Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes

Abschnitt I

Abschnitt I

Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen) gemäß § 2 beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

§ 2. (1) …

§ 2. (1) …

§ 2. (1a) …

§ 2. (1a) …

                a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und ‑ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonrohr- und ‑schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

                a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe, Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und ‑ver-legerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes, RGBl. Nr. 193/1893, Erdbewegungsbetriebe (Deichgräberbetriebe), Erdbaubetriebe, Betonbohr- und ‑schneidebetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe, Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe, Betriebe für Meliorationsarbeiten, Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe, Kaminausschleiferbetriebe, Betriebe für die Beschichtung von Fassaden zum Zwecke der Wärmeisolierung (ausgenommen Betriebe der Maler und Anstreicher);

               b) und c) …

               b) und c) …


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt III

Abschnitt III

Abfertigungsbestimmungen

Abfertigungsbestimmungen

§ 13a. (1) …

§ 13a. (1) …

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

           7. bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

           7. bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;

           8. bei Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung;

           8. bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG;

           9. bei Inanspruchnahme einer Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 2 Allgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004;

           9. bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG;

         10. bei Inanspruchnahme einer Alterspension nach § 4 Abs. 3 APG;

        10. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Invalidität (§ 255 ASVG).

         11. bei Feststellung einer voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernden Invalidität durch den Versicherungsträger gemäß § 367 Abs. 4 ASVG;

 

         12. im Fall der Arbeitsverhinderung gemäß § 2 EFZG nach Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung und nach Beendigung des Krankengeldanspruches gemäß § 138 ASVG während eines anhängigen Leistungsstreitverfahrens gemäß § 354 ASVG über Invalidität (§ 255 ASVG).

 

(1a) bis (5) …

(1a) bis (5) …

Abschnitt IV

Abschnitt IV

Organisation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Organisation der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

Zusammensetzung der Verwaltungsorgane

Zusammensetzung der Verwaltungsorgane

§ 15. (1) bis (5) …

§ 15. (1) bis (5) …

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.

(6) Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das fünfte Geschäftsjahr nach der Konstituierung der Verwaltungsorgane. Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb dieser Amtsdauer entsendet werden, endet mit deren Ablauf. Unmittelbar nach der Beschlussfassung im Sinne des ersten Satzes ist die Neukonstituierung der Verwaltungsorgane durchzuführen. Die Mitglieder des Vorstandes haben über die allgemeine Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.

(7) …

(7) …

Aufgaben der Verwaltungsorgane

Aufgaben der Verwaltungsorgane

§ 16. (1) Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Dem Ausschuss ist überdies die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20) vorbehalten, ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.

§ 16. (1) Dem Ausschuss vorbehalten sind die Beschlussfassung der Jahresvoranschläge und der Rechnungsabschlüsse für die einzelnen Sachbereiche sowie die Beschlussfassung der Geschäftsordnung. Die Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse und der Jahresvoranschläge hat bis zum 30. Juni des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Dem Ausschuss ist überdies die Aufteilung und die Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20) vorbehalten, ferner die Beschlussfassung der Dienst- und Besoldungsordnung der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie die Bestellung der Direktoren. Er hat über die Einrichtung von Organisationseinheiten auf regionaler Ebene zu entscheiden. Von grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung ist der Ausschuss vom Vorstand in Kenntnis zu setzen.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

Zuschlagsentrichtung

Zuschlagsentrichtung

§ 21a. (1) und (2) …

§ 21a. (1) und (2) …

(3) …

(3) …

           1. und 2. …

           1. und 2. …


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes, gilt der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis.

erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Für die Berechnung des für Lehrlinge für den Sachbereich der Urlaubsregelung zu leistenden Zuschlags ist der kollektivvertragliche Stundenlohn zu Grunde zu legen, der sich für den einzelnen Lehrling auf Grund der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes, gilt der vereinbarte Stundenlohn als Berechnungsbasis.

