Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Anschluss und Weiterbeförderungspflicht

 

§ 32a. (1) Der Inhaber einer Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung eines Kohlenstoffdioxidstromes (CO2-Stromes) in einer bestehenden Rohrleitung hat einem anderen Inhaber einer solchen Konzession, der dies begehrt, gegen angemessenen Kostenersatz und branchenübliches Entgelt unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen

 

           1. den Anschluss von dessen Rohrleitung an seine Rohrleitung zu gewähren und

 

           2. die Weiterbeförderung des in einer angeschlossenen Rohrleitung beförderten CO2-Stromes durchzuführen.

 

Ein Kohlenstoffdioxidstrom ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Abscheidung von Kohlenstoffdioxid ergibt.

 

(2) Der Inhaber einer Konzession gem. Abs. 1 kann Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von CO2-Strom ganz oder teilweise ablehnen,.

 

           1. wenn der weiterzubefördernde CO2-Strom nicht der geologischen Speicherung zugeführt werden soll,.

 

           2. wenn Beförderungskapazität in seiner Rohrleitung nicht im begehrten Ausmaß verfügbar ist oder nicht unter zumutbaren Bedingungen verfügbar gemacht werden kann,

 

           3. wenn die technischen Spezifikationen seiner Rohrleitung mit den technischen Spezifikationen der anzuschließenden Rohrleitung nicht unter zumutbaren Bedingungen in Einklang gebracht werden können, oder

 

           4. wenn dies zur Wahrung gebührend belegter eigener Interessen oder Interessen anderer Inhaber einer Konzession gemäß Abs. 1, für die er bereits CO2-Strom weiterbefördert, notwendig ist

 

(3) Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von CO2-Strom bedürfen der Schriftform.

 

(4) Der Inhaber einer Konzession gem. Abs. 1, an den ein Begehren auf Rohrleitungsanschluss oder Weiterbeförderung von CO2-Strom gerichtet ist, hat das Begehren zu prüfen und Verhandlungen mit dem Einbringer des Begehrens zu führen. Er hat über das Begehren ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten im Falle einer begehrten Weiterbeförderung von CO2-Strom und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Falle eines begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Lehnt er das Begehren ganz oder teilweise ab, hat er dies ausreichend zu begründen.

 

(5) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gem. Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines CO2-Stromes oder auf Rohrleitungsanschlusses nicht zustande, so hat die Behörde auf Antrag des Einbringers des Begehrens über Gegenstand und Umfang der begehrten Weiterbeförderung eines CO2-Stromes oder des begehrten Rohrleitungsanschlusses zu entscheiden. Zuständig dafür ist die Behörde, die gemäß § 39 für die im Antrag bezeichnete Rohrleitung zuständig ist, in der ein CO2-Strom weiterbefördert werden soll oder an die ein Rohrleitungsanschluss erfolgen soll.

 

(6) Kommt eine Einigung zwischen dem Inhaber einer Konzession gem. Abs. 1 und dem Einbringer eines Begehrens auf Weiterbeförderung eines CO2-Stromes oder auf Rohrleitungsanschlusses über den zu leistenden angemessenen Kostenersatz und branchenüblichen Gewinn nicht zustande, ist § 6 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden. Über sonstige Streitigkeiten ist im streitigen Verfahren zu entscheiden.

Behörden

Behörden

§ 39. (1) bis (2)

§ 39. (1) bis (2)

 

(3) Zuständige Behörde gemäß Art. 23 der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 5.06.2009 S 114, für Aufgaben nach Kapitel 5 dieser Richtlinie, soweit dieses Kapitel den Zugang zum Transportnetz betrifft, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

Vollziehung

Vollziehung

§ 44 (1) bis (5)

§ 45. (1) bis (5)

 

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

 

§ 44. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. L 140 vom 5.06.2009 S 114, umgesetzt.