Bundesgesetz, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz 1979, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und das Bauarbeitenkoordinationsgesetz geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMASK

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Durch die verstärkten Baustellenkontrollen erlangt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) vermehrt Kenntnis von Unternehmen, die – manchmal bereits seit vielen Jahren – dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) unterliegen, ihrer Meldepflicht jedoch nicht nachgekommen und daher nicht im System des BUAG erfasst worden sind. Diese werden derzeit nachträglich in das BUAG einbezogen. Die Einbeziehung in das BUAG für weit zurückliegende Zeiten ist mit großem administrativem Aufwand verbunden; meistens haben die Arbeitgeber/innen u.a. bereits Leistungen nach dem allgemeinen Urlaubsrecht erbracht.

Gewerbliche Lehrlinge unterliegen derzeit nicht dem Geltungsbereich des Bauarbeiter-Schlechtwetter-Entschädigungsgesetzes (BSchEG). Jedoch sind auch diese durch Ausfälle im Zusammenhang mit Schlechtwetter betroffen.

Der Berechnung der durch die Arbeitgeber/innen zu entrichtenden Zuschlagsleistungen im Sachbereich Urlaub liegt derzeit für alle Arbeitnehmer/innen – so auch für Lehrlinge – der um 20% erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zugrunde.

 

Ziel(e)

- Schaffung von Rechtssicherheit für die Rechtsunterworfenen im Rahmen der Verwaltungstätigkeit der BUAK

- Ausdehnung der Leistungen der Schlechtwetterentschädigung auf gewerbliche Lehrlinge

- Kostensenkung für Arbeitgeber/innen

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Im Rahmen des Entwurfs soll somit eine nachvollziehbare und praktikable Vorgehensweise für die Einbeziehung von Unternehmen für in der Vergangenheit liegende Beschäftigungszeiten in das BUAG vorgesehen werden. Mit der Einbeziehung in das BUAG sollen die einbezogenen Unternehmen verpflichtet werden, Zuschläge für den Sachbereich der Urlaubsregelung, der Abfertigungsregelung, der Winterfeiertagsregelung sowie der Überbrückungsgeldregelung für die Zuschlagszeiträume ab jenem Zeitpunkt, ab dem sie ins BUAG einbezogen werden sollen (Zeitpunkt der Einbeziehung), zu leisten. Der Zeitpunkt der Einbeziehung ist für die jeweiligen Sachbereiche unterschiedlich geregelt.

Durch den Entwurf sollen gewerbliche Lehrlinge jener Betriebe, die in den Geltungsbereich des BSchEG fallen, ebenfalls vom BSchEG erfasst werden.

Der Berechnung des Urlaubszuschlags für Lehrlinge soll künftig auf Basis einer Sozialpartnereinigung nicht mehr der um 20% erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn, sondern nur der Stundenlohn zu Grunde gelegt werden.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Bei der Einbeziehung in das BUAG wird von ca. 60 Betrieben mit ca. 200 Arbeitnehmer/innen pro Jahr ausgegangen. Das zusätzliche Zuschlagsvolumen wird sich auf ca. 700.000,- € pro Jahr belaufen. Die Regelungen führen aufgrund der einfacheren Vollziehbarkeit zu einer Verringerung des administrativen Aufwandes der BUAK. Für die betroffenen Betriebe ist von keiner Mehrbelastung auszugehen, da für sie auch bisher Nachzahlungsverpflichtungen bestanden.

Von der Einbeziehung in das BSchEG werden ca. 6000 Lehrlinge betroffen sein. Dies entspricht einem Anteil von ca. 5,3% der Arbeitnehmer/innen im Baubereich. Dadurch erhöht sich das Volumen der verrechneten Schlechtwetterentschädigungen um ca. 80.000,- bis 90.000,- € pro Jahr. Für die BUAK ist mit keinem erhöhten administrativen Aufwand zu rechnen, da die Abläufe automatisiert stattfinden.

Im Sachbereich Urlaub wird die Berechnungsbasis für das Urlaubsentgelt für Lehrlinge verringert. Die Zuschläge, die von den Arbeitgeber/innen zu entrichten sind, werden sich dadurch um ca. 5 Mio. € pro Jahr verringern. Dadurch wird auch der Anspruch der Lehrlinge in minimalem Ausmaß sinken. Für die BUAK bedeutet das Mindereinnahmen von ca. 100.000,- €. pro Jahr an Verwaltungskosten. Die technische Umsetzung erzeugt keinen besonderen Aufwand für die BUAK.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union. Die vorgesehenen Regelungen fallen überwiegend nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts, erfolgen jedoch in Konformität mit den auf Unionsebene vorgegebenen Rahmenbedingungen.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 882718740).