(4) bis (9) …

(4) bis (9) …

Abschnitt V

Abschnitt V

Verfahrensvorschriften

Verfahrensvorschriften

Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistungen

Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistungen

§ 22. (1) bis (4) …

§ 22. (1) bis (4) …

(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für den Zuschlagszeitraum die Zuschlagsleistungen auf Grund der Meldung des Arbeitgebers oder, wenn sich auf Grund eigener Erhebungen (§ 23d) anderes ergibt, auf Grund dieser Erhebungen zu errechnen zu errechnen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistungen des Arbeitgebers unter Zugrundelegung der letzten erstatteten Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen errechnen.

(5) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat für den Zuschlagszeitraum die Zuschlagsleistungen auf Grund der Meldung des Arbeitgebers oder, wenn sich auf Grund eigener Erhebungen (§ 23d) anderes ergibt, auf Grund dieser Erhebungen zu errechnen. Bei Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistungen des Arbeitgebers unter Zugrundelegung der letzten erstatteten Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen errechnen.

(6) …

(6) …

Arbeitnehmerinformation

Arbeitnehmerinformation

§ 24.

§ 24.

           1. bis 5. …

           1. bis 5. …

 

Stimmt der Arbeitnehmer zu, hat die Arbeitnehmerinformation auf elektronischem Weg zu erfolgen.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Entrichtung der Zuschlagsleistung

Entrichtung der Zuschlagsleistung

§ 25a. (1) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach § 25 des Handelsgesetzbuches für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Leistet der Betriebsnachfolger der Aufforderung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Rückstand seines Vorgängers binnen 14 Tagen zu bezahlen, nicht Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen Rückstandsausweis auszufertigen. § 25 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.

§ 25a. (1) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Zuschläge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach § 1409 ABGB unter Bedachtnahme auf § 1409a ABGB für die Zeit von höchstens zwölf Monaten vom Tag des Erwerbes zurückgerechnet. Im Fall einer Anfrage bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse haftet er jedoch nur mit dem Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden ist. Leistet der Betriebsnachfolger der Aufforderung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, den Rückstand seines Vorgängers binnen 14 Tagen zu bezahlen, nicht Folge, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen Rückstandsausweis auszufertigen. § 25 Abs. 3 bis 8 gilt sinngemäß.

 

Einbeziehung ins System der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Nichteinhaltung der Meldepflicht

 

§ 27. (1) Verletzt der Arbeitgeber die Meldepflicht nach § 22 mindestens drei Zuschlagszeiträume hindurch, erfolgt die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Der Arbeitgeber ist zur Entrichtung der Zuschlagsleistungen gemäß §§ 13k, 13o und 21a ab dem Zeitpunkt der Einbeziehung verpflichtet. Im Übrigen gelten die §§ 25 Abs. 2 bis 8, 25a und 28. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitgeber schriftlich über die einzubeziehenden Arbeitnehmer, deren Beschäftigungszeiten sowie den Zeitpunkt der Einbeziehung zu informieren (Einbeziehungsinformation). Ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation an den Arbeitgeber (Erfassungszeitpunkt) richtet sich die Verpflichtung zur Zuschlagsleistung nach § 25. Bei Postversand wird die Zustellung der Einbeziehungsinformation am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

