Entwurf
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990 und das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG) geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 2 Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990
Artikel 3 Änderung des Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (EU-JZG)
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1. In § 20a Abs. 4 wird die Wendung „§§ 26 und 27“ durch die Wendung „§§ 25a, 26 und 27“ ersetzt, der letzte Satz entfällt.
2. In § 25 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.
3. § 25 Abs. 6 entfällt.
4. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:
„Abtretung
§ 25a. (1) Eine Staatsanwaltschaft, die sich für unzuständig erachtet, hat die keinen Aufschub duldenden Anordnungen zu treffen und sodann das Ermittlungsverfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft abzutreten.
(2) Eine unzuständige Staatsanwaltschaft hat bei ihr einlangende Anzeigen, Berichte und Rechtshilfeersuchen an die zuständige weiterzuleiten.“
5. § 37 Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Anklage rechtswirksam wird, ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten oder an derselben strafbaren Handlung beteiligte Personen (§ 12 StGB) anhängig ist, sind die Verfahren zu verbinden; die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich auch in diesem Fall nach den vorstehenden Absätzen mit der Maßgabe, dass das Verfahren im Fall des Abs. 2 zweiter Satz dem Gericht zukommt, bei dem die Anklage zuerst rechtswirksam geworden ist.“
6. In § 39 Abs. 1a wird das Wort „geführten“ durch das Wort „geführt“ ersetzt.
7. In § 59 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Wird ein Beschuldigter, der noch keinen Verteidiger hat, festgenommen oder zur sofortigen Vernehmung vorgeführt (§ 153 Abs. 3), so ist ihm vor seiner Vernehmung zu ermöglichen, einen Verteidiger zu verständigen, beizuziehen und zu bevollmächtigen, es sei denn, der Beschuldigte erklärt ausdrücklich, auf diese Beiziehung während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei (§ 50 Abs. 3) zu verzichten. Das Gericht hat den Beschuldigten nach seiner Einlieferung in die Justizanstalt über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs dieses Verzichts zu informieren und ihm im Fall des Widerrufs die Verständigung und Beiziehung eines Verteidigers zu ermöglichen.“
8. In § 59 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. Die Rechtsanwaltskammern haben Listen der Verteidiger, die sich zur Übernahme solcher Verteidigungen in Bereitschaft bereit erklärt haben, zu führen und deren jederzeitige Erreichbarkeit sicherzustellen. Der Bundesminister für Justiz ist ermächtigt, den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vertraglich mit der Einrichtung eines solchen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes zu beauftragen.“
9. In § 174 Abs. 1 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Dem Verteidiger ist die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Vernehmung einzuräumen.“
10. In § 175 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„§§ 233 bis 237 gelten in diesem Fall sinngemäß.“
11. In § 189 Abs. 1 wird im ersten Satz nach dem Wort „schriftlich“ die Wendung „und telefonisch“ eingefügt.
12. § 198 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. die Tat nicht den Tod eines Menschen zur Folge gehabt hat, es sei denn, dass ein Angehöriger des Beschuldigten fahrlässig getötet worden ist und eine Bestrafung im Hinblick auf die durch den Tod des Angehörigen beim Beschuldigten verursachte schwere psychische Belastung nicht geboten erscheint.“
13. In § 209a Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach der Wendung „sein Wissen über“ das Wort „neue“ eingefügt, die Wendung „die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und“ entfällt.
14. In § 209a Abs. 1 Z 1 wird nach der Wendung „der WKStA (§§ 20a und 20b) unterliegenden Straftat“ die Wendung „eines Dritten“ eingefügt, das Wort „entscheidend“ entfällt.
15. In § 209a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „keinen Beitrag zur Verurteilung des Täters“ durch die Wendung „keinen wesentlichen Beitrag zur Aufklärung einer in Abs. 1 Z 1 genannten Straftat“ ersetzt.
16. In § 209b Abs. 1 wird nach der Wendung „Vorgehen der Bundeswettbewerbsbehörde nach § 11 Abs. 3“ die Wendung „und Abs. 4“ eingefügt.
17. In § 212 wird in Z 6 das Wort „oder“ durch einen Beistrich und in Z 7 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Z 7 folgende Z 8 eingefügt:
„8. die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht nachträglich gemäß § 205 Abs. 2 oder nach § 38 Abs. 1 oder 1a SMG fortgesetzt hat.“
18. In § 215 Abs. 3 und in § 485 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wendung „§ 212 Z 3 und 4“ durch die Wendung „§ 212 Z 3, 4 und 8“ ersetzt.
