Erläuterungen

A. ZUM BUNDESGESETZ ÜBER DIE REGELUNG DER BEZIEHUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT MIT QUÉBEC

Die Republik Österreich hat am 24.2.1987 mit Kanada ein Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit geschlossen, durch das ein umfassender Schutz im Bereich der Pensionsversicherung durch die Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen, die Zusammenrechnung der Versicherungs- bzw. Wohnzeiten für den Leistungsanspruch, die Leistungsfeststellung entsprechend dem jeweiligen Zeitenverhältnis und den Leistungsexport sichergestellt wird (BGBI. Nr. 451/1987).

Unter Berücksichtigung der kanadischen Verfassungsrechtslage gilt in der Provinz Quebec im Bereich der Pensionsversicherung nicht der für alle anderen Provinzen Kanadas geltende „kanadische Pensionsplan", sondern ein eigener „Québec Pensionsplan". Darüber hinaus fallen auch die Bereiche der Kranken- und Unfallversicherung in die Kompetenz der Provinzen. Dementsprechend wurde im Art. 24 des österreichisch-kanadischen Abkommens festgelegt, dass die Republik Österreich und eine Provinz Kanadas Vereinbarungen über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen können, soweit solche Vereinbarungen den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widersprechen. In diesem Zusammenhang bestand Einverständnis darüber, dass der Abschluss solcher Vereinbarungen in Durchführung des Art. 24 des Abkommens nur im Rahmen der jeweiligen Verfassungsordnung erfolgen kann.

In der Folge wurde eine solche Vereinbarung mit Québec ausgearbeitet.

Die innerstaatliche Anwendung durch die zuständigen österreichischen Behörden und Träger musste im Hinblick auf die österreichische Rechtslage durch ein eigenes Bundesgesetz sichergestellt werden, dem die Vereinbarung mit Québec als Anlage angeschlossen ist (BGBI. Nr. 551/1993). Die Vereinbarung wurde sodann am 9.12.1993 unterzeichnet und ist am 1.6.1994 in Kraft getreten (BGBI. Nr. 464/1994). Sie wurde durch die Zusatzvereinbarung vom 11.11.1996 geändert (BGBl. Nr. 333/1996), welche am 1.5.1997 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 28/1997).

Aus den unter Teil B dargelegten Gründen wurde eine Revision der Vereinbarung erforderlich. Im Hinblick auf die österreichische Rechtslage ist auch für die innerstaatliche Anwendung der „neuen“ Vereinbarung ein eigenes Bundesgesetz erforderlich.

Hinsichtlich des Gesetzes ist im Einzelnen insbesondere noch darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung nicht gemeinsam mit dem Gesetz zu dem nach Art. 49 B-VG bestimmten Zeitpunkt in Kraft tritt, sondern erst am ersten Tag des dritten Monates nach Ablauf des Monates, in dem Österreich und Québec einander durch Notifikation mitteilen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Zusatzvereinbarung vorliegen (Art. 32).

Dieses Bundesgesetz stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG ("Sozial- und Vertragsversicherungswesen „).


 

B. ZUR VEREINBARUNG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG VON QUÉBEC IM BEREICH DER SOZIALEN SICHERHEIT

Allgemeiner Teil

Allgemeine Überlegungen

Die Entwicklungen im nationalen und zwischenstaatlichen Bereich der sozialen Sicherheit machen von Zeit zu Zeit Anpassungen und Überarbeitungen der bestehenden zwischenstaatlichen Regelungen erforderlich. Mit Kanada wurden daher Expertengespräche im Jahr 2014 aufgenommen und 2015 konnte der Text eines neuen Abkommens weitestgehend vereinbart werden. Im Verhältnis zu Kanada soll durch ein neues Abkommen insbesondere auch die unübersichtlich gewordene Rechtslage bereinigt werden.

Diese zwischenstaatliche Rechtsentwicklung sollte aufgrund der engen Verknüpfung der Vereinbarung mit Québec mit dem Kanada-Abkommen auch im Verhältnis zu Québec nachvollzogen werden. Als Basis für diese Änderung der Vereinbarung mit Québec kann sowohl Art. 24 des derzeit geltenden „alten“ Abkommens mit Kanada als auch die entsprechende wortgleiche Regelung des in Vorbereitung stehenden „neuen“ Abkommens mit Kanada herangezogen werden. Wegen der unterschiedlichen Verfahren für die Inkraftsetzung des neuen Abkommens mit Kanada (erst Unterzeichnung, dann parlamentarische Behandlung) und der Vereinbarung mit Québec (erst Beschluss des Bundesgesetzes dazu und anschließende Unterzeichnung) stört nicht, wenn der Zeitpunkt der Beschlussfassung des vorliegenden Bundesgesetzes noch vor der parlamentarischen Behandlung des neuen Abkommens mit Kanada liegt. Dadurch kann letztendlich sichergestellt werden, dass beide Instrumente möglichst zeitnahe in Kraft treten können.

