Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und ("CCS-Richtlinie") wurde in Österreich dahingehend umgesetzt, dass von dem mit Art. 4 der CCS-Richtlinie eingeräumtem Recht, die geologische Speicherung auf seinem Gebiet nicht zuzulassen, Gebrauch gemacht wurde. Die Abscheidung von CO2 zum Zwecke der geologischen Speicherung ist jedoch auch in Österreich erlaubt. Für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Aufbereitungsanlagen, die in der Anlage 3 GewO 1994 angeführt sind, für Zwecke der geologischen Speicherung gelten §§ 120a bis 121h MinroG über IPPC-Anlagen. Im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2011/0656 hat die Europäischen Kommission bemängelt, dass Österreich Art. 3 Z 13 der CCS-Richtlinie (Definition des Begriffes „CO2-Strom") sowie Art. 12 Abs. 1 der CCS-Richtlinie (Anforderungen an einen Kohlenstoffdioxidstrom) nicht umgesetzt habe.

Betriebsleiter und Betriebsaufseher im Bergbau dürfen nur dann tätig werden, wenn sie eine praktische Verwendung bestimmter Dauer aufweisen. Für Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential (zB Schaubergwerke, Heilstollen) gibt es dabei derzeit keine Erleichterungen.

 

Ziel(e)

Ziel ist die vollständige Umsetzung der CCS-Richtlinie im Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes.

Weiters soll die Dauer der praktischen Verwendung, die Betriebsleiter und Betriebsaufseher aufweisen müssen, um in dieser Funktion vorgemerkt werden zu können, bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential verkürzt werden können.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Einfügung einer Z 1a in die Begriffsbestimmungen des § 120a des Mineralrohstoffgesetzes, die „Kohlenstoffdioxidstrom“ als Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlenstoffdioxidabscheidung ergibt, definiert. Weiters soll festgelegt werden, dass ein Kohlenstoffdioxidstrom ganz oder überwiegend aus Kohlenstoffdioxid besteht; die Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen zum Zwecke der Entsorgung ist verboten. Ein Kohlenstoffdioxidstrom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der Kohlenstoffdioxidmigration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen würde.

Schaffung einer Verordnungsermächtigung in § 127 Abs. 4 MinroG, wonach die die Dauer der praktischen Verwendung, die Betriebsleiter und Betriebsaufseher aufweisen müssen, bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential verkürzt werden kann.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Das im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011 enthaltene Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid bleibt von der vorliegenden Novelle unberührt.

Derzeit erfolgt in Österreich keine dem Mineralrohstoffgesetz unterliegende Abscheidung von Kohlenstoffdioxid zum Zwecke der geologischen Speicherung.

Die Möglichkeit der Verkürzung der Dauer der praktischen Verwendung von Betriebsleitern und Betriebsaufsehern, die Voraussetzung für die Vormerkung in dieser Funktion ist, hat erst dann Auswirkungen, wenn von dieser Verordnungsermächtigung tatsächlich Gebrauch gemacht wird.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Das Vorhaben dient u.a. der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, im Bereich des Mineralrohstoffrechts.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 159157789).