Entwurf

Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz über die Enteignung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt Nr. 15, Braunau am Inn

Enteignung

§ 1. Zur dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus nimmt der Bund das Eigentum an der Liegenschaft Ez. 217, KG 40005 Braunau am Inn in Anspruch.

Verpflichtung der Republik Österreich

§ 2. Der Bund verpflichtet sich die enteignete Liegenschaft in seinem Eigentum zu behalten und diese einer Nutzung zuzuführen, die der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus dient. Den Maßnahmen, die für eine solche Nutzung der Liegenschaft erforderlich sind, stehen behördliche Anordnungen zur Erhaltung der darauf errichteten Gebäude, die auf bundesgesetzlichen Grundlagen beruhen, nicht entgegen.

Festsetzung und Leistung der Entschädigung

§ 3. (1) Die Höhe der Entschädigung ist vom Bundesminister für Inneres durch Bescheid festzusetzen.

(2) Bei der Festsetzung der Entschädigung und deren Leistung sind hinsichtlich

           1. des Gegenstands und Umfangs der Entschädigung die §§ 4 bis 10,

           2. des verwaltungsbehördlichen Verfahrens die §§ 16, 18 und 19,

           3. der Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht die §§ 22 bis 32,

           4. der Leistung der Entschädigung die §§ 33 und 34 und

           5. der Verfahrenskosten die §§ 44 und 45

des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes – EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

(3) Sobald der Bundesminister für Inneres dem Grundbuchsgericht die Leistung der rechtskräftig festgelegten Entschädigung nachgewiesen hat, hat dieses den Eigentumsübergang zu verbüchern.

Vollziehung

§ 4. Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich des § 3 Abs. 3 dem Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, im Übrigen dem Bundesminister für Inneres.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.