1. Werdegang der Vereinbarung

2015 wurden Expertengespräche aufgenommen, die nach nur zwei Besprechungsrunden auf Expertenebene erfolgreich abgeschlossen werden konnten.

2. Die Vereinbarung im Allgemeinen

Die Vereinbarung baut auf der alten Vereinbarung auf, es wurden allerdings einige Änderungen vorgenommen (zB umfassende Datenschutzregelung), um sie in materiell-rechtlicher Hinsicht weitestgehend dem in Vorbereitung stehenden neuen Abkommen mit Kanada und damit auch den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen (zB Abkommen mit Serbien vom 26.1.2012, BGBl. III Nr. 155/2012 oder mit Indien vom 4.2.2013, BGBl. III Nr. 60/2015) anzupassen. Grundsätzliche Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage sind, so wie bei Kanada, die neue Pensionsberechnung und zusätzlich dazu auch noch die neu aufgenommenen Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung.

Die Vereinbarung ist in sechs Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften den Grundsatz des Beschäftigungslandprinzips sowie davon abweichende Sonderregelungen (insbesondere eine Entsenderegelung) und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu vereinbaren. Diese Regelungen werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Abschnitt III legt die Leistungsfeststellung im Bereich der Pensionsversicherung von Québec und Österreich fest. Diese erfolgt unter Zusammenrechnung der im Gebiet der beiden Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung grundsätzlich entsprechend den im Gebiet jeder Vertragspartei zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei eine Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Berechnung angestrebt wird.

Abschnitt IV enthält Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung, die auf Wunsch von Québec einbezogen wurden. Dabei geht es um Sachleistungsaushilfe im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Auftrag der jeweils anderen Vertragspartei sowie Zuständigkeitsregelungen insbesondere bei Verschlimmerung aufgrund einer Berufskrankheit oder nach einem Arbeitsunfall.

Abschnitt V enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung der Vereinbarung.

Abschnitt VI enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen bzw. sonstigen zwischenstaatlichen Instrumenten über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Die vorliegende Vereinbarung entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). Der vom EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei zwischenstaatlichen Regelungen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich aber auch die Gleichbehandlungsregelung der vorliegenden Vereinbarung unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst sind.

3. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Die Vereinbarung schafft im Wesentlichen keine neue Rechtslage, sondern fasst nur die Rechtslage aufgrund der bestehenden Vereinbarung in der Fassung der Zusatzvereinbarung zusammen.

Die auf Wunsch von Québec neu aufgenommen Bestimmungen zur Unfallversicherung haben keine finanziellen Auswirkungen. Zum einen ist zu beachten, dass sich die Sachleistungsaushilfe nur auf jene Fälle beschränkt, in denen eine Vertragspartei die andere um konkrete Durchführung von bestimmten Behandlungen ersucht (daher hat jeder betroffene Träger die Kontrolle über die zu erwartenden Kosten); zum anderen wird es im Verhältnis zu Québec kaum Fälle geben, in denen Personen in beiden Vertragsparteien dem Risiko des Auftretens einer Berufskrankheit ausgesetzt waren bzw. Arbeitsunfälle in beiden Vertragsparteien eintreten. Selbst wenn durch diese Regelungen daher in ganz wenigen Fällen Zusatzkosten für die österreichische Unfallversicherung erwachsen sollten, muss auch bedacht werden, dass das Abkommen auch zu Einsparungen führen kann, indem zB, sollte tatsächlich eine in Österreich versicherte Person in Québec einen Arbeitsunfall erleiden, die Behandlung vor Ort erfolgen kann und daher die teuren Kosten einer Rückholung vermieden werden können oder zB auch ärztliche Untersuchungen vor Ort ohne Einschaltung von Privatärzten oder Rückholung zu Untersuchungszwecken möglich sind. Daher kann von einer Kostenneutralität dieser Neuregelungen ausgegangen werden.

