Entwurf

Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung – VPDG-DV)

Aufgrund des § 6 Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation, BGBl. I Nr. XXX/2016, wird verordnet:

Stammdokumentation

Inhalt der Stammdokumentation

§ 1. (1) Die Stammdokumentation hat folgende fünf Teilbereiche abzudecken:

           1. Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe,

           2. Beschreibung der Geschäftstätigkeit,

           3. Dokumentation der immateriellen Werte,

           4. Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten,

           5. Dokumentation der Finanzanlage- und Steuerpositionen.

(2) Die Stammdokumentation enthält grundsätzlich die Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes. Ungeachtet dessen ist eine Dokumentation gegliedert nach einzelnen Geschäftsbereichen dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, z.B. weil die multinationale Unternehmensgruppe so aufgebaut ist, dass manche größere Geschäftsbereiche weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftsbereiche erst vor kurzem erworben wurden. Im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen ist darauf zu achten, dass die zentralisierten Konzernfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschiedenen Geschäftsbereichen in der Stammdokumentation richtig beschrieben sind. Auch im Fall einer Präsentation nach Geschäftsbereichen soll in jedem Staat oder Gebiet die gesamte Stammdokumentation mit allen Geschäftsbereichen zur Verfügung stehen.

(3) Die Anforderungen der Stammdokumentation sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.

Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe

§ 2. Der „Organisationsaufbau der multinationalen Unternehmensgruppe“ hat jeweils eine grafische Darstellung

           1. der Rechts- und Eigentumsstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe und

           2. der geografischen Verteilung der operativen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe

zu enthalten.

Beschreibung der Geschäftstätigkeit

§ 3. Die „Beschreibung der Geschäftstätigkeit“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat eine schriftliche Darstellung der

           1. zentralen Faktoren für den Unternehmensgewinn zu enthalten.

           2. Lieferkette für die – gemessen am Umsatz – fünf größten von der multinationalen Unternehmensgruppe angebotenen Produkte und/oder Dienstleistungen, sowie für jene Produkte und/oder Dienstleistungen, auf die mehr als 5% des Unternehmensgruppenumsatzes entfallen, zu enthalten. Die Beschreibung in Form einer Grafik oder eines Diagramms ist zulässig.

           3. wesentlichen Dienstleistungsvereinbarungen zwischen den verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe, ausgenommen Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu enthalten. Dazu zählen eine Beschreibung der Kapazitäten der Hauptstandorte, die wesentliche Dienstleistungen erbringen und eine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik für die Zuordnung der Dienstleistungskosten sowie für die Bestimmung der für unternehmensgruppeninterne Dienstleistungen zu zahlenden Preise.

           4. wesentlichen geografischen Märkte für die Produkte und Dienstleistungen im Sinne der Z 2 zu enthalten.

           5. ausgeübten Schlüsselfunktionen, der wesentlichen übernommenen Risiken und der wesentlichen genutzten Vermögenswerte der einzelnen Geschäftseinheiten für die Wertschöpfung der multinationalen Unternehmensgruppe in Form einer kurzen Funktionsanalyse zu enthalten.

           6. wesentlichen während des Veranlagungsjahrs erfolgten Anschaffungen, Veräußerungen und Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit zu enthalten.

Dokumentation der immateriellen Werte

§ 4. Die „Dokumentation der immateriellen Werte“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat eine

           1. allgemeine Beschreibung der Gesamtstrategie der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Entwicklung, Eigentum und die Verwertung immaterieller Werte, einschließlich der Standorte der wesentlichen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen und der Standort des Forschungs- und Entwicklungsmanagements,

           2. Auflistung der für Verrechnungspreiszwecke bedeutsamen immateriellen Werte oder Gruppen immaterieller Werte der multinationalen Unternehmensgruppe, inklusive der Geschäftseinheiten, die deren Eigentümer sind,

