Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Haus mit der Adresse Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn, wurde am 20. April 1889 Adolf Hitler geboren. Diese Tatsache macht es zum zentralen Objekt neonazistischer Erinnerungskultur und einem für die rechtsextreme Ideologie identitätsstiftenden Ort. Die besondere Verantwortung der Republik Österreich dafür zu sorgen, dass das Objekt nicht zu neonazistischer Agitation missbraucht wird, resultiert grundlegend aus dem Staatsvertrag von Wien (insb. Art. 9 und 10). Dieser verpflichtet die Republik Österreich dazu, alle Spuren des Nazismus aus dem politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu beseitigen und ein Wiederaufleben des Nazismus zu bekämpfen. Diese Bestimmungen im Verfassungsrang bildeten den Ausgangspunkt für weitere verfassungs- und einfachgesetzliche Regelungen, wie das Verbotsgesetz 1947, das Kriegsverbrechergesetz (1957 aufgehoben) und die Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 1 EGVG. Aus diesem rechtlichen und historischen Kontext ergibt sich auch der Rahmen für den vorliegenden Gesetzesantrag.

Vor diesem Hintergrund entschloss sich das Bundesministerium für Inneres im Jahr 1972 das Haus mit der Adresse Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn anzumieten, um eine verpönte Nutzung zu verhindern. Das Haus konnte in den vergangenen Jahrzehnten zu wechselnden karitativen oder sozialen Zwecken genutzt werden. Seit der Beendigung des letzten Untermietverhältnisses mit der Lebenshilfe Oberösterreich im Jahr 2011 steht das Haus, unter Beibehaltung des Hauptmietverhältnisses mit dem Bundesministerium für Inneres, leer.

Das Bestreben der Republik Österreich, die Nutzung des Objekts gesichert einem Zweck zuzuführen, der einer nationalsozialistisch geprägten Vereinnahmung entgegen wirkt, ist im Rahmen eines Mietverhältnisses jedoch nicht dauerhaft gesichert.

Die vormalige Bundesministerin für Inneres, Maga. Johanna Mikl-Leitner hatte im Juli 2015 eine interdisziplinäre Kommission zum verantwortungsvollen Umgang mit NS-Kultstätten – mit besonderem Blick auf das Haus in der Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn – eingesetzt, um unter Einbeziehung aller relevanten Wissenschaftsfelder eine gesamtheitliche Sicht zu erlangen. In die Kommission wurden als Experten Zeithistoriker, Juristen, Politikwissenschaftler und Praktiker berufen, um sowohl die rechtlichen, historischen als auch sicherheitspolitischen Fragen zum Umgang der Republik Österreich mit NS-Kultstätten allgemein und mit dem Geburtshaus Hitlers im Speziellen zu erörtern.

In ihrem Abschlussbericht vom November 2015 spricht die Kommission die Empfehlung aus, dass die Republik Österreich dafür Sorge zu tragen hat, dass dauerhaft und endgültig jegliche nationalsozialistische Wiederbetätigung und bejahende Gedenkpflege an den Nationalsozialismus in der Salzburger Vorstadt 15 in Braunau am Inn, unter Ausschöpfung aller rechtlichen Mittel, letztlich auch durch Schaffung geeigneter Eigentumseingriffe oder einer Enteignung, unterbunden wird.

Diese Empfehlung stellt die Verdichtung der im wissenschaftlichen Diskurs getroffenen Einschätzungen und Bewertungen der Kommissions-Mitglieder dar:

Nach Ansicht der Kommission existiert in Österreich kein vergleichbares Objekt der Zeitgeschichte mit dieser speziellen, globalen und staatspolitischen Bedeutung. Das Geburtshaus Hitlers weist aus historischer und politikwissenschaftlicher Sicht ein Alleinstellungsmerkmal gegenüber anderen im nationalsozialistischen Kontext als belastet anzusehenden Objekten auf. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass Geburtshäuser von Diktatoren emotional sehr aufgeladen und schon deshalb gesellschaftspolitisch relevant sind. Das hängt auch mit einer irrationalen Vorstellung über den Mythos des Geburtsvorgangs zusammen. Die Assoziierung dieser Stätte mit Hitler und das besondere Identifikationspotential mit dem Nationalsozialismus, das aufgrund des Führerkultes von diesem Ort ausgeht, macht es mit anderen Erinnerungsorten der Rechtsextremen nicht gleichsetzbar. Aus Sicht des Verfassungsschutzes ist das Geburtshaus Hitlers im Gesamtkontext des Rechtsextremismus zu betrachten. Vor allem neonazistische Gruppierungen verwenden die Symbolik und Aura dieses Ortes, um sich mit dem Nationalsozialismus identifizieren zu können. Besuche an der Kultstätte erfolgen zumeist unauffällig. Eine Ausnahme davon war im August 2015 zu beobachten, als die „Braune-Tour“ von „Blood and Honour“ auch nach Braunau führte und mediale Aufmerksamkeit auf sich zog.