19. In § 287 Abs. 1 wird folgender letzter Satz angefügt:
„§§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.“
20. In § 294 Abs. 5 wird folgender letzter Satz angefügt:
„§§ 233 bis 237 gelten sinngemäß.“
21. § 381 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die Kosten der Vollstreckung des Strafurteiles einschließlich der Kosten der Überstellung von Strafgefangenen in den in- oder ausländischen Strafvollzug, ausgenommen die Kosten des Vollzuges einer Freiheitsstrafe;“
22. In § 471 wird vor der Zitierung „286 Abs. 1“ die Wendung „233 bis 237“ eingefügt.
23. In § 514 entfällt im Abs. 12 die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wieder außer Kraft“, nach dem Abs. 31 werden folgende Abs. 32 und 33 angefügt:
„(32) §§ 20a Abs. 4, 25 Abs. 3 und 6, 25a, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1a, 59 Abs. 1, 174 Abs. 1, 175 Abs. 5, 189 Abs. 1, 198 Abs. 2 Z 3, 209a Abs. 1 und 4, 209b Abs. 1, 212, 215 Abs. 3, 287 Abs. 1, 294 Abs. 5, 381 Abs. 1 Z 6, 471 und 485 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. August 2016 in Kraft. §§ 212, 215 Abs. 3 und 485 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx sind auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten Anklage eingebracht wurde. § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx ist auf Verfahren anzuwenden, in denen nach dem Inkrafttreten eine Anklage rechtswirksam wird, die eine Verfahrensverbindung nach dieser Bestimmung erfordert.
(33) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. November 2016 in Kraft.“
24. In § 516a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 59 Abs. 1 und 4 und 174 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. xxx/xxxx dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 06. 11.2013 S 1.“
Artikel 2
Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990 – GSchG
Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2014, wird wie folgt geändert:
25. § 2 Z 4 lautet wie folgt:
„4. gegen die ein Strafverfahren als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 2 StPO) oder Angeklagte (§ 48 Abs. 1 Z 3 StPO) wegen des Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Handlung anhängig ist, die von Amts wegen zu verfolgen und mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist.“
26. In § 20 wird nach dem Abs. 1c folgender Abs. 1d angefügt:
„(1d) § 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des ARHG
Das Bundesgesetz vom 4. Dezember 1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz – ARHG), BGBl. Nr. 529/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:
In § 29 Abs. 3 entfallen im zweiten Satz die Worte „und sich zuvor mit einem Verteidiger zu verständigen“; am Ende wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Person festgenommen und hat sie noch keinen Verteidiger, so ist nach § 59 StPO vorzugehen.“
Artikel 4
Änderung des EU-JZG
Das Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 107/2014, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 30 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 30a Recht auf einen Verteidiger“
2. In § 16a werden in Z 3 die Worte „im Fall der Verhängung der Übergabehaft“ durch das Wort „Festnahme“ ersetzt, der Punkt am Ende von Z 4 wird durch einen Strichpunkt ersetzt, und es wird folgende Z 5 angefügt:
„5. das Recht, im Ausstellungsstaat durch einen Verteidiger vertreten zu werden, dessen Aufgabe darin besteht, den inländischen Verteidiger durch Information und Beratung zu unterstützen.“
3. Der bisherige Inhalt von § 16a enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Staatsanwaltschaft hat die ausstellende Justizbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn die betroffene Person von dem in § 16a Abs. 1 Z 5 erwähnten Recht Gebrauch machen will und im Ausstellungsstaat noch nicht durch einen Verteidiger vertreten ist.“
4. Nach § 21 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Fristen nach Abs. 1 und 2 werden durch das in § 16a Abs. 1 Z 5 erwähnte Recht der betroffenen Person nicht berührt.“
5. Nach § 30 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:
„Recht auf einen Verteidiger
§ 30a. (1) Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.
(2) Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit diese der betroffenen Person eine Liste in Betracht kommender Verteidiger übermittelt.“
6. Der bisherige Inhalt von § 141 enthält die Absatzbezeichnung „(1)“, und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2a und § 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. L 2013/294, 1.“
7. In § 140 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 16a Abs. 1 Z 3 und 5 sowie Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2a und 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2016 treten mit 1. November 2016 in Kraft.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 3 dieses Bundesgesetzes tritt am 1. November 2016 in Kraft.