           3. Auflistung wesentlicher Vereinbarungen zwischen identifizierten verbundenen Unternehmen in Bezug auf immaterielle Werte, einschließlich Kostenumlagevereinbarungen, wesentliche Forschungsdienstleistungsvereinbarungen und Lizenzvereinbarungen,

           4. allgemeine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Forschung und Entwicklung und immaterielle Werte,

           5. allgemeine Beschreibung aller wesentlichen Übertragungen von Rechten an immateriellen Werten zwischen verbundenen Unternehmen der multinationalen Unternehmensgruppe während des betreffenden Veranlagungsjahrs, einschließlich der entsprechenden Geschäftseinheiten, Staaten und Vergütungen

zu enthalten.

Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten

§ 5. Die „Dokumentation der unternehmensgruppeninternen Finanztätigkeiten“ hat

           1. eine allgemeine Beschreibung der Finanzierung der multinationalen Unternehmensgruppe, einschließlich wesentlicher Vereinbarungen mit unternehmensgruppenfremden Kreditgebern,

           2. die Identifizierung der Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die eine wesentliche Finanzierungsfunktion ausüben, wobei die Staaten oder Gebiete, nach deren Rechtsvorschriften diese organisiert sind, und der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung anzuführen sind,

           3. eine Beschreibung der Verrechnungspreispolitik der multinationalen Unternehmensgruppe in Bezug auf Finanzierungsvereinbarungen zwischen verbundenen Unternehmen

zu enthalten.

Dokumentation der Finanzanlage und Steuerpositionen

§ 6. Die „Dokumentation der Finanzanlage und Steuerpositionen“ der multinationalen Unternehmensgruppe hat

           1. den konsolidierten Abschluss der multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Veranlagungsjahr, sofern ein solcher für anderweitige Zwecke zu erstellen ist, und

           2. eine Auflistung und kurze Beschreibung bestehender Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) der multinationalen Unternehmensgruppe sowie anderer Vorabentscheidungen im Zusammenhang mit der Aufteilung der Erträge zwischen den verschiedenen Staaten oder Gebieten

zu enthalten.

Landesspezifische Dokumentation

Inhalt der landesspezifischen Dokumentation

§ 7. (1) Die landesspezifische Dokumentation hat folgende drei Teilbereiche abzudecken:

           1. Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit,

           2. Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle,

           3. Finanzinformationen.

(2) Die Anforderungen an die landesspezifische Dokumentation sind auch dann erfüllt, wenn Verweise auf bestehende Unterlagen gemacht werden und diese gleichzeitig mitübermittelt werden.

Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit

§ 8. Die „Beschreibung der inländischen Geschäftseinheit“ hat

           1. eine Beschreibung der Managementstruktur der inländischen Geschäftseinheit, ein Organigramm der inländischen Geschäftseinheit und eine Erklärung der Personen, an welche die inländische Geschäftsleitung berichtet, sowie der Staaten oder Gebiete, in denen diese Personen ansässig sind, zu enthalten.

           2. eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Geschäftsstrategie der inländischen Geschäftseinheit zu enthalten. Es ist darzulegen, ob die inländische Geschäftseinheit an Umstrukturierungen der Geschäftstätigkeit oder Übertragungen immaterieller Werte, die im laufenden oder im vorangegangen Veranlagungsjahr erfolgt sind, beteiligt oder von ihnen betroffen war. Dabei sind jene Aspekte der Geschäftsvorfälle zu erläutern, die sich auf die inländische Geschäftseinheit auswirken.

           3. eine Auflistung der wesentlichen Mitbewerber zu enthalten.

Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle

§ 9. Die „Dokumentation der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle“, an denen die Geschäftseinheit beteiligt ist, hat

           1. eine Beschreibung der wesentlichen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfälle (z.B. Beschaffung von Herstellungsleistungen, Einkauf von Waren, Dienstleistungserbringung, Darlehen, Finanz- und Erfüllungsgarantien, Lizenzen für immaterielle Werte) sowie des Kontexts, in welchem diese Geschäftsvorfälle stattfinden, zu enthalten.

