Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2006, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) Artikel 1 lautet:

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. In Artikel II § 2 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „des § 95 Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „des § 4 Z 1 Marktordnungsgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In Artikel II § 9 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

4. Artikel II § 10 samt Überschrift lautet:

„Kundmachung von Verordnungen

§ 10. (1) Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.

(2) Zusätzlich können Verordnungen nach Abs. 1 mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – veröffentlicht werden.

(3) Ist eine Kundmachung nach Abs. 1 nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Abs. 2 zu verlautbaren.“

5. Artikel II § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.“

6. In Artikel II § 19 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

7. In Artikel II § 20 wird die Wortfolge „einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

8. Artikel II § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

9. In Artikel II § 25 Z 1 und 7 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

10. In Artikel II § 25 Z 2 wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.