(2) Für den Sachbereich der Urlaubsregelung erfolgt die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit dem dem Erfassungszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahr (Einbeziehungszeitpunkt), sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Binnen vier Wochen ab Zustellung der Einbeziehungsinformation kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer tatsächlich geleistetes Urlaubsentgelt sowie Urlaubszuschuss für den im Zeitraum ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt gebührenden Urlaub durch Vorlage entsprechender Unterlagen der Urlaubs- und Abfertigungskasse nachweisen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann bereits in der Einbeziehungsinformation die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die nachgewiesenen Leistungen auf die offenen Zuschläge anzurechnen, sofern der Nachweis in der im zweiten Satz genannten Frist erfolgt. Bei der Berechnung der anzurechnenden Leistungen und der zu leistenden Zuschläge sind die Zuschläge gemäß § 21a Abs. 2 zweiter Satz und die Nebenleistungen zu berücksichtigen. Die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse errechneten Zuschläge sind dem Arbeitgeber vorzuschreiben und sofort fällig. Das tatsächlich geleistete Urlaubsentgelt und der Urlaubszuschuss sind auf den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers und dessen Urlaubsanwartschaften anzurechnen. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat den Arbeitnehmer schriftlich über den gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse bestehenden Urlaubsanspruch und die Urlaubsanwartschaften zu informieren.

 

(3) Für den Sachbereich der Abfertigungsregelung erfolgt die Einbeziehung gemäß Abs. 2 erster Satz. Für Arbeitnehmer, die Abschnitt III unterliegen, gilt § 13b Abs. 7. Beiträge, die der Arbeitgeber von Arbeitnehmern, die § 33a unterliegen, gemäß § 6 BMSVG in die Betriebliche Vorsorgekasse ab dem Einbeziehungszeitpunkt bis zum Erfassungszeitpunkt tatsächlich geleistet hat, sind auf die ausstehenden Zuschläge anzurechnen. Abs. 2 zweiter bis siebenter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

(4) Für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung erfolgt die Einbeziehung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einbeziehungsinformation zugestellt wird, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

(5) Für den Sachbereich des Überbrückungsgeldes erfolgt die Einbeziehung mit 1. Jänner 2014, sofern das Arbeitsverhältnis bereits begründet war, sonst mit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Die Einbeziehung darf nicht länger als sieben Jahre vor dem Zeitpunkt der Zustellung der Einbeziehungsinformation erfolgen.

 

(6) Im selben Arbeitsverhältnis zurückgelegte (Vor)dienstzeiten sind für die Ermittlung der Höhe des Urlaubsanspruchs gemäß § 4 Abs. 1 anzurechnen. Der vom Arbeitgeber für vor dem Einbeziehungszeitpunkt zurückgelegte (Vor)dienstzeiten zu entrichtende Zuschlag ist durch Vorstandsbeschluss festzusetzen. § 4a ist nicht anzuwenden.

Verjährung

Verjährung

§ 29. (1) …

§ 29. (1) …

                a) und b);

                a) und b);

 

               c) auf Einforderung festgestellter Haftungsbeträge nach § 25a BUAG verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Feststellung der Haftung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse. Innerhalb dieser Frist kann mit Forderungen, die dem Haftenden gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zustehen, unabhängig davon aufgerechnet werden, wann diese entstanden sind; § 12a Abs. 2 und § 19 Abs. 1 IO finden keine Anwendung.

(2) Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß § 22 Abs. 1 erstattet, so verjährt das Recht der Urlaubs- und Abfertigungskasse binnen sieben Jahren, gerechnet vom Ende des Zuschlagszeitraumes.

 

(3) Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

(2) Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber hiervon in Kenntnis gesetzt wird.

Bankkonten

Bankkonten

§ 29a. Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Bankkonto bekannt zu geben, auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind.

§ 29a. Der Arbeitnehmer hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse ein Girokonto bekannt zu geben, über das er verfügungsberechtigt ist und auf das Auszahlungen der Urlaubs- und Abfertigungskasse zur Befriedigung der Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu tätigen sind. Diese Bekanntgabe hat unter Nachweis seiner Identität und unter Beifügung einer entsprechenden Bestätigung des kontoführenden Bankinstitutes zu erfolgen.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Abschnitt VI

Abschnitt VI

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

Zusammenarbeit

Zusammenarbeit

§ 31. (1) und (1a) …

§ 31. (1) und (1a) …

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das zentrale Gewerberegister zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen, erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

(2) Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Firmenbuch, in das automationsunterstützt geführte Grundbuch und in das Gewerbeinformationssystem Austria – GISA zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen, der Feststellung der Zuschlagspflicht und zur Einbringung von Zuschlägen, erforderlich ist. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Grundbuch umfasst auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis. Die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Firmenbuch umfasst auch die bundesweite Suche nach in Zusammenhang mit den Rechtsträgern gespeicherten Personen.

