Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Wesentliche Inhalte des Entwurfs:

Mit dem vorliegenden Entwurf soll insbesondere die Grundlage für den ab dem Schuljahr 2017/2018 beabsichtigten Betrieb der Forstfachschule als berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen statt derzeit mit nur einer Schulstufe geschaffen werden. Diese bundesweit einzige Schule, deren Absolvierung insbesondere die Ausübung des Berufs Forstwart/Forstwartin ermöglicht, ist derzeit in Waidhofen an der Ybbs (Niederösterreich) situiert. Die Anforderungen an die Forstwarte/Forstwartinnen haben sich seit der Einrichtung dieser Schule im Jahr 1976 maßgeblich erhöht. Um diesem Bedarf und damit auch einer optimalen Erfüllung der in § 118 ForstG festgelegten Aufgabe der Forstfachschule gerecht zu werden und auch die verbesserte Möglichkeit zu schaffen, sonstige Berufe ergreifen zu können, ist eine qualitativere und dadurch verlängerte Ausbildung erforderlich. Diese „neue“ Forstfachschule soll ab dem Schuljahr 2018/2019 in Traunkirchen (Oberösterreich) ihren Standort haben. Die forstliche Ausbildungsstätte Ort wird von Gmunden ebenso dorthin verlegt, sodass wertvolle Synergien entstehen. Auf diese Weise kann die praktische und berufsorientierte Ausbildung, die an der Forstfachschule einen besonderen Stellenwert besitzt, weiter verbessert werden.

 

Zudem soll die Richtlinie 2013/55/EU zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt- Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, bezüglich der Berufsanerkennung hinsichtlich der im Forstgesetz 1975 reglementierten Berufe – Forstwirt/Forstwirtin, Förster/Försterin, Forstassistent/-Forstassistentin, Forstadjunkt/Forstadjunktin und Forstwart/Forstwartin – umgesetzt werden.

Die bis 18.1.2016 umzusetzende Änderung der Richtlinie 2005/36/EG durch die Richtlinie 2013/55/EU hat das Ziel, den Binnenmarkt zu stärken, die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und eine noch effizientere und transparentere Anerkennung der Berufsqualifikationen zu gewährleisten. Die wesentlichen Änderungen dienen daher einer Erleichterung der Berufsanerkennung sowohl im Hinblick auf die Anerkennungsvoraussetzungen als auch bezüglich des Verfahrens. Aber auch im Bereich der Dienstleistungsfreiheit sind einige Anpassungen vorgesehen.

Die im ForstG diesbezüglich vorzunehmenden Änderungen betreffen insbesondere folgende Punkte:

-       Verkürzung der erforderlichen Berufsausübung von zwei Jahren auf ein Jahr bei im Herkunftsstaat nicht reglementierten Berufen;

-       Entfall des Mindestqualifikationsniveaus;

-       Möglichkeit des partiellen Zugangs zu einzelnen Tätigkeiten eines Berufs;

-       Möglichkeit der Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner.

Die Umsetzung der Bestimmungen betreffend den Europäischen Berufsausweis war nicht erforderlich, da seitens der Europäischen Kommission keine Absicht besteht, diesen für die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 ForstG einzuführen, zumal eine Einführung nur bei jenen Berufen möglich ist, die eine signifikante Mobilität aufweisen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 10 B-VG („Forstwesen“) und Art. 14a Abs. 2 lit. b und d B-VG betreffend die Forstfachschule und des diesbezüglichen Schülerheims.


Besonderer Teil

Zu Z 1(§ 106 Abs. 3 Z 1 und § 109a Abs. 7), Z 2 (§ 109 Abs. 1 und 2) und Z 3 (§ 109 Abs. 1 neu):

§ 109 Abs. 1 und 2 betreffend die Anerkennung einer im Ausland absolvierten fachlichen Prüfung als der Staatsprüfung gleichwertige Prüfung sind obsolet, da eine allfällige Überprüfung und Anerkennung von der Staatsprüfung gleichwertigen, im Ausland absolvierten Ausbildungen ohnehin im Rahmen des Berufsanerkennungssystems – betreffend die reglementierten Berufe Förster/Försterin und Forstwirt/Forstwirtin – erfolgt. Dementsprechend sollen § 109 Abs. 1 und 2 aufgehoben, die Abs. 3 bis 7 neu nummeriert und Gesetzesverweise angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 109 Abs. 2 Z 2 neu):

Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU sieht für die Anerkennung von im Herkunftsstaat nicht reglementierten Berufen insofern Erleichterungen vor, als einerseits nur mehr eine einjährige anstelle der bisher notwendigen zweijährigen Berufserfahrung bezogen auf den der Antragstellung vorausgehenden zehnjährigen Zeitraum gefordert wird und diese Berufsausübung zudem auch in Teilzeit in einer entsprechenden Gesamtdauer erfolgt sein kann.

Zu Z 5(§ 109 Abs. 4 zweiter Satz) und Z 6(§ 109 Abs. 2a):

Art. 53 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG enthält nunmehr wesentlich detailliertere Regelungen betreffend die für die Ausübung Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse. Dementsprechend hat der zweite Satz des § 109 Abs. 2 zu entfallen und wird ein neuer Abs. 4a eingefügt. Danach muss der Antragsteller nach wie vor über die für die Ausübung der betreffenden Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und kann die Behörde dem Antragsteller im Falle von erheblichen und konkreten Zweifeln daran den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse mit Bescheid vorschreiben. Die Richtlinie stellt diesbezüglich klar, dass eine Überprüfung der Sprachkenntnisse jedoch erst nach erfolgter Berufsanerkennung vorgeschrieben werden kann, sodass eine Versagung der Berufsanerkennung mangels ausreichender Sprachkenntnisse nicht möglich ist. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen sich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes halten und sollen nicht darauf ausgerichtet sein, Berufsangehörige anderer Mitgliedstaaten vom Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates auszuschließen.

Zu Z 7 (§ 109 Abs. 3 neu):

Da in dieser Bestimmung auf die Frist gemäß Abs. 2 Z 2 verwiesen wird, ist hier – entsprechend den Ausführungen zu Z 10 – an die nur einjährige Berufserfahrung anzuknüpfen.

Zu Z 8 (§ 109 Abs. 4 neu):

Art. 13 Abs. 1 und 2 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG fordern nun nicht mehr, dass die vom Antragsteller vorgelegte Berufsqualifikation unmittelbar unter dem Niveau der vom Anerkennungsstaat geforderten Qualifikation liegen muss. Vielmehr sind auch größere Niveauunterschiede möglich, die durch entsprechende Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 109a ForstG auszugleichen wären. Bei Unterschieden von mehr als einem Qualifikationsniveau entfällt jedoch die Wahlfreiheit des Antragstellers bei den Ausgleichsmaßnahmen (siehe Z 18).

Zu Z 9 (§ 109 Abs. 4a):

Um die Vergleichbarkeit der nach dem Herkunftsstaat erforderlichen Qualifikationsniveaus im Sinne des § 109 Abs. 4 Z 2 mit den für die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 ForstG erforderlichen Niveaus zu ermöglichen, erfolgt eine Zuordnung der forstlichen Berufe zu den jeweiligen Qualifikationsniveaus des Art. 11 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Z 10 (§ 109 Abs. 6 und 7):

Mit diesen Absätzen wird Art. 4f der geänderten Richtlinie 2005/36/EG betreffend den partiellen Zugang für den Bereich der Niederlassungsfreiheit umgesetzt. Davon betroffen sind Fälle, in denen der Beruf im Inland ein breiteres Spektrum an Tätigkeiten als im Herkunftsstaat umfasst. Ist hier der Unterschied zwischen den Tätigkeitsfeldern so groß, dass der Berufsangehörige ein vollständiges Ausbildungsprogramm absolvieren müsste, um die Lücke auszugleichen, so soll nunmehr die Möglichkeit der Gewährung eines partiellen Zugangs zur jeweiligen Berufstätigkeit bestehen. Die Definition der einen partiellen Zugang ausschließenden zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entspricht der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 lit. m der Richtlinie.