Die Haltung der Republik Österreich gegenüber dem Nationalsozialismus ist gekennzeichnet durch dessen kompromisslose Ablehnung und die Verpflichtung, diesen zu beseitigen sowie sein Wiedererstehen zu verhindern. Dieser Grundintention folgend zog die Kommission den Schluss, dass der Mietvertrag für sich allein kein ausreichendes Mittel darstellt, um nachhaltig sicherzustellen, dass an diesem Ort dauerhaft die Pflege oder Förderung nationalsozialistischen Gedankenguts oder ein bejahendes Gedenken an den Nationalsozialismus unterbunden wird. Die Möglichkeit künftiger rechtsgeschäftlicher Verfügungen durch die jeweiligen Eigentümer (etwa im Erbweg) bleibt jedenfalls ein Unsicherheitsfaktor. Aus diesem Grund wurde eine privatrechtliche Einigung mit der derzeitigen Eigentümerin angestrebt, die der Republik Österreich das Eigentum an der Liegenschaft sichern sollte. Da dies nicht gelungen ist, ist den Empfehlungen der Kommission folgend eine Lösung anzustreben, mit der das Objekt unter Anwendung der gelindesten Mittel, durch entsprechend zugeschnittene Eigentumsbeschränkungen, in letzter Konsequenz auch durch eine Enteignung, dem allgemeinen rechtsgeschäftlichen Verkehr entzogen wird. Dadurch soll die Republik Österreich in die Lage versetzt werden, mit dem Objekt in historisch korrekter Weise zu verfahren sowie diesen, für das Ansehen Österreichs belastenden Komplex, umfassend und abschließend gesetzlich zu bereinigen.

Auch wenn sich die Frage der gebotenen Nutzung des Objekts erst am Ende dieses Prozesses stellt, ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass im Einklang mit den Empfehlungen der Kommission bei einer späteren Nutzung darauf zu achten ist, die besondere Aura dieses Ortes zu dekonstruieren und zu entmystifizieren, etwa indem man einen lebensbejahenden Kontrastpunkt setzt.

Ausgehend von den staatsvertraglichen Verpflichtungen und der Empfehlung der Kommission, dass die Republik Österreich dafür Sorge zu tragen hat, dauerhaft und endgültig jegliche nationalsozialistische Wiederbetätigung und bejahende Gedenkpflege an den Nationalsozialismus am Objekt Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn auch durch geeignete Eigentumseingriffe oder als ultima ratio durch eine Enteignung zu unterbinden, wird im vorliegenden Entwurf ein Individualgesetz vorgeschlagen, das dem Bund das Eigentum an diesem Objekt überträgt. Nur dadurch scheint es möglich, das verfolgte Ziel, die kompromissloses Ablehnung des Nationalsozialismus, die der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (zuletzt VfSlG. 18.405/2008) als grundlegendes Merkmal der [1945] wiedererstandenen Republik bezeichnet, nachhaltig zu gewährleisten.

Dass sich der Vorschlag nur auf ein einziges Objekt bezieht, findet seinen Grund darin, dass es in Österreich nur ein einziges derartiges Objekt gibt.