Die Umstellung bei der Pensionsberechnung von der bisher vorgesehen gewesenen „Direktberechnung“ auf die Berechnung nach europäischem Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) hat – aus theoretischer Sicht – überhaupt nur Auswirkungen auf jene Fälle, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich ist, um einen österreichischen Pensionsanspruch zu eröffnen. Auch bei diesen Fällen betrifft die Umstellung nur eine ganz geringe Fallzahl. Für die Alterspensionen führt diese Berechnung nach dem europäischen Recht zu keinen anderen Ergebnissen als die Direktberechnung. Lediglich im Bereich der Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen könnte es aufgrund der unterschiedlichen Berechnung aus theoretischer Sicht zu minimalen Auswirkungen im Ergebnis kommen. Solche Unterschiede könnten sich daraus ergeben, dass bei Zurechnungszeiten (zB nach § 6 Abs. 2 Z 2 APG) und Lücken in der zwischenstaatlichen Versicherungskarriere die Invaliditäts- bzw. Hinterbliebenenleistung nach der „Direktberechnung“ einen geringfügig anderen Betrag ergeben könnte als jene nach dem EU-Recht (siehe auch die Erläuterungen zu Art. 15), wobei aber eine Quantifizierung dieser Auswirkungen nicht möglich ist. Zunächst ist die geringe Anzahl der Fälle ausschlaggebend (zum Stand 2014 betrafen von 6.956 Fällen, in denen österreichische Pensionen nach Kanada (inkl. Québec) gezahlt wurden, nur 13 Fälle Invaliditätsleistungen). Von diesen sind dann nur jene Fälle betroffen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch erforderlich ist und eklatante Lücken in der zwischenstaatlichen Versicherungskarriere auftreten. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass sich die Anzahl der Fälle betreffend Invaliditätsleistungen generell in zwischenstaatlichen Fällen erheblich verringert, da nunmehr für jene Personen, für die vorübergehend eine Invalidität für mindestens 6 Monate festgestellt wurde, nach nationalem österreichischen Recht als Leistung aus der Krankenversicherung das Rehabilitationsgeld gewährt wird, welches vom sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung nicht umfasst ist (bereits zuerkannte befristete Invaliditätspensionen bleiben nur bis zum Ablauf der Befristung aufrecht). Diese Reduktion der zwischenstaatlichen Fälle würde sich ohnehin, also auch ohne Revision der Vereinbarung, ergeben. Zusammenfassend muss man daher zum Ergebnis kommen, dass auch in diesem Bereich keine finanziellen Auswirkungen mit der Revision verbunden sind.

Besonderer Teil

Die einzelnen Bestimmungen der vorliegenden neuen Vereinbarung entsprechen mit Ausnahme des neuen Abschnitts IV zum einen im Wesentlichen jenen der bisherigen Vereinbarung (Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und Québec im Bereich der sozialen Sicherheit vom 9.12.1993, BGBl. Nr. 551/1993) bzw. der Zusatzvereinbarung (Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und Québec im Bereich der sozialen Sicherheit vom 11.11.1996, BGBl. Nr. 333/1996); zum anderen werden aber auch jene, großteils technischen Änderungen vorgenommen, die im neuen Abkommen mit Kanada in Aussicht genommen wurden. Im Folgenden werden die Bestimmungen der neuen Vereinbarung den entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Vereinbarung gegenübergestellt, gleichzeitig wird auf die wesentlichsten Unterschiede hingewiesen:

Zu Art. 1:

Art. 1 = Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

Neu ist, dass keine Untergliederung der einzelnen Definitionen nach Ordnungsbuchstaben erfolgt, sondern diese nunmehr alphabetisch geordnet wurden. Das hat den Vorteil, dass künftige Änderungen jeweils an der entsprechenden Stelle eingefügt werden können, ohne den gesamten Artikel ändern oder neue Ordnungsbuchstaben vergeben zu müssen.

Bei der Definition der „Rechtsvorschriften“ wird generell auf die im Art. 2 genannten Gesetze verwiesen. Die für den österreichischen Rechtsbereich ebenfalls relevanten Verordnungen und Satzungen werden nunmehr für Österreich im Art. 2 erwähnt. Die neuen Definitionen für „aufhalten“ und „wohnen“ entsprechen den internationalen Grundsätzen (zB Art. 1 Abs. 1 Z 5 und 6 des Abkommens mit Serbien) und wurden insbesondere aufgrund der neuen Regelungen im Bereich der Unfallversicherung aufgenommenen.

Zu Art. 2:

Art. 2 = Art. 2 (sachlicher Geltungsbereich)

Die Einschränkung im sachlichen Geltungsbereich, wonach die Rechtsvorschriften hinsichtlich der Unfallversicherung ausschließlich hinsichtlich des Abschnittes II (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) gelten, wurde aufgehoben. Zu den einschlägigen Bestimmungen über die Unfallversicherung siehe Art. 17-20.

Da die von Québec geschlossenen Vereinbarungen über soziale Sicherheit keine Versicherungslastregelungen enthalten, konnte die Berücksichtigung solcher Regelungen in Abkommen mit dritten Staaten auf Österreich beschränkt werden (Abs. 3).

