Erläuterungen

A. Allgemeiner Teil

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2006, tritt mit 31. Dezember 2016 außer Kraft, falls es nicht weiter verlängert wird. Die Wirtschaftslenkungsgesetze (Lebensmittelbewirtschaftungs-, Versorgungssicherungs- und Energielenkungsgesetz) regeln – wie zum Teil schon aus ihren Titeln hervorgeht – die Bewirtschaftung von verschiedenen Warengruppen und Energieträgern. Alle drei Gesetze haben das Ziel, den gesetzlichen Rahmen zur Bewältigung von außerordentlichen Krisenfällen abzugeben, und können erst durch die Erlassung entsprechender Verordnungen aktiviert werden.

An ein Auslaufen des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes ist nicht gedacht, da die Notwendigkeit eines gesetzlichen Instrumentariums besteht, um im Falle von Verknappungserscheinungen, die nicht mit marktwirtschaftlichen Maßnahmen behoben werden können, die Bevölkerung mit Lebensmitteln zu versorgen und um allfällige völkerrechtliche Verpflichtungen umsetzen zu können.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz wurde bisher immer nur befristet verlängert, zuletzt um zehn Jahre. Es soll daher wiederum eine Verlängerung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes um weitere zehn Jahre erfolgen.

Die einzige inhaltliche Änderung besteht in einer Adaptierung der Bestimmung betreffend Kundmachung von Verordnungen.

B- Besonderer Teil

Zu Z 1 (Artikel I):

Mangels eines eigenen Kompetenztatbestandes in Art. 10 B-VG ist für die Wirtschaftslenkung in Krisenzeiten das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz (wie auch die anderen Wirtschaftslenkungsgesetze) mit einer Verfassungsstimmung versehen. Art. 10 Abs. 1 Z 15 B-VG ist für die Wirtschaftslenkung nur aus Anlass eines Krieges oder im Gefolge eines solchen anwendbar. Mit dieser Verfassungsbestimmung wird dieses Gesetz in Gesetzgebung und Vollziehung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zur Bundessache erklärt.

Zu Z 2 und 3 (Art. II § 2 Abs. 1 Z 2 und § 9 Abs. 3):

Diese Bestimmungen wurden an die neue Gesetzeslage angepasst.

Zu Z 4 (Art. II § 10):

Zusätzlich zur derzeit normierten Kundmachung im „Amtsbatt zur Wiener Zeitung“ wird als Kundmachungsmöglichkeit die Kundmachung im Bundesgesetzblatt bei Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Kundmachung im jeweiligen Landesgesetzblatt bei Verordnungen des Landeshauptmannes vorgesehen. Die Änderung dient der Anpassung an die technischen Entwicklungen, durch welche sich die Vorlaufzeit für die Kundmachung im Bundesgesetzblatt und in den Landesgesetzblättern in den letzten Jahren erheblich verkürzt hat. Die Entscheidung über die Form der Kundmachung obliegt der zur Erlassung der Verordnung zuständigen Behörde. Auch die neuen Medien wie Internet wurden für den Fall, dass eine Kundmachung im Bundes- oder einem Landesgesetzblatt oder im „Amtsbatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, zusätzlich aufgenommen.

Zu Z  5 (Art. II § 15 Abs. 2):

Dieser Absatz wird an das geänderte Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz angepasst.

Zu Z  6, 7, 9 und 10 (Art. II § 19 Abs. 2 Z 1, § 20 und § 25 Z 1, 2 und 7):

Diese Bestimmungen wurden an geänderte Bezeichnungen im Bundesministeriengesetz angepasst.

Zu Z 8 (Art. II § 24 Abs. 3):

Entsprechend der Verfassungsbestimmung in Art. I wird auch das Außerkrafttreten geregelt.