Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst

§ 106. (1) und (2) …

§ 106. (1) und (2) …

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

(3) Für die Zulassung zur Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst hat der Prüfungswerber nachzuweisen:

           1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs. 3 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und

           1. die erfolgreiche Vollendung der Ausbildung nach § 105 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder einer diesen Ausbildungen nach § 109 Abs. 1 als entsprechend anerkannten Berufsqualifikationen und

           2. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.

           2. eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf für die Berufsausübung als leitendes Forstorgan maßgeblichen Gebieten nach Vollendung der unter Z 1 genannten Ausbildung.

(3a) bis (5) …

(3a) bis (5) …

§ 109. (1) Eine im Ausland mit Erfolg abgelegte fachliche Prüfung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst gleichwertig anzuerkennen, wenn

 

                a)            eine forstfachliche Betätigung des Antragstellers im Inland darauf schließen läßt, daß er sich mit den österreichischen forstlichen Verhältnissen soweit vertraut gemacht hat, daß er die ihm als Forstorgan gestellten Aufgaben zu erfüllen vermag, und

 

                b)            der durchlaufene Ausbildungsgang, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen zur Prüfung und des Umfanges des Stoffes der abgelegten Prüfung, im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann.

.

(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht gegeben, so kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anerkennung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig machen. Diese ist vor der jeweils zuständigen Prüfungskommission abzulegen. Sie hat die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften und jene Sachgebiete zum Gegenstand, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem den österreichischen Vorschriften entsprechenden Ausmaße berücksichtigt wurden. Die Bestimmungen des § 106 und der dazu ergangenen Verordnung sind sinngemäß anzuwenden.

 

(3) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

§ 109. (1) Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 ist auf Antrag der Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder dessen Ausübung durch Anerkennung der in diesen Staaten (Herkunftsstaat) erworbenen Berufsqualifikationen mittels Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5 zu gestatten oder erforderlichenfalls von der Erbringung von Ausgleichsmaßnahmen nach § 109a abhängig zu machen oder anderenfalls zu versagen.

(4) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

(2) Der Antragsteller hat, wenn der Zugang oder die Ausübung desselben Berufs im Herkunftsstaat

           1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,

           1. reglementiert ist, die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise zu erbringen, die im Herkunftsstaat für die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs erforderlich sind,

           2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

           2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über die Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

Als derselbe Beruf gilt der Beruf, für den der Antragsteller im Herkunftsstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

 

(2a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

(5) Die zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 4 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(3) Die einjährige Berufserfahrung nach Abs. 2 Z 2 darf nicht gefordert werden, wenn durch die vom Antragsteller vorgelegten Ausbildungsnachweise der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG mit den Qualifikationsniveaus im Sinne des Art. 11 lit. b bis e dieser Richtlinie nachgewiesen wird.

(6) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 4 Z 1 und 2 müssen

(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 müssen

           1. von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

           1. von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

           2. bescheinigen, dass zumindest folgende Berufsqualifikationen erfolgreich abgeschlossen wurden:

           2. das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und

               a) im Falle der Berufe Forstassistent oder Forstwirt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG,

 

               b) im Falle der Berufe Förster oder Forstadjunkt eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG,

 

               c) im Falle des Berufs Forstwart eine Ausbildung im Sinne des Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG

 

und

 

           3. im Fall des Abs. 4 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

           3. im Fall des Abs. 2 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

 

(4a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:

 

                1. die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG,

 

                2. die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und

 

                3. der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat

           1. binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und

           1. binnen eines Monats dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen zu bestätigen oder gegebenenfalls die Behebung der Mängel aufzutragen und

           2. spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.

           2. spätestens innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen den Bescheid nach Abs. 3 zu erlassen.

 

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn

 

           1. der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,

 

           2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und

 

           3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

 

(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.

§ 109a. (1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 3 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

§ 109a. (1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 1 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

           1. die Ausbildungsdauer, die der Antragsteller durch die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach § 109 Abs. 6 bescheinigt, mindestens ein Jahr unter der jeweiligen nach § 105 Abs. 1 geforderten Ausbildungsdauer liegt, oder

 

           2. die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich hinsichtlich Dauer oder Inhalt wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden, oder

           1. die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden oder

           3. der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung und der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 2 besteht.

                2.            der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 1 besteht.

 

Fächer, die sich im Sinne der Z 1 wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.

 

(1a) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 1 kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

 

           1. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder

 

           2. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.

 

Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.

       (2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob durch die im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die Unterschiede der Ausbildungen nach Abs. 1 Z 2 oder 3 ganz oder teilweise ausgeglichen werden können.

(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:

 

           1. das gemäß § 109 Abs. 4a geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

      

           2. die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Qualifikationen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,

(5) Bei der Eignungsprüfung sind die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers zu berücksichtigen und hat sich diese auf Sachgebiete zu erstrecken,

           1. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und

           1. deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des jeweiligen Berufs nach § 105 Abs. 1 ist und

           2. die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.

           2. die durch die Ausbildung des Antragstellers im Vergleich mit der nach § 105 Abs. 1 jeweils geforderten Ausbildung nicht abgedeckt werden.

(6) …

(6) …

(7) Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 3 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

(7) Die Eignungsprüfung kann zu den jeweiligen Terminen der Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst abgelegt werden. Der Prüfungswerber hat spätestens zwei Monate zuvor, den beabsichtigten Prüfungsantritt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich mitzuteilen. Spätestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin ist der Prüfungswerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung zu laden. Der Prüfungswerber hat dem Vorsitzenden des Prüfungssenates vor Beginn der Prüfung den Nachweis der Identität zu erbringen und den Bescheid nach § 109 Abs. 1 vorzulegen. Wurde die Prüfung bestanden, ist dem Prüfungskandidaten ein Zeugnis auszustellen, anderenfalls ist ihm die negative Beurteilung mitzuteilen. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Über den Prüfungsvorgang ist eine Niederschrift abzufassen.