Zu Z 11 (§ 109a Abs. 1):

Infolge des Entfalls des – den Unterschied der Ausbildungsdauer betreffenden – Art. 14 Abs. 1 lit. a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG hat auch die entsprechende Bestimmung des § 109a Abs. 1 Z 1 zu entfallen, Z 2 und 3 waren entsprechend neu zu nummerieren. Infolge des Entfalls der Mindestqualifikationsniveaus ist die Ausbildungsdauer nun kein auszugleichendes Kriterium mehr. Daher hat auch der Hinweis auf die Dauer in der nunmehrigen Z 1 zu entfallen.

Mit dem letzten Satz des § 109a Abs. 1 wird die Definition für den Begriff „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden“ gemäß Art. 14 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

Zu Z 12 (§ 109a Abs. 1a):

Art. 14 Abs. 3 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG sieht vor, dass der Aufnahmemitgliedstaat bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Grundsatz der Wahlfreiheit des Antragstellers zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung absehen und entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben kann. Von der Ermächtigung zur Vorschreibung beider Ausgleichsmaßnahmen war keine Anwendung zu machen, da keiner der Forstberufe nach Art. 11 lit. d der Richtlinie eingestuft ist.

Mit dem zweiten Satz wird Art. 13 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt. Hier kann im Falle eines zu großen Qualifikationsunterschiedes (Art. 11 lit. a gegenüber Art. 11 lit. e dieser Richtlinie) die Anerkennung sofort und ohne Prüfung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen verweigert werden.

Zu Z 13 (§ 109a Abs. 2):

Der bei der Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird von der geänderten Richtlinie 2005/36/EG nun noch näher konkretisiert. So hat die anerkennende Behörde diesbezüglich nicht nur zu beachten, welche „Kenntnisse“ der Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat oder Drittstaat im Rahmen seiner Berufspraxis erworben hat, sondern kann es sich hierbei auch um „Fähigkeiten“ oder „Kompetenzen“ handeln. Diese kann der Antragsteller nun auch durch sogenanntes „lebenslanges Lernen“ erworben haben (Art. 14 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG).

Unter „lebenslangem Lernen“ ist nach der Legaldefinition des Art. 3 Abs. 1 lit. l der geänderten Richtlinie 2005/36/EG jegliche Aktivität der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens zu verstehen, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann.

Allerdings können gemäß Art. 14 Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG nur jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt werden, die von einschlägigen Stellen formell als gültig anerkannt wurden.

Mit dem dritten Satz dieser Bestimmung wird Art. 14 Abs. 6 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen ist und dem Antragsteller bestimmte Informationen mitgeteilt werden müssen.

Zu Z 14 (§ 109a Abs. 5):

Mit dieser Änderung wird die neue Legaldefinition der Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. h der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, die nunmehr von einem erweiterten Begriff der beruflichen Kenntnisse ausgeht.

Zu Z 15 (§ 109b Abs. 2 Z 2):

Auch im Bereich der Dienstleistungsfreiheit wurde die Anforderung einer mindestens zweijährigen Berufsausübung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b der geänderten Richtlinie 2005/36/EG auf eine einjährige Berufsausübung reduziert, bei deren Vorliegen die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikation eingeschränkt werden darf. Diese zumindest einjährige Berufserfahrung soll bei im Herkunftsstaat nicht reglementierten Berufen einen gewissen Sicherheitsmechanismus darstellen. Außerdem muss die Berufsausübung nicht wie bisher ausschließlich im Niederlassungsstaat erfolgt sein, sondern kann auch in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolviert worden sein.

Zu Z 16 (§ 109b Abs. 4):

Hier wird hinsichtlich der Führung der Berufsbezeichnung einerseits Art. 7 Abs. 4 sechster Unterabsatz der geänderten Richtlinie 2005/36/EG für den Fall der Nachprüfung umgesetzt. Andererseits wird die diesbezüglich für Fälle des partiellen Zugangs vorgesehene Bestimmung des Art. 4f Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt, wonach in solchen Fällen abweichend von Art. 7 Abs. 4 sechster Unterabsatz der geänderten Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zu verwenden ist.

Zu Z 17 (§ 109b Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung wird Art. 8 Abs. 1 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG umgesetzt.