Abs. 4 sieht nunmehr vor, dass sich die Vereinbarung auch auf neue Personengruppen oder Leistungen (jeweils aber natürlich nur im Rahmen des sachlichen Geltungsbereiches) bezieht, sofern nicht der jeweils andere Vertragsstaat dem widerspricht. Bisher war für eine Einbeziehung neuer Personengruppen eine Änderung der Vereinbarung erforderlich, was in der Praxis nie geschah.

Zu Art. 3:

Art. 3 = Art. 3 (persönlicher Geltungsbereich)

Zu Art. 4:

Art. 4 = Art. 4 (Gleichbehandlung)

In den in der Vergangenheit von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit und auch in der bisherigen Vereinbarung wurde die Gleichbehandlung nur auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates und auf einige andere Personengruppen (zB Flüchtlinge, Staatenlose) angewandt. Die Gleichbehandlungsregelung erfasste aber in der Regel sämtliche Aspekte der sozialen Sicherheit.

Abs. 1 erstreckt die Gleichbehandlung nunmehr auf alle Personen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), allerdings nur dann, wenn diese von den Rechtsvorschriften der jeweils anderen Vertragspartei erfasst sind bzw. waren, sowie auf deren Angehörige. Durch diesen Zusatz wird ausgeschlossen, dass Österreich aufgrund der Vereinbarung mit Québec zB einen russischen Staatsangehörigen einem österreichischen Staatsbürger gleichstellen muss, wenn dieser nicht zuvor in Québec versichert war. Um eine zu weite Anwendung dieses Prinzips zu verhindern, wurde zusätzlich festgelegt, dass sich die Gleichbehandlung nach Abs. 1 nur auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, auf die Zahlung der Leistung, sowie – aufgrund der Aufnahme der Unfallversicherung im sachlichen Geltungsbereich – die Gewährung von Sachleistungen bezieht. Damit ist klargestellt, dass die Gleichbehandlungsverpflichtung auf alle anderen Aspekte der Sozialversicherung, zB auf die Fragen der Versicherungspflicht, keine Anwendung findet. Daher waren die bisher in Art. 4 Abs. 3 lit. a und lit. c der geltenden Vereinbarung enthaltenen Ausnahmen von der Gleichbehandlung bezüglich bestimmter Aspekte der Sozialversicherung außerhalb des Leistungsrechts (hinsichtlich der Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und Verbände sowie in der Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Versicherung bei amtlichen Vertretungen in Drittstaaten) nicht mehr erforderlich. Da das Leistungsrecht der österreichischen Pensionsversicherung weitestgehend keine auf österreichische Staatsangehörige beschränkten Sonderregelungen kennt, wird diese Ausdehnung des Gleichbehandlungsgebotes auf alle in Québec versicherten Personen für Österreich keine Auswirkungen haben. In Bezug auf Québec war die Gleichbehandlung bereits unter der geltenden Vereinbarung nicht nur auf die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten beschränkt (Abs. 2 der geltenden Vereinbarung).

Die Gleichbehandlung betreffend die Anrechnung von Kriegsdienstzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung (Abs. 4) bleibt wie bisher auf Staatsangehörige Québecs (im Sinne des Artikels 1) beschränkt (es erfolgt somit keine Ausdehnung auf alle Personen); damit tritt weiterhin keine Änderung der geltenden österreichischen Rechtslage (§ 228 ASVG) ein.

Abs. 5 stellt sicher, dass so wie bisher Staatsangehörige Québecs, die zB bei der Kanadischen Botschaft in Wien beschäftigt sind und nicht nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl 66/1966), das gem. Art. 9 der Vereinbarung für die Zuständigkeit heranzuziehen ist, von den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates befreit sind (zB weil sie in Österreich ständig ansässig sind – Art. 37 der Diplomatenkonvention), mit österreichischen Staatsnagehörigen gleichzubehandeln sind. Nach § 5 Abs. 1 Z 9 ASVG unterliegen nämlich nur österreichische Staatsbürger der Versicherungspflicht, was im Wege der Gleichbehandlungsverpflichtung auf Staatsangehörige Québecs ausgedehnt wird, um für diese Personengruppe keine Änderung im Vergleich mit der geltenden Vereinbarung zu bewirken. Nach der geltenden Vereinbarung war eine solche Sonderregelung nämlich nicht notwendig, da sich die Gleichbehandlungsverpflichtung auch auf alle Fragen der Versicherungspflicht erstreckte. Durch die Aufhebung des § 5 Abs. 1 Z 9 ASVG durch das SRÄG 2015 (Art. 1 Z 4; BGBl I Nr. 162) mit 1.1.2017 (§ 694 Abs. 2 Z 2 ASVG) wird diese Bestimmung aber ab diesem Zeitpunkt ins Leere gehen, da das österreichische Recht dann für die Bediensteten der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden anderer Staaten in Österreich keine Sonderregelungen für österreichische Staatsangehörige mehr vorsehen wird.

