme einer Anordnung der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden im Anwendungsbereich schwerster Kriminalität (v.a. organisierte Kriminalität und Terrorismus)

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme einer Anordnung der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden im Anwendungsbereich schwerster Kriminalität (v.a. organisierte Kriminalität und Terrorismus)

 

Wesentliche Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aufgrund der Anschaffungskosten für die Überwachungssoftware und -hardware und die zu zahlenden Lizenzgebühren.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Finanzielle Auswirkungen ergeben sich aufgrund der Anschaffungskosten für die Überwachungssoftware und -hardware und die zu zahlenden Lizenzgebühren.

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2045 um 2,16 % des BIP bzw. 12.447 Mio. € (zu Preisen von 2016) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Nettofinanzierung Bund

‑550

‑450

‑450

‑450

‑450

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 und das Staatsanwaltschaftsgesetz geändert werden

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Justiz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Objektive, faire und unabhängige Führung und Entscheidung von Verfahren durch Gerichte und Staatsanwaltschaften in angemessener Dauer." der Untergliederung 13 Justiz im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Derzeit besteht für die Strafverfolgungsbehörden gerade im Bereich schwerster Kriminalität keine technische Möglichkeit, die Überwachung einer internetbasierten Kommunikation eines Beschuldigten vorzunehmen (z.B. via Skype und What's App).

Internetbasierte Kommunikation wird oft zum Nachrichtenaustausch mit Personen im Ausland genutzt, was insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen der (versuchten) Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und wegen Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e StGB von großer ermittlungstechnischer Bedeutung ist, befinden sich doch die "Terrorcamps" in den Kampfgebieten selbst (Syrien, Afghanistan, .) oder deren Nachbarstaaten. Die Sammlung von stichhaltigem Beweismaterial, das eine (geplante) Reise ins Ausland zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("foreign fighters") und terroristischen Ausbildungen belegt, kann von den Strafverfolgungsbehörden derzeit nur schwer bewerkstelligt werden, weil die Durchführungen von Ermittlungen im Wege von Rechtshilfeersuchen, z. B. nach Syrien, nahezu unmöglich ist. Wie bei den jüngsten Anschlägen offenkundig wurde, werden diese Kommunikationswege aber auch zur Vorbereitung terroristischer Straftaten im europäischen Raum und zur Koordinierung von Tätergruppierungen verwendet.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Der Nachweis des Vorliegens insbesondere terroristischer Straftaten ist für die Strafverfolgungsbehörden mit den zur Verfügung stehenden Ermittlungsmethoden mitunter nur schwer bis gar nicht möglich. Diesen Taten verdächtige Personen können nicht überführt und angeklagt bzw. verurteilt werden.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2022

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung erfolgt anhand von statistischen Abfragen zur Anzahl der Anklagen bzw. Verurteilungen von Straftaten im Bereich schwerster Kriminalität (insbesondere Terrorismus).

 

 

Ziele

 

Ziel 1: Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme einer Anordnung der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden im Anwendungsbereich schwerster Kriminalität (v.a. organisierte Kriminalität und Terrorismus)

 

Beschreibung des Ziels:

Derzeit wird die Überwachung von Nachrichten in §§ 134 Z 3, 135 Abs. 2 StPO geregelt. Sie umfasst das Ermitteln von Nachrichten, die über ein Kommunikationsnetz (§ 3 TKG) oder einen Dienst der Informationsgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes) übermittelt werden und erfasst grundsätzlich auch internetbasierte Telekommunikation. Tatsächlich lässt sich eine Veränderung des Kommunikationsverhaltens erkennen, sodass sich laufend mehr Personen internetbasierter Dienste wie WhatsApp oder Skype anstelle der "klassischen" Telefonie und des Short Messaging Service (SMS) bedienen, die (v.a. im Fall der Nutzung von WLAN) eine kostengünstige Alternative darstellen. Darüber hinaus werden Daten oftmals über Cloud-Speicher wie z. B. iCloud oder Dropbox ausgetauscht, ohne dass es zu einer "klassischen" Nachrichtenübertragung kommt.