Zu Z 18 (§ 109b Abs. 7):

Gemäß Art. 7 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG kann die zuständige Behörde bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren, eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen des Dienstleisters durchführen. Neu geregelt ist nunmehr, dass ein allfälliger, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Qualifikationsunterschied durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können. Zum Begriff des „lebenslangen Lernens“ gemäß Art. 3 Abs. 1 lit. l der geänderten Richtlinie 2005/36/EG sei auf die Ausführungen zu Z 19 verwiesen.

Andernfalls ist eine Eignungsprüfung für den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen vorzuschreiben. Die Richtlinie geht nunmehr ausschließlich von der Möglichkeit einer Eignungsprüfung aus, weswegen die Passage „oder einer anderen geeigneten Ausgleichsmaßnahme“ zu streichen war.

Zu Z 19 (§ 109b Abs. 8):

Die Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Z 20 (§ 109b Abs. 9):

Im Falle der Gewährung von partiellem Zugang zu einem Beruf gemäß § 109 Abs. 6 und 7 ForstG ist gemäß Art. 4f Abs. 5 der geänderten Richtlinie 2005/36/EG den Empfängern der Dienstleistung der Umfang der beruflichen Tätigkeiten eindeutig anzugeben.

Zu Z 21 (§ 109c samt Überschrift):

Nach Art. 57a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die unter die Richtlinie fallenden Angelegenheiten nicht nur über die zuständige Behörde, sondern darüber hinaus auch aus der Ferne elektronisch über den sog. „Einheitlichen Ansprechpartner“ (EAP) abgewickelt werden können. Dabei handelt es sich um gemäß der Richtlinie 2006/123/EG bereits in allen Bundesländern auf der Grundlage von Landesgesetzen bzw. dem Dienstleistungsgesetz eingerichtete Stellen, die über entsprechende Portale als zentrale Informations- und Einbringungsstelle für Anbringen fungieren, jedoch selbst keine behördlichen Entscheidungsbefugnisse besitzen.

Gemäß Art. 57a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG sollen die EAP nunmehr auch zur Abwicklung von Verfahren nach der Richtlinie in Anspruch genommen werden können. Dies betrifft Verfahren zur Berufsanerkennung gemäß Art. 13 dieser Richtlinie sowie im Zusammenhang mit Dienstleistungstätigkeiten gemäß Art. 5 bis 9 dieser Richtlinie. Ausdrücklich ausgenommen von der Abwicklung über den EAP ist die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

Da das Verfahren über den EAP im Dienstleistungsgesetz (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, abschließend geregelt ist, wird in § 109c Abs. 1 auf die diesbezüglichen Bestimmungen der §§ 6 bis 11 DLG verwiesen. Lediglich der Fristenlauf war abweichend von § 6 Abs. 4 DLG zu regeln. § 6 Abs. 4 DLG sieht nämlich vor, dass der Fristenlauf bei Einbringung beim EAP erst am dritten Werktag zu laufen beginnt, während Art. 57a der geänderten Richtlinie 2005/36/EG ausdrücklich normiert, dass der Fristenlauf im Zusammenhang mit Verfahren nach Art. 7 Abs. 4 (Nachprüfung) und Art. 51 (Berufsanerkennung) dieser Richtlinie auch bei Einbringung beim EAP unmittelbar mit dem Zeitpunkt des Einreichens beginnt.

Zu Z 22 (§ 117 Abs. 1):

Seit der Einrichtung der Forstfachschule, die derzeit in Waidhofen an der Ybbs (Niederösterreich) ihren Standort hat, im Jahr 1976 hat sich die Forstwirtschaft gravierend verändert. Besonders gestraffte Strukturen der Betriebsorganisation, Rationalisierungen in der Verwaltung und Personalkürzungen sowie die weitere Mechanisierung der Holzernte haben die Anforderungen an die in der Forstwirtschaft Tätigen und deren Berufsbilder gewandelt.

Im Zusammenhang mit der durch die Forstgesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 59/2002, geänderte Bestellungspflicht nach § 113 ForstG soll der/die heutige Forstwart/Forstwartin ein/eine universell einsetzbarer/einsetzbare Praktiker/Praktikerin sein, der/die Forstbetriebe bis zu einer Größe von 1 000 ha Waldfläche insbesondere in forstlicher aber auch in jagdlicher Hinsicht führen kann.