Zu Art. 5:

Art. 5 = Art. 5 (Leistungstransfer)

Abs. 1 sieht nunmehr die Verpflichtung zum Leistungsexport nicht nur für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien, sondern für alle von der Vereinbarung erfassten Personen vor. Im Hinblick darauf, dass bereits im nationalen Recht in Bezug auf die Leistungen der Pensionsversicherung kein Ruhen bei Auslandsaufenthalt mehr vorgesehen ist (§ 89 ASVG) hat diese Neuregelung für Österreich nur in Bezug auf jene Geldleistungen der Unfallversicherung, die noch vom Auslandsruhen nach § 89 ASVG erfasst sind, Auswirkungen.

Abs. 2 nimmt neben der Ausgleichszulage auch Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich vom Leistungsexport nach Abs. 1 aus. Diese Ausnahme ist bereits in einigen anderen jüngst abgeschlossenen Abkommen enthalten (siehe zB Art. 5 Abs. 2 lit. a des Abkommens mit Serbien).

Zu Art. 6:

Art. 6 = Art. 6 (Allgemeine Bestimmungen)

Diese Bestimmung wurde allerdings im Hinblick auf die Regelung für Selbständige (Art. 7) auf unselbständig Erwerbstätige beschränkt, ohne dadurch inhaltlich eine wesentliche Änderung herbeizuführen.

Zu Art. 7:

Art. 7 = Art. 7 Abs. 3 (Selbständige)

Zu Art. 8:

Art. 8 = Art. 7 Abs. 1 (Entsendungen)

Die in der geltenden Vereinbarung vorgesehene Sonderregelung für österreichische Bedienstete österreichischer Luftfahrtunternehmen (Art. 7 Abs. 2), wonach die Beschränkung der Entsenderegelung auf 24 Monate für diese Personen nicht gilt, wurde nicht mehr aufgenommen; damit gilt auch für diese Personen die allgemeine Entsenderegelung (so wie bereits bisher zB nach dem österreichisch-australischen Abkommen über soziale Sicherheit, BGBl. Nr. 656/1992, idFd Zweiten Zusatzabkommens, BGBl. III Nr. 169/2011).

Zu Art. 9:            

Art. 9 = Art. 8 (Beschäftigte der Regierungen)

In Abs. 1 wird klargestellt, dass für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden die entsprechenden Konventionsbestimmungen gelten (diese Regelung entspricht zB Art. 8 Abs. 1 des Abkommens mit Indien). Um auch für jene Personen eine Versicherung nach dem Recht Québecs sicherzustellen, die ihren Wohnsitz im Gebiet Québecs haben und im öffentlichen Dienst von Österreich im Gebiet von Québec beschäftigt sind und nach den Konventionen von den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht befreit sind, war für Québec die Einfügung von Abs. 3 erforderlich.

Das in der geltenden Vereinbarung vorgesehene Recht, wonach bestimmte Ortskräfte (sur-place-Personal) im öffentlichen Dienst einer Vertragspartei oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieser Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei, binnen 3 Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen konnten, nur den Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei zu unterliegen (Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz der geltenden Vereinbarung), wurde, so wie in den in letzter Zeit geschlossenen bzw. revidierten Abkommen, nicht übernommen.

Abs. 2 enthält die übliche Regelung betreffend die Entsendung sonstiger Beamter (siehe zB auch Art. 8 Abs. 2 des Abkommens mit Indien).

Die bisher in Art. 8 Abs. 2 der geltenden Vereinbarung vorgesehene Ausnahme der Bediensteten der österreichischen Fremdenverkehrswerbung (bzw. der entsprechenden Einrichtung von Québec) konnte nicht beibehalten werden. So wie im Verhältnis zu anderen Abkommen (zB mit Indien), sind diese Personen daher nur dann von den Rechtsvorschriften Québecs befreit, wenn sie unter die allgemeine Entsenderegelung des Art. 8 fallen.