Das Alleinstellungsmerkmal der Liegenschaft Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn, ergibt sich aus der notorischen Tatsache, dass in diesem Haus die Geburt Hitlers stattgefunden hat, aus dem nationalsozialistischen Führerprinzip und der bereits durch die NS- Propagandamaschinerie betriebenen politischen Mythisierung der Person Hitlers. Führermythos und Führerkult gehörten und gehören obligatorisch zum Kernbestand der Narration über Hitler. Diese bewusste Inszenierung der Person Hitlers wird als Kohäsionskraft des Dritten Reichs bezeichnet, die die NS-Ideologie, die NSDAP und sogar den Staat stabilisierte. Die Verbindung des damaligen Kultes zur Gegenwart stellt der Umgang mit der NS-Vergangenheit und Geschichte durch Rechtsextreme dar. Charakteristisch für den gegenwärtigen Neonazismus bzw. Rechtsextremismus ist, dass die Geschichte als Legitimation für Handlungen und Zukunftsvisionen dient. (vgl. Atze, Unser Hitler, S. 18 ff. und 129 f.; Kershaw, Der Hitlermythos S. 308 ff.; Kershaw, Führer und Hitlerkult, in: Enzyklopädie des Nationalsozialismus, S. 15 ff., Salzborn, Rechtsextremismus, S. 25 ff.). Insbesondere neonazistische Gruppierungen machen sich die Symbolik und Aura dieses Ortes zu eigen, um sich mit der nationalsozialistischen Ideologie und dem Hitler-Mythos identifizieren zu können. Die Assoziierung des Geburtshauses mit der Person Hitlers und das Identifikationspotential mit der Ideologie des Nationalsozialismus, die untrennbar mit dem Führerkult verbunden ist, begründet die historische Einzigartigkeit dieses Ortes.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind Maßnahmen der Enteignung nur dann grundrechtlich zulässig, wenn sie dem allgemeinen Besten dienen, dh im öffentlichen Interesse in das Eigentumsrecht eingreifen (VfSlg. 8981/1981 mwN) und nicht unverhältnismäßig und unsachlich sind.

Eine Enteignung darf daher nur dann gesetzlich vorgesehen werden, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten ist. Das öffentliche Interesse für eine Enteignung liegt vor, wenn

- ein konkreter Bedarf besteht, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt,

- das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, den Bedarf unmittelbar zu decken

- und es unmöglich ist, den Bedarf anders als durch Enteignung zu decken (Subsidiarität der Enteignung).

Im Falle der Liegenschaft Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn, liegt der konkrete Bedarf der Enteignung darin eine bestimmte, verpönte Nutzung dauerhaft zu verhindern, wobei dieser Bedarf nur durch das gegenständliche Objekt gedeckt werden kann. Das öffentliche Interesse besteht in der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus an diesem in historischer und rechtlicher Hinsicht speziellen Ort. Dies kann nur dadurch sichergestellt werden, dass die Republik Österreich Eigentümerin des Objektes ist, um in Zukunft andere Personen von einer (straf-)gesetzwidrigen oder in sonstiger Weise dem Ansehen der Republik Österreich schadenden Nutzung des Objekts ausgeschlossen werden können.

Aus der Rechtsprechung (etwa VfSlg. 18.890/2009 mwN) ergibt sich das Prinzip der Subsidiarität der Enteignung, d.h., eine Enteignung wäre unzulässig, wenn es eine gleichwertige Alternative gibt, mit deren Hilfe das konkrete öffentliche Interesse in gleicher Weise erreicht werden kann (Korinek, in: Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg.], Handbuch der Grundrechte VII/12, § 16, Rz 30).

Die in diesem Zusammenhang in erster Linie in Betracht zu ziehende Alternative zu einer Enteignung war daher der rechtsgeschäftliche Erwerb vom Eigentümer durch Kauf.

Trotz intensiver Bemühungen des Bundesministeriums für Inneres war es nicht möglich, auf privatrechtlicher Basis einen Eigentumsübergang auf den Bund zu erreichen. Beginnend mit dem Jahr 1984 wurden seitens Verkaufsverhandlungen geführt, die mangels Verkaufswillens zu keinem Ergebnis führten. Im Februar 2014 deutete die Eigentümerin erstmals Verkaufswillen an, worauf das Bundesministerium für Inneres Maßnahmen zu ersten konkreten Verkaufssondierungen einleitete. Der Eigentümerin wurden in den folgenden Jahren wiederholt konkrete, ernsthafte und angemessene Kaufangebote gemacht. Diese Verkaufsverhandlungen endeten im Jänner 2016 wegen des mangelnden Verkaufswillens der Eigentümerin ohne gewünschtes Ergebnis.

