Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 106 Abs. 3 Z 1 und § 109a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 109 Abs. 3“ jeweils durch den Ausdruck „§ 109 Abs. 1“ ersetzt.

2. § 109 Abs. 1 und 2 entfallen; die Abs. 3 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“.

3. In § 109 Abs. 3 (Abs. 1 neu) wird die Wortfolge „nach den Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7“ durch die Wortfolge „nach den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

4. § 109 Abs. 4 Z 2 (Abs. 2 Z 2 neu) lautet:

         „2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.“

5. In § 109 Abs. 4 (Abs. 2 neu) entfällt der zweite Satz.

6. Nach § 109 Abs. 4 (Abs. 2 neu) wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.“

7. In § 109 Abs. 5 (Abs. 3 neu) wird die Wortfolge „zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 4 Z 2“ durch die Wortfolge „einjährige Berufserfahrung nach Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

8. § 109 Abs. 6 (Abs. 4 neu) lautet:

„(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 müssen

           1. von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

           2. das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und

           3. im Fall des Abs. 2 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.“

9. Nach § 109 Abs. 6 (Abs. 4 neu) wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:

                1. die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG,

                2. die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und

                3. der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.“

10. § 109 Abs. 7 (Abs. 5 neu) werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn

           1. der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,

           2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und

           3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.“

11. § 109a Abs. 1 lautet:

„(1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 1 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

           1. die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden oder

           2. der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 1 besteht.

Fächer, die sich im Sinne der Z 1 wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.“

12. Nach § 109a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 1 kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

           1. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder

           2. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.

Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.“

13. § 109a Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:

                1. das gemäß § 109 Abs. 4a geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

                2. die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.“

14. In § 109a Abs. 5 wird die Wortfolge „die beruflichen Qualifikationen“ durch die Wortfolge „die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen“ ersetzt.

15. § 109b Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.“

16. § 109b Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle einer Nachprüfung gemäß Abs. 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß § 109 Abs. 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.“

17. § 109b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Abs. 7 erforderlich ist.“

18. § 109b Abs. 7 lautet:

„(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.“

19. In § 109b wird in Abs. 8 erster Satz das Wort „soll“ durch das Wort „muss“ ersetzt und im dritten Satz nach der Wortfolge „binnen zwei Monaten“ die Wortfolge „nach Behebung der Schwierigkeiten“ eingefügt.

20. In § 109b Abs. 9 entfällt in der Z 5 das Wort „und“, wird in Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. gegebenenfalls den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, für die partieller Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 gewährt wurde.“

21. Nach § 109b wird folgender § 109c samt Überschrift eingefügt:

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

§ 109c. (1) In Verfahren gemäß § 109 und § 109b können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.

(2) Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß § 109 Abs. 5 und § 109b Abs. 8 mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.“

22. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.“

23. In § 119 Abs. 1 wird der Ausdruck „mindestens 1 200 Stunden“ durch „mindestens 2 800 Stunden“ ersetzt.

24. In § 119 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Bildung und Frauen“ und die lit. a bis d durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt sowie folgender Satz angefügt:

         „1. allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),

           2. die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,

           3. praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.

Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.“

25. § 119 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.

(4) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“

26. § 120 samt Überschrift lautet:

„Aufnahme in die Fachschule

§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

           1. die körperliche und geistige Eignung und

           2. das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss

           1. der zweiten Klasse/des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder

           2. einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder

           3. einer höherwertigen Ausbildung als der nach lit. a oder b

als gegeben.

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,

           1. wenn die Berufsausbildung

                a) zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder

               b) zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin

absolviert wird oder

           2. wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.“

27. In § 122 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

28. § 122 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (§ 117 Abs. 3 Z 1) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.“

29. In § 122 Abs. 3 werden als zweiter bis fünfter Satz eingefügt:

„Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.“

30. § 179 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten § 117 Abs. 1 zweiter Satz und § 119 Abs. 1 bis 3 am 1. September 2017 in Kraft.“

31. In § 183b wird in Z 1 die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132“ ersetzt.