Aus diesem Grund wurde in den letzten Jahren etwa im Rahmen des Österreichischen Walddialogs vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemeinsam mit Vertretern aus den Bereichen Forst- und Jagdwirtschaft das Berufsbild „Forstwart/Forstwartin“ diskutiert. Es wurden viele Schulmodelle zur Weiterentwicklung der Forstfachschule entwickelt und geprüft. Gemeinsam mit dem vormaligen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und nunmehrigen Ministerium für Bildung und Frauen hat sich die zweijährige Schulform mit integriertem Pflichtpraktikum als sinnvollste Variante herausgestellt.

Diese Ausbildung an der „neuen Forstfachschule“ soll hinkünftig, beginnend ab dem Schuljahr 2018/2019, in Traunkirchen absolviert werden können. Dort findet auch die derzeit in Gmunden situierte forstliche Ausbildungsstätte Ort, die Teil des Bundesforschungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ist, ihren neuen Standort. Durch diese örtliche Vereinigung der Forstfachschule mit der forstlichen Ausbildungsstätte sind für die Ausbildung der Schüler der Forstfachschule besonders vorteilhafte Synergien möglich. Dadurch soll der eine hohe Bedeutung genießende praktische Teil der Ausbildung an der Forstfachschule verbessert bewerkstelligt werden können.

Die zweijährige Forstfachschule soll aber schon ab dem Schuljahr 2017/18 bestehen. Die Schüler und Schülerinnen des ersten Jahrgangs dieser Schule sollen das erste Jahr noch am derzeitigen Schulstandort in Waidhofen an der Ybbs und das zweite Schuljahr (2018/19) schon am neuen Schulstandort in Traunkirchen absolvieren. Mit der Aufnahme der Schüler und Schülerinnen des zweiten Jahrganges sollen dann ab dem Schuljahr 2018/19 die erste und zweite Schulstufe dieser Schule in Traunkirchen betrieben werden.

Zu Z 23 (§ 119 Abs. 1):

Durch die Verlängerung der Ausbildungsdauer an der Forstfachschule auf zwei Jahre hat eine entsprechende Erhöhung der Anzahl der Stunden der Pflichtgegenstände zu erfolgen, die diese Ausbildung umfassen soll.

Nach dem bisherigen, mit dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in Vorbereitung befindlichen Lehrplan sind sowohl für den ersten als auch für den zweiten Jahrgang 36 Wochenstunden für Pflichtgegenstände, somit insgesamt 72 Wochenstunden, vorgesehen. Bei 40 Unterrichtswochen im Schuljahr ergibt dies eine Gesamtstundenanzahl von 2 880 Unterrichtsstunden. Im Hinblick auf die „Durchlässigkeit“ des Bildungssystems ist darin eine Erhöhung der Unterrichtsstunden für die allgemeinbildenden Gegenstände enthalten.

Zu Z 24 (§ 119 Abs. 2):

Der vom Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu erlassende Lehrplan der vorgesehenen zweijährigen Forstfachschule soll eine praxisorientierte Ausbildung gewährleisten, die dem neuen Berufsbild bzw. den Anforderungen der Praxis gerecht wird.

Neben der näheren Anführung der allgemeinbildenen Gegenstände in Z 1 soll die Bestimmung der Z 2 vergleichbar dem § 17 Abs. 1 lit. b des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes formuliert werden, um im Lehrplan die entsprechenden Fächer vorsehen zu können.

Der Schwerpunkt soll in der Vermittlung von forstlichen und jagdlichen Qualifikationen und betriebswirtschaftlichen Kenntnissen liegen, die etwa durch die Wald- und Jagdpädagogik ergänzt wird. Vor allem soll aber die praktische Ausbildung erweitert werden.

Mit dem vorgesehenen letzten Satz dieser Bestimmung soll auf die Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes verwiesen werden. Entsprechend diesen Bestimmungen soll auch der Lehrplan der Forstfachschule, wie auch bei den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, autonomer und flexibler gestaltet und weitere Unterrichtsgegenstände (alternative Pflichtgegenstände, verbindliche Übungen, Freigegenstände, unverbindliche Übungen) entsprechend den Aufgaben der Forstfachschule vorgesehen werden können.