(3) …

(3) …

(4) Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach Artikel III des Sozialbetrugsgesetzes sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zwecke der Beitragsprüfung sowie dem Arbeitsmarktservice zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zu.

(4) Die Finanzstraf- und Abgabenbehörden sind für Zwecke der Erhebungen nach § 6 SBBG sowie nach § 7b AVRAG berechtigt, in die Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse Einsicht zu nehmen und dabei folgende Daten abzufragen: Betriebsdaten (Firmenname und –adresse, Firmenbuchnummer) sowie die Daten der bei einem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer über Beschäftigungsverhältnisse (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, ausgeübte Tätigkeit, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort), Entrichtung der Zuschläge nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch der IEF-Service GmbH zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens eines gesicherten Anspruchs im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 zu. Diese Einsichts- und Abfrageberechtigung kommt auch den zuständigen Krankenversicherungsträgern zum Zwecke der Beitragsprüfung sowie dem Arbeitsmarktservice zum Zwecke der Beurteilung des Vorliegens von Ansprüchen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 zu.

Baustellendatenbank

Baustellendatenbank

§ 31a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der Baustellendatenbank sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Arbeitsinspektion gemeinsamer Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.

§ 31a. (1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Kontrolle von Baustellen eine Baustellendatenbank zu errichten. Zu diesem Zweck ist sie berechtigt, die in den Meldungen nach § 6 des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG), BGBl. I Nr. 37/1999, und des § 97 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 33/2012, enthaltenen Daten sowie die bei Baustellenkontrollen erhobenen Daten zu verarbeiten. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zur Erstattung der Meldung eine Webanwendung zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich der in den Meldungen nach § 6 BauKG und § 97 Abs. 1 ASchG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 bis 4 und 6 BauV enthaltenen Daten sind die Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Arbeitsinspektion jeweils Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 und Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999. Betreiber im Sinne des § 50 Abs. 1 DSG 2000 ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse.

(1a) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, alle nach dem Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, in der Baustellendatenbank zu erfassenden Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst

(1a) Auftraggeber im Sinne des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, sind berechtigt, die in dieser Bestimmung genannten Daten zu Baustellen an die Baustellendatenbank der Urlaubs- und Abfertigungskasse zu melden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, diese Daten zu verarbeiten. Diese Ermächtigung umfasst

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse gilt für die in Z 1 bis 4 genannten Daten als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse gilt für die in Z 1 bis 4 genannten Daten als Auftraggeber gemäß § 4 Z 4 DSG 2000.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

(1b) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, Auftraggeber gemäß Abs. 1a, sofern sie die in Abs. 1a genannten Daten gemeldet haben, über folgende Ergebnisse der Kontrolle dieser Baustellen auf elektronischem Weg zu informieren

 

           1. Zeitpunkt und Ort der Baustellenkontrolle sowie Name des Erhebers der Urlaubs- und Abfertigungskasse;

 

           2. Name und Anschrift des kontrollierten Unternehmens, festgestellte Werkleistung, festgestellter Zeitraum der Werkerbringung, festgestellter Auftraggeber der Werkleistung, festgestellte Auftragssumme und festgestellte Subvergabe;

 

           3. Name, Geburtsdatum und Tätigkeit der angetroffenen Arbeitnehmer, Zeitraum der Tätigkeitsverrichtung auf der Baustelle und konkrete Arbeitszeit auf der Baustelle;

 

           4. festgestellter Verdacht auf Unterentlohnung.