War der gegenwärtig bestehende Mietvertrag des Bundesministeriums für Inneres mit der Eigentümerin in den 70er-Jahren und danach noch ein gewisser Schutz vor unerwünschten neonazistischen Agitationen im Zusammenhang mit dem Haus, selbst wenn dieses – wie derzeit – leer steht, bietet dieser jedenfalls für die Zukunft nicht die notwendige Gewähr, dass es nicht doch zu einer, den Interessen Österreichs widerstreitenden Verwendung kommt, wie dies etwa auch im Bericht der Kommission festgehalten wird.

Dem Ziel dieses Vorhabens und damit dem öffentlichen Interesse kann nur dann entsprochen werden, wenn auf Dauer sichergestellt werden kann, dass die Nutzung und der Umgang mit diesem Objekt einen deutlichen Kontrapunkt zu seinem historischen Hintergrund setzt.

Wollte man dies anders als durch eine Enteignung erreichen, wären dazu Eigentumsbeschränkungen bis hin zu Beschränkungen von Rechtsgeschäften und Beschränkungen für den Rechtserwerb von Todeswegen vorzusehen. Nur so könnte gewährleistet werden, dass niemand allein durch das Eigentum an dem Objekt in nationalsozialistischen Bestrebungen bestärkt wird oder solche Bestrebungen zu unterstützen im Stande ist.

Einzelne eigentumsbeschränkende Maßnahmen sind nicht dazu angetan, das angestrebte Ziel nachhaltig zu erreichen. Eine Nutzung des Objekts für einen Zweck, der auf Dauer einer nationalsozialistisch geprägten missbräuchlichen Verwendung entgegen wirkt, wäre allein dadurch nicht gesichert.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass man nur mit einer Kombination aller eigentumsbeschränkenden Maßnahmen dem Zweck nahe käme. Im Ergebnis würde dies aber zu einer derartigen Einschränkung des Eigentumsrechts führen, dass – vom Titel abgesehen – vom Recht, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB), nichts bleiben würde. Das Bündel an notwendigen Einschränkungen käme materiell einer Enteignung gleich.

Aus diesem Grund scheint es sachgerechter und für den Betroffenen angemessen, statt einer de-facto-Enteignung eine formelle Enteignung und Übertragung des Eigentumsrechtes an die Republik Österreich vorzuschlagen, da diese Vorgehensweise das einzige geeignete Mittel ist, um die dauerhafte Unterbindung der nationalsozialistischen Wiederbetätigung und bejahenden Gedenkpflege an den Nationalsozialismus an diesem Ort zu garantieren.

Im Zusammenhalt mit der vorgesehenen Entschädigung kann daher auch von einer verhältnismäßigen Maßnahme ausgegangen werden.