Bei vielen internetbasierten Diensten besteht die Möglichkeit, die zu übertragenden Daten zu verschlüsseln. Im Fall der Verschlüsselung ist es anderen Personen nicht möglich, vom Inhalt der Kommunikation Kenntnis zu erlangen; dies hat insbesondere den Nachteil, dass auch Strafverfolgungsbehörden mit den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nicht möglich ist.

Auch eine Mitwirkung des Betreibers würde eine Überwachung nicht möglich machen, weil die Verschlüsselung unmittelbar zwischen den an der Kommunikation beteiligten Computersystemen erfolgt und in der Regel auch der jeweilige Betreiber nicht über den für eine Entschlüsselung erforderlichen Schlüssel verfügt. Der Umstand der lückenhaften Überwachungsmöglichkeiten wird daher zunehmend von Beschuldigten genützt, um gezielt einer Überwachung zu entgehen, wenn diese die Befürchtung haben, Subjekt einer Überwachung zu werden. Eine Überwachung dieser Kommunikationsformen wäre allenfalls möglich, wenn eine optische und akustische Überwachung im Rahmen der strengen Voraussetzungen der §§ 136ff StPO angeordnet werden kann, was jedoch einen weitaus schweren Grundrechtseingriff für den Überwachten mit sich brächte.

Internetbasierte Kommunikation wird oft zum Nachrichtenaustausch mit Personen im Ausland genutzt, was insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen der (versuchten) Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und wegen Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e StGB von großer ermittlungstechnischer Bedeutung ist, befinden sich doch die "Terrorcamps" in den Kampfgebieten selbst (Syrien, Afghanistan, .) oder deren Nachbarstaaten. Die Sammlung von stichhaltigem Beweismaterial, das eine (geplante) Reise ins Ausland zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("foreign fighters") und terroristischen Ausbildungen belegt, kann von den Strafverfolgungsbehörden derzeit nur schwer bewerkstelligt werden, weil die Durchführungen von Ermittlungen im Wege von Rechtshilfeersuchen, z. B. nach Syrien, nahezu unmöglich ist. Wie bei den jüngsten Anschlägen offenkundig wurde, werden diese Kommunikationswege aber auch zur Vorbereitung terroristischer Straftaten im europäischen Raum und zur Koordinierung von Tätergruppierungen verwendet.

Die Bedrohung durch terroristische Straftaten (§§ 278b bis 278f StGB) in Österreich spiegelt sich auch sehr deutlich in der Zahl der von der Staatsanwaltschaft eingeleiteten Ermittlungsverfahren wieder: während die Anzahl der Verfahren zuvor noch 75 (2012) bzw. 62 (2013) betrug, erhöhte sie sich im Jahr 2014 beinahe um das Doppelte im Vergleich zum Vorjahr und lag bei 115. Im Jahr 2015 sind bei den Staatsanwaltschaften 200 Verfahren wegen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b StGB angefallen, 49 Anklagen wegen § 278b StGB wurden eingebracht. Bis März 2016 sind bereits 30 Verfahren angefallen, 8 Anklagen wurden eingebracht; es ist daher auch in diesem Jahr mit einem massiven Anstieg der Verfahren wegen terroristischer Straftaten zu rechnen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Internetbasierte Kommunikation wird oft zum Nachrichtenaustausch mit Personen im Ausland genutzt, was insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen der (versuchten) Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und wegen Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e StGB von großer ermittlungstechnischer Bedeutung ist, befinden sich doch die "Terrorcamps" in den Kampfgebieten selbst (Syrien, Afghanistan, .) oder deren Nachbarstaaten. Die Sammlung von stichhaltigem Beweismaterial, das eine (geplante) Reise ins Ausland zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("foreign fighters") und terroristischen Ausbildungen belegt, kann von den Strafverfolgungsbehörden derzeit nur schwer bewerkstelligt werden, weil die Durchführungen von Ermittlungen im Wege von Rechtshilfeersuchen, z. B. nach Syrien, nahezu unmöglich ist. Wie bei den jüngsten Anschlägen offenkundig wurde, werden diese Kommunikationswege aber auch zur Vorbereitung terroristischer Straftaten im europäischen Raum und zur Koordinierung von Tätergruppierungen verwendet.