§ 109b. (1) …

§ 109b. (1) …

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

(2) Die in Abs. 1 genannten Dienstleistungen können auf Grund der Berufsqualifikationen nicht eingeschränkt werden, wenn der Dienstleister

           1. …

           1. …

           2. diesen Beruf im Niederlassungsstaat in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens zwei Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsstaat nicht reglementiert ist.

           2. diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.

(3) …

(3) …

(4) Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1 möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben.

(4) Die Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates zu erbringen, sofern eine solche existiert. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates und in der Form zu führen, dass keine Verwechslung mit der jeweiligen Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1 möglich ist. Anderenfalls hat der Dienstleister den Ausbildungsnachweis in der Amtssprache des Niederlassungsstaates anzugeben. Im Falle einer Nachprüfung gemäß Abs. 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß § 109 Abs. 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.

(5) …

(5) …

(6) Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern.

(6) Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, die schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit auf Grund der Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu verhindern. Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Abs. 7 erforderlich ist.

(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen den Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer bei erfolgreicher Absolvierung in weniger als einem Monat erfüllbaren Eignungsprüfung oder einer anderen geeigneten Ausgleichsmaßnahme zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.

(8) Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, soll binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3 erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(8) Die Entscheidung über die Nachprüfung oder die Mitteilung, dass keine solche durchgeführt wird, muss binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Meldung gemäß Abs. 3 erfolgen. Ist innerhalb dieses Zeitraums eine Entscheidung nicht möglich, ist der Grund der Verzögerung dem Dienstleister mitzuteilen. Die Entscheidung hat spätestens binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten zu ergehen. Erfolgt die Mitteilung oder die Entscheidung nicht innerhalb dieser Fristen, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

(9) Der Dienstleister hat den Dienstleistungsempfänger im Fall, dass die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht wird, zu informieren über

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

           5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, und

           5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt,

           6. Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

           6. Einzelheiten des Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht und

 

           7. gegebenenfalls den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, für die partieller Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 gewährt wurde.

Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA‑Staaten.

Z 5 gilt nicht für Staatsangehörige der EFTA‑Staaten.

 

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

 

§ 109c. (1) In Verfahren gemäß § 109 und § 109b können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.

 

(2) Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß § 109 Abs. 5 und § 109b Abs. 8 mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.

§ 117. (1) Zum Zwecke der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende Schule mit einer Schulstufe.

§ 117. (1) Zum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) ….

§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 1 200 Stunden zu umfassen.

§ 119. (1) Der theoretische Unterricht ist durch Übungen und durch praktischen Unterricht zu ergänzen. Das Ausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat in den Pflichtgegenständen mindestens 2 800 Stunden zu umfassen.

(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:

(2) Den Lehrplan hat der Bundesminister für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzusetzen, wobei als Pflichtgegenstände vorzusehen sind:

          a) allgemeinbildende Gegenstände (einschließlich Religion),

           1. allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),

          b) forstliche Fachgegenstände, und zwar: Waldbau, Forstnutzung, Forsttechnik und Baukunde, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb,

           2. die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,

          c) Gesetzeskunde,

 

          d) praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb.

           3. praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.

 

Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.“

 

(3) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.

 

(4) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Aufnahme in die Fachschule

Aufnahme in die Fachschule

§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

          a) die körperliche und geistige Eignung und

           1. die körperliche und geistige Eignung und

          b) das vollendete 16. Lebensjahr.

           2. das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung ist durch die mit Erfolg abgelegte Aufnahmsprüfung nachzuweisen.

 

(3) Das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Aufnahmsprüfung entfällt, wenn der Bewerber

(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss

          a) den erfolgreichen Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule nachweist,

           1. der zweiten Klasse/des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder

          b) mindestens einen Jahrgang einer landwirtschaftlichen Fachschule mit Erfolg besucht hat,

           2. einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder

          c) im Sinne der Bestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes als geprüfter Facharbeiter in der Forstwirtschaft gilt,

           3. einer höherwertigen Ausbildung als der nach lit. a oder b

          d) eine zweijährige Praxiszeit im forstlichen Betriebsdienst unter der Leitung eines Forstorganes nachzuweisen vermag,

als gegeben.

          e) bei der Aufnahmsprüfung für eine höhere Lehranstalt im standardisierten Untersuchungsverfahren die Mindestanforderung für den Besuch einer Fachschule erreicht hat oder

 

           f) eine Ausbildung nachweist, die höherwertiger ist als die unter lit. a bis d angeführten.

 

 

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.

 

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,

 

           1. wenn die Berufsausbildung

 

               a) zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder

 

               b) zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin

 

absolviert wird oder

 

           2. wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.

§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.

§ 122. (1) Die Fachschule ist dem Bundesminister für Bildung und Frauen, soweit es sich jedoch um die Schulerhaltung sowie um Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer handelt, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, unmittelbar unterstellt.

(2) Die Leitung der Fachschule obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muß.

(2) Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (§ 117 Abs. 3 Z 1) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.

(3) Der ständige Lehrkörper besteht aus dem Direktor und den Lehrern. Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet. Für den Lehrforst und die praktischen Übungen ist der Schule Fachpersonal in ausreichender Zahl beizugeben.

§ 179. (1) bis (9) …

§ 179. (1) bis (9) …

 

(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten § 117 Abs. 1 zweiter Satz und § 119 Abs. 1 bis 3 am 1. September 2017 in Kraft.

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:

§ 183b. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt bzw. vollzogen:

           1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9,

           1. Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.9.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. ,

       2. bis 4. …            

       2. bis 4. …