Kompetenzgrundlage

Gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Enteignung Bundessache, soweit sie nicht Angelegenheiten betrifft, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fallen. Die Bundesgesetzgebung darf eine Enteignung somit nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Angelegenheit iSd. Kompetenzartikel des B-VG vorsehen. Welche Angelegenheit betroffen ist, richtet sich nach dem Zweck der Enteignung. Hinsichtlich der Enteignung von Hitlers Geburtshaus wird als Kompetenzgrundlage Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ herangezogen. Auch der VfGH hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 12.002/1989 ausgesprochen, dass zu diesem Kompetenztatbestand der Verwaltungsstraftatbestand der Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts im Sinne des Verbotsgesetzes (Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG) zu zählen ist, dessen Zweck es ist, ärgerniserregenden Unfug hintanzuhalten. Eine widrige Nutzung der Liegenschaft Salzburger Vorstadt 15, Braunau am Inn, als stiller Gedenkort oder Nazi-Kultstätte oder andere mit diesem Gebäude in Zusammenhang stehende nationalsozialistische Agitationen sind als ärgerniserregender Unfug zu werten und einer speziellen Ausformung der allgemeinen Ordnungsstörung (Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG) zuzuordnen.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Der Enteignungszweck liegt in der dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus an diesem Ort. Dies umfasst sowohl Verhaltensweisen, die einen Straftatbestand des Verbotsgesetzes 1947 oder jenen des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG erfüllen, aber auch solche Verhaltensweisen, die noch unter der Strafbarkeitsschwelle liegen. Ziel des Verbotsgesetz 1947 ist es, jedes Wiederaufleben nationalsozialistischer Aktivitäten im Keim zu ersticken. Der Straftatbestand des § 3g Verbotsgesetz 1974 – die Betätigung im nationalsozialistischen Sinne (außerhalb jener Fälle, die bereits von §§ 3a bis 3f Verbotsgesetz erfasst sind) ‑ bedeutet, jegliches sonstige, nicht abschließend gesetzlich beschriebene Verhalten, das auch nur abstrakt geeignet ist, irgendeine der spezifischen und vielfältigen Zielsetzungen der NSDAP zu neuem Leben zu erwecken, zu bestrafen. Neben Einzelhandlungen, die schon für sich als typische Betätigung im Sinn des Nationalsozialismus zu erkennen sind – ein prägnantes Beispiel aus der Rechtsprechung ist etwa die Glorifizierung der Person Hitlers (EvBl. 1969/230) – können auch Handlungskomplexe den in Rede stehenden Tatbestand selbst dann verwirklichen, wenn die einzelnen Teilakte des betreffenden Gesamtverhaltens isoliert betrachtet noch nicht als typisch nationalsozialistisch zu beurteilen sind (OGH 12 Os 112/07y). Als so einen Teilakt kann auch ein Betreten der Geburtsstätte zum Zweck des bejahenden Gedenkens an die Person Hitlers oder an die Zeit des Nationalsozialismus beurteilt werden.

Das Eigentumsrecht nimmt der Bund in Anspruch. Die Enteignung betrifft jenen Liegenschaftsteil mit der Einlagezahl Ez. 217, KG 40005 Braunau am Inn, auf dem sich das Geburtshaus Hitlers befindet.

Zu § 2:

Der Bund verpflichtet sich mit dieser Bestimmung einerseits dazu, das durch die Enteignung erworbene Eigentum auch in Zukunft nicht aufzugeben und andererseits auch dafür zu sorgen, dass eine Nutzung stattfindet, die dem öffentlichen Interesse an einer dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus an diesem Ort entspricht. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die besondere Aura dieses Ortes dekonstruiert und entmystifiziert wird. Eine Begünstigung der weiteren Assoziierung mit der Person Hitlers oder Identifikation mit der Ideologie des Nationalsozialismus in irgendeiner Form, etwa durch eine dauerhaft betonte Verbindung mit der Person Hitlers, darf nicht stattfinden. Die Kommission empfiehlt in diesem Zusammenhang des Weiteren, dass unabhängig von einer jeweiligen konkreten und geeigneten Vorgehensweise, eine kritisch historische Kontextualisierung des Ortes unter Einbeziehung der Öffentlichkeit vorzunehmen ist.

Dem Erreichen des Zieles dieses Gesetzesvorhabens sollen auch allfällige Erwägungen, etwa des Denkmalschutzes, nicht entgegenstehen.

Zu § 3:

Die Festlegung, dass die Entschädigung durch Bescheid festzustellen ist, gewährleistet, dass dieser Festlegung ein Verwaltungsverfahren voranzugehen hat, in dem der Partei auch entsprechend Gehör zu gewähren ist. Überdies wird durch den Verweis in Abs. 2 auf § 16 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetztes (EisbEG) klargestellt, dass ein Sachverständiger im Verfahren beizuziehen ist.

Soweit dies für den Gegenstand zielführend und in der Sache sinnvoll ist, sollen die Bestimmungen des EisbEG zur Anwendung gelangen. Dadurch wird nicht nur klargestellt, dass für die Festsetzung der Entschädigung Sachverständige beizuziehen sind, sondern überdies die Möglichkeit einer gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung eröffnet, wenn der Eigentümer mit der durch den Innenminister festgesetzten Entschädigung nicht einverstanden ist. Weiters werden damit klare Anweisungen hinsichtlich des Gegenstandes und des Umfangs der Entschädigung getroffen und auch Klarheit im Hinblick auf die Leistung der Entschädigung geschaffen.

Der Zeitpunkt der Verbücherung des durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintretenden Eigentumsübergangs soll von der Leistung der rechtskräftig – allenfalls durch das Gericht ‑ festgestellten Entschädigung abhängig sein.