Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundeskanzleramt

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2017

 

Vorblatt

Problemanalyse

Ab dem Inkrafttreten der Aufhebung des § 40 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wird Verfahrenshilfe im Verfahren nach dem VwGVG nicht mehr bewilligt werden können.

Ziel(e)

Schaffung einer Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren nach dem VwGVG.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Neuregelung der Verfahrenshilfe im Verfahren nach dem VwGVG.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Das Ressort Bundeskanzleramt als Garant und Weiterentwickler der Rechtsstaatlichkeit. Angestrebte Wirkung: hoher Nutzen der Rechtsberatung und -vertretung, der Legistik sowie der Dokumentation des Rechts; standardisierte und qualitätsgesicherte Abläufe in Verfahren der Datenschutzbehörde und in Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; verbesserter Zugang zum Gleichbehandlungsrecht“ der Untergliederung 10 Bundeskanzleramt im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

Mit dem Entwurf soll die Verfahrenshilfe im Verfahren nach dem VwGVG (also im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte) neu geregelt werden. Da das VwGVG in § 40 schon jetzt die Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe (im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen) vorsieht und an dieser Möglichkeit festgehalten werden soll, liegt diesbezüglich eine sog. „formale Neuerlassung“ vor, die bei der wirkungsorientierten Folgenabschätzung außer Betracht zu bleiben hat. Die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bezieht sich daher auf die Ausdehnung der Möglichkeit der Bewilligung der Verfahrenshilfe auf sonstige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.

Da in anderen Verfahren als im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen Verfahrenshilfe nach dem VwGVG derzeit nicht bewilligt werden kann, können die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens nur auf Grund eines Vergleichs mit den finanziellen Auswirkungen der Beigabe von Verfahrenshilfeverteidigern im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen geschätzt werden. Ein solcher Vergleich liegt auch deshalb nahe, weil die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe in diesen Verfahren den Voraussetzungen der Bewilligung der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers im Verwaltungsstrafverfahren im Wesentlichen entsprechen.

Das Verhältnis zwischen der Anzahl der Verfahren in Verwaltungsstrafsachen und der Anzahl der sonstigen Verfahren der Verwaltungsgerichte unterliegt allerdings gewissen Schwankungen: Während etwa im Jahr 2014 lediglich rund 34% der beim Landesverwaltungsgericht Steiermark eingegangenen Beschwerden Verwaltungsstrafsachen betrafen (Arbeitsrecht ausgenommen), betrafen im Jahr 2015 rund 68% der beim Landesverwaltungsgericht Vorarlberg eingegangenen Beschwerden Verwaltungsstrafsachen. Am Beispiel ausgewählter Verwaltungsgerichte beträgt der Anteil der Verfahren in Verwaltungsstrafsachen: Niederösterreich 2014: rund 65%; Tirol 2014: rund 53%; Tirol 2015: rund 62%; Vorarlberg 2014: rund 60%; Wien 2014: rund 48%.

Im Hinblick auf diese Schwankungen und die Unsicherheit der Prognose, in welchem Ausmaß Verfahrenshilfe in den sonstigen Verfahren in Anspruch genommen werden wird, wird von der vereinfachenden Annahme ausgegangen, dass sich die Anzahl der jährlichen Bestellungen von Rechtsanwälten zu Verfahrenshelfern insgesamt ungefähr verdoppeln wird. Die Einführung der Verfahrenshilfe in den sonstigen Verfahren wird demnach ungefähr dieselben finanziellen Auswirkungen haben wie die Verfahrenshilfe im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen derzeit.

§ 1 der Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV, BGBl. II Nr. 61/2016, sieht derzeit eine Pauschalvergütung in der Höhe von 31 000 Euro jährlich vor. Unter Zugrundelegung der vereinfachenden Annahme, dass die Kosten der Vertretung im Verfahren in Verwaltungsstrafsachen jenen der Vertretung in den sonstigen Verfahren ungefähr entsprechen, ist von zusätzlichen finanziellen Aufwendungen in der Höhe von ungefähr 31 000 Euro jährlich auszugehen.

Der Aufwand soll von jenem Rechtsträger zu tragen sein, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. Die dem Bund entstehenden Mehraufwendungen können voraussichtlich aus den Voranschlagsansätzen des jeweiligen Bundesministeriums bedeckt werden.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen insoweit in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, als sich die Notwendigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch aus Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ergeben kann.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Gemäß Art. 136 Abs. 2 B-VG wird das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt. Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung solcher Gesetzesvorhaben mitzuwirken.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1702646707).