Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2015 wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.“

2. In § 2 Abs. 1a lit. a wird das Wort „Betonrohr-“ durch das Wort „Betonbohr-“ ersetzt.

3. § 13a Abs. 1 Z 7 bis 10 lauten:

         „7. bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;

           8. bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG;

           9. bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG;

         10. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Invalidität (§ 255 ASVG).“

4. § 13a Abs. 1 Z 11 und 12 entfallen.

5. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das fünfte Geschäftsjahr nach der Konstituierung der Verwaltungsorgane. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb dieser Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Unmittelbar nach der Beschlussfassung im Sinne des ersten Satzes ist die Neukonstituierung der Verwaltungsorgane durchzuführen. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.“

6. Nach § 16 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse und der Jahresvoranschläge hat bis zum 30. Juni des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

7. Vor dem letzten Satz des § 21a Abs. 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Berechnung des für Lehrlinge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt.“

8. In § 22 Abs. 5 entfällt nach dem Ausdruck „Erhebungen“ die Wortfolge „zu errechnen“.

9. § 24 wird folgender Satz angefügt:

„Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.“

10. In § 25a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches“.

11. § 27 samt Überschrift lautet:

„Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht

§ 27. (1) Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten die §§ 25 Abs. 2 bis 8, 25a und 28. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach § 25. Bei Postversand wird die Zustellung der Einbeziehungsinformation am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.

(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Abs. 2 erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die § 33a unterliegen, gemäß § 6 BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Abs. 2 zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung erfolgt die Einbeziehung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einbeziehungsinformation zugestellt wird, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.

(5) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2014, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Einbeziehung darf nicht länger als sieben Jahre vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation erfolgen.

(6) Im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.“

12. In § 29 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:

              „c) auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach § 25a BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung.“

13. § 29 Abs. 2 entfällt. Der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung 2.

14. In § 29a wird der Begriff „Bankkonto“ durch den Begriff „Girokonto“ ersetzt und nach der Wortfolge „bekannt zu geben,“ die Wortfolge „über das er verfügungsberechtigt ist und“ eingefügt.

15. § 29a wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bekanntgabe hat unter Nachweis seiner Identität und unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des kontoführenden Bankinstitutes zu erfolgen.“

16. In § 31 Abs. 2 wird der Begriff „zentrale Gewerberegister“ durch „Gewerbeinformationssystem Austria – GISA“ ersetzt.

17. In § 31 Abs. 4 wird das Zitat „Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes“ durch das Zitat „§ 6 SBBG“ ersetzt.

18. § 31a Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Hinsichtlich der in den Meldungen nach § 6 BauKG und § 97 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 BauV enthaltenen Daten sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Arbeitsinspektion jeweils Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 und Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.“

19. § 31a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Betreiber im Sinne des § 50 Abs. 1 DSG 2000 ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse.“

20. In § 31a Abs. 1a wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, sind berechtigt, die in dieser Bestimmung genannten Daten zu Baustellen an die Baustellendatenbank der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten.“

21. Nach § 31a Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Auftraggeber gemäß Abs. 1a, sofern sie die in Abs. 1a genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle dieser Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren

           1. Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;

           2. Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;

           3. Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;

           4. festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.“

22. § 31a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Daten, die gemäß Abs. 1 und 1a zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.“

23. Nach § 33h Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Behauptet der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren, dass seine Meldung nach § 33g inhaltlich unrichtig ist, so obliegt ihm der Beweis dafür. Für den Ersatz der Prozesskosten gilt unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache die Urlaubs- und Abfertigungskasse als vollständig obsiegende Partei.“

24. Der bisherige § 33h Abs. 2a erhält die Bezeichnung „2b“.

25. § 40 wird folgender Abs. 32 angefügt:

„(32) §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1a lit. a, 13a Abs. 1, 15 Abs. 6, 16 Abs. 1, 22 Abs. 5, 25a Abs. 1, 29, 29a, 31 Abs. 2 und 4 sowie 33h Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Amtsdauer der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016. § 24 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. §§ 21a Abs. 3 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 31a tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 33h Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 ist auf Gerichtsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden.“

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

Das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz – BSchEG, BGBl. Nr. 129/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014 wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Punkt nach „Gerüstverleihbetriebe“ durch einen Beistrich ersetzt und der Aufzählung das Wort „Brunnenmeisterbetriebe.“ angefügt.

2. In § 2 lit g wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 2 lit. h entfällt.

3. § 3 Abs. 1 lit. b wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht in Bezug auf Hitze.“

4. § 19 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) §§ 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979

Das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979, BGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) Arbeitnehmer in Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben (§ 2 Abs. 2 lit. a und c BUAG) oder in Mischbetrieben (§ 3 BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG für den Sachbereich für die Abfertigungsregelung unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht. § 13a Abs. 1a und § 13c Abs. 5 letzter Satz BUAG sind sinngemäß anzuwenden.“

2. In Art. VII wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20XX, wird wie folgt geändert:

1. § 97 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Ab 1. Jänner 2019 müssen Meldungen nach Abs. 1, 6 und 7 elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.“

2. § 131 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 97 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 97 Abs. 8 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ab 1. Jänner 2019 muss die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die BUAK elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.“

2. § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft.“