Die neue Ermittlungsmaßnahme der Anordnung der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, soll nur im Fall eines dringenden Verdachts der Begehung schwerster Kriminalität zur Anwendung gelangen. Vorgeschlagen werden folgende Voraussetzungen:

- Gleicher Anwendungsbereich wie bei der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel gemäß § 136 Abs. 1 Z 3 StPO, d.h.: Notwendigkeit zur Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder zur Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangener oder geplanter strafbarer Handlungen oder zur ansonsten aussichtslosen oder wesentlich erschwerten Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer solchen Straftat Beschuldigten. Zusätzlich muss die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB dringend verdächtig sein oder – auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.

- Anordnung der Staatsanwaltschaft, die vor ihrer Durchführung durch das Gericht zu genehmigen ist und der Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten unterliegt;

- besondere Anordnung der Staatsanwaltschaft, für den Fall, dass ein Eindringen in eine Wohnung erforderlich ist, die im Einzelnen einer Genehmigung durch das Gericht bedarf;

- strenge Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes;

- Kontrolle der Durchführung durch Rechtsschutzbeauftragten;

- Verständigung sämtlicher Personen, deren Daten ermittelt wurden und umfangreiche Beschwerdemöglichkeiten;

- strenge Vernichtungsregelungen von unzulässig ermittelten oder für die Untersuchung nicht bedeutsamen Daten sowie Beschränkung der Verwertbarkeit von Zufallsfunden;

- verschuldensunabhängige Haftung des Bundes für Schäden, die durch eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden verursacht wurden (§ 148 StPO);

- Aufnahme in den jährlichen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen, der dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde vorzulegen ist.

 

 

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Einführung der neuen Ermittlungsmaßnahme einer Anordnung der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden im Anwendungsbereich schwerster Kriminalität (v.a. organisierte Kriminalität und Terrorismus)

Beschreibung der Maßnahme:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine neue Ermittlungsmaßnahme, konkret die Anordnung der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, in die StPO eingeführt werden.

Der Entwurf orientiert sich an der Kritik des VfGH in seinem Erkenntnis über die Aufhebung der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung in TKG, SPG und StPO, wonach bei jenen Bestimmungen nicht sichergestellt worden sei, dass die Auskunft über Vorratsdaten nur im Fall eines Verdachts der Begehung schwerer Straftaten angewendet werden könne (VfGH vom 27.6.2014, G 47/2012, G 59/2012, G 62/2012, G 70/2012, G 71/2012). Der Vorschlag sieht daher vor, dass die Regelungen über die Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, nur bei Vorliegen eines dringenden Verdachts der Begehung schwerster Straftaten zur Anwendung gelangen (siehe im Folgenden).

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Derzeit besteht für die Strafverfolgungsbehörden gerade im Bereich schwerster Kriminalität keine technische Möglichkeit, die Überwachung der internetbasierten Kommunikation eines Beschuldigten vorzunehmen (z.B. über Skype und What's App).

Internetbasierte Kommunikation wird oft zum Nachrichtenaustausch mit Personen im Ausland genutzt, was insbesondere in Ermittlungsverfahren wegen der (versuchten) Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und wegen Ausbildung für terroristische Zwecke nach § 278e StGB von großer ermittlungstechnischer Bedeutung ist, befinden sich doch die "Terrorcamps" in den Kampfgebieten selbst (Syrien, Afghanistan, .) oder deren Nachbarstaaten. Die Sammlung von stichhaltigem Beweismaterial, das eine (geplante) Reise ins Ausland zur Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung ("foreign fighters") und terroristischen Ausbildungen belegt, kann von den Strafverfolgungsbehörden derzeit nur schwer bewerkstelligt werden, weil die Durchführungen von Ermittlungen im Wege von Rechtshilfeersuchen, z. B. nach Syrien, nahezu unmöglich ist. Wie bei den jüngsten Anschlägen offenkundig wurde, werden diese Kommunikationswege aber auch zur Vorbereitung terroristischer Straftaten im europäischen Raum und zur Koordinierung von Tätergruppierungen verwendet.