(2) …

 

 

(3) Daten, die gemäß Abs. 1 und 1a zu einer Baustelle erfasst wurden, sind mit Ablauf des siebenten Kalenderjahres nach der letzten Meldung oder der letzten Änderung der Meldung zu löschen.

Abschnitt VIb

Abschnitt VIb

Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Sonderbestimmungen für den Urlaub bei Entsendung

Entrichtung der Zuschläge

Entrichtung der Zuschläge

 

 

§ 33h. (1) und (2) …

§ 33h. (1) und (2) …

 

(2a) Behauptet der Arbeitgeber im Gerichtsverfahren, dass seine Meldung nach § 33g inhaltlich unrichtig ist, so obliegt ihm der Beweis dafür. Für den Ersatz der Prozesskosten gilt unabhängig von der Entscheidung in der Hauptsache die Urlaubs- und Abfertigungskasse als vollständig obsiegende Partei.

(2a) Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach § 22 Abs. 5 zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.

(2b) Hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse die Zuschlagsleistung wegen der Nichteinhaltung der Meldepflicht auf Grund eigener Ermittlungen nach § 22 Abs. 5 zweiter Satz errechnet, so schuldet der Arbeitgeber die so errechneten Zuschläge.

Abschnitt VII

Abschnitt VII

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Wirksamkeitsbeginn

Wirksamkeitsbeginn

§ 40. (1) bis (31) …

§ 40. (1) bis (31) …

 

(32) §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1a lit. a, 13a Abs. 1, 15 Abs. 6, 16 Abs. 1, 22 Abs. 5, 25a Abs. 1, 29, 29a, 31 Abs. 2 und 4 sowie 33h Abs. 2a und 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufende Amtsdauer der Verwaltungsorgane endet mit der Beschlussfassung über die Rechnungsabschlüsse für das Geschäftsjahr 2016. § 24 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. §§ 21a Abs. 3 und 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 31a tritt mit 1. April 2017 in Kraft. § 33h Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 ist auf Gerichtsverfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet werden.

Artikel 2

Änderung des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes

Geltungsbereich

Geltungsbereich

§ 1. (1) …

§ 1. (1) …

             - Hoch-     und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,

             - Hoch- und Tiefbaubetriebe einschließlich der Schachtbaubetriebe sowie Eisenbiegerbetriebe,

             - Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,

             - Straßenbaubetriebe einschließlich des Güterwegebaues,

             - Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,

             - Brückenbaubetriebe mit Ausnahme der Stahlbrückenbaubetriebe,

             - Bahnoberbaubetriebe,

             - Bahnoberbaubetriebe,

             - Erdbaubetriebe,

             - Erdbaubetriebe,

             - Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

             - Gewässerbau-, Wildbachverbauungs- und Lawinenschutzbaubetriebe,

             - Feuerungstechnische Baubetriebe,

             - Feuerungstechnische Baubetriebe,

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

             - Demolierungsbetriebe,

             - Demolierungsbetriebe,

             - Zimmereibetriebe,

             - Zimmereibetriebe,

             - Gipserbetriebe,

             - Gipserbetriebe,

             - Dachdeckerbetriebe,

             - Dachdeckerbetriebe,

             - Pflastererbetriebe,

             - Pflastererbetriebe,

             - Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe.

             - Gerüstaufbau- und Gerüstverleihbetriebe,

 

             - Brunnenmeisterbetriebe

§ 2.

§ 2.

                a) bis f) …

                a) bis f) …

               g) die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung;

               g) die bei Eigenregiearbeiten öffentlich-rechtlicher Körperschaften (§ 1 Abs. 3) beschäftigt werden, wenn für sie auf Grund einer anderen gesetzlichen Vorschrift, einer dienstrechtlichen Regelung (Dienstordnung und dergleichen) oder eines Kollektivvertrages eine Schlechtwetterregelung besteht, die nicht ungünstiger ist als die in diesem Bundesgesetz vorgesehene Regelung.

               h) die in einem Lehrverhältnis stehen.