Zu Z 25 (§ 119 Abs. 3 und 4):

Mit Abs.  3 soll geregelt werden, dass im Lehrplan auch eine verpflichtend zu absolvierende Praxis in einem Forstbetrieb vorzusehen ist. In Verbindung mit der theoretischen und praktischen Ausbildung an der Schule wird diese zur verbesserten Erreichung des Bildungszieles, nämlich der für die Ausübung des Berufs „Forstwart/Forstwartin“ erforderlichen Kenntnisse, praktische Fertigkeiten und Fähigkeiten, als erforderlich erachtet.

Mit Abs. 4 soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass entsprechend der Bestimmung des § 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes Schulversuche an der Forstfachschule durchgeführt werden können.

Zu Z 26 (§ 120):

Die Aufnahmevoraussetzungen für die Fachschule sollen hinsichtlich des Ziels einer fortlaufenden (unterbrechungsfreien) Ausbildung geändert werden, sodass zwischen der Pflichtschule und der Forstfachschule möglichst keine schul- oder berufsausbildungsfreie Zeit verbleibt.

Hinkünftig soll deshalb im Allgemeinen die Aufnahme nur erfolgen können, wenn bestimmte Ausbildungen absolviert wurden. Dies sollen der Abschluss der zweiten Klasse/des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder der Abschluss einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der Pflichtschule (9. Schulstufe) sein. Der Abschluss einer Berufsausbildung ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Facharbeiterprüfung erfolgreich abgelegt wurde.

In Abs. 3 soll geregelt werden, dass in Ausnahmefällen auf Grund besonderer land- und forstwirtschaftlicher Qualifikationen der aufnahmewerbenden Person die Schulleitung, dies insbesondere nach Maßgabe der §§ 5 und 70 des Schulunterrichtsgesetzes, entscheiden kann, dass die geistige Eignung gegeben ist.

In Abs. 4 soll als weitere Ausnahme von der Absolvierung der in Abs. 2 genannten Schul- bzw. Berufsausbildungen geregelt werden, dass die geistige Eignung als gegeben gilt, wenn der Besuch der Forstfachschule während der Berufsausbildung zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 ForstG (Gemeindewaldaufseher nach § 3 der Tiroler Waldordnung 2005, Waldaufseher nach § 28 des Vorarlberger Landesforstgesetzes) oder zum Berufsjäger/zur Berufsjägerin erfolgt. Weiters soll diese Ausnahme für Personen gelten, die Schüler/Schülerinnen eine land- und forstwirtschaftliche Fachschule sind und zum Ersatz des in dieser Schulausbildung vorgesehenen Betriebspraktikums der Besuch der Forstfachschule erfolgen soll.

Zu Z 27 (§ 122 Abs. 1):

Es soll eine Anpassung an das Bundesministeriengesetz 1986 erfolgen.

Zu Z 28 (§ 122 Abs. 2):

Nach § 117 Abs. 3 Z 1 ForstG ist die Möglichkeit der Unterbringung der Schüler der Forstfachschule in einem Schülerheim sicherzustellen.

Es soll klargestellt werden, dass dem Leiter der Schule auch die Leitung des angeschlossenen Schülerheims obliegt. Dadurch soll zur Erreichung der in § 118 zweiter Satz (durch Verweis auf § 2 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetzes) genannten Aufgaben der Schule beigetragen werden.

Zu Z 29 (§ 122 Abs. 3):

An der Fachschule soll eine berufsorientierte und praktische Ausbildung erfolgen. Durch den beabsichtigten Schulstandort in Traunkirchen und der hinkünftig ebenso dort situierten, derzeit noch in Gmunden (Ort) befindlichen forstlichen Ausbildungsstätte sollen, auch Sinne der Verwaltungseffizienz, Synergien genutzt werden. Dazu soll vorgesehen werden, dass auch Lehrbeauftragte an der Fachschule unterrichten können.

Zu Z 30 (§ 179 Abs. 10):

Es soll eine Inkrafttretensbestimmung betreffend die Regelungen für die zweijährige Forstfachschule geschaffen werden, die in dieser Form ab dem Schuljahr 2017/18 betrieben werden soll.

Zu Z 31 (§ 183b):

Der Umsetzungshinweis in Z 1 soll bezüglich der Richtlinie 2013/55/EU aktualisiert werden.