Zu Art. 10:

Art. 10 = Art. 9 (Ausnahmen)

Zu Art. 11:

Art. 11 Abs. 1 = Art. 10 (Grundsatz der Zusammenrechnung)

Art. 11 Abs. 2 = Art. 11 lit. c (Sonderregelung betreffend die Berücksichtigung von Zeiten von Québec in Bezug auf Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung)

Um der geänderten österreichischen Rechtslage nach § 4 Abs. 1 APG Rechnung zu tragen, wonach für einen Anspruch mindestens 84 Versicherungsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit verlangt werden, wurde nunmehr vorgesehen, dass – sofern Versicherungszeiten nach dem Pensionsplan von Québec vorliegen – diese nicht nur als Zeiten der „Pflichtversicherung“, sondern als Zeiten der „Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ gelten, sofern während dieser Zeit nicht eine Invaliditätspension ausbezahlt wurde. Diese Einschränkung wurde erforderlich, da aufgrund der Begriffsbestimmung in Art. 1 für Versicherungszeit in Bezug auf Québec auch solche Pensionsbezugszeiten als Versicherungszeit gelten. Dadurch wird eine Besserstellung zwischenstaatlicher Karrieren gegenüber rein nationalen vermieden (in Österreich gelten solche Pensionsbezugszeiten nur als neutrale Zeit nach § 234 Abs. 1 Z 2 lit. a ASVG und eben nicht als Versicherungszeiten aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit).

Um sicherzustellen, dass auch die im kanadischen System zurückgelegten Wohnzeiten berücksichtigt werden müssen, wurde unter Abs. 2 lit. b zusätzlich auch die entsprechende Regelung aus dem Abkommen mit Kanada (Art. 12 lit. c des geltenden Abkommens) übernommen. Dabei handelt es sich aber lediglich um eine Klarstellung, da das Abkommen mit Kanada ohnehin die Wohnzeiten in ganz Kanada (somit auch im Gebiet der Provinz Québec) regelt.

Zu Art. 12:

Neu (Zusammenrechnung von Zeiten in einem dritten Staat)

Art. 12 sieht nunmehr zur Klarstellung vor, dass auch Zeiten in einem Drittstaat, mit dem eine Vertragspartei ein bilaterales Abkommen oder eine Vereinbarung geschlossen hat, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammenzurechnen sind. Für Österreich sind natürlich so wie bisher auch Zeiten in einem Staat, der die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 oder die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden hat, bei dieser Multilateralisierung der Zusammenrechnung zu berücksichtigen (siehe auch Art. 10 Abs. 2 des Abkommens mit Indien). Da es sich bei dieser „Multilateralisierung“ der Zusammenrechnung um einen Grundsatz der zwischenstaatlichen Sozialversicherung in Österreich handelt, kann aus dem Fehlen einer solchen Regelung bei älteren Abkommen nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass dort diese multilaterale Zusammenrechnung nicht gilt.

Zu Art. 13:

Art. 13 = Art. 12 Abs. 3 (Mindestausmaß an Versicherungszeiten)

Die bisher nur unilateral für Österreich gültige Bestimmung ist nunmehr bilateral gefasst.

Zu Art. 14:

Art. 14 = Art. 11 lit. a und b (Sonderregelungen für die Zusammenrechnung)

Zu Art. 15:

Neu (Berechnung der Leistung)

Für die Berechnung der österreichischen Pension in jenen Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch erforderlich ist, beschreitet die Vereinbarung – sowie etliche andere der zuletzt geschlossenen oder derzeit in Vorbereitung stehenden neuen Abkommen – neue Wege. Durch die verpflichtende Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen in der EU (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009; ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009, S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine Vereinheitlichung der Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen verlangt, da eine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Berechnung im EU-Bereich und aufgrund der bilateralen Abkommen weder technisch möglich ist, noch den Betroffenen erklärt werden kann. Bisher unterscheidet sich aber die Berechnung nach den bilateralen Abkommen („Direktberechnung“ z. B. Abkommen mit den USA, BGBl. Nr. 511/1991, idFd Zusatzabkommens BGBl. 779/1996, mit ausführlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage, 104 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP) von jener nach dem europäischen Recht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich die Berechnung nach der pro-rata-temporis-Methode vorgesehen (Art. 52), wobei aber abweichend davon in etlichen Fällen auch eine Berechnung nur nach nationalem Recht möglich ist (Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da im Rahmen der EU ein Abweichen von dieser Berechnung nicht möglich ist, müssen daher zur Erreichung des Zieles der Vereinheitlichung die bilateralen Abkommen auf die EU-Berechnung umgestellt werden. Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den zwischenstaatlichen Instrumenten ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher kann nur ein Verweis auf die Berechnung nach europäischem Recht aufgenommen werden. Entsprechende Regelungen werden bei den neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen den Vertragspartnern vorgeschlagen. Bisher wurde eine solche Regelung bereits von einigen anderen Partnern akzeptiert.

Um den Wünschen Québecs Rechnung zu tragen, wonach die Vereinbarung keinen direkten Verweis auf EU-Recht enthalten solle, wird in Art. 15 Abs. 2 lediglich auf die österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung nach einem bilateralen Abkommen verwiesen. Die österreichischen Rechtsvorschriften (§ 8 SV-EG) enthalten für die Berechnung der zwischenstaatlichen Leistungen einen Verweis auf die Leistungsberechnung nach dem europäischen Recht, sofern auf die Leistung Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Zeiten besteht. Dieser Verweis auf § 8 SV-EG führt aber zu genau derselben Rechtslage, wie nach jenen Abkommen, die den Inhalt dieser nationalen Regelung wortgleich bereits im Abkommen enthalten (zB Art. 13 des Abkommens mit Indien).