 

Schlechtwetter

Schlechtwetter

§ 3. (1) …

§ 3. (1) …

                a) …

                a) …

               b) die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, daß die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.

               b) die Folgewirkungen dieser arbeitsbehindernden atmosphärischen Einwirkungen die Arbeit so erschweren, daß die Aufnahme und Fortsetzung der Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Dies gilt nicht in Bezug auf Hitze.

(2) …

(2) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 19. (1) bis (10) …

§ 19. (1) bis (10) …

 

(11) §§ 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 3

Änderung des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes 1979

Artikel I

Artikel I

Abfertigung für Arbeiter

Abfertigung für Arbeiter

Abfertigung

Abfertigung

§ 2. (1) und (2) …

§ 2. (1) bis (2) …

(3) Arbeitnehmer in Personalbereitstellungsbetrieben (§ 2 Abs. 2 lit. a und c BUAG) oder in Mischbetrieben (§ 3 BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG für den Sachbereich für die Abfertigungsregelung unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht.

(3) Arbeitnehmer in Arbeitskräfteüberlassungsbetrieben (§ 2 Abs. 2 lit. a und c BUAG) oder in Mischbetrieben (§ 3 BUAG), die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu Beschäftigungen herangezogen werden, die abwechselnd dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes und dem des BUAG für den Sachbereich für die Abfertigungsregelung unterliegen, haben unbeschadet der Häufigkeit des Wechsels und der Dauer der Beschäftigungen nach ununterbrochener dreijähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses bei dessen Auflösung Anspruch auf Abfertigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Dem Arbeitnehmer gebührt von der unter Berücksichtigung der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zustehenden Abfertigung der Anteil, der dem Verhältnis der im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zurückgelegten Beschäftigungszeiten zur Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses entspricht. § 13a Abs. 1a und § 13c Abs. 5 letzter Satz BUAG sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel VII

Artikel VII

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) bis (2c) …

(1) bis (2c) …

 

(2d) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 4

Änderung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes

8. Abschnitt

8. Abschnitt

Behörden und Verfahren

Behörden und Verfahren

Meldung von Bauarbeiten

Meldung von Bauarbeiten

§ 97. (1) bis (7) …

§ 97. (1) bis (7) …

§ 97. (8) Meldungen nach Abs. 1, 6 und 7 können auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.

§ 97. (8) Meldungen nach Abs. 1, 6 und 7 können auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden. Ab 1. Jänner 2019 müssen Meldungen nach Abs. 1, 6 und 7 elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.

10. Abschnitt

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

§ 131. (1) bis (15) …

§ 131. (1) bis (15) …

 

(16) § 97 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 97 Abs. 8 erster Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft.

Artikel 5

Änderung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes

4. Abschnitt

4. Abschnitt

Organisation der Arbeitsinspektion

Organisation der Arbeitsinspektion

Vorankündigung

Vorankündigung

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 6. (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die BUAK (§ 14 BUAG) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die BUAK kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.

§ 6. (2) Die Vorankündigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten an das zuständige Arbeitsinspektorat zu übermitteln. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren oder bei kurzfristig zu erledigenden Arbeiten, ist die Vorankündigung spätestens am Tag des Arbeitsbeginnes zu übermitteln. Zum Zweck der Kontrolle von Baustellen ist die Vorankündigung auch an die BUAK (§ 14 BUAG) zu übermitteln. Die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die BUAK kann auch elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden. Ab 1. Jänner 2019 muss die Vorankündigung an das Arbeitsinspektorat und an die BUAK elektronisch mittels Webanwendung vorgenommen werden.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 11. (1) bis (6) …

§ 11. (1) bis (6) …

 

(7) § 6 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 6 Abs. 2 vorletzter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 außer Kraft.