Gesetzesnovelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG) und des Preisauszeichnungsgesetzes

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMWFW

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2016

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2016

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Es besteht ein faktisches wirtschaftliches Ungleichgewicht von Betreibern einer Buchungsplattform im Internet gegenüber Beherbergungsunternehmen, indem derzeit z. B. mittels Bestpreisklauseln den Beherbergungsunternehmen untersagt wird, auf der eigenen Website günstigere Preise anzubieten und damit die freie Preisbildung beeinträchtigt wird.

Weiters gibt es Bestimmungen des Preisauszeichnungsgesetzes für das Beherbergungsgewerbe, die aufgrund früherer Gepflogenheiten und technischer Entwicklungsstände erlassen worden, aber mittlerweile i.W. nicht mehr zeitgemäß sind.

Ziel(e)

Verbot des Forderns von besten Konditionen durch Buchungsplattformen. Es sollten Verhaltensweisen verhindert werden, durch die die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines Beherbergungsunternehmens unmittelbar oder mittelbar nachteilig beeinflusst werden.

Beseitigung der im geltenden Recht vorgesehenen Preisauszeichnungspflicht in jedem Zimmer. Denn diese entspricht der früheren Gepflogenheit, vor der Buchung die Unterkünfte vor Ort zu besichtigen. Die freiwillige Auszeichnung der Preise in der Beherbergungsmöglichkeit (im Zimmer, Appartement, sonstiger Unterkunft) sollte den Beherbergungsunternehmen ohnedies freistehen. Mit der neuen Bestimmung sollte sichergestellt werden, dass die Preise, sofern sie freiwillig angegeben werden, ebenso nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 ausgezeichnet werden, welcher u.a. auf die Bruttopreisauszeichnung verweist.

Wenn die Höhe der Abgaben im Vorhinein nicht exakt beziffert werden kann, wie zum Beispiel bei altersabhängigen Ortstaxen im Zusammenhang mit der Anbietung von Tourismusleistungen, muss allenfalls mit der gesonderten Ausweisung der solcherart differenziert anfallenden Abgaben das Auslangen gefunden werden.

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verbot für den Betreiber einer Buchungsplattform, mit einem Gastgewerbetreibenden bzw. Beherbergungsunternehmen zu vereinbaren, dass dieser für seine Unterkunftsvermietung auf anderen Vertriebswegen inklusive der eigenen Website entweder keinen günstigeren Preis und/oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Plattform anbieten dürfe. Für den Gastgewerbetreibenden muss in diesem Bereich die eigene Gestaltung der Preise und allfälliger Zusatzbedingungen völlig frei möglich sein und darf nicht eingeschränkt werden und es muss damit auch das Anbieten von günstigeren Preisen möglich sein.

Im Preisauszeichnungsgesetz sollte klargestellt werden, dass bei der Preisauszeichnung § 13 Abs. 1 PrAG gilt, welcher u.a. auf die Bruttopreisauszeichnung verweist. Weiters soll der Gastgewerbetreibende bei seiner Preisauszeichnung frei sein und diese Freiheit nicht durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden.

Die veraltete Bestimmung über die Verrechnung in Gebührenimpulsen, auch für „handvermittelte“ Telefongespräche ist ebenso nicht mehr zeitgemäß und sollte aufgehoben werden.

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel „Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Wirtschaft mit Fokus auf KMU und Tourismusunternehmen“ der Untergliederung 40 Wirtschaft im Bundesvoranschlag des Jahres 2016 bei.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen

ZB auch aufgrund von in Frankreich und Deutschland vergleichbaren rechtlichen Rahmenbedingungen zu dem vorgesehenen Verbot entsprechender Geschäftsbedingungen ist davon auszugehen, dass die Betreiber von Buchungsplattformen diese Vorschriften einhalten. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage ist mit nur wenigen Verfahren zu rechnen. Die Bereinigung der i.W. überholten Preisauszeichnungsvorschriften führt zu keinen zusätzlichen Kosten.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die geplante Novelle des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 und des Preisauszeichnungs­gesetzes liegt außerhalb des Anwendungsbereiches der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken und ist damit europarechtskonform. Das Preisauszeichnungsgesetz entspricht der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 4.2 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 2051478297).