Neben der Vereinheitlichung der Berechnungsschritte für alle zwischenstaatlichen Fälle hat diese neue Regelung auch wesentliche Vorteile in anderen Bereichen, wie z. B. bei der Auskunftserteilung und Informationspolitik der Pensionsversicherungsträger. Allerdings ist auch zu betonen, dass diese Berechnung nach dem europäischen Recht nur in ganz wenigen Detailbereichen (z. B. bei Invaliditätsleistungen) zu anderen Ergebnissen als die bisher im bilateralen Bereich angewendete Direktberechnung führen wird. Wie bereits in den Erläuterungen der finanziellen Auswirkungen ausgeführt wurde, betrifft das nur die Berechnung von Invaliditäts- bzw. Hinterbliebenenpensionen mit Zurechnungszeiten. Nach EU-Recht sind solche Zeiten zu proratisieren (Art. 52 Abs. 1 lit. b ii) Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wobei für diese Kürzung eben nur die vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind), während nach der Direktberechnung bei der zeitanteiligen Kürzung dieser Zurechnungszeiten ein „Freibetrag“ von 1/3 der Zeiten vorgesehen ist (z. B. Art. 12 Abs. 2 lit. b des Abkommens mit den USA), was in Extremfällen zu abweichenden Leistungsbeträgen führen kann.

Zu Art. 16:

Art. 16 = Art. 15 (Leistungen nach den Rechtsvorschriften von Québec)

Zu Art. 17:

Neu (Sachleistungen)

Art. 17 regelt die Sachleistungsaushilfe im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. An sich sind solche Regelungen in etlichen zwischenstaatlichen Abkommen enthalten (zB Art. 16 des Abkommens mit Serbien). Allerdings findet diese Regelung nur dann Anwendung, wenn der zuständige Träger einer Vertragspartei den aushelfenden Träger der anderen Vertragspartei ausdrücklich um die Behandlung ersucht. Dabei kann dieses Ersuchen auch zB nur auf bestimmte Leistungen oder Behandlungsmethoden beschränkt werden. Die aushilfsweise Sachleistungsgewährung kann erst ab jenem Zeitpunkt beginnen, in dem ein solches Ersuchen beim aushelfenden Träger einlangt. Damit hat der ersuchende Träger die Möglichkeit, nach der bestmöglichen Behandlung seiner Versicherten zu suchen gleichzeitig aber auch die dadurch erwachsenden Kosten zu kontrollieren.

Zu Art. 18:

Neu (Leistungen bei einer Berufskrankheit aufgrund von Expositionzeiten in beiden Vertragsstaaten)

Diese Regelung betont zunächst den Grundsatz, dass nur jene Vertragspartei Leistungen bei Berufskrankheiten zu erbringen hat, in deren Gebiet zuletzt eine Tätigkeit ausgeübt wurde, die eine solche Berufskrankheit auslösen kann und enthält zusätzlich noch bestimmte Sachverhaltsgleichstellungen (erstmalige Feststellung einer Berufskrankheit, Feststellung der Berufskrankheit innerhalb einer Frist nach Beendigung der schädlichen Erwerbstätigkeit und Mindestdauer der Ausübung der schädlichen Erwerbstätigkeit). Solche Regelungen finden sich zB im Wesentlichen auch in anderen Abkommen (zB Art. 17 und Art. 18 Abs. 1 des Abkommens mit Serbien) aber auch im Recht der EU (Art. 57 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige, sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABl 149 vom 5.7.1971, S. 2; die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält wegen der allgemeinen Sachverhaltsgleichstellung ihres Art. 5 keine vergleichbar ausführliche Regelung mehr).

Zu Art. 19:

Neu (Verschlimmerung)

Regelungen betreffend die Verschlimmerung bei Berufskrankheiten (Abs. 1 – die ursprünglich zuständige Vertragspartei trägt die Kosten ihrer unveränderten Leistung und die Vertragspartei, die für die Verschlimmerung zuständig ist den entsprechenden Differenzbetrag) findet sich auch in anderen von Österreich geschlossenen Abkommen (zB Art. 18 Abs. 2 des Abkommens mit Serbien). Die Regelung betreffend die Verschlimmerung nach Arbeitsunfällen (Abs. 2) war bisher noch nicht vorgesehen und wurde über Wunsch von Québec aufgenommen; diese Regelung beruht auf denselben Grundsätzen wie die Regelung betreffend die Verschlimmerung bei Berufskrankheiten. Praktische Anwendungsfälle für diese Regelung dürfte es nicht viele geben.

