Erläuterungen

Ziel der Verordnung ist es, die Stammdokumentation (Master File) sowie die landesspezifische Dokumentation (Local File) näher zu determinieren. Es werden die Vorgaben der OECD umgesetzt: Punkt 13 des Aktionsplans der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) stellt fest, dass die Bereitstellung von Informationen zur Durchführung von Risikoabschätzungen und Prüfungen in Verrechnungspreisfragen wesentlich zur Bewältigung des Problems der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung beitragen kann. Die Leitlinien der OECD zur Verrechnungspreisdokumentation verlangen von multinationalen Unternehmen genau jene Informationen, die nunmehr gesetzlich festgelegt und mit einer eigenen Verordnung genau ausgeführt werden soll. Die innerstaatliche Umsetzung entspricht nicht nur den international anerkannten Vorgaben der OECD sondern auch jenen der EU, nämlich der Entschließung zu einem Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation für verbundene Unternehmen in der Europäischen Union (EU TPD), ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006 S. 1.

Zu § 1 – § 6:

Im Rahmen der Stammdokumentation sollen multinationale Unternehmen den Steuerverwaltungen übergeordnete globale Informationen über ihre weltweite Geschäftstätigkeit und ihre Verrechnungspreispolitik liefern. Damit kann den Steuerverwaltungen insbesondere bei der Evaluierung des Vorliegens eines bedeutenden Risikos geholfen werden, sie ist aber auch im Rahmen einer Betriebsprüfung von Bedeutung. Der Zweck der Stammdokumentation besteht darin, den Steuerverwaltungen einen allgemeinen Überblick über die weltweite Geschäftstätigkeit- und politik der multinationalen Unternehmensgruppe zu geben. Bei der Erstellung der Stammdokumentation, einschließlich Listen wichtiger Vereinbarungen, immaterieller Werte und Geschäftsvorfälle, sollten daher die Steuerpflichtigen bei der Entscheidung über den angemessenen Grad der Detailliertheit der gelieferten Informationen, den Prinzipien einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung folgen. Im Falle, dass den Anforderungen der Stammdokumentation vollumfänglich durch spezifische Querverweise auf bereits existierende Unterlagen Rechnung getragen werden kann, sind diese Querverweise – ergänzt durch Kopien der einschlägigen Unterlagen – ausreichend zur Erfüllung der betreffenden Anforderungen.

Grundsätzlich sollten die in der Stammdokumentation enthaltenen Informationen für die multinationale Unternehmensgruppe als Ganzes dargestellt werden. Eine Organisation der Informationen nach Geschäftssparten ist jedoch dann zulässig, wenn sie stichhaltig durch die konkreten Sachverhalte gerechtfertigt werden kann, zum Beispiel weil durch den Aufbau der multinationalen Unternehmensgruppe, manche größere Geschäftssparten weitgehend unabhängig sind, oder weil manche Geschäftssparten erst vor kurzem erworben wurden. In diesem Fall ist zu beachten, dass die zentralisierten Unternehmensgruppenfunktionen und die Geschäftsvorfälle zwischen verschieden Geschäftssparten in der Stammdokumentation richtig beschrieben sind. Auch bei einer Präsentation nach Geschäftssparten soll in jedem Staat die gesamte Stammdokumentation mit allen Geschäftssparten zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass sich jeder Staat einen angemessenen Überblick über die globale Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe verschaffen kann.

Zu § 7 – § 10:

In der landesspezifischen Dokumentation sollen – im Gegensatz zur Stammdokumentation – die detaillierten Informationen zu spezifischen unternehmensgruppeninternen Geschäftsvorfällen enthalten sein. Jene Informationen, die in der landesspezifischen Dokumentation geliefert werden, ergänzen die Stammdokumentation und unterstützen dabei sicherzustellen, dass der Steuerpflichtige bei den wesentlichen Verrechnungspreispositionen, einen bestimmten Staat betreffend, dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen hat. Relevante Informationen für die Verrechnungspreisanalyse im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen zwischen einem inländischen Unternehmen und verbundenen Unternehmen in anderen Staaten sind anzugeben. Dabei umfasst sind finanzielle Informationen in Bezug auf diese spezifischen Geschäftsvorfälle, eine Vergleichbarkeitsanalyse sowie die Auswahl und Anwendung der geeignetsten Verrechnungspreismethode. Im Falle, dass die Anforderung der landesspezifischen Dokumentation vollumfänglich durch einen spezifischen Querverweis auf in der Stammdokumentation enthaltene Information sichergestellt werden kann, ist ein solcher Querverweis ausreichend.