           2. den Betrag der geleisteten und empfangenen unternehmensgruppeninternen Zahlungen für jede Art unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle (für Produkte, Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Zinsen usw.), an denen die inländische Geschäftseinheit beteiligt ist, zu enthalten. Diese Auflistung ist aufzuschlüsseln nach den jeweiligen Staaten oder Gebieten des ausländischen Zahlungsleistenden oder –empfängers.

           3. eine Identifizierung der verbundenen Unternehmen, die an den einzelnen Arten unternehmensgruppeninterner Geschäftsvorfälle beteiligt sind, sowie der Beziehungen untereinander zu enthalten.

           4. Kopien aller wesentlichen unternehmensgruppeninternen Vereinbarungen, welche die inländische Geschäftseinheit abgeschlossen hat, zu enthalten.

           5. eine Vergleichbarkeits- und Funktionsanalyse der Geschäftseinheit sowie relevanter verbundener Unternehmen in Bezug auf alle dokumentierten Arten von unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfällen, einschließlich aller Veränderungen im Vergleich zu vorangegangenen Veranlagungsjahren, zu enthalten.

           6. einen Hinweis auf die geeignetste Verrechnungspreismethode in Bezug auf die jeweils betrachtete Art des unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfalls zu enthalten. Dabei sind die Gründe für die Auswahl dieser Methode anzugeben.

           7. einen Hinweis auf das verbundene Unternehmen, das gegebenenfalls als untersuchte Geschäftseinheit gewählt wird, sowie eine Erläuterung der Gründe für dessen Auswahl zu enthalten.

           8. eine Zusammenfassung der wesentlichen Annahmen, die der Anwendung der Verrechnungspreismethode zu Grunde gelegt wurden, zu enthalten.

           9. gegebenenfalls eine Erläuterung der Gründe für die Durchführung einer Mehrjahresanalyse zu enthalten.

         10. eine Auflistung und Beschreibung gegebenenfalls ausgewählter – interner oder externer – vergleichbarer Fremdgeschäftsvorfälle und Angaben zu relevanten Finanzindikatoren für unabhängige Unternehmen, auf die sich die Verrechnungspreisanalyse stützt, einschließlich einer Beschreibung der angewandten Methode für die Vergleichswertsuche sowie der Herkunft dieser Informationen zu enthalten.

         11. eine Beschreibung aller zur Herstellung der Vergleichbarkeit vorgenommenen Anpassungen und ein Hinweis darauf, ob diese Anpassungen an den Ergebnissen der untersuchten Geschäftseinheit, den Fremdvergleichsgeschäftsvorfällen oder an beiden vorgenommen wurden zu enthalten.

         12. eine Beschreibung der Gründe für die Schlussfolgerung, dass die relevanten Geschäftsvorfälle unter Anwendung der ausgewählten Verrechnungspreismethode fremdvergleichskonform vergütet wurden, zu enthalten.

         13. eine Zusammenfassung der Finanzinformationen, die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendet wurden, zu enthalten.

         14. eine Kopie bestehender Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung („Advance Pricing Arrangements“) sowie sonstiger Vorabentscheidungen, die mit den genannten Geschäftsvorfällen in Zusammenhang stehen, zu enthalten.

Finanzinformationen

§ 10. Der Teilbereich „Finanzinformationen“ hat

           1. einen geprüften Jahresabschluss, der im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung der Geschäftseinheit für das betreffende Veranlagungsjahr erstellt worden ist, zu enthalten. Liegt dieser nicht vor, ist ein ungeprüfter Jahresabschluss vorzulegen.

           2. Informationen und einen Aufteilungsschlüssel, aus denen hervorgeht, wie die bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode verwendeten Finanzdaten mit dem Jahresabschluss verknüpft werden können, zu enthalten.

           3. Übersichtstabellen über die einschlägigen Finanzdaten der in der Analyse verwendeten Vergleichsgrößen und die Quellen, denen diese Daten entnommen wurden zu enthalten.