Zu Art. 20:

Neu (Berücksichtigung von Angehörigen)

Auch diese Regelung wurde über Wunsch von Québec aufgenommen. Sofern nach nationalem Recht (zB hinsichtlich eines Kinderzuschusses zu einer Versehrtenrente nach § 207 iVm § 252 ASVG der Wohnort des Kindes in Österreich verlangt wird, müssen auch in Québec lebende Kinder in gleicher Weise wie in Österreich lebende Kinder berücksichtigt werden.

Zu Art. 21:

Art. 21 = Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 (Verwaltungsvereinbarung)

Zu Art. 22:

Art. 22 = Art. 16 Abs. 2 bis 3 und Abs. 6 (Informationsaustausch, gegenseitige Unterstützung und ärztliche Untersuchungen)

Zu Art. 23:

Neu (Datenschutz)

Neu wurde in die Vereinbarung eine umfassende Datenschutzregelung aufgenommen. Österreich hat sich im Hinblick auf das Inkrafttreten der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 25. Oktober 1995 (ABl. Nr. L 281/1995 vom 23. November 1995, S. 31) bemüht, der insgesamt im EU-Recht eingetretenen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in die Vereinbarung vorgeschlagen. Diese Regelung stellt insbesondere sicher, dass die nach Québec übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst (bzw. innerhalb des EU-Raumes) und entspricht den auch in letzter Zeit mit anderen Staaten vereinbarten Regelungen (zB Art. 20 des Abkommens mit Indien). Im Unterschied von den mit anderen Staaten bereits geschlossenen Datenschutzregelungen gehen die vorliegenden Regelungen aber über Wunsch von Québec noch über diese Standardregelungen hinaus um auch noch ergänzende Details zu regeln.

Zu Art. 24:

Art. 24 = Art. 18 (Gänzliche oder teilweise Befreiung von Gebühren und Beglaubigungen)

Zu Art. 25:

Art. 25 = Art. 16 Abs. 5 (Sprachenregelung)

Zu Art. 26:

Art. 26 = Art. 19 (Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel)

Zu Art. 27:

Art. 27 = Art. 20 (Zahlung der Leistungen)

Für Québec wurde nunmehr vorgesehen, dass Leistungen in jeglicher frei konvertierbarer Währung erbracht werden können. Für Österreich gilt weiterhin der Grundsatz, dass Leistungen in Euro zu gewähren sind, allerdings liegt es im Ermessen des betreffenden Trägers, in einer anderen, frei konvertierbaren Währung zu zahlen.

Zu Art. 28:

Art. 28 = Art. 21 (Streitbeilegung)

Zu Art. 29 :

Neu (Übergangsbestimmungen)

Dieser Artikel regelt den Übergang von der geltenden Vereinbarung auf die neue Vereinbarung. Insbesondere ist auf Folgendes hinzuweisen: Bestehende Ansprüche unter der geltenden Vereinbarung (selbst wenn über diese noch nicht rechtskräftig entschieden wurde) bleiben durch die neue Vereinbarung unberührt (Abs. 2).

Da Abschnitt II (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) doch einige Abweichungen im Vergleich zur geltenden Vereinbarung enthält (zB wegen der Beschränkung der Gleichbehandlungsverpflichtung auf das Leistungsrecht – siehe Art. 4, aber auch durch den Entfall einiger Sonderregelungen wie jener für die Dienstnehmer der Fremdenverkehrsbüros) wird ergänzend vorgesehen, dass Personen, die unter der geltenden Vereinbarung einer der beiden Vertragsparteien zugeordnet wurden, was unter der vorliegenden Vereinbarung nicht mehr der Fall wäre, diese Zuordnung behalten, solange sich ihre Situation nicht ändert (Abs. 6). Diese Regelung beruht daher auf denselben Überlegungen, die zB auch hinter Art. 87 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 stehen.

Abs. 7 ergänzt die Übergangsbestimmungen dahingehend, dass eine bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Vereinbarung begonnene Entsendung in Summe nicht über die Dauer von 60 Monaten gehen kann.

Zu Art. 30:

Art. 30 = Art. 23 (Schutz bestehender Rechte)

Zu Art. 31 und 32:

Art. 31 und Art. 32 = Art. 24 (Dauer und Beendigung, Inkrafttreten)

Ergänzend wird noch klargestellt, dass im Falle einer Beendigung der Vereinbarung Art. 8 auf eine bereits begonnene Entsendung weiterhin anwendbar bleibt (Art. 31 Abs. 3).