Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Gesetzesvorhaben dient der vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, (im Folgenden: „CCS-Richtlinie“) im Bereich des Mineralrohstoffrechts.

Weiters soll in § 127 Abs. 4 MinroG eine Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung geschaffen werden, mit der Erleichterungen im Hinblick auf die Mindestdauer der für Betriebsleiter und Betriebsaufseher erforderlichen praktischen Verwendung festgelegt werden können.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Bergwesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG).

Besonderer Teil

Zu Z 1 und 3:

Die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, (im Folgenden: „CCS-Richtlinie“) wurde in Österreich dahingehend umgesetzt, dass von dem den Mitgliedstaaten mit Art. 4 der CCS-Richtlinie eingeräumtem Recht, die geologische Speicherung auf ihrem Gebiet nicht zuzulassen, Gebrauch gemacht wurde. Dies erfolgte mit dem Bundesgesetz über das Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid, BGBl. I Nr. 144/2011.

Die Abscheidung von Kohlenstoffdioxid zum Zwecke der geologischen Speicherung ist jedoch auch in Österreich erlaubt. Für die Abscheidung von Kohlenstoffdioxidströmen aus Aufbereitungsanlagen, die in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführt sind, für Zwecke der geologischen Speicherung gelten die Bestimmungen der §§ 120a bis 121h MinroG über IPPC-Anlagen.

Im Sinne der Ausführungen der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2011/0656 sollen nunmehr die CCS-Umsetzungsbestimmungen im MinroG für IPPC-Anlagen um die Definition des Begriffes „CO2-Strom“ bzw. „Kohlenstoffdioxidstrom“ (siehe Art. 3 Z 13 der CCS-Richtlinie) sowie um Bestimmungen zur Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 der CCS-Richtlinie betreffend Anforderungen an einen Kohlenstoffdioxidstrom ergänzt werden.

Das im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2011enthaltene Verbot der geologischen Speicherung von Kohlenstoffdioxid bleibt davon unberührt.

Bemerkt wird, dass derzeit in Österreich keine dem Mineralrohstoffgesetz unterliegende Abscheidung von Kohlenstoffdioxid zum Zwecke der geologischen Speicherung erfolgt. Die geplanten Bestimmungen sind jedoch zur vollständigen Umsetzung der CCS-Richtlinie erforderlich.

Zu Z 2:

Die Dauer der praktischen Verwendung für die Funktion eines Betriebsleiters und eines Betriebsaufsehers ist derzeit im Gesetz abschließend festgelegt, da sich die Verordnungsermächtigung im § 133 MinroG nicht auch auf die Festlegung der Dauer der praktischen Verwendung bezieht. Daher muss die praktische Verwendung bei entsprechender Vorbildung immer von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktischer Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muss die einschlägige praktische Verwendung immer mindestens fünf Jahre gedauert haben.

Die Regelung über die Mindestdauer der einschlägigen praktischen Verwendung soll grundsätzlich beibehalten werden. Soweit sie nicht die Mindestdauer der praktischen Verwendung von Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung für die technische Aufsicht betrifft, hat sich jedoch die Regelung der Dauer der einschlägigen praktischen Verwendung als zu inflexibel erwiesen. Um zu berücksichtigen, dass bei Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotential (z. B. bei Schaubergwerken, Heilstollen und sonstigen Nutzungen von ehemaligen Grubengebäuden oder beim Gewinnen geothermischer Energie – sofern diese Tätigkeit nicht von den Bestimmungen des § 187 Abs. 5 MinroG betreffend Gasschutzwesen erfasst wird) auch mit einer geringeren praktischen Erfahrung das Auslangen gefunden werden kann, soll § 127 Abs. 4 durch eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung einer geringeren als der dreijährigen bzw. der fünfjährigen Mindestdauer der praktischen Verwendung ergänzt werden. Die Regelung, dass für die technische Aufsicht bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktischer Verwendung gilt, bleibt von der Verordnungsermächtigung unberührt.

In der vorgeschlagenen Novellierung ist folgender Nutzen für Betriebe zu sehen: Eine Verkürzung der Dauer der einschlägigen praktischen Verwendung würde den für Betriebsleiter bzw. Betriebsaufseher geeigneten Personenkreis erweitern und somit den Betrieben entgegenkommen. Darüber hinaus kann sich eine Reduktion des Aufwandes für gegebenenfalls extern zu bestellende verantwortliche Personen ergeben.