Die neue Ermittlungsmaßnahme der Anordnung der Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden, soll nur im Fall eines dringenden Verdachts der Begehung schwerster Kriminalität zur Anwendung gelangen. Vorgeschlagen werden folgende Voraussetzungen:

- Gleicher Anwendungsbereich wie bei der optischen und akustischen Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel gemäß § 136 Abs. 1 Z 3 StPO, d.h.: Notwendigkeit zur Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (§§ 278a und 278b StGB) oder zur Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangener oder geplanter strafbarer Handlungen oder zur ansonsten aussichtslosen oder wesentlich erschwerten Ermittlung des Aufenthalts des wegen einer solchen Straftat Beschuldigten. Zusätzlich muss die Person, gegen die sich die Überwachung richtet, des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens nach § 278a oder § 278b StGB dringend verdächtig sein oder – auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass ein Kontakt einer solcherart dringend verdächtigen Person mit der Person hergestellt werde, gegen die sich die Überwachung richtet.

- Anordnung der Staatsanwaltschaft, die vor ihrer Durchführung durch das Gericht zu genehmigen ist und der Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten unterliegt;

- besondere Anordnung der Staatsanwaltschaft, für den Fall, dass ein Eindringen in eine Wohnung erforderlich ist, die im Einzelnen einer Genehmigung durch das Gericht bedarf;

- strenge Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes;

- Kontrolle der Durchführung durch Rechtsschutzbeauftragten;

- Verständigung sämtlicher Personen, deren Daten ermittelt wurden und umfangreiche Beschwerdemöglichkeiten;

- strenge Vernichtungsregelungen von unzulässig ermittelten oder für die Untersuchung nicht bedeutsamen Daten sowie Beschränkung der Verwertbarkeit von Zufallsfunden;

- verschuldensunabhängige Haftung des Bundes für Schäden, die durch eine Überwachung von Nachrichten, die im Wege eines Computersystems übermittelt werden verursacht wurden (§ 148 StPO);

- Aufnahme in den jährlichen Gesamtbericht über den Einsatz besonderer Ermittlungsmaßnahmen, der dem Nationalrat, dem Datenschutzrat und der Datenschutzbehörde vorzulegen ist.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2045 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013

12.447

2,16

*zu Preisen von 2016

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Betrieblicher Sachaufwand

550

450

450

450

450

Aufwendungen gesamt

550

450

450

450

450

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2016

2017

2018

2019

2020

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

550

450

450

450

450

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2016

2017

2018

2019

2020

gem. BFRG/BFG

11.02.08 Zentrale Sicherheitsaufgaben

 

550

450

450

450

450

 

Erläuterung der Bedeckung

Eine Bedeckung des bestehenden Mehrbedarfs erfolgt mit den ihm Rahmen des Bundesfinanzrahmengesetzes 2016 bis 2019 geplanten Budgetmitteln aus dem Sicherheitspaket (BFRG 2016 – 2019, BGBl. I Nr. 63/2015).

 

Laufende Auswirkungen – Sonstiger betrieblicher Sachaufwand

 

Körperschaft

2016

2017

2018

2019

2020

Bund

550.000

450.000

450.000

450.000

450.000

 

 

 

2016

2017

2018

2019

2020

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Menge

Aufw.(€)

Anschaffung Software

Bund

1

550.000

0

0

0

0

0

0

0

0

Lizenzgebühren

Bund

0

0

1

450.000

1

450.000

1

450.000

1

450.000

 

Die Kosten für die Überwachung von Nachrichten, die im Wege von Computersystemen übertragen werden, werden im ersten Jahr aufgrund der technischen Implementierung gegenüber den nachfolgenden Jahren leicht erhöht bemessen. Die Kosten umfassen die Lizenzkosten für die erforderliche Software sowie die Kosten der technischen Implementierung.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. §15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1627650652).